Bausicherheit

Bausicherheit von Wilrich,  Thomas
Die Baustellenverordnung verpflichtet primär den Bauherrn, aber auch Arbeitgeber und sogar Bauunternehmer ohne Beschäftigte, und schuf die Position des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Diese Koordinationspflichten gemäß BaustellV werden in Kapitel 1 erläutert. Schon lange vor der Arbeitsschutzgesetzgebung und der BaustellV hat die Rechtsprechung aufgrund eher dünner Aussagen zu den am Bau Beteiligten in den Landesbauordnungen und ganz zentral aufgrund zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten und strafrechtlicher Garantenpflichten die Verantwortlichkeiten von Bauherr und Bauunternehmen, Architekten und Bauleitern sowie Unternehmensmitarbeitern (vom Geschäftsführer über Poliere und Vorarbeiter bis hin zum „einfachen“ Bauarbeiter) herausgearbeitet. All diese Pflichten und Haftungsrisiken bei der Bauausführung, -leitung, -koordination und -überwachung werden in Kapitel 2 dargestellt. In Kapitel 3 sind 50 Gerichtsurteile zur Bausicherheit bzw. zur Haftung nach Bauunfällen dargestellt und kommentiert. In den Kapiteln 1 und 2 ist immer wieder auf dieses „verwirklichte Recht“ Bezug genommen. Vorsicht Nr. 1: Es wurde immer ein konkreter Einzelfall mit all seinen Besonderheiten entschieden – und jeder (Un-)Fall hat einen anderen Hintergrund. Vorsicht Nr. 2: Das Arbeitsschutzrecht hat einen präventiven Ansatz – die BaustellV „dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen“. Es kann also nicht nur um das Mindestmaß gehen, um gerichtliche Verfahren zu „überstehen“, sondern um verantwortungsvolle Sicherheit am Bau.
Aktualisiert: 2023-05-24
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Die Baustellenverordnung verpflichtet primär den Bauherrn, aber auch Arbeitgeber und sogar Bauunternehmer ohne Beschäftigte, und schuf die Position des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Diese Koordinationspflichten gemäß BaustellV werden in Kapitel 1 erläutert. Schon lange vor der Arbeitsschutzgesetzgebung und der BaustellV hat die Rechtsprechung aufgrund eher dünner Aussagen zu den am Bau Beteiligten in den Landesbauordnungen und ganz zentral aufgrund zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten und strafrechtlicher Garantenpflichten die Verantwortlichkeiten von Bauherr und Bauunternehmen, Architekten und Bauleitern sowie Unternehmensmitarbeitern (vom Geschäftsführer über Poliere und Vorarbeiter bis hin zum „einfachen“ Bauarbeiter) herausgearbeitet. All diese Pflichten und Haftungsrisiken bei der Bauausführung, -leitung, -koordination und -überwachung werden in Kapitel 2 dargestellt. In Kapitel 3 sind 50 Gerichtsurteile zur Bausicherheit bzw. zur Haftung nach Bauunfällen dargestellt und kommentiert. In den Kapiteln 1 und 2 ist immer wieder auf dieses „verwirklichte Recht“ Bezug genommen. Vorsicht Nr. 1: Es wurde immer ein konkreter Einzelfall mit all seinen Besonderheiten entschieden – und jeder (Un-)Fall hat einen anderen Hintergrund. Vorsicht Nr. 2: Das Arbeitsschutzrecht hat einen präventiven Ansatz – die BaustellV „dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen“. Es kann also nicht nur um das Mindestmaß gehen, um gerichtliche Verfahren zu „überstehen“, sondern um verantwortungsvolle Sicherheit am Bau.
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Die Baustellenverordnung verpflichtet primär den Bauherrn, aber auch Arbeitgeber und sogar Bauunternehmer ohne Beschäftigte, und schuf die Position des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Diese Koordinationspflichten gemäß BaustellV werden in Kapitel 1 erläutert. Schon lange vor der Arbeitsschutzgesetzgebung und der BaustellV hat die Rechtsprechung aufgrund eher dünner Aussagen zu den am Bau Beteiligten in den Landesbauordnungen und ganz zentral aufgrund zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten und strafrechtlicher Garantenpflichten die Verantwortlichkeiten von Bauherr und Bauunternehmen, Architekten und Bauleitern sowie Unternehmensmitarbeitern (vom Geschäftsführer über Poliere und Vorarbeiter bis hin zum „einfachen“ Bauarbeiter) herausgearbeitet. All diese Pflichten und Haftungsrisiken bei der Bauausführung, -leitung, -koordination und -überwachung werden in Kapitel 2 dargestellt. In Kapitel 3 sind 50 Gerichtsurteile zur Bausicherheit bzw. zur Haftung nach Bauunfällen dargestellt und kommentiert. In den Kapiteln 1 und 2 ist immer wieder auf dieses „verwirklichte Recht“ Bezug genommen. Vorsicht Nr. 1: Es wurde immer ein konkreter Einzelfall mit all seinen Besonderheiten entschieden – und jeder (Un-)Fall hat einen anderen Hintergrund. Vorsicht Nr. 2: Das Arbeitsschutzrecht hat einen präventiven Ansatz – die BaustellV „dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen“. Es kann also nicht nur um das Mindestmaß gehen, um gerichtliche Verfahren zu „überstehen“, sondern um verantwortungsvolle Sicherheit am Bau.
Aktualisiert: 2023-04-24
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Die Baustellenverordnung verpflichtet primär den Bauherrn, aber auch Arbeitgeber und sogar Bauunternehmer ohne Beschäftigte, und schuf die Position des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Diese Koordinationspflichten gemäß BaustellV werden in Kapitel 1 erläutert. Schon lange vor der Arbeitsschutzgesetzgebung und der BaustellV hat die Rechtsprechung aufgrund eher dünner Aussagen zu den am Bau Beteiligten in den Landesbauordnungen und ganz zentral aufgrund zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten und strafrechtlicher Garantenpflichten die Verantwortlichkeiten von Bauherr und Bauunternehmen, Architekten und Bauleitern sowie Unternehmensmitarbeitern (vom Geschäftsführer über Poliere und Vorarbeiter bis hin zum „einfachen“ Bauarbeiter) herausgearbeitet. All diese Pflichten und Haftungsrisiken bei der Bauausführung, -leitung, -koordination und -überwachung werden in Kapitel 2 dargestellt. In Kapitel 3 sind 50 Gerichtsurteile zur Bausicherheit bzw. zur Haftung nach Bauunfällen dargestellt und kommentiert. In den Kapiteln 1 und 2 ist immer wieder auf dieses „verwirklichte Recht“ Bezug genommen. Vorsicht Nr. 1: Es wurde immer ein konkreter Einzelfall mit all seinen Besonderheiten entschieden – und jeder (Un-)Fall hat einen anderen Hintergrund. Vorsicht Nr. 2: Das Arbeitsschutzrecht hat einen präventiven Ansatz – die BaustellV „dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen“. Es kann also nicht nur um das Mindestmaß gehen, um gerichtliche Verfahren zu „überstehen“, sondern um verantwortungsvolle Sicherheit am Bau.
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