„Aut dedere – aut iudicare“.

„Aut dedere – aut iudicare“. von Maierhöfer,  Christian
Der Kampf gegen »safe havens« für Terroristen und die Schaffung internationaler Strafgerichte zeigen: Die Auffassung, schwerste Straftaten dürften nicht ungesühnt bleiben, gewinnt weltweit an Boden. Ein Weg dahin führt über die Aufenthaltsstaaten der Täter, die zur Auslieferung oder Strafverfolgung – lateinisch »aut dedere – aut iudicare« – verpflichtet sind. Christian Maierhöfer untersucht die historischen Wurzeln dieses Pflichtenbündels, stellt seine Ausgestaltung im heutigen Völkerrecht dar und setzt es in Beziehung zur internationalen Strafgerichtsbarkeit. Im Vordergrund steht die Untersuchung der Praxis von »Drittstaaten« bei der Verfolgung »internationaler Verbrechen« sowie der Versuch einer Systematisierung der vertraglichen »aut dedere – aut iudicare«-Regelungen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Schutz der Menschenrechte bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen.

Der Schutz der Menschenrechte bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen. von Ziegenhahn,  Dominik
Der Wechsel in das neue Jahrtausend war geprägt von einer umfassenden Öffnung der nationalen Grenzen weltweit und insbesondere in Europa. Dies hat jedoch auch zu einem erheblichen Anstieg grenzüberschreitender Formen der organisierten Kriminalität und des Terrorismus geführt. In Reaktion hierauf sind insbesondere im Rahmen der Europäischen Union, des Europarats und der Vereinten Nationen zahlreiche neue und hochspezifische Formen der grenzüberschreitenden Strafverfolgung geschaffen worden. Da Strafverfolgungsmaßnahmen typischerweise in Individualrechte des Einzelnen eingreifen, beschäftigt sich der Autor mit der grundlegenden Frage, ob und in welchem Umfang die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen den gleichen grund- und menschenrechtlichen Standards unterliegt, wie sie für rein innerstaatliche Strafverfahren gelten. Hierzu sind zunächst die zahlreichen Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und deren Rechtsgrundlagen herausgearbeitet und auf ihre Bedeutung für die Individualrechte des Einzelnen hin untersucht worden. Dies und eine Bestandsaufnahme der internationalen und insbesondere der deutschen Staatenpraxis hat jedoch gezeigt, dass die Staaten die Individualrechte des Einzelnen zugunsten der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen beträchtlich beschneiden. Vor dem Hintergrund der Entstehung einer Europäischen Verfassungsordnung ist daher in einer umfangreichen Analyse der Menschenrechte des Völkergewohnheitsrechts und des Völkervertragsrechts ein normativer Weg herausgearbeitet worden, warum den Menschenrechten im Rahmen des nationalen, internationalen und europäischen ordre public auch bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung umfassend Rechnung getragen werden muss und wie dies rechtspolitisch umgesetzt werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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„Aut dedere – aut iudicare“.

„Aut dedere – aut iudicare“. von Maierhöfer,  Christian
Der Kampf gegen »safe havens« für Terroristen und die Schaffung internationaler Strafgerichte zeigen: Die Auffassung, schwerste Straftaten dürften nicht ungesühnt bleiben, gewinnt weltweit an Boden. Ein Weg dahin führt über die Aufenthaltsstaaten der Täter, die zur Auslieferung oder Strafverfolgung – lateinisch »aut dedere – aut iudicare« – verpflichtet sind. Christian Maierhöfer untersucht die historischen Wurzeln dieses Pflichtenbündels, stellt seine Ausgestaltung im heutigen Völkerrecht dar und setzt es in Beziehung zur internationalen Strafgerichtsbarkeit. Im Vordergrund steht die Untersuchung der Praxis von »Drittstaaten« bei der Verfolgung »internationaler Verbrechen« sowie der Versuch einer Systematisierung der vertraglichen »aut dedere – aut iudicare«-Regelungen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Schutz der Menschenrechte bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen.

