Max Hachenburg: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) / §§ 13–52

Max Hachenburg: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) / §§ 13–52 von Barz,  Karl Hans, Behrens,  Peter, Goerdeler,  Reinhard, Hachenburg,  Max, Klug,  Ulrich, Mertens,  Hans-Joachim, Schilling,  Wolfgang, Ulmer,  Peter
Frontmatter -- Inhaltsübersicht -- ZWEITER ABSCHNITT: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter -- § 13. Juristische Person; Handelsgesellschaft -- § 14. Geschäftsanteil -- § 15. Übertragung von Geschäftsanteilen -- § 16. Rechtsstellung von Veräußerer und Erwerber -- § 17. Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils -- § 18. Mitberechtigung am Geschäftsanteil -- § 19. Einzahlungen auf die Stammeinlage -- § 20. Verzugszinsen -- § 21. Kaduzierung -- § 22. Haftung der Rechtsvorgänger -- § 23. Versteigerung des Geschäftsanteils -- § 24. Aufbringung von Fehlbeträgen -- § 25. Zwingende Vorschriften -- Vorbemerkungen §§ 26—28 -- § 26. Nachschußpflicht -- § 27. Unbeschränkte Nachschußpflicht -- § 28. Beschränkte Nachschußpflicht -- § 29. Verteilung des Reingewinns -- § 30. Rückzahlungen -- § 31. Erstattung von verbotenen Rückzahlungen -- § 32. Rückzahlung von Gewinn -- § 33. Erwerb eigener Geschäftsanteile -- § 34. Einziehung (Amortisation) -- DRITTER ABSCHNITT: Vertretung und Geschäftsführung -- § 35. Vertretung durch Geschäftsführer -- § 35a. Angaben auf Geschäftsbriefen -- § 36. Wirkung der Vertretung -- § 37. Beschränkung der Vertretungsbefugnis -- § 38. Widerruf der Bestellung -- § 39. Anmeldung der Geschäftsführer -- § 40. Liste der Gesellschafter -- Vorbemerkungen zu §§ 41, 42 und 42 a -- § 41. Buchführung; Bilanzpflicht -- § 42. Bilanzierung -- § 42a. Abschlußprüfung -- § 43. Haftung der Geschäftsführer -- § 44. Stellvertreter von Geschäftsführern -- § 45. Rechte der Gesellschafter im allgemeinen -- § 46. Aufgabenkreis der Gesellschafter -- § 47. Abstimmung -- § 48. Gesellschafterversammlung -- § 49. Einberufung der Versammlung -- § 50. Minderheitsrechte -- § 51. Form der Einberufung -- § 52. Aufsichtsrat
Aktualisiert: 2023-05-29
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Max Hachenburg: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) / § 13 mit Anhang I (Einmanngesellschaft und Durchgriffshaftung) und Anhang II (Die GmbH im Konzernverband), § 14

Max Hachenburg: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) / § 13 mit Anhang I (Einmanngesellschaft und Durchgriffshaftung) und Anhang II (Die GmbH im Konzernverband), § 14 von Barz,  Karl Hans, Behrens,  Peter, Goerdeler,  Reinhard, Hachenburg,  Max, Klug,  Ulrich, Mertens,  Hans-Joachim, Schilling,  Wolfgang, Ulmer,  Peter
Frontmatter -- Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter -- § 13 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches -- § 14 Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage
Aktualisiert: 2023-05-29
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Max Hachenburg: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) / §§ 13–52

Max Hachenburg: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) / §§ 13–52 von Barz,  Karl Hans, Behrens,  Peter, Goerdeler,  Reinhard, Hachenburg,  Max, Klug,  Ulrich, Mertens,  Hans-Joachim, Schilling,  Wolfgang, Ulmer,  Peter
Frontmatter -- Inhaltsübersicht -- ZWEITER ABSCHNITT: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter -- § 13. Juristische Person; Handelsgesellschaft -- § 14. Geschäftsanteil -- § 15. Übertragung von Geschäftsanteilen -- § 16. Rechtsstellung von Veräußerer und Erwerber -- § 17. Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils -- § 18. Mitberechtigung am Geschäftsanteil -- § 19. Einzahlungen auf die Stammeinlage -- § 20. Verzugszinsen -- § 21. Kaduzierung -- § 22. Haftung der Rechtsvorgänger -- § 23. Versteigerung des Geschäftsanteils -- § 24. Aufbringung von Fehlbeträgen -- § 25. Zwingende Vorschriften -- Vorbemerkungen §§ 26—28 -- § 26. Nachschußpflicht -- § 27. Unbeschränkte Nachschußpflicht -- § 28. Beschränkte Nachschußpflicht -- § 29. Verteilung des Reingewinns -- § 30. Rückzahlungen -- § 31. Erstattung von verbotenen Rückzahlungen -- § 32. Rückzahlung von Gewinn -- § 33. Erwerb eigener Geschäftsanteile -- § 34. Einziehung (Amortisation) -- DRITTER ABSCHNITT: Vertretung und Geschäftsführung -- § 35. Vertretung durch Geschäftsführer -- § 35a. Angaben auf Geschäftsbriefen -- § 36. Wirkung der Vertretung -- § 37. Beschränkung der Vertretungsbefugnis -- § 38. Widerruf der Bestellung -- § 39. Anmeldung der Geschäftsführer -- § 40. Liste der Gesellschafter -- Vorbemerkungen zu §§ 41, 42 und 42 a -- § 41. Buchführung; Bilanzpflicht -- § 42. Bilanzierung -- § 42a. Abschlußprüfung -- § 43. Haftung der Geschäftsführer -- § 44. Stellvertreter von Geschäftsführern -- § 45. Rechte der Gesellschafter im allgemeinen -- § 46. Aufgabenkreis der Gesellschafter -- § 47. Abstimmung -- § 48. Gesellschafterversammlung -- § 49. Einberufung der Versammlung -- § 50. Minderheitsrechte -- § 51. Form der Einberufung -- § 52. Aufsichtsrat
Aktualisiert: 2023-03-27
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Max Hachenburg: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) / § 13 mit Anhang I (Einmanngesellschaft und Durchgriffshaftung) und Anhang II (Die GmbH im Konzernverband), § 14

Max Hachenburg: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) / § 13 mit Anhang I (Einmanngesellschaft und Durchgriffshaftung) und Anhang II (Die GmbH im Konzernverband), § 14 von Barz,  Karl Hans, Behrens,  Peter, Goerdeler,  Reinhard, Hachenburg,  Max, Klug,  Ulrich, Mertens,  Hans-Joachim, Schilling,  Wolfgang, Ulmer,  Peter
Frontmatter -- Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter -- § 13 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches -- § 14 Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage
Aktualisiert: 2023-03-27
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