Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage.

Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage. von Selb,  Wolf
Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage, die in ihrer heutigen Form im Vergleich zu der zivilprozessualen Feststellungsklage eine relativ junge Erscheinung darstellt, erfuhr von Anfang an eine eher restriktive Behandlung. Dies mochte ursprünglich damit zusammenhängen, daß man sich - wie bei der Einführung neuer Rechtsinstitute häufig zu beobachten - vor unerwünschtem Gebrauch und vor nicht beabsichtigten Konsequenzen, deren Tragweite möglicherweise zunächst nicht vorauszusehen ist, fürchtete. Als Beispiel sei nur der Streit um die Zulässigkeit vorbeugender Klagen oder das Problem des Rechtsschutzes bei normativem Unrecht genannt. Auch heute noch besteht jedoch eine Tendenz zu einer - nicht selten ungerechtfertigten - Einschränkung des Rechtsschutzes mittels der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage, was sich insbesondere an der Auslegung des Begriffs des Rechtsverhältnisses zeigt. Hierzu hat sicher auch die enge Anlehnung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage an die zivilprozessuale Bestimmung des § 256 ZPO beigetragen. Einer wirksamen Entwicklung der Feststellungsklage im Verwaltungsprozeß hat vor allem die Unklarheit darüber entgegengestanden, was unter einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu verstehen ist. Die besonders im Privatrecht im Zusammenhang mit § 256 ZPO herausgearbeiteten Auffassungen über die Bestimmung des Begriffs des Rechtsverhältnisses sind für das Verwaltungsrecht nicht ohne weiteres verwendbar. Dies führte zu Defiziten der verwaltungsgerichtlichen gegenüber der zivilprozessualen Feststellungsklage, die bis heute noch nicht behoben sind und die es noch zu beheben gilt. Bei einem Vergleich der einschlägigen neueren Rechtsprechung und Literatur mit der älteren ist festzustellen, daß sich erstaunlich wenig geändert hat. In Rechtsprechung und Literatur sind heute zwar einige Grundsätze anerkannt, deren Berechtigung scheinbar nicht mehr nachgewiesen zu werden braucht, wie beispielsweise die Gegenüberstellung konkreter Rechtsverhältnisse und abstrakter Rechtsfragen sowie von feststellbaren Teilen und nicht feststellbaren Elementen eines Rechtsverhältnisses. Diese Formeln haben aber kaum zu einer Aufhellung des Begriffs des Rechtsverhältnisses geführt. Die vorliegende Arbeit soll dazu beitragen, die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage in das System des Verwaltungsprozesses und der subjektiven Rechte weiter einzubinden und ihr auf diese Weise den Stellenwert bei der Gewährung eines möglichst umfassenden und effektiven Rechtsschutzes des Bürgers gegenüber dem Staat zuzuerkennen, der ihr neben der Leistungs- und Gestaltungsklage als gleichwertige Rechtsschutzform zukommt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage.

Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage. von Selb,  Wolf
Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage, die in ihrer heutigen Form im Vergleich zu der zivilprozessualen Feststellungsklage eine relativ junge Erscheinung darstellt, erfuhr von Anfang an eine eher restriktive Behandlung. Dies mochte ursprünglich damit zusammenhängen, daß man sich - wie bei der Einführung neuer Rechtsinstitute häufig zu beobachten - vor unerwünschtem Gebrauch und vor nicht beabsichtigten Konsequenzen, deren Tragweite möglicherweise zunächst nicht vorauszusehen ist, fürchtete. Als Beispiel sei nur der Streit um die Zulässigkeit vorbeugender Klagen oder das Problem des Rechtsschutzes bei normativem Unrecht genannt. Auch heute noch besteht jedoch eine Tendenz zu einer - nicht selten ungerechtfertigten - Einschränkung des Rechtsschutzes mittels der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage, was sich insbesondere an der Auslegung des Begriffs des Rechtsverhältnisses zeigt. Hierzu hat sicher auch die enge Anlehnung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage an die zivilprozessuale Bestimmung des § 256 ZPO beigetragen. Einer wirksamen Entwicklung der Feststellungsklage im Verwaltungsprozeß hat vor allem die Unklarheit darüber entgegengestanden, was unter einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu verstehen ist. Die besonders im Privatrecht im Zusammenhang mit § 256 ZPO herausgearbeiteten Auffassungen über die Bestimmung des Begriffs des Rechtsverhältnisses sind für das Verwaltungsrecht nicht ohne weiteres verwendbar. Dies führte zu Defiziten der verwaltungsgerichtlichen gegenüber der zivilprozessualen Feststellungsklage, die bis heute noch nicht behoben sind und die es noch zu beheben gilt. Bei einem Vergleich der einschlägigen neueren Rechtsprechung und Literatur mit der älteren ist festzustellen, daß sich erstaunlich wenig geändert hat. In Rechtsprechung und Literatur sind heute zwar einige Grundsätze anerkannt, deren Berechtigung scheinbar nicht mehr nachgewiesen zu werden braucht, wie beispielsweise die Gegenüberstellung konkreter Rechtsverhältnisse und abstrakter Rechtsfragen sowie von feststellbaren Teilen und nicht feststellbaren Elementen eines Rechtsverhältnisses. Diese Formeln haben aber kaum zu einer Aufhellung des Begriffs des Rechtsverhältnisses geführt. Die vorliegende Arbeit soll dazu beitragen, die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage in das System des Verwaltungsprozesses und der subjektiven Rechte weiter einzubinden und ihr auf diese Weise den Stellenwert bei der Gewährung eines möglichst umfassenden und effektiven Rechtsschutzes des Bürgers gegenüber dem Staat zuzuerkennen, der ihr neben der Leistungs- und Gestaltungsklage als gleichwertige Rechtsschutzform zukommt.
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Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage, die in ihrer heutigen Form im Vergleich zu der zivilprozessualen Feststellungsklage eine relativ junge Erscheinung darstellt, erfuhr von Anfang an eine eher restriktive Behandlung. Dies mochte ursprünglich damit zusammenhängen, daß man sich - wie bei der Einführung neuer Rechtsinstitute häufig zu beobachten - vor unerwünschtem Gebrauch und vor nicht beabsichtigten Konsequenzen, deren Tragweite möglicherweise zunächst nicht vorauszusehen ist, fürchtete. Als Beispiel sei nur der Streit um die Zulässigkeit vorbeugender Klagen oder das Problem des Rechtsschutzes bei normativem Unrecht genannt. Auch heute noch besteht jedoch eine Tendenz zu einer - nicht selten ungerechtfertigten - Einschränkung des Rechtsschutzes mittels der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage, was sich insbesondere an der Auslegung des Begriffs des Rechtsverhältnisses zeigt. Hierzu hat sicher auch die enge Anlehnung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage an die zivilprozessuale Bestimmung des § 256 ZPO beigetragen. Einer wirksamen Entwicklung der Feststellungsklage im Verwaltungsprozeß hat vor allem die Unklarheit darüber entgegengestanden, was unter einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu verstehen ist. Die besonders im Privatrecht im Zusammenhang mit § 256 ZPO herausgearbeiteten Auffassungen über die Bestimmung des Begriffs des Rechtsverhältnisses sind für das Verwaltungsrecht nicht ohne weiteres verwendbar. Dies führte zu Defiziten der verwaltungsgerichtlichen gegenüber der zivilprozessualen Feststellungsklage, die bis heute noch nicht behoben sind und die es noch zu beheben gilt. Bei einem Vergleich der einschlägigen neueren Rechtsprechung und Literatur mit der älteren ist festzustellen, daß sich erstaunlich wenig geändert hat. In Rechtsprechung und Literatur sind heute zwar einige Grundsätze anerkannt, deren Berechtigung scheinbar nicht mehr nachgewiesen zu werden braucht, wie beispielsweise die Gegenüberstellung konkreter Rechtsverhältnisse und abstrakter Rechtsfragen sowie von feststellbaren Teilen und nicht feststellbaren Elementen eines Rechtsverhältnisses. Diese Formeln haben aber kaum zu einer Aufhellung des Begriffs des Rechtsverhältnisses geführt. Die vorliegende Arbeit soll dazu beitragen, die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage in das System des Verwaltungsprozesses und der subjektiven Rechte weiter einzubinden und ihr auf diese Weise den Stellenwert bei der Gewährung eines möglichst umfassenden und effektiven Rechtsschutzes des Bürgers gegenüber dem Staat zuzuerkennen, der ihr neben der Leistungs- und Gestaltungsklage als gleichwertige Rechtsschutzform zukommt.
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