Der Schutz der Menschenrechte bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen. von Ziegenhahn,  Dominik
Der Wechsel in das neue Jahrtausend war geprägt von einer umfassenden Öffnung der nationalen Grenzen weltweit und insbesondere in Europa. Dies hat jedoch auch zu einem erheblichen Anstieg grenzüberschreitender Formen der organisierten Kriminalität und des Terrorismus geführt. In Reaktion hierauf sind insbesondere im Rahmen der Europäischen Union, des Europarats und der Vereinten Nationen zahlreiche neue und hochspezifische Formen der grenzüberschreitenden Strafverfolgung geschaffen worden. Da Strafverfolgungsmaßnahmen typischerweise in Individualrechte des Einzelnen eingreifen, beschäftigt sich der Autor mit der grundlegenden Frage, ob und in welchem Umfang die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen den gleichen grund- und menschenrechtlichen Standards unterliegt, wie sie für rein innerstaatliche Strafverfahren gelten. Hierzu sind zunächst die zahlreichen Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und deren Rechtsgrundlagen herausgearbeitet und auf ihre Bedeutung für die Individualrechte des Einzelnen hin untersucht worden. Dies und eine Bestandsaufnahme der internationalen und insbesondere der deutschen Staatenpraxis hat jedoch gezeigt, dass die Staaten die Individualrechte des Einzelnen zugunsten der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen beträchtlich beschneiden. Vor dem Hintergrund der Entstehung einer Europäischen Verfassungsordnung ist daher in einer umfangreichen Analyse der Menschenrechte des Völkergewohnheitsrechts und des Völkervertragsrechts ein normativer Weg herausgearbeitet worden, warum den Menschenrechten im Rahmen des nationalen, internationalen und europäischen ordre public auch bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung umfassend Rechnung getragen werden muss und wie dies rechtspolitisch umgesetzt werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-15
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„Aut dedere – aut iudicare“.

„Aut dedere – aut iudicare“. von Maierhöfer,  Christian
Der Kampf gegen »safe havens« für Terroristen und die Schaffung internationaler Strafgerichte zeigen: Die Auffassung, schwerste Straftaten dürften nicht ungesühnt bleiben, gewinnt weltweit an Boden. Ein Weg dahin führt über die Aufenthaltsstaaten der Täter, die zur Auslieferung oder Strafverfolgung – lateinisch »aut dedere – aut iudicare« – verpflichtet sind. Christian Maierhöfer untersucht die historischen Wurzeln dieses Pflichtenbündels, stellt seine Ausgestaltung im heutigen Völkerrecht dar und setzt es in Beziehung zur internationalen Strafgerichtsbarkeit. Im Vordergrund steht die Untersuchung der Praxis von »Drittstaaten« bei der Verfolgung »internationaler Verbrechen« sowie der Versuch einer Systematisierung der vertraglichen »aut dedere – aut iudicare«-Regelungen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Schutz der Menschenrechte bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen.

Der Schutz der Menschenrechte bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen. von Ziegenhahn,  Dominik
Der Wechsel in das neue Jahrtausend war geprägt von einer umfassenden Öffnung der nationalen Grenzen weltweit und insbesondere in Europa. Dies hat jedoch auch zu einem erheblichen Anstieg grenzüberschreitender Formen der organisierten Kriminalität und des Terrorismus geführt. In Reaktion hierauf sind insbesondere im Rahmen der Europäischen Union, des Europarats und der Vereinten Nationen zahlreiche neue und hochspezifische Formen der grenzüberschreitenden Strafverfolgung geschaffen worden. Da Strafverfolgungsmaßnahmen typischerweise in Individualrechte des Einzelnen eingreifen, beschäftigt sich der Autor mit der grundlegenden Frage, ob und in welchem Umfang die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen den gleichen grund- und menschenrechtlichen Standards unterliegt, wie sie für rein innerstaatliche Strafverfahren gelten. Hierzu sind zunächst die zahlreichen Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und deren Rechtsgrundlagen herausgearbeitet und auf ihre Bedeutung für die Individualrechte des Einzelnen hin untersucht worden. Dies und eine Bestandsaufnahme der internationalen und insbesondere der deutschen Staatenpraxis hat jedoch gezeigt, dass die Staaten die Individualrechte des Einzelnen zugunsten der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen beträchtlich beschneiden. Vor dem Hintergrund der Entstehung einer Europäischen Verfassungsordnung ist daher in einer umfangreichen Analyse der Menschenrechte des Völkergewohnheitsrechts und des Völkervertragsrechts ein normativer Weg herausgearbeitet worden, warum den Menschenrechten im Rahmen des nationalen, internationalen und europäischen ordre public auch bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung umfassend Rechnung getragen werden muss und wie dies rechtspolitisch umgesetzt werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Schutz der Menschenrechte bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen.

