Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG.

Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG. von Studt,  Norma
Die Vorschrift des § 323 Abs. 2 UmwG regelt eine Zuordnung von Arbeitnehmern zu bestimmten Betrieben oder Betriebsteilen in einem Interessenausgleich anläßlich einer übertragenden Umwandlung. Norma Studt klärt in der vorliegenden Untersuchung, um was für eine Art von Interessenausgleich es sich handelt, welchen Inhalt und welche Rechtswirkungen er hat. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß die Neuerungen, die § 323 Abs. 2 UmwG bringt, begrenzt sind. Die Vorschrift wird der Vorstellung des Gesetzgebers gerecht, sich in die bestehende Rechtslage und ihre Auslegung durch die Rechtspraxis einzufügen. Es findet keine Mitbestimmungserweiterung statt. Dem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG kommt keine andere Wirkung als bisher zu. Auch die Regelungsmaterie ist nicht neu, denn es handelt sich um Zuordnungen, die der Arbeitgeber auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates vornehmen könnte. Erstmalig ist sie daher nur ausdrücklich für die Betriebsparteien normiert worden. Neu ist auch die Regelung der Rechtsfolge einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Sie bewirkt nach den Ergebnissen dieser Arbeit zweierlei. Zum einen sichert die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen in einem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG die Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger im Rahmen einer übertragenden Umwandlung und damit die Vermögensverschiebung als solche ab, wenn ein Betriebsteilübergang vorliegt. Zum anderen sichert sie auch die hinter der Vermögensübertragung stehende, bezweckte wirtschaftliche Anpassung der arbeitstechnischen Einheiten, nämlich der Betriebe und Betriebsteile, nach der Umwandlung ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften bei der übertragenden Sanierung.

Die Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften bei der übertragenden Sanierung. von Lohkemper,  Wolfgang
Nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Er haftet daher insbesondere auch für diejenigen Ruhegeldanwartschaften, die die Arbeitnehmer bereits vor dem Inhaberwechsel beim Betriebsveräußerer erdient haben. Problematisch ist, ob dies auch bei einer Veräußerung eines insolventen Betriebs (übertragende Sanierung) gilt. Zum einen ist hier bereits die Anwendbarkeit von § 613 a BGB umstritten. Zum anderen kollidiert eine Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften mit der infolge der Arbeitgeberinsolvenz entstandenen Haftung des Pensionssicherungsvereins nach § 7 BetrAVG. Die ganz h. M. stützt ihren Lösungsweg auf den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Bei einer Betriebsveräußerung im Stadium des eröffneten Insolvenzverfahrens trete der Erwerber gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB zwar in die bestehenden Arbeitsverhältnisse einschließlich der vom Veräußerer zugesagten Altersversorgung ein. Der neue Betriebsinhaber hafte allerdings nicht für Altverbindlichkeiten, also nicht für die bereits vor der Insolvenzeröffnung im veräußerten Betrieb erdienten Ruhegeldanwartschaften. Bei einer Betriebsveräußerung außerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens hafte der Erwerber hingegen uneingeschränkt. Diese Differenzierung überzeugt nicht. Die Reduktion der Haftungsfunktion des § 613 a BGB dient vielmehr in allen Stadien der Insolvenz der Verwirklichung des Hauptziels der Vorschrift, nämlich der Erhaltung der Arbeitsplätze. Der durch die Haftungsbeschränkung geschaffene Erwerberanreiz erleichtert die Veräußerung des insolventen Betriebs und kann damit zur Vermeidung einer ansonsten unabwendbaren, arbeitsplatzvernichtenden Betriebsstillegung beitragen. Diesem Gedanken - Sanierung statt Zerschlagung - trägt nunmehr auch das neue Insolvenzrecht Rechnung. Das den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern im eigenen Interesse einer Arbeitsplatzerhaltung abverlangte Sonderopfer wird durch die Insolvenzsicherung im Recht der betrieblichen Altersversorgung (§§ 7 ff. BetrAVG) in Grenzen gehalten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG.

Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG. von Studt,  Norma
Die Vorschrift des § 323 Abs. 2 UmwG regelt eine Zuordnung von Arbeitnehmern zu bestimmten Betrieben oder Betriebsteilen in einem Interessenausgleich anläßlich einer übertragenden Umwandlung. Norma Studt klärt in der vorliegenden Untersuchung, um was für eine Art von Interessenausgleich es sich handelt, welchen Inhalt und welche Rechtswirkungen er hat. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß die Neuerungen, die § 323 Abs. 2 UmwG bringt, begrenzt sind. Die Vorschrift wird der Vorstellung des Gesetzgebers gerecht, sich in die bestehende Rechtslage und ihre Auslegung durch die Rechtspraxis einzufügen. Es findet keine Mitbestimmungserweiterung statt. Dem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG kommt keine andere Wirkung als bisher zu. Auch die Regelungsmaterie ist nicht neu, denn es handelt sich um Zuordnungen, die der Arbeitgeber auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates vornehmen könnte. Erstmalig ist sie daher nur ausdrücklich für die Betriebsparteien normiert worden. Neu ist auch die Regelung der Rechtsfolge einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Sie bewirkt nach den Ergebnissen dieser Arbeit zweierlei. Zum einen sichert die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen in einem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG die Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger im Rahmen einer übertragenden Umwandlung und damit die Vermögensverschiebung als solche ab, wenn ein Betriebsteilübergang vorliegt. Zum anderen sichert sie auch die hinter der Vermögensübertragung stehende, bezweckte wirtschaftliche Anpassung der arbeitstechnischen Einheiten, nämlich der Betriebe und Betriebsteile, nach der Umwandlung ab.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften bei der übertragenden Sanierung.

Die Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften bei der übertragenden Sanierung. von Lohkemper,  Wolfgang
Nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Er haftet daher insbesondere auch für diejenigen Ruhegeldanwartschaften, die die Arbeitnehmer bereits vor dem Inhaberwechsel beim Betriebsveräußerer erdient haben. Problematisch ist, ob dies auch bei einer Veräußerung eines insolventen Betriebs (übertragende Sanierung) gilt. Zum einen ist hier bereits die Anwendbarkeit von § 613 a BGB umstritten. Zum anderen kollidiert eine Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften mit der infolge der Arbeitgeberinsolvenz entstandenen Haftung des Pensionssicherungsvereins nach § 7 BetrAVG. Die ganz h. M. stützt ihren Lösungsweg auf den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Bei einer Betriebsveräußerung im Stadium des eröffneten Insolvenzverfahrens trete der Erwerber gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB zwar in die bestehenden Arbeitsverhältnisse einschließlich der vom Veräußerer zugesagten Altersversorgung ein. Der neue Betriebsinhaber hafte allerdings nicht für Altverbindlichkeiten, also nicht für die bereits vor der Insolvenzeröffnung im veräußerten Betrieb erdienten Ruhegeldanwartschaften. Bei einer Betriebsveräußerung außerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens hafte der Erwerber hingegen uneingeschränkt. Diese Differenzierung überzeugt nicht. Die Reduktion der Haftungsfunktion des § 613 a BGB dient vielmehr in allen Stadien der Insolvenz der Verwirklichung des Hauptziels der Vorschrift, nämlich der Erhaltung der Arbeitsplätze. Der durch die Haftungsbeschränkung geschaffene Erwerberanreiz erleichtert die Veräußerung des insolventen Betriebs und kann damit zur Vermeidung einer ansonsten unabwendbaren, arbeitsplatzvernichtenden Betriebsstillegung beitragen. Diesem Gedanken - Sanierung statt Zerschlagung - trägt nunmehr auch das neue Insolvenzrecht Rechnung. Das den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern im eigenen Interesse einer Arbeitsplatzerhaltung abverlangte Sonderopfer wird durch die Insolvenzsicherung im Recht der betrieblichen Altersversorgung (§§ 7 ff. BetrAVG) in Grenzen gehalten.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG.

Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG. von Studt,  Norma
Die Vorschrift des § 323 Abs. 2 UmwG regelt eine Zuordnung von Arbeitnehmern zu bestimmten Betrieben oder Betriebsteilen in einem Interessenausgleich anläßlich einer übertragenden Umwandlung. Norma Studt klärt in der vorliegenden Untersuchung, um was für eine Art von Interessenausgleich es sich handelt, welchen Inhalt und welche Rechtswirkungen er hat. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß die Neuerungen, die § 323 Abs. 2 UmwG bringt, begrenzt sind. Die Vorschrift wird der Vorstellung des Gesetzgebers gerecht, sich in die bestehende Rechtslage und ihre Auslegung durch die Rechtspraxis einzufügen. Es findet keine Mitbestimmungserweiterung statt. Dem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG kommt keine andere Wirkung als bisher zu. Auch die Regelungsmaterie ist nicht neu, denn es handelt sich um Zuordnungen, die der Arbeitgeber auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates vornehmen könnte. Erstmalig ist sie daher nur ausdrücklich für die Betriebsparteien normiert worden. Neu ist auch die Regelung der Rechtsfolge einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Sie bewirkt nach den Ergebnissen dieser Arbeit zweierlei. Zum einen sichert die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen in einem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG die Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger im Rahmen einer übertragenden Umwandlung und damit die Vermögensverschiebung als solche ab, wenn ein Betriebsteilübergang vorliegt. Zum anderen sichert sie auch die hinter der Vermögensübertragung stehende, bezweckte wirtschaftliche Anpassung der arbeitstechnischen Einheiten, nämlich der Betriebe und Betriebsteile, nach der Umwandlung ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG.

Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG. von Studt,  Norma
Die Vorschrift des § 323 Abs. 2 UmwG regelt eine Zuordnung von Arbeitnehmern zu bestimmten Betrieben oder Betriebsteilen in einem Interessenausgleich anläßlich einer übertragenden Umwandlung. Norma Studt klärt in der vorliegenden Untersuchung, um was für eine Art von Interessenausgleich es sich handelt, welchen Inhalt und welche Rechtswirkungen er hat. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß die Neuerungen, die § 323 Abs. 2 UmwG bringt, begrenzt sind. Die Vorschrift wird der Vorstellung des Gesetzgebers gerecht, sich in die bestehende Rechtslage und ihre Auslegung durch die Rechtspraxis einzufügen. Es findet keine Mitbestimmungserweiterung statt. Dem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG kommt keine andere Wirkung als bisher zu. Auch die Regelungsmaterie ist nicht neu, denn es handelt sich um Zuordnungen, die der Arbeitgeber auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates vornehmen könnte. Erstmalig ist sie daher nur ausdrücklich für die Betriebsparteien normiert worden. Neu ist auch die Regelung der Rechtsfolge einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Sie bewirkt nach den Ergebnissen dieser Arbeit zweierlei. Zum einen sichert die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen in einem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG die Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger im Rahmen einer übertragenden Umwandlung und damit die Vermögensverschiebung als solche ab, wenn ein Betriebsteilübergang vorliegt. Zum anderen sichert sie auch die hinter der Vermögensübertragung stehende, bezweckte wirtschaftliche Anpassung der arbeitstechnischen Einheiten, nämlich der Betriebe und Betriebsteile, nach der Umwandlung ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften bei der übertragenden Sanierung.

