Einlageleistung und Einlagerückgewähr im System der Kommanditistenhaftung.

Einlageleistung und Einlagerückgewähr im System der Kommanditistenhaftung. von Kirsch,  Andreas
In der vorliegenden Untersuchung wird zunächst das Verhältnis der Kommanditeinlage zur Haftung des Kommanditisten grundlegend geklärt. Einlage ist danach nur eine Leistung des Kommanditisten, die auf eine Einlageverbindlichkeit geleistet wird, während die Haftung lediglich das Verhältnis des Kommanditisten zu den Gläubigem der Kommanditgesellschaft beschreibt. Das hat eine Zweispurigkeit des Systems der Kommanditistenhaftung zur Folge. Der Kommanditist kann Haftungsbefreiung erlangen, indem er eine Einlage in Höhe der Haftsumme i. S. v. § 171 12. Hs. HGB leistet. Er kann sich von seiner Haftung aber auch dergestalt lösen, daß er Gläubiger aufgrund seiner Außenhaftung befriedigt. Im zweiten Teil der Arbeit wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsbefreiung durch Einlageleistung nach § 171 I 2. Hs. HGB eintreten kann. Ausgehend von dem Begriff der Einlage setzt die Vorschrift eine Leistung "auf die Einlage", d. h. aufgrund des Gesellschaftsvertrages, und eine tatsächliche Wertzuführung (objektive Vermögensdeckung) voraus. Damit sind Darlehen grundsätzlich keine Einlagen i. S. v. § 171 I 2. Hs. HGB, da sie nicht "auf die Einlage" geleistet werden. Eine Ausnahme kann bei Darlehen und stillen Einlagen als Teil einer sog. gesplitteten Einlage gemacht werden. Aus dem zweiten Erfordernis der objektiven Vermögensdeckung im Rahmen von § 171 I 2. Hs. HGB folgt, daß die sog. Einbuchung § 171 I 2. Hs. HGB erfüllt. Des weiteren führt das Prinzip objektiver Vermögensdeckung zu einer Anwendung von Sacheinlagegrundsätzen, die auch bei der Einlageerbringung durch Aufrechnung gelten müssen. Im dritten Teil der Arbeit wird die mit § 171 I 2. Hs. HGB korrespondierende Vorschrift des § 172 IV 1 HGB erörtert. Da die Vorschrift nur den Sinn hat; die Haftungsbasis der KG zu erhalten, ist der Tatbestand des § 172 IV 1 HGB mit der Folge des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nur dann erfüllt, wenn eine tatsächliche Vermögensbewegung weg von der KG zum Kommanditisten vorliegt. Die Änderung des Grundes der Überlassung von Kapital an die KG (d. h. Umwandlung von Eigen- in Fremdkapital) löst die Haftungsfolge des § 172 IV 1 HGB nicht aus. Auch bei Drittgeschäften mit dem Kommanditisten kann der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 172 IV 1 HGB zur Anwendung kommen. Das dem § 172 IV 1 HGB zugrundeliegende Kapitalerhaltungsprinzip ist aber nicht im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG zu verstehen, da die Vorschrift keinen Rückgewähranspruch gibt und bei Leistungen an den Kommanditisten über den Betrag der Haftsumme hinaus versagt: Eine Angleichung des Haftungssystems der KG an das GmbH-Recht erscheint in mancherlei Hinsicht wünschenswert, ist aber de lege lata nicht möglich. § 172 IV 1 HGB bietet daher auch bei der Einbeziehung von Drittvermögen in Vermögensbewegungen zwischen KG und Kommanditist eine nur begrenzte Handhabe, er liefert aber Teilerfolge bei der Kapitalsicherung mit einer konsequenten Anwendung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes und einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die sich über die Relativität der Schuldverhältnisse hinwegsetzt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Pediatric Stroke Manual

