Ausschreibungspflichtige Auftragsänderungen und das Kündigungsrecht nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB

Ausschreibungspflichtige Auftragsänderungen und das Kündigungsrecht nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB von Sitz,  Helena
Das Kündigungsrecht gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB fügt sich in die Ratio ein, die von den Organen der EU bei der Ausgestaltung des Vergaberechts verfolgt wird: der Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe soll als wichtiges Element des unionalen Binnenmarktes für einen transparenten, fairen und größtmöglichen unionalen Wettbewerb immer weiter geöffnet werden. Deswegen soll durch die Ausschreibungspflicht wesentlicher Auftragsänderungen gemäß § 132 Abs. 1 GWB vermieden werden, dass durch privatautonome Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und seinem Auftragnehmer Beschaffungsvorgänge dem EU-weiten Wettbewerb langfristig entzogen werden. Diesem Ziel dient auch das Kündigungsrecht nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB, da es öffentliche Auftraggeber grundsätzlich dazu verpflichtet, sich im Fall der Vornahme einer ausschreibungspflichtigen Vertragsänderung von der unionswidrigen Änderungsvereinbarung zu lösen, um diese dann zum Gegenstand eines erneuten Vergabeverfahrens zu machen. Andererseits können wesentliche Auftragsänderungen nach Zuschlagserteilung aber erforderlich sein, um auf den Eintritt unvorhergesehener äußerer Umstände oder einen veränderten Beschaffungsbedarf zu reagieren. In diesen Fällen wäre es unzweckmäßig ein erneutes Vergabeverfahren durchzuführen und den bestehenden Vertrag zu kündigen. Die Verfasserin wertet die Rechtsprechung und Literatur zum Umgang mit wesentlichen Auftragsänderungen aus und kommt zu dem Ergebnis, dass § 132 GWB ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Bedürfnis nach Flexibilität der öffentlichen Hand und dem Bestreben den Bereich der Auftragsvergabe so wettbewerbsoffen wie möglich zu gestalten, herstellt. Die Untersuchung des § 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB führt die Verfasserin zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich eine Kündigungspflicht besteht. Gleichwohl sind Fälle denkbar, in denen der Auftraggeber nicht zu einer Kündigung verpflichtet ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn einer Kündigung ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vertragsausführung besteht. Angesichts des beschränkten Vergütungsanspruchs und den Schwierigkeiten, die sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Auftragnehmers nach einer Kündigung stellen, ist ein gerechter Interessenausgleich im Gesetz jedoch nicht angelegt. Insoweit verbleibt es die Aufgabe der Rechtsprechung, §§ 132, 133 GWB so auszulegen und anzuwenden, dass in der Praxis gerechte Ergebnisse erzielt werden.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Update Vergaberecht 2016

Update Vergaberecht 2016 von Kunz,  Birger
Mit dem Ziel das Regelwerk für die Vergaben entsprechend den aktuellen Bedürfnissen des Binnenmarktes weiterzuentwickeln und innerhalb der Europäischen Union stärker zu vereinheitlichen hat der deutsche Gesetzgeber auf die Bestrebungen der EU, die Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu überarbeiten, reagiert. Um die umfassenden Neuerungen im Rahmen des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes umzusetzen, hat der Gesetzgeber den 4. Teil des GWB neu gefasst – mit dem Ziel die Vergabeverfahren effizienter, einfacher und flexibler zu gestalten. Außerdem sollen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Teilnahme erleichtert werden. Nun ist es an den Vergabestellen, Bietern und Beratern, sich auf die umfassenden Neuregelungen der vergaberechtlichen Bestimmungen einzustellen. Das Fachbuch Update Vergaberecht 2016 stellt eine erste Orientierungshilfe bei der Abwicklung von Beschaffungsvorgängen dar und beleuchtet praxisrelevante Themen im Rahmen des Vergaberechts 2016.
Aktualisiert: 2020-01-01
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Aktualisiert: 2019-01-10
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