Räumungsvollstreckung gegen nicht im Titel genannte Dritte

Räumungsvollstreckung gegen nicht im Titel genannte Dritte von Klein,  Jule
Der Beschluss des BGH vom 25. Juni 2004 (IXa ZB 29/04) hat einen seit den 1950er Jahren geführten Streit beendet. Mit deutlichen Worten hat das Gericht der sogenannten Ein-Titel-Theorie eine Absage erteilt und festgestellt, dass es für die Räumungsvollstreckung gegen jeden Besitzer einer Mietwohnung eines eigenen Räumungstitels bedarf. Für die Praxis hat die Entscheidung zwar die lang ersehnte grundsätzliche Klärung herbeigeführt, gleichzeitig aber eine Reihe von Folgefragen aufgeworfen. Die umfassende Untersuchung dieser Folgefragen aus materiell-rechtlicher, prozessualer und vollstreckungsrechtlicher Sicht ist Gegenstand der Abhandlung. So stellt sich einem Vermieter die Frage, auf der Grundlage welchen Anspruchs er gegen einen nicht mietenden Dritten einen Räumungstitel erwirken kann und welche prozessualen Möglichkeiten ihm dabei zur Seite stehen. Im Rahmen der Vollstreckung ist von Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter überhaupt im rechtlichen Sinn Besitzer der Mietwohnung ist und wie dieser Besitz von dem Gerichtsvollzieher festgestellt werden kann. Auch Missbrauchsfälle wie der erst am Tag der Räumung präsentierte "Untermieter" und die Frage, ob in solchen Fällen ein Titel ausnahmsweise entbehrlich sein kann, werden erörtert. Schließlich wird aufgezeigt, dass die Ein-Titel-Theorie weitgehend unerkannt auch nach der richtungsweisenden Entscheidung des BGH fortwirkt. Dies betrifft insbesondere die Räumungsvollstreckung gegen Mitbewohner des ehemaligen Eigentümers aus einem Zuschlagsbeschluss im Rahmen der Zwangsversteigerung. Daneben ist der am 1. Mai 2013 in Kraft getretene § 940a Abs. 2 ZPO Gegenstand der Untersuchung, mit dem der Gesetzgeber auf die Problematik des dem Vermieter bis zum Tag der Räumung unbekannten Dritten reagiert hat. Dabei wird aufgezeigt, dass die Neuregelung aus Sicht der Verfasserin Schwächen aufweist, die sie bei dogmatisch zutreffender Anwendung praktisch leerlaufen lässt.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Der Umfang der Räumungsvollstreckung

Der Umfang der Räumungsvollstreckung von Goldschmitt,  Andrea
Wenn ein Mieter während der Mietzeit Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen hat, etwa ein Gartenhaus errichtet oder Bäume gepflanzt hat, die der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses entfernt haben möchte, stellt sich die Frage, wie diese Beseitigungspflicht vollstreckungsrechtlich zu behandeln ist. Ob der Gerichtsvollzieher diese Gegenstände gemäß § 885 Abs. 2 ZPO beseitigt, oder der Vermieter dies nach Ermächtigung durch das Vollstreckungsgericht in eigener Regie im Sinne des § 887 ZPO vorzunehmen hat, ist Gegenstand der Untersuchung. Die Konsequenzen, die sich an die Beantwortung dieser Frage anschließen, reichen von der Notwendigkeit der Titulierung des vollstreckbaren Anspruchs bis hin zu einem sehr unterschiedlichen Kostenrisiko des Vollstreckungsgläubigers. Ausgehend von der Leitentscheidung des BGH vom 19.03.2004 (BGH, MDR 2004, 1021) untersucht die Autorin die Ansicht der Rechtsprechung sowie die unterschiedlichen Ansätze hierzu in der Literatur, um sodann einen eigenen Lösungsansatz zur Abgrenzung von § 885 Abs. 2 ZPO und § 887 ZPO zu entwickeln. Von zentraler Bedeutung erweist sich hierbei das Tatbestandsmerkmal der beweglichen Sache in § 885 Abs 2 ZPO, da hierein die Abgrenzung vorgenannter Normen zu verorten ist.
Aktualisiert: 2019-12-20
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