Pediatric Stroke Manual von Aberl,  Sigrid, Badura,  Katharina, Baumgartner,  Helene, Berweck,  Steffen, Beutel,  Karin, Bidlingmaier,  Christoph, Blaschek,  Astrid, Bonfert,  Michaela, Borggräfe,  Ingo, Cornell,  Sonia, Dalla Pozza,  Robert, Dzietko,  Mark, Enders,  Angelika, Ensslen,  Matthias, Ertl-Wagner,  Birgit, Felderhoff-Müser,  Ursula, Flemmer,  Andreas, Gerstl,  Julia, Gerstl,  Lucia, Haasters,  Judith, Hahn,  Gabriele, Hannibal,  Iris, Heinen,  Florian, Henningsen,  Peter, Hessenauer,  Melanie, Hilgendorff,  Anne, Hoffmann,  Florian, Hübner,  Johannes, Jünger,  Hendrik, Kieslich,  Matthias, Kirsch,  Andreas, Klemme,  Mathias, Kurnik,  Karin, Landgraf,  Mirjam N., Linn,  Jennifer, Maier,  Esther, Müller-Felber,  Wolfgang, Münch,  Hans-Georg, Nicolai,  Thomas, Nowak-Göttl,  Ulrike, Olivieri,  Martin, Ortiz,  Nadine, Peraud,  Aurelia, Pressler,  Ronit, Reiter,  Karl, Roll,  Claudia, Rossi,  Rainer, Schlachetzki,  Felix, Schneider,  Karl, Schober,  Tilmann, Schröder,  A. Sebastian, Schröpf,  Sebastian, Schubert,  Sören, Staudt,  Martin, Steinlin,  Maja, Stöcklein,  Sophia, Sträter,  Ronald, Tacke,  Moritz, Teusch,  Veronika, Tibussek,  Daniel, von der Hagen,  Maja, von Kries,  Rüdiger, von Stülpnagel,  Celina, Waltz,  Stephan, Weigand,  Heike, Wimmer,  Christine, Zierer,  Claudia
Das erste deutsche Pediatric Stroke Manual, an dem disziplinübergreifend Kinderneurologen, pädiatrische Intensivmediziner, Hämostaseologen, Neonatologen, (Neuro-)Radiologen und Neurologen, Rehabilitationsmediziner, Psychologen und Therapeuten mitgewirkt haben, widmet sich allen Fragen der medizinischen Versorgung: von akut bis chronisch, von der Erstversorgung im Schockraum und auf Intensivstation bis zur Bildgebung, Therapiesteuerung und Rehabilitation. Auch die für Kinder und Jugendliche gegenüber den Erwachsenen so besondere differentialdiagnostische Herausforderung der "acute brain attack & pediatric stroke" wird mit rascher und präziser Orientierung und Handlungsanleitung beantwortet. Das Pediatric Stroke Manual richtet sich an jede Praxis und jede Klinik, jede Ambulanz und jedes Sozialpädiatrische Zentrum, Fächer und Disziplinen übergreifend.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das erste deutsche Pediatric Stroke Manual, an dem disziplinübergreifend Kinderneurologen, pädiatrische Intensivmediziner, Hämostaseologen, Neonatologen, (Neuro-)Radiologen und Neurologen, Rehabilitationsmediziner, Psychologen und Therapeuten mitgewirkt haben, widmet sich allen Fragen der medizinischen Versorgung: von akut bis chronisch, von der Erstversorgung im Schockraum und auf Intensivstation bis zur Bildgebung, Therapiesteuerung und Rehabilitation. Auch die für Kinder und Jugendliche gegenüber den Erwachsenen so besondere differentialdiagnostische Herausforderung der "acute brain attack & pediatric stroke" wird mit rascher und präziser Orientierung und Handlungsanleitung beantwortet. Das Pediatric Stroke Manual richtet sich an jede Praxis und jede Klinik, jede Ambulanz und jedes Sozialpädiatrische Zentrum, Fächer und Disziplinen übergreifend.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Das erste deutsche Pediatric Stroke Manual, an dem disziplinübergreifend Kinderneurologen, pädiatrische Intensivmediziner, Hämostaseologen, Neonatologen, (Neuro-)Radiologen und Neurologen, Rehabilitationsmediziner, Psychologen und Therapeuten mitgewirkt haben, widmet sich allen Fragen der medizinischen Versorgung: von akut bis chronisch, von der Erstversorgung im Schockraum und auf Intensivstation bis zur Bildgebung, Therapiesteuerung und Rehabilitation. Auch die für Kinder und Jugendliche gegenüber den Erwachsenen so besondere differentialdiagnostische Herausforderung der "acute brain attack & pediatric stroke" wird mit rascher und präziser Orientierung und Handlungsanleitung beantwortet. Das Pediatric Stroke Manual richtet sich an jede Praxis und jede Klinik, jede Ambulanz und jedes Sozialpädiatrische Zentrum, Fächer und Disziplinen übergreifend.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Einlageleistung und Einlagerückgewähr im System der Kommanditistenhaftung.

