DER Kommentar GOZ, Gesamtwerk Stand 137. Lieferung, 05/2023

DER Kommentar GOZ, Gesamtwerk Stand 137. Lieferung, 05/2023 von Liebold,  Rolf, Raff,  Alexander, Raff,  Horst, Wissing,  Karl H, Wissing,  Peter
DER Kommentar von Liebold/Raff/Wissing. Ideal für alle, die noch gerne ein Stück Papier in der Hand haben wollen. Auf ca. 2.800 Seiten werden alle Positionen der GOZ ausführlich kommentiert. Sicherheit, wenn es drauf ankommt. Kompetent, übersichtlich, verständlich und immer 100% zuverlässig. KZVen, Kammern, Krankenkassen und Berufsschulen schätzen den "Liebold/Raff/Wissing" als ausgewogenes, kompetentes Lehr- und Nachschlagewerk, das keine Frage offen lässt und auch in der Rechtsprechung wird "DER Kommentar" regelmäßig herangezogen.
Aktualisiert: 2023-05-31
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BEMA quick & easy, KFO

BEMA quick & easy, KFO von Liebold,  Rolf, Raff,  Alexander, Raff,  Horst, Wissing,  Karl H, Wissing,  Peter
Der Inhalt ist ein Konzentrat des bewährten Kommentars zu BEMA und GOZ von Liebold/Raff/Wissing. BEMA quick & easy KFO bringt die Erfahrung von über 40 Jahren Abrechnung auf den Punkt: geballtes Wissen auf 60 Seiten, klar gegliedert. Das handliche Format passt in jede Kitteltasche und ist somit ideal für die Arbeit in der Praxis und im Schulunterricht des Azubis. Durch den systematischen Aufbau finden Sie schnell exakte Antworten auf Ihre konkreten Fragen: • Was ist abrechnungsfähig und was nicht? • Was ist abgegolten? • Was zusätzlich abrechnungsfähig? • Wie sieht es mit Auslagen aus? • Wie sind Teilleistungen zu behandeln? • Wie ist die Abgrenzung vertraglich/außervertraglich? • Welche Besonderheiten sind zu beachten? BEMA quick & easy gibt Ihnen Sicherheit für die richtige und vollständige Abrechnung Ihrer Leistungen. Die Autoren aus den zahnärztlichen Organisationen und der täglichen Abrechnungs-Praxis stehen für höchste Qualität. Kassen, Kammern, KZVen und Gerichte arbeiten regelmäßig mit dem Liebold/Raff/Wissing.
Aktualisiert: 2023-05-23
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BEMA quick & easy

BEMA quick & easy von Raff,  Alexander, Raff,  Horst, Wissing,  Karl-Heinz, Wissing,  Peter
BEMA quick & easy - das ist konzentriertes, auf den Punkt gebrachtes Abrechnungswissen. Der Inhalt stammt aus dem bewährten Kommentar zu BEMA und GOZ von Liebold/Raff/Wissing. Das heißt: Expertenwissen mit klarem Mehrwert für Ihre Arbeit. Durch den systematischen Aufbau finden Sie schnell exakte Antworten auf Ihre konkreten Fragen: Was ist abrechnungsfähig und was nicht? Was ist abgegolten? Was zusätzlich abrechnungsfähig? Wie sieht es mit Auslagen aus? Wie sind Teilleistungen zu behandeln? Wie ist die Abgrenzung vertraglich/außervertraglich? Welche Besonderheiten sind zu beachten? BEMA quick & easy gibt Ihnen Sicherheit für die richtige und vollständige Abrechnung Ihrer Leistungen. Die Autoren aus den zahnärztlichen Organisationen und der täglichen Abrechnungs-Praxis stehen für höchste Qualität. Kassen, Kammern, KZVen und Gerichte arbeiten regelmäßig mit dem „Liebold/Raff/Wissing“ NEU: In der neuen Auflage erscheint BEMA quick & easy im praktischen, stabilen Ordner. Das bietet die Möglichkeit, Inhalte bei Änderungen nachzuheften (statt immer ein neues Buch zu kaufen). Damit schonen Sie letztendlich die Umwelt und Ihren Geldbeutel.
Aktualisiert: 2023-05-23
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Die Entscheidungshilfe

