Sebastian Luth untersucht in der vorliegenden Arbeit die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts unter Berücksichtigung der privatautonomen und gesetzlichen Beschränkungen.
Der Schwerpunkt liegt auf der Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes durch den satzungsgemäßen Stiftungszweck. In diesem Zusammenhang wendet sich der Autor zunächst der logisch vorgelagerten Fragestellung der Beschränkung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung durch ihren Zweck und der Geltung der deutschen Ultra-vires-Lehre zu. Er kommt unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzes nach § 26 Abs. 2 S. 2 BGB zu dem Ergebnis, dass die Rechtsfähigkeit der Stiftung weder kraft Gesetz noch auf dem Wege der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung durch den Stiftungszweck begrenzt wird. Im Anschluss stellt Luth die Rechtsprechung und Literatur dar, wonach die Vertretungsmacht auch ohne eine satzungsgemäße Beschränkung i. S. von § 26 Abs. 2 S. 2 BGB durch die Eigenart des Stiftungszwecks begrenzt werde. Dabei prüft der Autor die Anforderungen an die Bestimmtheit des Stiftungszwecks, gibt eine Definition der Zweckwidrigkeit von Rechtsgeschäften und begründet sein Ergebnis anhand des im allgemeinen Vertretungsrecht sowie speziell im Stiftungsrecht gesetzlich gewährten Maßes an Verkehrsschutz.
Im Rahmen der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder mehrgliedriger Vorstände, der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch Insichgeschäfte sowie der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch die landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten erarbeitet der Autor eigenständige Lösungsansätze.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Sebastian Luth untersucht in der vorliegenden Arbeit die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts unter Berücksichtigung der privatautonomen und gesetzlichen Beschränkungen.
Der Schwerpunkt liegt auf der Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes durch den satzungsgemäßen Stiftungszweck. In diesem Zusammenhang wendet sich der Autor zunächst der logisch vorgelagerten Fragestellung der Beschränkung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung durch ihren Zweck und der Geltung der deutschen Ultra-vires-Lehre zu. Er kommt unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzes nach § 26 Abs. 2 S. 2 BGB zu dem Ergebnis, dass die Rechtsfähigkeit der Stiftung weder kraft Gesetz noch auf dem Wege der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung durch den Stiftungszweck begrenzt wird. Im Anschluss stellt Luth die Rechtsprechung und Literatur dar, wonach die Vertretungsmacht auch ohne eine satzungsgemäße Beschränkung i. S. von § 26 Abs. 2 S. 2 BGB durch die Eigenart des Stiftungszwecks begrenzt werde. Dabei prüft der Autor die Anforderungen an die Bestimmtheit des Stiftungszwecks, gibt eine Definition der Zweckwidrigkeit von Rechtsgeschäften und begründet sein Ergebnis anhand des im allgemeinen Vertretungsrecht sowie speziell im Stiftungsrecht gesetzlich gewährten Maßes an Verkehrsschutz.
Im Rahmen der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder mehrgliedriger Vorstände, der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch Insichgeschäfte sowie der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch die landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten erarbeitet der Autor eigenständige Lösungsansätze.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Sebastian Luth untersucht in der vorliegenden Arbeit die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts unter Berücksichtigung der privatautonomen und gesetzlichen Beschränkungen.
Der Schwerpunkt liegt auf der Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes durch den satzungsgemäßen Stiftungszweck. In diesem Zusammenhang wendet sich der Autor zunächst der logisch vorgelagerten Fragestellung der Beschränkung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung durch ihren Zweck und der Geltung der deutschen Ultra-vires-Lehre zu. Er kommt unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzes nach § 26 Abs. 2 S. 2 BGB zu dem Ergebnis, dass die Rechtsfähigkeit der Stiftung weder kraft Gesetz noch auf dem Wege der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung durch den Stiftungszweck begrenzt wird. Im Anschluss stellt Luth die Rechtsprechung und Literatur dar, wonach die Vertretungsmacht auch ohne eine satzungsgemäße Beschränkung i. S. von § 26 Abs. 2 S. 2 BGB durch die Eigenart des Stiftungszwecks begrenzt werde. Dabei prüft der Autor die Anforderungen an die Bestimmtheit des Stiftungszwecks, gibt eine Definition der Zweckwidrigkeit von Rechtsgeschäften und begründet sein Ergebnis anhand des im allgemeinen Vertretungsrecht sowie speziell im Stiftungsrecht gesetzlich gewährten Maßes an Verkehrsschutz.