Einlageleistung und Einlagerückgewähr im System der Kommanditistenhaftung. von Kirsch,  Andreas
In der vorliegenden Untersuchung wird zunächst das Verhältnis der Kommanditeinlage zur Haftung des Kommanditisten grundlegend geklärt. Einlage ist danach nur eine Leistung des Kommanditisten, die auf eine Einlageverbindlichkeit geleistet wird, während die Haftung lediglich das Verhältnis des Kommanditisten zu den Gläubigem der Kommanditgesellschaft beschreibt. Das hat eine Zweispurigkeit des Systems der Kommanditistenhaftung zur Folge. Der Kommanditist kann Haftungsbefreiung erlangen, indem er eine Einlage in Höhe der Haftsumme i. S. v. § 171 12. Hs. HGB leistet. Er kann sich von seiner Haftung aber auch dergestalt lösen, daß er Gläubiger aufgrund seiner Außenhaftung befriedigt. Im zweiten Teil der Arbeit wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsbefreiung durch Einlageleistung nach § 171 I 2. Hs. HGB eintreten kann. Ausgehend von dem Begriff der Einlage setzt die Vorschrift eine Leistung "auf die Einlage", d. h. aufgrund des Gesellschaftsvertrages, und eine tatsächliche Wertzuführung (objektive Vermögensdeckung) voraus. Damit sind Darlehen grundsätzlich keine Einlagen i. S. v. § 171 I 2. Hs. HGB, da sie nicht "auf die Einlage" geleistet werden. Eine Ausnahme kann bei Darlehen und stillen Einlagen als Teil einer sog. gesplitteten Einlage gemacht werden. Aus dem zweiten Erfordernis der objektiven Vermögensdeckung im Rahmen von § 171 I 2. Hs. HGB folgt, daß die sog. Einbuchung § 171 I 2. Hs. HGB erfüllt. Des weiteren führt das Prinzip objektiver Vermögensdeckung zu einer Anwendung von Sacheinlagegrundsätzen, die auch bei der Einlageerbringung durch Aufrechnung gelten müssen. Im dritten Teil der Arbeit wird die mit § 171 I 2. Hs. HGB korrespondierende Vorschrift des § 172 IV 1 HGB erörtert. Da die Vorschrift nur den Sinn hat; die Haftungsbasis der KG zu erhalten, ist der Tatbestand des § 172 IV 1 HGB mit der Folge des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nur dann erfüllt, wenn eine tatsächliche Vermögensbewegung weg von der KG zum Kommanditisten vorliegt. Die Änderung des Grundes der Überlassung von Kapital an die KG (d. h. Umwandlung von Eigen- in Fremdkapital) löst die Haftungsfolge des § 172 IV 1 HGB nicht aus. Auch bei Drittgeschäften mit dem Kommanditisten kann der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 172 IV 1 HGB zur Anwendung kommen. Das dem § 172 IV 1 HGB zugrundeliegende Kapitalerhaltungsprinzip ist aber nicht im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG zu verstehen, da die Vorschrift keinen Rückgewähranspruch gibt und bei Leistungen an den Kommanditisten über den Betrag der Haftsumme hinaus versagt: Eine Angleichung des Haftungssystems der KG an das GmbH-Recht erscheint in mancherlei Hinsicht wünschenswert, ist aber de lege lata nicht möglich. § 172 IV 1 HGB bietet daher auch bei der Einbeziehung von Drittvermögen in Vermögensbewegungen zwischen KG und Kommanditist eine nur begrenzte Handhabe, er liefert aber Teilerfolge bei der Kapitalsicherung mit einer konsequenten Anwendung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes und einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die sich über die Relativität der Schuldverhältnisse hinwegsetzt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Einlageleistung und Einlagerückgewähr im System der Kommanditistenhaftung.