Der Schutz der Menschenrechte bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen. von Ziegenhahn,  Dominik
Der Wechsel in das neue Jahrtausend war geprägt von einer umfassenden Öffnung der nationalen Grenzen weltweit und insbesondere in Europa. Dies hat jedoch auch zu einem erheblichen Anstieg grenzüberschreitender Formen der organisierten Kriminalität und des Terrorismus geführt. In Reaktion hierauf sind insbesondere im Rahmen der Europäischen Union, des Europarats und der Vereinten Nationen zahlreiche neue und hochspezifische Formen der grenzüberschreitenden Strafverfolgung geschaffen worden. Da Strafverfolgungsmaßnahmen typischerweise in Individualrechte des Einzelnen eingreifen, beschäftigt sich der Autor mit der grundlegenden Frage, ob und in welchem Umfang die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen den gleichen grund- und menschenrechtlichen Standards unterliegt, wie sie für rein innerstaatliche Strafverfahren gelten. Hierzu sind zunächst die zahlreichen Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und deren Rechtsgrundlagen herausgearbeitet und auf ihre Bedeutung für die Individualrechte des Einzelnen hin untersucht worden. Dies und eine Bestandsaufnahme der internationalen und insbesondere der deutschen Staatenpraxis hat jedoch gezeigt, dass die Staaten die Individualrechte des Einzelnen zugunsten der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen beträchtlich beschneiden. Vor dem Hintergrund der Entstehung einer Europäischen Verfassungsordnung ist daher in einer umfangreichen Analyse der Menschenrechte des Völkergewohnheitsrechts und des Völkervertragsrechts ein normativer Weg herausgearbeitet worden, warum den Menschenrechten im Rahmen des nationalen, internationalen und europäischen ordre public auch bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung umfassend Rechnung getragen werden muss und wie dies rechtspolitisch umgesetzt werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-11
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„Aut dedere – aut iudicare“.

„Aut dedere – aut iudicare“. von Maierhöfer,  Christian
Der Kampf gegen »safe havens« für Terroristen und die Schaffung internationaler Strafgerichte zeigen: Die Auffassung, schwerste Straftaten dürften nicht ungesühnt bleiben, gewinnt weltweit an Boden. Ein Weg dahin führt über die Aufenthaltsstaaten der Täter, die zur Auslieferung oder Strafverfolgung – lateinisch »aut dedere – aut iudicare« – verpflichtet sind. Christian Maierhöfer untersucht die historischen Wurzeln dieses Pflichtenbündels, stellt seine Ausgestaltung im heutigen Völkerrecht dar und setzt es in Beziehung zur internationalen Strafgerichtsbarkeit. Im Vordergrund steht die Untersuchung der Praxis von »Drittstaaten« bei der Verfolgung »internationaler Verbrechen« sowie der Versuch einer Systematisierung der vertraglichen »aut dedere – aut iudicare«-Regelungen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Schutz der Menschenrechte bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen.

Der Schutz der Menschenrechte bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen. von Ziegenhahn,  Dominik
Der Wechsel in das neue Jahrtausend war geprägt von einer umfassenden Öffnung der nationalen Grenzen weltweit und insbesondere in Europa. Dies hat jedoch auch zu einem erheblichen Anstieg grenzüberschreitender Formen der organisierten Kriminalität und des Terrorismus geführt. In Reaktion hierauf sind insbesondere im Rahmen der Europäischen Union, des Europarats und der Vereinten Nationen zahlreiche neue und hochspezifische Formen der grenzüberschreitenden Strafverfolgung geschaffen worden. Da Strafverfolgungsmaßnahmen typischerweise in Individualrechte des Einzelnen eingreifen, beschäftigt sich der Autor mit der grundlegenden Frage, ob und in welchem Umfang die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen den gleichen grund- und menschenrechtlichen Standards unterliegt, wie sie für rein innerstaatliche Strafverfahren gelten. Hierzu sind zunächst die zahlreichen Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und deren Rechtsgrundlagen herausgearbeitet und auf ihre Bedeutung für die Individualrechte des Einzelnen hin untersucht worden. Dies und eine Bestandsaufnahme der internationalen und insbesondere der deutschen Staatenpraxis hat jedoch gezeigt, dass die Staaten die Individualrechte des Einzelnen zugunsten der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen beträchtlich beschneiden. Vor dem Hintergrund der Entstehung einer Europäischen Verfassungsordnung ist daher in einer umfangreichen Analyse der Menschenrechte des Völkergewohnheitsrechts und des Völkervertragsrechts ein normativer Weg herausgearbeitet worden, warum den Menschenrechten im Rahmen des nationalen, internationalen und europäischen ordre public auch bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung umfassend Rechnung getragen werden muss und wie dies rechtspolitisch umgesetzt werden kann.
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