Im Rahmen der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder mehrgliedriger Vorstände, der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch Insichgeschäfte sowie der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch die landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten erarbeitet der Autor eigenständige Lösungsansätze.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Sebastian Luth untersucht in der vorliegenden Arbeit die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts unter Berücksichtigung der privatautonomen und gesetzlichen Beschränkungen.
Der Schwerpunkt liegt auf der Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes durch den satzungsgemäßen Stiftungszweck. In diesem Zusammenhang wendet sich der Autor zunächst der logisch vorgelagerten Fragestellung der Beschränkung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung durch ihren Zweck und der Geltung der deutschen Ultra-vires-Lehre zu. Er kommt unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzes nach § 26 Abs. 2 S. 2 BGB zu dem Ergebnis, dass die Rechtsfähigkeit der Stiftung weder kraft Gesetz noch auf dem Wege der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung durch den Stiftungszweck begrenzt wird. Im Anschluss stellt Luth die Rechtsprechung und Literatur dar, wonach die Vertretungsmacht auch ohne eine satzungsgemäße Beschränkung i. S. von § 26 Abs. 2 S. 2 BGB durch die Eigenart des Stiftungszwecks begrenzt werde. Dabei prüft der Autor die Anforderungen an die Bestimmtheit des Stiftungszwecks, gibt eine Definition der Zweckwidrigkeit von Rechtsgeschäften und begründet sein Ergebnis anhand des im allgemeinen Vertretungsrecht sowie speziell im Stiftungsrecht gesetzlich gewährten Maßes an Verkehrsschutz.
Im Rahmen der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder mehrgliedriger Vorstände, der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch Insichgeschäfte sowie der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch die landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten erarbeitet der Autor eigenständige Lösungsansätze.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Sebastian Luth untersucht in der vorliegenden Arbeit die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts unter Berücksichtigung der privatautonomen und gesetzlichen Beschränkungen.
Der Schwerpunkt liegt auf der Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes durch den satzungsgemäßen Stiftungszweck. In diesem Zusammenhang wendet sich der Autor zunächst der logisch vorgelagerten Fragestellung der Beschränkung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung durch ihren Zweck und der Geltung der deutschen Ultra-vires-Lehre zu. Er kommt unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzes nach § 26 Abs. 2 S. 2 BGB zu dem Ergebnis, dass die Rechtsfähigkeit der Stiftung weder kraft Gesetz noch auf dem Wege der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung durch den Stiftungszweck begrenzt wird. Im Anschluss stellt Luth die Rechtsprechung und Literatur dar, wonach die Vertretungsmacht auch ohne eine satzungsgemäße Beschränkung i. S. von § 26 Abs. 2 S. 2 BGB durch die Eigenart des Stiftungszwecks begrenzt werde. Dabei prüft der Autor die Anforderungen an die Bestimmtheit des Stiftungszwecks, gibt eine Definition der Zweckwidrigkeit von Rechtsgeschäften und begründet sein Ergebnis anhand des im allgemeinen Vertretungsrecht sowie speziell im Stiftungsrecht gesetzlich gewährten Maßes an Verkehrsschutz.
Im Rahmen der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder mehrgliedriger Vorstände, der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch Insichgeschäfte sowie der Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch die landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten erarbeitet der Autor eigenständige Lösungsansätze.
Aktualisiert: 2023-04-15
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