Einlageleistung und Einlagerückgewähr im System der Kommanditistenhaftung. von Kirsch,  Andreas
In der vorliegenden Untersuchung wird zunächst das Verhältnis der Kommanditeinlage zur Haftung des Kommanditisten grundlegend geklärt. Einlage ist danach nur eine Leistung des Kommanditisten, die auf eine Einlageverbindlichkeit geleistet wird, während die Haftung lediglich das Verhältnis des Kommanditisten zu den Gläubigem der Kommanditgesellschaft beschreibt. Das hat eine Zweispurigkeit des Systems der Kommanditistenhaftung zur Folge. Der Kommanditist kann Haftungsbefreiung erlangen, indem er eine Einlage in Höhe der Haftsumme i. S. v. § 171 12. Hs. HGB leistet. Er kann sich von seiner Haftung aber auch dergestalt lösen, daß er Gläubiger aufgrund seiner Außenhaftung befriedigt. Im zweiten Teil der Arbeit wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsbefreiung durch Einlageleistung nach § 171 I 2. Hs. HGB eintreten kann. Ausgehend von dem Begriff der Einlage setzt die Vorschrift eine Leistung "auf die Einlage", d. h. aufgrund des Gesellschaftsvertrages, und eine tatsächliche Wertzuführung (objektive Vermögensdeckung) voraus. Damit sind Darlehen grundsätzlich keine Einlagen i. S. v. § 171 I 2. Hs. HGB, da sie nicht "auf die Einlage" geleistet werden. Eine Ausnahme kann bei Darlehen und stillen Einlagen als Teil einer sog. gesplitteten Einlage gemacht werden. Aus dem zweiten Erfordernis der objektiven Vermögensdeckung im Rahmen von § 171 I 2. Hs. HGB folgt, daß die sog. Einbuchung § 171 I 2. Hs. HGB erfüllt. Des weiteren führt das Prinzip objektiver Vermögensdeckung zu einer Anwendung von Sacheinlagegrundsätzen, die auch bei der Einlageerbringung durch Aufrechnung gelten müssen. Im dritten Teil der Arbeit wird die mit § 171 I 2. Hs. HGB korrespondierende Vorschrift des § 172 IV 1 HGB erörtert. Da die Vorschrift nur den Sinn hat; die Haftungsbasis der KG zu erhalten, ist der Tatbestand des § 172 IV 1 HGB mit der Folge des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nur dann erfüllt, wenn eine tatsächliche Vermögensbewegung weg von der KG zum Kommanditisten vorliegt. Die Änderung des Grundes der Überlassung von Kapital an die KG (d. h. Umwandlung von Eigen- in Fremdkapital) löst die Haftungsfolge des § 172 IV 1 HGB nicht aus. Auch bei Drittgeschäften mit dem Kommanditisten kann der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 172 IV 1 HGB zur Anwendung kommen. Das dem § 172 IV 1 HGB zugrundeliegende Kapitalerhaltungsprinzip ist aber nicht im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG zu verstehen, da die Vorschrift keinen Rückgewähranspruch gibt und bei Leistungen an den Kommanditisten über den Betrag der Haftsumme hinaus versagt: Eine Angleichung des Haftungssystems der KG an das GmbH-Recht erscheint in mancherlei Hinsicht wünschenswert, ist aber de lege lata nicht möglich. § 172 IV 1 HGB bietet daher auch bei der Einbeziehung von Drittvermögen in Vermögensbewegungen zwischen KG und Kommanditist eine nur begrenzte Handhabe, er liefert aber Teilerfolge bei der Kapitalsicherung mit einer konsequenten Anwendung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes und einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die sich über die Relativität der Schuldverhältnisse hinwegsetzt.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Einlageleistung und Einlagerückgewähr im System der Kommanditistenhaftung.

