Vergütung in StaRUG-Verfahren

Vergütung in StaRUG-Verfahren von Graeber,  Dr. Thorsten
Vergütung, Honorare und Auslagen • des Restrukturierungsbeauftragten, • seiner Mitarbeiter, • des Sachverständigen, • des Sanierungsmoderators und • des Gläubigerbeirats in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) Inhalt: - System der Gerichtskosten und der Vergütung - Einleitende Festsetzung der Honorarstundensätze und des Stundenbudgets - Vorschussanspruch des Restrukturierungsbeauftragten - Vergütungsantrag des Restrukturierungsbeauftragten - Festsetzung der Vergütung durch das Restrukturierungsgericht - Rechtsmittel - Vergütung des isolierten Sachverständigen, des Sanierungsmoderators und des Gläubigerbeirats - Beispiel: Erklärungen eines antragstellenden Schuldners und des zu bestellenden Restrukturierungsbeauftragten vor Festsetzung der Honorarstundensätze und des Stundenbudgets - Beispiel: Erklärungen der einen fakultativen Restrukturierungsbeauftragten beantragenden Gläubiger einleitende Festsetzungsentscheidung des Restrukturierungsgerichts - Beispiel: Hinweis des Restrukturierungsbeauftragten zum Erhöhungsbedarf - Beispiel: Entscheidung über die Anpassung des Höchstbetrags - Beispiel: Vorschussantrag - Beispiel: Vergütungsantrag - Beispiel: Festsetzung der Vergütung eines Restrukturierungsbeauftragten Mit der Einführung der Möglichkeiten des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens wurden neue Akteure geschaffen. Es entstanden das Restrukturierungsgericht, Restrukturierungsbeauftragte, Sanierungsmoderatoren und Gläubigerbeiräte. Deren Tätigkeit, ihre Aufgaben und Pflichten waren durch das StaRUG zu regeln. Als ein vollkommen neues System neben der Insolvenzordnung mit dem Ziel, wirtschaftlichen Problemen zu begegnen oder diese zu lösen, ohne dies mit den bereits vorhandenen Möglichkeiten des Vertragsrechts und des Insolvenzverfahrens zu behandeln, bedurfte es eines vollkommen neuen Verfahrensrechts. Das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Gesetz wies, wie es nicht anders zu erwarten war, anfänglich noch einige Ungenauigkeiten auf, auf welche zum Teil mit Änderungen und Anpassungen reagiert worden ist . Mit dem neuen System war auch zu klären, wie die Tätigkeit der verschiedenen Akteure vergütungsrechtlich zu behandeln ist. Der Gesetzgeber hat sich dagegen entschieden, für die StaRUG-Verfahren das Vergütungssystem der Insolvenzordnung zu übernehmen. Entsprechend hat sich die Praxis auf die neue Vergütungssystematik in StaRUG-Verfahren einzustellen. Dies wird zumindest anfänglich in der Praxis nicht vollkommen unproblematisch sein, da nicht nur Erfahrungen mit StaRUG-Verfahren fehlen, welche erst noch zu sammeln sind, sondern viele der Akteure bislang wenig Erfahrungen mit solchen vergütungsrechtlichen Rahmenbedingungen hatten. Während beispielsweise in den Insolvenzverfahren überwiegend die Rechtspfleger mit Vergütungsentscheidungen befasst waren und die Insolvenzrichter nur im Falle einer Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu entscheiden hatten, fehlen die Rechtspfleger in einem StaRUG-Verfahren vollkommen. Nunmehr sind allein die Restrukturierungsrichterinnen und Restrukturierungsrichter berufen, die notwendigen Vergütungsentscheidungen in diesen Verfahren zutreffen. Nicht nur die Materie der StaRUG-Verfahren ist für diese neu, sondern die Notwendigkeit der Befassung mit einem Vergütungsrecht überhaupt. Der Autor erinnert sich noch an einen Insolvenzrichter, der gerade neu in seinem Dezernat anfing und überrascht fragte, ob er tatsächlich zuständig sei, die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen, da eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erfolgte. Nach dem Hinweis auf die Regelung in § 26a InsO und § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG äußerte dieser Kollegen nur, dass seiner Ansicht nach eine Vergütungsfestsetzung unter der Würde eines Richters läge. Eine solche Befindlichkeit müssen nunmehr die Richter in StaRUG-Verfahren ablegen. Ihnen die Arbeit ein wenig zu erleichtern, ist Ziel dieses Buches. Aber auch die zukünftigen Restrukturierungsbeauftragten werden den Umgang mit dem Vergütungsrecht, wie es das StaRUG vorgibt, erst noch lernen müssen. Angesichts der an die Restrukturierungsbeauftragten zu stellenden Anforderungen werden dies häufig Persönlichkeiten sein, welche sich nur wenig mit Vergütungsfragen aufhalten, sondern diese sinnvollerweise in ihren Kanzleien delegieren. Viele werden die insbesondere in § 81 Abs. 3 StaRUG vorgegebenen Obergrenzen für Stundensätze mehr oder weniger in berechtigter Weise als unangemessen niedrig ansehen. Dies eventuell erst am Ende einer Tätigkeit zu erkennen, kann zu großen Frustrationen führen. Daher wäre es auch insbesondere für die möglichen Restrukturierungsbeauftragten sinnvoll, sich mit dem Vergütungssystem auseinanderzusetzen und die Möglichkeiten zulässiger Vereinbarungen über die Vergütung entsprechend § 80 S. 2 StaRUG im konkreten Verfahren zu prüfen und gegebenenfalls einzusetzen. Dieses Buch wendet sich daher nicht allein an die Entscheidungsträger im Restrukturierungsgericht, sondern insbesondere auch an die Vergütungsempfänger. Der sachgerechte Umgang mit den Vergütungsregelungen in StaRUG-Verfahren bereits im Vorfeld eines Verfahrens, während des Verfahrens und auch anlässlich der Antragstellung ist für alle Beteiligten von Interesse. Hierzu sind die Regelungen zu verstehen, aber auch die unterschiedlichen Sichtweisen und Interessenslagen in diesem Verfahren zu kennen.
Aktualisiert: 2022-12-17
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