Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Körper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz überwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Körper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verständnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widersprüchen und führt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle «Beschuldigter», die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit körperlicher Eingriffe in den §§ 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verständnis des nemo tenetur-Prinzips.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Körper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz überwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Körper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verständnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widersprüchen und führt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle «Beschuldigter», die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit körperlicher Eingriffe in den §§ 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verständnis des nemo tenetur-Prinzips.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Körper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz überwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Körper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verständnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widersprüchen und führt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle «Beschuldigter», die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit körperlicher Eingriffe in den §§ 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verständnis des nemo tenetur-Prinzips.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Dem Abwassereinleiter wird regelmäßig die Einhaltung bestimmter Grenzwerte hinsichtlich der Verschmutzung des Abwassers auferlegt. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte besteht die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Gewässerverunreinigung. Der Abwassereinleiter muß die Einhaltung der Grenzwerte selbst überwachen und die entsprechenden Eigenmeßwerte auf Grund unterschiedlicher wasserrechtlicher Bestimmungen an staatliche Stellen weitergeben. Damit besteht die Gefahr, daß er sich selbst belasten muß. Das kollidiert mit dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare. Eine Lösung dieser Konfliktlage, die auch in anderen Bereichen nicht befriedigend gelungen ist, wird in dieser Arbeit aufgezeigt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Nach dem Grundsatz des «nemo tenetur» verstößt es gegen das Persönlichkeitsrecht des Individuums, sich selbst auch im Vorfeld strafrechtlicher Ermittlungen einer Straftat bezichtigen zu müssen. Mit diesem Grundsatz kollidiert der Zwang, den 370 Abs. 1 AO ausübt, wenn er verlangt, daß sich der einzelne durch die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung selbst vorangegangener Steuerstraftaten bezichtigt. Aufgabe dieser Untersuchung ist es, das Dilemma für den Steuerpflichtigen, der sich selbst bezichtigen müßte, aufzuzeigen und zu lösen. Schwerpunkt ist die Suche nach einer sachgerechten Lösung, die sowohl dem Interesse des Staates an der Sicherung seiner Steuereinnahmen als auch dem Interesse des einzelnen an der Wahrung seiner grundrechtlich geschützten Position gerecht wird.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Körper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz überwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Körper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verständnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widersprüchen und führt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle «Beschuldigter», die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit körperlicher Eingriffe in den §§ 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verständnis des nemo tenetur-Prinzips.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Bestreben des Staates nach einer möglichst umfassenden Besteuerung führt zu weitreichenden Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten des Steuerbürgers im Besteuerungsverfahren. Kann der Staat eine Erfüllung dieser aber erwarten, wenn aufgrund des Legalitätsprinzips eine strafrechtliche Verfolgung der unter Zwang offenbarten Verfehlungen droht? Schutz hiervor soll das für vom Steuerpflichtigen offenbarte Informationen bieten. Ein effektives Steuergeheimnis kann aber in seiner Wirkung nicht auf das Besteuerungsverfahren beschränkt bleiben. Vielmehr muß es sein Anliegen gerade dann verfolgen, wenn strafrechtliche Konsequenzen aus den Preisgaben drohen. In Frage steht hier die Wahrung des aus den Grundrechten fließenden -Grundsatzes, des Verbots des Zwangs zur Selbstbezichtigung. Den Einfluß zu untersuchen, den Steuergeheimnis und -Prinzip auf das (steuer-)strafrechtliche Ermittlungsverfahren haben, ist Zielsetzung dieser Arbeit.
Aktualisiert: 2019-12-19
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