Die Entscheidungshilfe von Raff,  Alexander, Wissing,  Karl, Wissing,  Peter
„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau.
Aktualisiert: 2023-05-18
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Die Entscheidungshilfe

Die Entscheidungshilfe von Raff,  Alexander, Wissing,  Karl, Wissing,  Peter
„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau.
Aktualisiert: 2023-05-09
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Die Entscheidungshilfe

Die Entscheidungshilfe von Raff,  Alexander, Wissing,  Karl, Wissing,  Peter
„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau. In der Folge sind zur Erzielung des Honorars, das die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen zur Verfügung stellen, in der GOZ 2012 regelmäßig Steigerungsfaktoren deutlich über 2,3 notwendig, häufig auch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ (s. S. 26). Rechtlich ist das durchaus zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2004 fest: „Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann.“ (Beschluss vom 25.10.2004, Az.: I BvR 1437/02) Diese Tabelle gibt Ihnen eine Hilfe bei der Entscheidung, wann eine solche Vereinbarung getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen.
Aktualisiert: 2023-05-09
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Berechnung von Laserleistungen in der Zahnheilkunde

Berechnung von Laserleistungen in der Zahnheilkunde von Bach,  Georg, Raff,  Alexander, Wilz,  Jan
Das Werk wurde in seiner 2. Auflage überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht. In den letzten Jahren hat sich in der Zahnheilkunde ein weites Feld unterschiedlicher Therapieverfahren mit Lasern entwickelt. Der einstmals dominante Bereich des „schneidenden Lasers“, der bei chirurgischen Eingriffen das Skalpell ersetzt, stellt nur noch eine spezifische Art der Laser-Anwendung unter vielen dar. Die Vielfalt dieser Einsatzmöglichkeiten wird jedoch in der aktuellen GOZ, die Anfang 2012 in Kraft getreten ist, nicht bzw. nur unzureichend abgebildet. In der Folge werden Laserbehandlungen häufig vonseiten der Kostenerstatter als nicht erstattungsfähig eingestuft. Daher ist die rechtskonforme Berechnung von Laserleistungen in der Zahnheilkunde ein schwieriges Gebiet. In dieser Broschüre haben die Herausgeber des „Kommentar zu BEMA und GOZ“ von Liebold/Raff/Wissing die Möglichkeiten der Berechnung von Lasertherapien nach dem aktuellen Rechts- und Kenntnisstand zusammengefasst. Dabei wurden sie von namhaften Experten und Vertretern der Deutschen Gesellschaft für Laserzahnheilkunde e.V. (DGL) unterstützt. Die Autoren erläutern die jeweiligen Grundzüge der zu berechnenden Therapieverfahren und zeigen die Möglichkeiten einer richtigen und rechtskonformen Berechnung auf.
Aktualisiert: 2023-05-09
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Die Entscheidungshilfe

Die Entscheidungshilfe von Raff,  Alexander, Wissing,  Karl, Wissing,  Peter
„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau.
Aktualisiert: 2023-05-09
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Die Entscheidungshilfe

Die Entscheidungshilfe von Raff,  Alexander, Wissing,  Karl, Wissing,  Peter
„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau. In der Folge sind zur Erzielung des Honorars, das die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen zur Verfügung stellen, in der GOZ 2012 regelmäßig Steigerungsfaktoren deutlich über 2,3 notwendig, häufig auch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ (s. S. 26). Rechtlich ist das durchaus zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2004 fest: „Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann.“ (Beschluss vom 25.10.2004, Az.: I BvR 1437/02) Diese Tabelle gibt Ihnen eine Hilfe bei der Entscheidung, wann eine solche Vereinbarung getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen.
Aktualisiert: 2023-03-09
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BEMA + GOZ quick & easy – Zahnärztliche Abrechnung für Auszubildende

