Die EU kam lange ohne vertraglich festgelegte Sanktionsverfahren aus. Mit der Zeit wurde es jedoch erforderlich, Fehlverhalten der Mitgliedstaaten zu sanktionieren. Stückweise entwickelten sich Sanktionsmöglichkeiten. Ergibt dieses «Stückwerk» dennoch ein funktionierendes und umfassendes Sanktionssystem? Mit Art. 228 Abs. 2 EGV besteht für den EuGH die Möglichkeit, im Fall der Nichtumsetzung von Vertragsverletzungsurteilen Zwangsgelder oder Pauschalbeträge gegen Mitgliedstaaten zu verhängen. Was geschieht jedoch, wenn ein Mitgliedstaat weder das Urteil umsetzt noch zahlt? Das Suspendierungsverfahren nach Art. 7 EUV sieht vor, daß der Rat im Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der fundamentalen Grundsätze des Art. 6 Abs. 1 EUV mitgliedschaftliche Rechte des Mitgliedstaates aussetzen kann. Das etwas schwerfällige Verfahren wurde noch nie angewandt, stellt aber ein erhebliches Drohpotential dar. Eine umfassende Überprüfbarkeit durch eine unabhängige Überwachungsinstanz fehlt jedoch. Sollte es besser nie zur Anwendung gelangen? Die immer größer werdende EU braucht ein funktionierendes Sanktionssystem. Beseitigt der Vertrag von Lissabon bestehende Schwächen?
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die EU kam lange ohne vertraglich festgelegte Sanktionsverfahren aus. Mit der Zeit wurde es jedoch erforderlich, Fehlverhalten der Mitgliedstaaten zu sanktionieren. Stückweise entwickelten sich Sanktionsmöglichkeiten. Ergibt dieses «Stückwerk» dennoch ein funktionierendes und umfassendes Sanktionssystem? Mit Art. 228 Abs. 2 EGV besteht für den EuGH die Möglichkeit, im Fall der Nichtumsetzung von Vertragsverletzungsurteilen Zwangsgelder oder Pauschalbeträge gegen Mitgliedstaaten zu verhängen. Was geschieht jedoch, wenn ein Mitgliedstaat weder das Urteil umsetzt noch zahlt? Das Suspendierungsverfahren nach Art. 7 EUV sieht vor, daß der Rat im Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der fundamentalen Grundsätze des Art. 6 Abs. 1 EUV mitgliedschaftliche Rechte des Mitgliedstaates aussetzen kann. Das etwas schwerfällige Verfahren wurde noch nie angewandt, stellt aber ein erhebliches Drohpotential dar. Eine umfassende Überprüfbarkeit durch eine unabhängige Überwachungsinstanz fehlt jedoch. Sollte es besser nie zur Anwendung gelangen? Die immer größer werdende EU braucht ein funktionierendes Sanktionssystem. Beseitigt der Vertrag von Lissabon bestehende Schwächen?
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Die EU kam lange ohne vertraglich festgelegte Sanktionsverfahren aus. Mit der Zeit wurde es jedoch erforderlich, Fehlverhalten der Mitgliedstaaten zu sanktionieren. Stückweise entwickelten sich Sanktionsmöglichkeiten. Ergibt dieses «Stückwerk» dennoch ein funktionierendes und umfassendes Sanktionssystem? Mit Art. 228 Abs. 2 EGV besteht für den EuGH die Möglichkeit, im Fall der Nichtumsetzung von Vertragsverletzungsurteilen Zwangsgelder oder Pauschalbeträge gegen Mitgliedstaaten zu verhängen. Was geschieht jedoch, wenn ein Mitgliedstaat weder das Urteil umsetzt noch zahlt? Das Suspendierungsverfahren nach Art. 7 EUV sieht vor, daß der Rat im Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der fundamentalen Grundsätze des Art. 6 Abs. 1 EUV mitgliedschaftliche Rechte des Mitgliedstaates aussetzen kann. Das etwas schwerfällige Verfahren wurde noch nie angewandt, stellt aber ein erhebliches Drohpotential dar. Eine umfassende Überprüfbarkeit durch eine unabhängige Überwachungsinstanz fehlt jedoch. Sollte es besser nie zur Anwendung gelangen? Die immer größer werdende EU braucht ein funktionierendes Sanktionssystem. Beseitigt der Vertrag von Lissabon bestehende Schwächen?
