Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption von 1997 wurden insbesondere bei den Tatbeständen der Vorteilsannahme wie -gewährung das Beziehungsverhältnis zwischen der Zuwendung und der im Gegenzug erbrachten Diensttätigkeit gelockert sowie die Tatbestände auf die Gewährung von Vorteilen für Dritte ergänzt. Durch diese Reform gerät eine Vielzahl von Kooperationspraktiken zwischen privater Wirtschaft und staatlichen Einrichtungen in den Verdacht der Korruption. Nach welchen Grundsätzen eine rechtlich unbedenkliche Zusammenarbeit von einem strafrechtlich mißbilligten Zusammenwirken abzugrenzen ist, bildet den Gegenstand dieser Untersuchung.
In den Vordergrund wird dabei der bislang kaum beachtete Aspekt gerückt, daß die §§ 331ff. StGB auf einem Verstoß gegen dienstrechtliche Vorschriften (etwa dem Bundesbeamtengesetz) gründen, denen jeder Amtsträger zur Sicherstellung eines rechtsstaatlichen Handelns im Namen und für den Staat unterliegt. In Konsequenz dieser dienstrechtsakzessorischen Betrachtungsweise verbietet es etwa § 331 StGB dem Amtsträger, für sich zu eigenem Nutzen Vorteile anzunehmen, während deren Entgegennahme aus rein altruistischen Motiven, beispielsweise zugunsten der Anstellungskörperschaft, erlaubt ist.
Dabei untersucht Stefanie Wentzell insbesondere den Vorteilsbegriff, das Rechtsgut und das systematische Verhältnis der Tatbestände untereinander sowie Fragen der Genehmigung. Die in diesem Zusammenhang bedeutsame Drittmittel-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 295ff.) wird einer kritischen Würdigung unterzogen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption von 1997 wurden insbesondere bei den Tatbeständen der Vorteilsannahme wie -gewährung das Beziehungsverhältnis zwischen der Zuwendung und der im Gegenzug erbrachten Diensttätigkeit gelockert sowie die Tatbestände auf die Gewährung von Vorteilen für Dritte ergänzt. Durch diese Reform gerät eine Vielzahl von Kooperationspraktiken zwischen privater Wirtschaft und staatlichen Einrichtungen in den Verdacht der Korruption. Nach welchen Grundsätzen eine rechtlich unbedenkliche Zusammenarbeit von einem strafrechtlich mißbilligten Zusammenwirken abzugrenzen ist, bildet den Gegenstand dieser Untersuchung.
In den Vordergrund wird dabei der bislang kaum beachtete Aspekt gerückt, daß die §§ 331ff. StGB auf einem Verstoß gegen dienstrechtliche Vorschriften (etwa dem Bundesbeamtengesetz) gründen, denen jeder Amtsträger zur Sicherstellung eines rechtsstaatlichen Handelns im Namen und für den Staat unterliegt. In Konsequenz dieser dienstrechtsakzessorischen Betrachtungsweise verbietet es etwa § 331 StGB dem Amtsträger, für sich zu eigenem Nutzen Vorteile anzunehmen, während deren Entgegennahme aus rein altruistischen Motiven, beispielsweise zugunsten der Anstellungskörperschaft, erlaubt ist.
Dabei untersucht Stefanie Wentzell insbesondere den Vorteilsbegriff, das Rechtsgut und das systematische Verhältnis der Tatbestände untereinander sowie Fragen der Genehmigung. Die in diesem Zusammenhang bedeutsame Drittmittel-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 295ff.) wird einer kritischen Würdigung unterzogen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption von 1997 wurden insbesondere bei den Tatbeständen der Vorteilsannahme wie -gewährung das Beziehungsverhältnis zwischen der Zuwendung und der im Gegenzug erbrachten Diensttätigkeit gelockert sowie die Tatbestände auf die Gewährung von Vorteilen für Dritte ergänzt. Durch diese Reform gerät eine Vielzahl von Kooperationspraktiken zwischen privater Wirtschaft und staatlichen Einrichtungen in den Verdacht der Korruption. Nach welchen Grundsätzen eine rechtlich unbedenkliche Zusammenarbeit von einem strafrechtlich mißbilligten Zusammenwirken abzugrenzen ist, bildet den Gegenstand dieser Untersuchung.
In den Vordergrund wird dabei der bislang kaum beachtete Aspekt gerückt, daß die §§ 331ff. StGB auf einem Verstoß gegen dienstrechtliche Vorschriften (etwa dem Bundesbeamtengesetz) gründen, denen jeder Amtsträger zur Sicherstellung eines rechtsstaatlichen Handelns im Namen und für den Staat unterliegt. In Konsequenz dieser dienstrechtsakzessorischen Betrachtungsweise verbietet es etwa § 331 StGB dem Amtsträger, für sich zu eigenem Nutzen Vorteile anzunehmen, während deren Entgegennahme aus rein altruistischen Motiven, beispielsweise zugunsten der Anstellungskörperschaft, erlaubt ist.
Dabei untersucht Stefanie Wentzell insbesondere den Vorteilsbegriff, das Rechtsgut und das systematische Verhältnis der Tatbestände untereinander sowie Fragen der Genehmigung. Die in diesem Zusammenhang bedeutsame Drittmittel-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 295ff.) wird einer kritischen Würdigung unterzogen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption von 1997 wurden insbesondere bei den Tatbeständen der Vorteilsannahme wie -gewährung das Beziehungsverhältnis zwischen der Zuwendung und der im Gegenzug erbrachten Diensttätigkeit gelockert sowie die Tatbestände auf die Gewährung von Vorteilen für Dritte ergänzt. Durch diese Reform gerät eine Vielzahl von Kooperationspraktiken zwischen privater Wirtschaft und staatlichen Einrichtungen in den Verdacht der Korruption. Nach welchen Grundsätzen eine rechtlich unbedenkliche Zusammenarbeit von einem strafrechtlich mißbilligten Zusammenwirken abzugrenzen ist, bildet den Gegenstand dieser Untersuchung.
In den Vordergrund wird dabei der bislang kaum beachtete Aspekt gerückt, daß die §§ 331ff. StGB auf einem Verstoß gegen dienstrechtliche Vorschriften (etwa dem Bundesbeamtengesetz) gründen, denen jeder Amtsträger zur Sicherstellung eines rechtsstaatlichen Handelns im Namen und für den Staat unterliegt. In Konsequenz dieser dienstrechtsakzessorischen Betrachtungsweise verbietet es etwa § 331 StGB dem Amtsträger, für sich zu eigenem Nutzen Vorteile anzunehmen, während deren Entgegennahme aus rein altruistischen Motiven, beispielsweise zugunsten der Anstellungskörperschaft, erlaubt ist.
Dabei untersucht Stefanie Wentzell insbesondere den Vorteilsbegriff, das Rechtsgut und das systematische Verhältnis der Tatbestände untereinander sowie Fragen der Genehmigung. Die in diesem Zusammenhang bedeutsame Drittmittel-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 295ff.) wird einer kritischen Würdigung unterzogen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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