Die Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers

Die Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers von Semmler,  Nadja
Die Studie setzt sich mit der Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers auseinander. Die Grenzen seiner Rechtsmacht sind - je nach Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung - nicht immer deutlich in der letztwilligen Verfügung und im Gesetz umrissen. Der Umfang der Rechtsmacht bestimmt sich aus den dem Vollstrecker übertragenen Aufgaben, seinen Rechten und Pflichten gegenüber den Erben; der Vollstrecker hat seinen Aufgabenkreis dabei nach den Leitprinzipien der Testamentsvollstreckung treuhänderisch, fremdnützig und friedenssichernd wahrzunehmen. Der Testamentsvollstrecker ist ein Treuhänder. Dieser Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers kommt Bedeutung für die Ermittlung der Rechtsmachtgrenzen zu. Hingegen ist nicht - wie es in Rechtsprechung und Literatur häufig geschieht - auf den Erblasserwillen abzustellen, um den Umfang der Rechtsmacht des Vollstreckers zu ermitteln. Für die Bestimmung des zulässigen Umfanges seiner Rechtsmacht ist auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Erben als wahren Eigentümern des Nachlasses Bedeutung beizumessen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung über eine Beschränkung der Disposition über den Nachlassgegenstand hinaus eine (unzulässige) Beschränkung der Willensfreiheit der Erben bezweckte. Die Verfügungsbeschränkungen, denen der Vollstrecker unterliegt, sind wegen seiner treuhänderischen Rechtstellung teils enger auszulegen, als dies bisher von der herrschenden Auffassung getan wird. So sind die Grundsätze des Rechtsmissbrauchs auf den Testamentsvollstrecker als Treuhänder in dem Sinne anzuwenden, dass ein von ihm rechtsmissbräuchlich getätigtes Rechtsgeschäft immer dann unwirksam ist, wenn der Geschäftsgegner Kenntnis vom Rechtsmissbrauch hatte. Insichgeschäfte sind dem Testamentsvollstrecker bei nicht ausdrücklicher Gestattung nur in viel engerem Maße möglich als von der herrschenden Meinung angenommen. Aufgrund der treuhänderischen und fremdnützigen Vermögensverwaltung ist davon auszugehen, dass nur notwendige Insichgeschäfte dem Vollstrecker konkludent gestattet sind. Bei einer dinglichen Verfügungsbeschränkung des Vollstreckers durch den Erblasser steht jenem zwar das Verwaltungsrecht an dem Nachlassgegenstand weiterhin zu, dies aber nur so lange, wie die Erben über den Nachlassgegenstand nicht verfügen. Aufgrund der dinglichen Verfügungsbeschränkung des Vollstreckers ist es den Erben entgegen dem grundsätzlichen Ausschluss ihrer Verfügungsbefugnis über die der Vollstreckung unterworfenen Nachlassgegenstände in diesem Fällen möglich, über den Nachlassgegenstand zu verfügen, weil ansonsten der Erblasser mit seiner Anordnung den völligen Ausschluss jedweder Verfügung über den Gegenstand erreichen könnte, was gesetzlich nicht vorgesehen ist. Von Bedeutung für den Umfang der Rechtsmacht des Vollstreckers sind weiterhin diejenigen Normen, welche seine Machtfülle begrenzen oder seine Macht beenden. Die Begrenzung der Rechtsmacht des Vollstreckers findet vor allem durch den Anspruch der Erben auf eine ordnungsgemäße Verwaltung (§ 2216 BGB) und den ansonsten gegebenen Anspruch auf Schadensersatz (§ 2219 BGB) sowie den Anspruch auf Freigabe von Nachlassgegenständen (§ 2217 BGB) statt. Zur Beendigung der Rechtsmacht des Vollstreckers kommt es entweder durch die Beendigung der übertragenen Aufgaben oder durch Zeitablauf (§ 2210 BGB) oder durch eine Entlassung seitens des Nachlassgerichts. Für die Frage des Umfanges der Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers ist zu berücksichtigen, inwieweit eine Rechtsmachterweiterung durch die Erteilung einer nur aus wichtigem Grunde widerruflichen Vollmacht möglich ist. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer solchen Vollmacht, wenn diese die materiellrechtlichen Grenzen der Testamentsvollstreckung umgehen würde. Bei der Erteilung von widerruflichen postmortalen Vollmachten an den Testamentsvollstrecker ist zu beachten, dass in einer Person zwei Rechtspositionen, die es ermöglichen fremdes Vermögen zu verpflichten, vereinigt werden. Anhand einer Einzelfallbetrachtung ist daher immer zu prüfen, ob der als postmortal Bevollmächtigter handelnde Testamentsvollstrecker zuvor bei den Erben rückzufragen hat.
Aktualisiert: 2019-12-20
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