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die EU kam lange ohne vertraglich festgelegte Sanktionsverfahren aus. Mit der Zeit wurde es jedoch erforderlich, Fehlverhalten der Mitgliedstaaten zu sanktionieren. Stückweise entwickelten sich Sanktionsmöglichkeiten. Ergibt dieses «Stückwerk» dennoch ein funktionierendes und umfassendes Sanktionssystem? Mit Art. 228 Abs. 2 EGV besteht für den EuGH die Möglichkeit, im Fall der Nichtumsetzung von Vertragsverletzungsurteilen Zwangsgelder oder Pauschalbeträge gegen Mitgliedstaaten zu verhängen. Was geschieht jedoch, wenn ein Mitgliedstaat weder das Urteil umsetzt noch zahlt? Das Suspendierungsverfahren nach Art. 7 EUV sieht vor, daß der Rat im Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der fundamentalen Grundsätze des Art. 6 Abs. 1 EUV mitgliedschaftliche Rechte des Mitgliedstaates aussetzen kann. Das etwas schwerfällige Verfahren wurde noch nie angewandt, stellt aber ein erhebliches Drohpotential dar. Eine umfassende Überprüfbarkeit durch eine unabhängige Überwachungsinstanz fehlt jedoch. Sollte es besser nie zur Anwendung gelangen? Die immer größer werdende EU braucht ein funktionierendes Sanktionssystem. Beseitigt der Vertrag von Lissabon bestehende Schwächen?
Aktualisiert: 2020-09-01
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Anfang Februar 2000 verhängten 14 Mitgliedstaaten der Europäischen Union Maßnahmen gegen Österreich und erhielten diese bis September 2000 aufrecht. Waren diese Maßnahmen rechtlich zulässig und mit dem Europa- und dem Völkerrecht vereinbar? Ausgehend von einer formalen Einordnung der Maßnahmen und der veröffentlichten Dokumente in den europarechtlichen Kanon der Handlungsformen werden in dieser Arbeit deren Vereinbarkeit mit dem Europa- und dem Völkerrecht untersucht. Aufgrund des negativen Ergebnisses werden daraufhin die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Rechte Österreichs und die insoweit bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten betrachtet. Abgerundet wird die Arbeit durch einen eigenen Reformansatz für die Neufassung der Normen des besonderen Sanktionsverfahrens des EUV.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die EU kam lange ohne vertraglich festgelegte Sanktionsverfahren aus. Mit der Zeit wurde es jedoch erforderlich, Fehlverhalten der Mitgliedstaaten zu sanktionieren. Stückweise entwickelten sich Sanktionsmöglichkeiten. Ergibt dieses «Stückwerk» dennoch ein funktionierendes und umfassendes Sanktionssystem? Mit Art. 228 Abs. 2 EGV besteht für den EuGH die Möglichkeit, im Fall der Nichtumsetzung von Vertragsverletzungsurteilen Zwangsgelder oder Pauschalbeträge gegen Mitgliedstaaten zu verhängen. Was geschieht jedoch, wenn ein Mitgliedstaat weder das Urteil umsetzt noch zahlt? Das Suspendierungsverfahren nach Art. 7 EUV sieht vor, daß der Rat im Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der fundamentalen Grundsätze des Art. 6 Abs. 1 EUV mitgliedschaftliche Rechte des Mitgliedstaates aussetzen kann. Das etwas schwerfällige Verfahren wurde noch nie angewandt, stellt aber ein erhebliches Drohpotential dar. Eine umfassende Überprüfbarkeit durch eine unabhängige Überwachungsinstanz fehlt jedoch. Sollte es besser nie zur Anwendung gelangen? Die immer größer werdende EU braucht ein funktionierendes Sanktionssystem. Beseitigt der Vertrag von Lissabon bestehende Schwächen?
Aktualisiert: 2023-04-19
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