BEMA + GOZ quick & easy – Zahnärztliche Abrechnung für Auszubildende von Raff,  Alexander, Raff,  Horst, Wissing,  Karl, Wissing,  Peter
Die Kompakt-Kommentare aus der Reihe "quick & easy" haben in der Abrechnungsliteratur neue Maßstäbe gesetzt. Die einzelnen Bände sind Konzentrate aus dem bewährten „Kommentar zu BEMA und GOZ“ von Liebold/Raff/Wissing: geballtes Wissen, praxisnah aufbereitet und klar gegliedert. BEMA + GOZ quick & easy – Zahnärztliche Abrechnung für Auszubildende überträgt dieses Konzept in die Berufsschule. Die Inhalte wurden in enger Zusammenarbeit mit Ausbildern und Lehrern ausgewählt. Dabei wurden die auf Bundes- und Landesebene beschlossenen Lehrpläne berücksichtigt. Sie konzentrieren sich auf die wirklich wesentlichen Punkte der Abrechnung, die bereits von Auszubildenden beherrscht werden müssen. Der übersichtliche Aufbau erleichtert das Lernen. Die strukturierten und nach Farben gegliederten Inhalte helfen, den Überblick zu behalten. Die/der Auszubildende findet schnell exakte Antworten auf konkrete Fragen: Wie lautet die Leistungsbeschreibung? Was beinhaltet die Leistung? Was ist abrechnungsfähig? Was ist abgegolten? Wie sieht es mit Auslagen aus? Welche Besonderheiten sind zu beachten? Die App zum Buch - Das Buch wird durch eine App für Smartphones und Tablets ergänzt. Sie kann kostenlos heruntergeladen und mit dem Code im Buch freigeschaltet werden. Ob in der Praxis, unterwegs oder in der Schule – die praktische App ist Abrechnungs-Wissen zum „immer-dabei-haben“. So wird das Handy zum elektronischen Lehrmittel und Lern-Begleiter. Die Kompakt-Kommentare aus der Reihe quick & easy haben in der Abrechnungsliteratur neue Maßstäbe gesetzt. Die einzelnen Bände sind Konzentrate aus dem bewährten „Kommentar zu BEMA und GOZ“ von Liebold/Raff/Wissing.
Aktualisiert: 2023-05-04
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DIE Entscheidungshilfe

DIE Entscheidungshilfe von Raff,  Alexander, Wissing,  Peter, Wissinng,  Karl
„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau. In der Folge sind zur Erzielung des Honorars, das die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen zur Verfügung stellen, in der GOZ 2012 regelmäßig Steigerungsfaktoren deutlich über 2,3 notwendig, häufig auch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ (s. S. 26). Rechtlich ist das durchaus zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2004 fest: „Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann.“ (Beschluss vom 25.10.2004, Az.: I BvR 1437/02) Diese Tabelle gibt Ihnen eine Hilfe bei der Entscheidung, wann eine solche Vereinbarung getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen.
Aktualisiert: 2023-03-01
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GOZ quick & easy

GOZ quick & easy von Raff,  Alexander, Raff,  Horst, Wissig,  Karl-Heinz, Wissing,  Peter
Das GOZ quick & easy macht Ihre Liquidation nach der GOZ jetzt schnell, einfach und sicher. Der Inhalt ist ein Konzentrat des bewährten Kommentars zu BEMA und GOZ von Liebold/Raff/Wissing.Das handliche Format klappt nicht wie andere Bücher von alleine zu. Das GOZ quick & easy ist ideal für die Arbeit in der Praxis. Durch den übersichtlichen Aufbau finden Sie schnell exakte Antworten auf Ihre Fragen zur GOZ in allen Bereichen (außer KFO): Was ist berechnungsfähig und was nicht? Was ist mit der Leistung abgegolten? Was ist zusätzlich berechnungsfähig? Wie sieht es mit Auslagen aus? Wie wird die Gebührenhöhe bestimmt? Welche Besonderheiten sind zu beachten? Welche Unterschiede bestehen gegenüber der GOZ 88
Aktualisiert: 2022-06-09
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DIE Entscheidungshilfe

