Theorie des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes

Theorie des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes von von Gleichenstein,  Hans
»Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich« – so heißt es in Artikel 3 des Grundgesetzes. Nach klassischem Verständnis wird damit vom Recht und seinen Akteuren verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Doch was ist dieses Gleiche bzw. Ungleiche, an dem sich die Gleich-/Ungleichbehandlung zu orientieren hat? Hans von Gleichenstein geht der Frage mit den Mitteln der Systemtheorie Niklas Luhmanns nach. Er zeigt, dass Gleichheit vom Recht selbst nicht adäquat begriffen werden kann. Sie gibt diesem vielmehr auf, sich vorrangig an außerrechtlichen Sozialsystemen auszurichten. Erst dadurch wird aus einem arbiträren Spiel mit Worten ein gehaltvolles Kriterium in Entscheidungsbegründungen, Gesetzestexten sowie bei deren verfassungsgerichtlicher Überprüfung. Gleichbehandlung verlangt dann, wie die Studie auch an Beispielen aus der Dogmatik und der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts plausibilisiert, die Respektierung der Grenzen anderer vom Recht zu regulierender Sozialsysteme und die gleiche Chance aller Individuen auf unbeschränkte Teilhabe an allen gesellschaftlichen Funktionssystemen.
Aktualisiert: 2023-06-16
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Theorie des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes von von Gleichenstein,  Hans
»Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich« – so heißt es in Artikel 3 des Grundgesetzes. Nach klassischem Verständnis wird damit vom Recht und seinen Akteuren verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Doch was ist dieses Gleiche bzw. Ungleiche, an dem sich die Gleich-/Ungleichbehandlung zu orientieren hat? Hans von Gleichenstein geht der Frage mit den Mitteln der Systemtheorie Niklas Luhmanns nach. Er zeigt, dass Gleichheit vom Recht selbst nicht adäquat begriffen werden kann. Sie gibt diesem vielmehr auf, sich vorrangig an außerrechtlichen Sozialsystemen auszurichten. Erst dadurch wird aus einem arbiträren Spiel mit Worten ein gehaltvolles Kriterium in Entscheidungsbegründungen, Gesetzestexten sowie bei deren verfassungsgerichtlicher Überprüfung. Gleichbehandlung verlangt dann, wie die Studie auch an Beispielen aus der Dogmatik und der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts plausibilisiert, die Respektierung der Grenzen anderer vom Recht zu regulierender Sozialsysteme und die gleiche Chance aller Individuen auf unbeschränkte Teilhabe an allen gesellschaftlichen Funktionssystemen.
Aktualisiert: 2023-06-12
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Theorie des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes von von Gleichenstein,  Hans
»Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich« – so heißt es in Artikel 3 des Grundgesetzes. Nach klassischem Verständnis wird damit vom Recht und seinen Akteuren verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Doch was ist dieses Gleiche bzw. Ungleiche, an dem sich die Gleich-/Ungleichbehandlung zu orientieren hat? Hans von Gleichenstein geht der Frage mit den Mitteln der Systemtheorie Niklas Luhmanns nach. Er zeigt, dass Gleichheit vom Recht selbst nicht adäquat begriffen werden kann. Sie gibt diesem vielmehr auf, sich vorrangig an außerrechtlichen Sozialsystemen auszurichten. Erst dadurch wird aus einem arbiträren Spiel mit Worten ein gehaltvolles Kriterium in Entscheidungsbegründungen, Gesetzestexten sowie bei deren verfassungsgerichtlicher Überprüfung. Gleichbehandlung verlangt dann, wie die Studie auch an Beispielen aus der Dogmatik und der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts plausibilisiert, die Respektierung der Grenzen anderer vom Recht zu regulierender Sozialsysteme und die gleiche Chance aller Individuen auf unbeschränkte Teilhabe an allen gesellschaftlichen Funktionssystemen.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Theorie des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes von von Gleichenstein,  Hans
»Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich« – so heißt es in Artikel 3 des Grundgesetzes. Nach klassischem Verständnis wird damit vom Recht und seinen Akteuren verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Doch was ist dieses Gleiche bzw. Ungleiche, an dem sich die Gleich-/Ungleichbehandlung zu orientieren hat? Hans von Gleichenstein geht der Frage mit den Mitteln der Systemtheorie Niklas Luhmanns nach. Er zeigt, dass Gleichheit vom Recht selbst nicht adäquat begriffen werden kann. Sie gibt diesem vielmehr auf, sich vorrangig an außerrechtlichen Sozialsystemen auszurichten. Erst dadurch wird aus einem arbiträren Spiel mit Worten ein gehaltvolles Kriterium in Entscheidungsbegründungen, Gesetzestexten sowie bei deren verfassungsgerichtlicher Überprüfung. Gleichbehandlung verlangt dann, wie die Studie auch an Beispielen aus der Dogmatik und der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts plausibilisiert, die Respektierung der Grenzen anderer vom Recht zu regulierender Sozialsysteme und die gleiche Chance aller Individuen auf unbeschränkte Teilhabe an allen gesellschaftlichen Funktionssystemen.
Aktualisiert: 2023-05-16
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Theorie des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes

Theorie des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes von von Gleichenstein,  Hans
Auf differenztheoretisch-konstruktivistischer Grundlage von Luhmanns Systemtheorie entwickelt der Autor ein neues Verständnis des alten Gerechtigkeitspostulats, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Gleichbehandlung im Sinne des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG verlangt danach von rechtlicher Steuerung vor aller Rechtsdogmatik die Orientierung an den Grenzen außerrechtlicher Systeme durch Berücksichtigung ihrer systemspezifischen Codes und Programme und damit ihrer Systemrationalität, zum einen im Wege struktureller Kopplung, zum andern durch Respektierung ihrer systemspezifischen Kriterien der Inklusion bzw. Exklusion konkreter Individuen. Auf gesamtgesellschaftlicher Systemebene heißt dies: Der Gleichheitssatz postuliert in modernen funktional differenzierten Gesellschaften die Chance unbeschränkter Teilhabe aller Individuen an allen gesellschaftlichen Funktionssystemen. Im Rahmen einer lediglich beispielhaften Erprobung dieses Konzepts an herkömmlicher Gleichheitsdogmatik und an der gleichheitsrechtlichen Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts wird aufgezeigt, dass ein Verständnis des Gleichheitssatzes, das sich rechtssystemintern mit begrifflichen Konstruktionen begnügt und diese in ontologischer Weise legitimiert, in Luhmanns Worten »bestenfalls noch malerische Details in Entscheidungsbegründungen« hervorbringt und bei der Formulierung von Gesetzestexten wie bei deren verfassungsgerichtlicher Überprüfung weitgehend arbiträr bleiben muss. Eine solche konzeptionelle Selbstbeschränkung setzte sich dem Vorwurf aus, den Luhmann schon früh in seinem Zettelkasten notierte: »Wenn man schließlich erkennen muss, dass man Gleichheitsklassen beliebig bilden kann, werden sich nur noch Dummköpfe dabei ertappen lassen, ihre Norm so zu formulieren, dass sie Gleiches ungleich behandeln.«
Aktualisiert: 2023-01-26
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