Einlageleistung und Einlagerückgewähr im System der Kommanditistenhaftung. von Kirsch,  Andreas
In der vorliegenden Untersuchung wird zunächst das Verhältnis der Kommanditeinlage zur Haftung des Kommanditisten grundlegend geklärt. Einlage ist danach nur eine Leistung des Kommanditisten, die auf eine Einlageverbindlichkeit geleistet wird, während die Haftung lediglich das Verhältnis des Kommanditisten zu den Gläubigem der Kommanditgesellschaft beschreibt. Das hat eine Zweispurigkeit des Systems der Kommanditistenhaftung zur Folge. Der Kommanditist kann Haftungsbefreiung erlangen, indem er eine Einlage in Höhe der Haftsumme i. S. v. § 171 12. Hs. HGB leistet. Er kann sich von seiner Haftung aber auch dergestalt lösen, daß er Gläubiger aufgrund seiner Außenhaftung befriedigt. Im zweiten Teil der Arbeit wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsbefreiung durch Einlageleistung nach § 171 I 2. Hs. HGB eintreten kann. Ausgehend von dem Begriff der Einlage setzt die Vorschrift eine Leistung "auf die Einlage", d. h. aufgrund des Gesellschaftsvertrages, und eine tatsächliche Wertzuführung (objektive Vermögensdeckung) voraus. Damit sind Darlehen grundsätzlich keine Einlagen i. S. v. § 171 I 2. Hs. HGB, da sie nicht "auf die Einlage" geleistet werden. Eine Ausnahme kann bei Darlehen und stillen Einlagen als Teil einer sog. gesplitteten Einlage gemacht werden. Aus dem zweiten Erfordernis der objektiven Vermögensdeckung im Rahmen von § 171 I 2. Hs. HGB folgt, daß die sog. Einbuchung § 171 I 2. Hs. HGB erfüllt. Des weiteren führt das Prinzip objektiver Vermögensdeckung zu einer Anwendung von Sacheinlagegrundsätzen, die auch bei der Einlageerbringung durch Aufrechnung gelten müssen. Im dritten Teil der Arbeit wird die mit § 171 I 2. Hs. HGB korrespondierende Vorschrift des § 172 IV 1 HGB erörtert. Da die Vorschrift nur den Sinn hat; die Haftungsbasis der KG zu erhalten, ist der Tatbestand des § 172 IV 1 HGB mit der Folge des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nur dann erfüllt, wenn eine tatsächliche Vermögensbewegung weg von der KG zum Kommanditisten vorliegt. Die Änderung des Grundes der Überlassung von Kapital an die KG (d. h. Umwandlung von Eigen- in Fremdkapital) löst die Haftungsfolge des § 172 IV 1 HGB nicht aus. Auch bei Drittgeschäften mit dem Kommanditisten kann der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 172 IV 1 HGB zur Anwendung kommen. Das dem § 172 IV 1 HGB zugrundeliegende Kapitalerhaltungsprinzip ist aber nicht im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG zu verstehen, da die Vorschrift keinen Rückgewähranspruch gibt und bei Leistungen an den Kommanditisten über den Betrag der Haftsumme hinaus versagt: Eine Angleichung des Haftungssystems der KG an das GmbH-Recht erscheint in mancherlei Hinsicht wünschenswert, ist aber de lege lata nicht möglich. § 172 IV 1 HGB bietet daher auch bei der Einbeziehung von Drittvermögen in Vermögensbewegungen zwischen KG und Kommanditist eine nur begrenzte Handhabe, er liefert aber Teilerfolge bei der Kapitalsicherung mit einer konsequenten Anwendung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes und einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die sich über die Relativität der Schuldverhältnisse hinwegsetzt.
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Aktualisiert: 2023-05-03
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Das erste deutsche Pediatric Stroke Manual, an dem disziplinübergreifend Kinderneurologen, pädiatrische Intensivmediziner, Hämostaseologen, Neonatologen, (Neuro-)Radiologen und Neurologen, Rehabilitationsmediziner, Psychologen und Therapeuten mitgewirkt haben, widmet sich allen Fragen der medizinischen Versorgung: von akut bis chronisch, von der Erstversorgung im Schockraum und auf Intensivstation bis zur Bildgebung, Therapiesteuerung und Rehabilitation. Auch die für Kinder und Jugendliche gegenüber den Erwachsenen so besondere differentialdiagnostische Herausforderung der "acute brain attack & pediatric stroke" wird mit rascher und präziser Orientierung und Handlungsanleitung beantwortet. Das Pediatric Stroke Manual richtet sich an jede Praxis und jede Klinik, jede Ambulanz und jedes Sozialpädiatrische Zentrum, Fächer und Disziplinen übergreifend.
Aktualisiert: 2023-05-03
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Das erste deutsche Pediatric Stroke Manual, an dem disziplinübergreifend Kinderneurologen, pädiatrische Intensivmediziner, Hämostaseologen, Neonatologen, (Neuro-)Radiologen und Neurologen, Rehabilitationsmediziner, Psychologen und Therapeuten mitgewirkt haben, widmet sich allen Fragen der medizinischen Versorgung: von akut bis chronisch, von der Erstversorgung im Schockraum und auf Intensivstation bis zur Bildgebung, Therapiesteuerung und Rehabilitation. Auch die für Kinder und Jugendliche gegenüber den Erwachsenen so besondere differentialdiagnostische Herausforderung der "acute brain attack & pediatric stroke" wird mit rascher und präziser Orientierung und Handlungsanleitung beantwortet. Das Pediatric Stroke Manual richtet sich an jede Praxis und jede Klinik, jede Ambulanz und jedes Sozialpädiatrische Zentrum, Fächer und Disziplinen übergreifend.