DIE Entscheidungshilfe von Raff,  Alexander, Wissing,  Karl, Wissing,  Peter
„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau. In der Folge sind zur Erzielung des Honorars, das die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen zur Verfügung stellen, in der GOZ 2012 regelmäßig Steigerungsfaktoren deutlich über 2,3 notwendig, häufig auch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ (s. S. 26). Rechtlich ist das durchaus zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2004 fest: „Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann.“ (Beschluss vom 25.10.2004, Az.: I BvR 1437/02) Diese Tabelle gibt Ihnen eine Hilfe bei der Entscheidung, wann eine solche Vereinbarung getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen.
Aktualisiert: 2022-06-08
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BEMA + GOZ

BEMA + GOZ von Raff,  Alexander, Raff,  Horst, Wissing,  Karl, Wissing,  Peter
Die Inhalte wurden in enger Zusammenarbeit mit Ausbildern und Lehrern ausgewählt. Dabei wurden die auf Bundes- und Landesebene beschlossenen Lehrpläne berücksichtigt. Sie konzentrieren sich auf die wirklich wesentlichen Punkte der Abrechnung, die bereits von Auszubildenden beherrscht werden müssen. Der übersichtliche Aufbau erleichtert das Lernen. Die strukturierten und nach Farben gegliederten Inhalte helfen, den Überblick zu behalten. Die/der Auszubildende findet schnell exakte Antworten auf konkrete Fragen: Wie lautet die Leistungsbeschreibung? Was beinhaltet die Leistung? Was ist abrechnungsfähig? Was ist abgegolten? Wie sieht es mit Auslagen aus? Welche Besonderheiten sind zu beachten? Die App zum Buch - Das Buch wird durch eine App für Smartphones und Tablets ergänzt. Sie kann kostenlos heruntergeladen und mit dem Code im Buch freigeschaltet werden. Ob in der Praxis, unterwegs oder in der Schule – die praktische App ist Abrechnungs-Wissen zum „immer-dabei-haben“. So wird das Handy zum elektronischen Lehrmittel und Lern-Begleiter. Die Kompakt-Kommentare aus der Reihe quick & easy haben in der Abrechnungsliteratur neue Maßstäbe gesetzt. Die einzelnen Bände sind Konzentrate aus dem bewährten „Kommentar zu BEMA und GOZ“ von Liebold/Raff/Wissing. Kompetenz, die geschätzt wird - „DER Kommentar zu BEMA und GOZ“ und die Kompakt-Kommentare aus der quick & easy-Reihe geben Sicherheit für die richtige und vollständige Abrechnung zahnärztlicher Leistungen. Die Autoren aus den zahnärztlichen Organisationen und der täglichen Abrechnungs-Praxis stehen für höchste Qualität. Kammern, KZVen, Kassen und Gerichte arbeiten regelmäßig mit dem „Liebold/Raff/Wissing“.
Aktualisiert: 2021-07-05
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DIE Entscheidungshilfe

DIE Entscheidungshilfe von Raff,  Alexander, Wissing,  Peter
„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau. In der Folge sind zur Erzielung des Honorars, das die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen zur Verfügung stellen, in der GOZ 2012 regelmäßig Steigerungsfaktoren deutlich über 2,3 notwendig, häufig auch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ (s. S. 26). Rechtlich ist das durchaus zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2004 fest: „Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann.“ (Beschluss vom 25.10.2004, Az.: I BvR 1437/02) Diese Tabelle gibt Ihnen eine Hilfe bei der Entscheidung, wann eine solche Vereinbarung getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen.
Aktualisiert: 2021-06-15
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DIE Entscheidungshilfe

DIE Entscheidungshilfe von Raff,  Alexander, Wissing,  Peter
„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau. In der Folge sind zur Erzielung des Honorars, das die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen zur Verfügung stellen, in der GOZ 2012 regelmäßig Steigerungsfaktoren deutlich über 2,3 notwendig, häufig auch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ (s. S. 26). Rechtlich ist das durchaus zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2004 fest: „Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann.“ (Beschluss vom 25.10.2004, Az.: I BvR 1437/02) Diese Tabelle gibt Ihnen eine Hilfe bei der Entscheidung, wann eine solche Vereinbarung getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen.
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