Die Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften bei der übertragenden Sanierung. von Lohkemper,  Wolfgang
Nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Er haftet daher insbesondere auch für diejenigen Ruhegeldanwartschaften, die die Arbeitnehmer bereits vor dem Inhaberwechsel beim Betriebsveräußerer erdient haben. Problematisch ist, ob dies auch bei einer Veräußerung eines insolventen Betriebs (übertragende Sanierung) gilt. Zum einen ist hier bereits die Anwendbarkeit von § 613 a BGB umstritten. Zum anderen kollidiert eine Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften mit der infolge der Arbeitgeberinsolvenz entstandenen Haftung des Pensionssicherungsvereins nach § 7 BetrAVG. Die ganz h. M. stützt ihren Lösungsweg auf den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Bei einer Betriebsveräußerung im Stadium des eröffneten Insolvenzverfahrens trete der Erwerber gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB zwar in die bestehenden Arbeitsverhältnisse einschließlich der vom Veräußerer zugesagten Altersversorgung ein. Der neue Betriebsinhaber hafte allerdings nicht für Altverbindlichkeiten, also nicht für die bereits vor der Insolvenzeröffnung im veräußerten Betrieb erdienten Ruhegeldanwartschaften. Bei einer Betriebsveräußerung außerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens hafte der Erwerber hingegen uneingeschränkt. Diese Differenzierung überzeugt nicht. Die Reduktion der Haftungsfunktion des § 613 a BGB dient vielmehr in allen Stadien der Insolvenz der Verwirklichung des Hauptziels der Vorschrift, nämlich der Erhaltung der Arbeitsplätze. Der durch die Haftungsbeschränkung geschaffene Erwerberanreiz erleichtert die Veräußerung des insolventen Betriebs und kann damit zur Vermeidung einer ansonsten unabwendbaren, arbeitsplatzvernichtenden Betriebsstillegung beitragen. Diesem Gedanken - Sanierung statt Zerschlagung - trägt nunmehr auch das neue Insolvenzrecht Rechnung. Das den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern im eigenen Interesse einer Arbeitsplatzerhaltung abverlangte Sonderopfer wird durch die Insolvenzsicherung im Recht der betrieblichen Altersversorgung (§§ 7 ff. BetrAVG) in Grenzen gehalten.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften bei der übertragenden Sanierung.

Die Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften bei der übertragenden Sanierung. von Lohkemper,  Wolfgang
Nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Er haftet daher insbesondere auch für diejenigen Ruhegeldanwartschaften, die die Arbeitnehmer bereits vor dem Inhaberwechsel beim Betriebsveräußerer erdient haben. Problematisch ist, ob dies auch bei einer Veräußerung eines insolventen Betriebs (übertragende Sanierung) gilt. Zum einen ist hier bereits die Anwendbarkeit von § 613 a BGB umstritten. Zum anderen kollidiert eine Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften mit der infolge der Arbeitgeberinsolvenz entstandenen Haftung des Pensionssicherungsvereins nach § 7 BetrAVG. Die ganz h. M. stützt ihren Lösungsweg auf den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Bei einer Betriebsveräußerung im Stadium des eröffneten Insolvenzverfahrens trete der Erwerber gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB zwar in die bestehenden Arbeitsverhältnisse einschließlich der vom Veräußerer zugesagten Altersversorgung ein. Der neue Betriebsinhaber hafte allerdings nicht für Altverbindlichkeiten, also nicht für die bereits vor der Insolvenzeröffnung im veräußerten Betrieb erdienten Ruhegeldanwartschaften. Bei einer Betriebsveräußerung außerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens hafte der Erwerber hingegen uneingeschränkt. Diese Differenzierung überzeugt nicht. Die Reduktion der Haftungsfunktion des § 613 a BGB dient vielmehr in allen Stadien der Insolvenz der Verwirklichung des Hauptziels der Vorschrift, nämlich der Erhaltung der Arbeitsplätze. Der durch die Haftungsbeschränkung geschaffene Erwerberanreiz erleichtert die Veräußerung des insolventen Betriebs und kann damit zur Vermeidung einer ansonsten unabwendbaren, arbeitsplatzvernichtenden Betriebsstillegung beitragen. Diesem Gedanken - Sanierung statt Zerschlagung - trägt nunmehr auch das neue Insolvenzrecht Rechnung. Das den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern im eigenen Interesse einer Arbeitsplatzerhaltung abverlangte Sonderopfer wird durch die Insolvenzsicherung im Recht der betrieblichen Altersversorgung (§§ 7 ff. BetrAVG) in Grenzen gehalten.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG.

Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG. von Studt,  Norma
Die Vorschrift des § 323 Abs. 2 UmwG regelt eine Zuordnung von Arbeitnehmern zu bestimmten Betrieben oder Betriebsteilen in einem Interessenausgleich anläßlich einer übertragenden Umwandlung. Norma Studt klärt in der vorliegenden Untersuchung, um was für eine Art von Interessenausgleich es sich handelt, welchen Inhalt und welche Rechtswirkungen er hat. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß die Neuerungen, die § 323 Abs. 2 UmwG bringt, begrenzt sind. Die Vorschrift wird der Vorstellung des Gesetzgebers gerecht, sich in die bestehende Rechtslage und ihre Auslegung durch die Rechtspraxis einzufügen. Es findet keine Mitbestimmungserweiterung statt. Dem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG kommt keine andere Wirkung als bisher zu. Auch die Regelungsmaterie ist nicht neu, denn es handelt sich um Zuordnungen, die der Arbeitgeber auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates vornehmen könnte. Erstmalig ist sie daher nur ausdrücklich für die Betriebsparteien normiert worden. Neu ist auch die Regelung der Rechtsfolge einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Sie bewirkt nach den Ergebnissen dieser Arbeit zweierlei. Zum einen sichert die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen in einem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG die Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger im Rahmen einer übertragenden Umwandlung und damit die Vermögensverschiebung als solche ab, wenn ein Betriebsteilübergang vorliegt. Zum anderen sichert sie auch die hinter der Vermögensübertragung stehende, bezweckte wirtschaftliche Anpassung der arbeitstechnischen Einheiten, nämlich der Betriebe und Betriebsteile, nach der Umwandlung ab.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften bei der übertragenden Sanierung.

Die Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften bei der übertragenden Sanierung. von Lohkemper,  Wolfgang
Nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Er haftet daher insbesondere auch für diejenigen Ruhegeldanwartschaften, die die Arbeitnehmer bereits vor dem Inhaberwechsel beim Betriebsveräußerer erdient haben. Problematisch ist, ob dies auch bei einer Veräußerung eines insolventen Betriebs (übertragende Sanierung) gilt. Zum einen ist hier bereits die Anwendbarkeit von § 613 a BGB umstritten. Zum anderen kollidiert eine Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften mit der infolge der Arbeitgeberinsolvenz entstandenen Haftung des Pensionssicherungsvereins nach § 7 BetrAVG. Die ganz h. M. stützt ihren Lösungsweg auf den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Bei einer Betriebsveräußerung im Stadium des eröffneten Insolvenzverfahrens trete der Erwerber gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB zwar in die bestehenden Arbeitsverhältnisse einschließlich der vom Veräußerer zugesagten Altersversorgung ein. Der neue Betriebsinhaber hafte allerdings nicht für Altverbindlichkeiten, also nicht für die bereits vor der Insolvenzeröffnung im veräußerten Betrieb erdienten Ruhegeldanwartschaften. Bei einer Betriebsveräußerung außerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens hafte der Erwerber hingegen uneingeschränkt. Diese Differenzierung überzeugt nicht. Die Reduktion der Haftungsfunktion des § 613 a BGB dient vielmehr in allen Stadien der Insolvenz der Verwirklichung des Hauptziels der Vorschrift, nämlich der Erhaltung der Arbeitsplätze. Der durch die Haftungsbeschränkung geschaffene Erwerberanreiz erleichtert die Veräußerung des insolventen Betriebs und kann damit zur Vermeidung einer ansonsten unabwendbaren, arbeitsplatzvernichtenden Betriebsstillegung beitragen. Diesem Gedanken - Sanierung statt Zerschlagung - trägt nunmehr auch das neue Insolvenzrecht Rechnung. Das den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern im eigenen Interesse einer Arbeitsplatzerhaltung abverlangte Sonderopfer wird durch die Insolvenzsicherung im Recht der betrieblichen Altersversorgung (§§ 7 ff. BetrAVG) in Grenzen gehalten.
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