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Pediatric Stroke Manual

Pediatric Stroke Manual von Aberl,  Sigrid, Badura,  Katharina, Baumgartner,  Helene, Berweck,  Steffen, Beutel,  Karin, Bidlingmaier,  Christoph, Blaschek,  Astrid, Bonfert,  Michaela, Borggräfe,  Ingo, Cornell,  Sonia, Dalla Pozza,  Robert, Dzietko,  Mark, Enders,  Angelika, Ensslen,  Matthias, Ertl-Wagner,  Birgit, Felderhoff-Müser,  Ursula, Flemmer,  Andreas, Gerstl,  Julia, Gerstl,  Lucia, Haasters,  Judith, Hahn,  Gabriele, Hannibal,  Iris, Heinen,  Florian, Henningsen,  Peter, Hessenauer,  Melanie, Hilgendorff,  Anne, Hoffmann,  Florian, Hübner,  Johannes, Jünger,  Hendrik, Kieslich,  Matthias, Kirsch,  Andreas, Klemme,  Mathias, Kurnik,  Karin, Landgraf,  Mirjam N., Linn,  Jennifer, Maier,  Esther, Müller-Felber,  Wolfgang, Münch,  Hans-Georg, Nicolai,  Thomas, Nowak-Göttl,  Ulrike, Olivieri,  Martin, Ortiz,  Nadine, Peraud,  Aurelia, Pressler,  Ronit, Reiter,  Karl, Roll,  Claudia, Rossi,  Rainer, Schlachetzki,  Felix, Schneider,  Karl, Schober,  Tilmann, Schröder,  A. Sebastian, Schröpf,  Sebastian, Schubert,  Sören, Staudt,  Martin, Steinlin,  Maja, Stöcklein,  Sophia, Sträter,  Ronald, Tacke,  Moritz, Teusch,  Veronika, Tibussek,  Daniel, von der Hagen,  Maja, von Kries,  Rüdiger, von Stülpnagel,  Celina, Waltz,  Stephan, Weigand,  Heike, Wimmer,  Christine, Zierer,  Claudia
Das erste deutsche Pediatric Stroke Manual, an dem disziplinübergreifend Kinderneurologen, pädiatrische Intensivmediziner, Hämostaseologen, Neonatologen, (Neuro-)Radiologen und Neurologen, Rehabilitationsmediziner, Psychologen und Therapeuten mitgewirkt haben, widmet sich allen Fragen der medizinischen Versorgung: von akut bis chronisch, von der Erstversorgung im Schockraum und auf Intensivstation bis zur Bildgebung, Therapiesteuerung und Rehabilitation. Auch die für Kinder und Jugendliche gegenüber den Erwachsenen so besondere differentialdiagnostische Herausforderung der "acute brain attack & pediatric stroke" wird mit rascher und präziser Orientierung und Handlungsanleitung beantwortet. Das Pediatric Stroke Manual richtet sich an jede Praxis und jede Klinik, jede Ambulanz und jedes Sozialpädiatrische Zentrum, Fächer und Disziplinen übergreifend.
Aktualisiert: 2023-05-02
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Einlageleistung und Einlagerückgewähr im System der Kommanditistenhaftung.

