Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG)
Ronny Studier
Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG)
Vollzitat: „Gesetz über das Verlagsrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1155) geändert worden ist“
Rechtsstand: 22. März 2002
Im Mittelpunkt des Gesetzes steht der Verlagsvertrag zwischen dem Autor und dem Verleger.
§ 1 bestimmt: Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.