Einlageleistung und Einlagerückgewähr im System der Kommanditistenhaftung. von Kirsch,  Andreas
In der vorliegenden Untersuchung wird zunächst das Verhältnis der Kommanditeinlage zur Haftung des Kommanditisten grundlegend geklärt. Einlage ist danach nur eine Leistung des Kommanditisten, die auf eine Einlageverbindlichkeit geleistet wird, während die Haftung lediglich das Verhältnis des Kommanditisten zu den Gläubigem der Kommanditgesellschaft beschreibt. Das hat eine Zweispurigkeit des Systems der Kommanditistenhaftung zur Folge. Der Kommanditist kann Haftungsbefreiung erlangen, indem er eine Einlage in Höhe der Haftsumme i. S. v. § 171 12. Hs. HGB leistet. Er kann sich von seiner Haftung aber auch dergestalt lösen, daß er Gläubiger aufgrund seiner Außenhaftung befriedigt. Im zweiten Teil der Arbeit wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsbefreiung durch Einlageleistung nach § 171 I 2. Hs. HGB eintreten kann. Ausgehend von dem Begriff der Einlage setzt die Vorschrift eine Leistung "auf die Einlage", d. h. aufgrund des Gesellschaftsvertrages, und eine tatsächliche Wertzuführung (objektive Vermögensdeckung) voraus. Damit sind Darlehen grundsätzlich keine Einlagen i. S. v. § 171 I 2. Hs. HGB, da sie nicht "auf die Einlage" geleistet werden. Eine Ausnahme kann bei Darlehen und stillen Einlagen als Teil einer sog. gesplitteten Einlage gemacht werden. Aus dem zweiten Erfordernis der objektiven Vermögensdeckung im Rahmen von § 171 I 2. Hs. HGB folgt, daß die sog. Einbuchung § 171 I 2. Hs. HGB erfüllt. Des weiteren führt das Prinzip objektiver Vermögensdeckung zu einer Anwendung von Sacheinlagegrundsätzen, die auch bei der Einlageerbringung durch Aufrechnung gelten müssen. Im dritten Teil der Arbeit wird die mit § 171 I 2. Hs. HGB korrespondierende Vorschrift des § 172 IV 1 HGB erörtert. Da die Vorschrift nur den Sinn hat; die Haftungsbasis der KG zu erhalten, ist der Tatbestand des § 172 IV 1 HGB mit der Folge des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nur dann erfüllt, wenn eine tatsächliche Vermögensbewegung weg von der KG zum Kommanditisten vorliegt. Die Änderung des Grundes der Überlassung von Kapital an die KG (d. h. Umwandlung von Eigen- in Fremdkapital) löst die Haftungsfolge des § 172 IV 1 HGB nicht aus. Auch bei Drittgeschäften mit dem Kommanditisten kann der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 172 IV 1 HGB zur Anwendung kommen. Das dem § 172 IV 1 HGB zugrundeliegende Kapitalerhaltungsprinzip ist aber nicht im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG zu verstehen, da die Vorschrift keinen Rückgewähranspruch gibt und bei Leistungen an den Kommanditisten über den Betrag der Haftsumme hinaus versagt: Eine Angleichung des Haftungssystems der KG an das GmbH-Recht erscheint in mancherlei Hinsicht wünschenswert, ist aber de lege lata nicht möglich. § 172 IV 1 HGB bietet daher auch bei der Einbeziehung von Drittvermögen in Vermögensbewegungen zwischen KG und Kommanditist eine nur begrenzte Handhabe, er liefert aber Teilerfolge bei der Kapitalsicherung mit einer konsequenten Anwendung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes und einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die sich über die Relativität der Schuldverhältnisse hinwegsetzt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Einsatz kompostierter Gärreste in der Landwirtschaft

Einsatz kompostierter Gärreste in der Landwirtschaft von Kirsch,  Andreas
Diese Inaugural-Dissertation zeigt, dass kompostierte Gärreste aus Bioabfall eine positive Wirkung auf Boden und Pflanzen haben. Bei Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Schwermetall- und Fremdstoffgrenzwerte sind kompostierte Gärreste als hochwertige und preisgünstige organische Dünge- und Bodenverbesserungsmittel anzusehen.
Aktualisiert: 2020-01-16
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Gewalt bei sportlichen Großveranstaltungen

Gewalt bei sportlichen Großveranstaltungen von Kirsch,  Andreas
Erstmalig beschäftigt sich eine rechtswissenschaftliche Arbeit mit Gewaltproblemen bei sportlichen Großveranstaltungen in den USA. Auf dem Hintergrund wissenschaftlicher Theorien, verbunden mit teilnehmender Beobachtung, interessanten Detailkenntnissen sowie einem profunden Insiderwissen, werden Gewalterscheinungen in und um Stadien erklärt und die Phänomene der Gewalt in den USA und in der Bundesrepublik Deutschland miteinander verglichen. Auf dieser Basis können richtungsweisende Innovationen vorgestellt werden, deren Realisation bei der Austragung der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 für alle Beteiligten von unschätzbarem Vorteil wäre.
Aktualisiert: 2020-09-01
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