Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen von Stillig,  Mario
Die Bedeutung der Sachverständigenhaftung hat mit fortschreitender Technologisierung stets an Bedeutung und Brisanz gewonnen. Dies mag unter anderem ein Grund für den Gesetzgeber gewesen sein, eine berufsspezifische Haftungsgrundlage in § 839a BGB aufzunehmen, der die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für fehlerhafte Gutachten regelt. Im Schrifttum wird verbreitet die These vertreten, dass der gerichtliche Sachverständige in der Konstellation des Prozessvergleichs keinerlei Haftung ausgesetzt sei. Der Verfasser nimmt sich dieser These an und überprüft sie anhand verschiedener Haftungsgrundlagen auf ihre Richtigkeit. Das besondere Augenmerk liegt hierbei auf der Ausgestaltung der §§ 280, 241 II, 311 III BGB zu einem subsumtionsfähigen Tatbestand, der in der Konstellation des Prozessvergleichs eine taugliche Haftungsgrundlage darstellt. Dogmatisch handelt es sich dabei um die Vertrauenshaftung als «Dritte Spur» zwischen Delikts- und Vertragsrecht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen von Stillig,  Mario
Die Bedeutung der Sachverständigenhaftung hat mit fortschreitender Technologisierung stets an Bedeutung und Brisanz gewonnen. Dies mag unter anderem ein Grund für den Gesetzgeber gewesen sein, eine berufsspezifische Haftungsgrundlage in § 839a BGB aufzunehmen, der die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für fehlerhafte Gutachten regelt. Im Schrifttum wird verbreitet die These vertreten, dass der gerichtliche Sachverständige in der Konstellation des Prozessvergleichs keinerlei Haftung ausgesetzt sei. Der Verfasser nimmt sich dieser These an und überprüft sie anhand verschiedener Haftungsgrundlagen auf ihre Richtigkeit. Das besondere Augenmerk liegt hierbei auf der Ausgestaltung der §§ 280, 241 II, 311 III BGB zu einem subsumtionsfähigen Tatbestand, der in der Konstellation des Prozessvergleichs eine taugliche Haftungsgrundlage darstellt. Dogmatisch handelt es sich dabei um die Vertrauenshaftung als «Dritte Spur» zwischen Delikts- und Vertragsrecht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen von Stillig,  Mario
Die Bedeutung der Sachverständigenhaftung hat mit fortschreitender Technologisierung stets an Bedeutung und Brisanz gewonnen. Dies mag unter anderem ein Grund für den Gesetzgeber gewesen sein, eine berufsspezifische Haftungsgrundlage in § 839a BGB aufzunehmen, der die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für fehlerhafte Gutachten regelt. Im Schrifttum wird verbreitet die These vertreten, dass der gerichtliche Sachverständige in der Konstellation des Prozessvergleichs keinerlei Haftung ausgesetzt sei. Der Verfasser nimmt sich dieser These an und überprüft sie anhand verschiedener Haftungsgrundlagen auf ihre Richtigkeit. Das besondere Augenmerk liegt hierbei auf der Ausgestaltung der §§ 280, 241 II, 311 III BGB zu einem subsumtionsfähigen Tatbestand, der in der Konstellation des Prozessvergleichs eine taugliche Haftungsgrundlage darstellt. Dogmatisch handelt es sich dabei um die Vertrauenshaftung als «Dritte Spur» zwischen Delikts- und Vertragsrecht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen von Stillig,  Mario
Die Bedeutung der Sachverständigenhaftung hat mit fortschreitender Technologisierung stets an Bedeutung und Brisanz gewonnen. Dies mag unter anderem ein Grund für den Gesetzgeber gewesen sein, eine berufsspezifische Haftungsgrundlage in § 839a BGB aufzunehmen, der die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für fehlerhafte Gutachten regelt. Im Schrifttum wird verbreitet die These vertreten, dass der gerichtliche Sachverständige in der Konstellation des Prozessvergleichs keinerlei Haftung ausgesetzt sei. Der Verfasser nimmt sich dieser These an und überprüft sie anhand verschiedener Haftungsgrundlagen auf ihre Richtigkeit. Das besondere Augenmerk liegt hierbei auf der Ausgestaltung der §§ 280, 241 II, 311 III BGB zu einem subsumtionsfähigen Tatbestand, der in der Konstellation des Prozessvergleichs eine taugliche Haftungsgrundlage darstellt. Dogmatisch handelt es sich dabei um die Vertrauenshaftung als «Dritte Spur» zwischen Delikts- und Vertragsrecht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Haftung des Quasi-Herstellers

Die Haftung des Quasi-Herstellers von Krüger,  Stefan
Der Quasi-Hersteller stellt das Produkt nicht her, sondern er täuscht dem Verkehr die eigene Herstellereigenschaft vor, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an dem Produkt oder der Verpackung anbringt. Rechtfertigt diese Vorspiegelung eine herstellergleiche Haftung? Oder ist der mangelnde Einfluß des Quasi-Herstellers im Produktionsprozeß auch innerhalb seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschädigten zu berücksichtigen? Diese Frage untersucht der Autor für die Haftung nach dem ProdHaftG und die Deliktshaftung. Dabei wird offensichtlich, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesem Bereich erhebliche Schutzlücken bestehen, die weder unter dogmatischen noch unter ökonomischen Gesichtspunkten akzeptabel sind. Abschließend werden Wege zur Schließung der Lücken aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Föderale Kompetenzverschiebungen beim Vollzug von Gemeinschaftsrecht

Föderale Kompetenzverschiebungen beim Vollzug von Gemeinschaftsrecht von Iwand,  Carola
Die Arbeit setzt sich mit der Frage auseinander, ob beim Vollzug von Gemeinschaftsrecht die Souveränität der Bundesländer eingeschränkt wird. Dazu wird zunächst dargestellt, wie die Kompetenzen des Gesetzesvollzuges nach dem Gemeinschaftsrecht und nach dem Grundgesetz abgegrenzt werden. Es folgt eine Darstellung, inwieweit Verschiebungen im Rahmen der grundsätzlichen Aufteilung zulässig sind und wann sie zu einer Souveränitätseinbuße der Bundesländer führen. Die Einbuße droht durch Inanspruchnahme von Verwaltungskompetenzen der Kommission. Diese sind teilweise ausdrücklich im Gemeinschaftsrecht vorgesehen. Zum Teil nimmt die Kommission Verwaltungskompetenzen aber auch faktisch in Anspruch. Im Weiteren droht eine Einbuße aufgrund einer strengeren Kontrolle der Bundesländer beim Vollzug von Gemeinschaftsrecht. Diese ist enger als in Art. 84 GG vorgesehen und führt zu einem Verlust der Wahrnehmungskompetenz. Verdeutlicht werden die gefundenen Ergebnisse an Beispielen des Sekundärrechts. Die Verfasserin erstellt ein Auslegungssystem, anhand dessen sich die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Verwaltungskompetenzen durch die Kommission ermitteln lässt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Subunternehmer und Internationales Privatrecht

Subunternehmer und Internationales Privatrecht von Pulkowski,  Florian
In einigen europäischen Nachbarländern (Italien, Frankreich, Belgien, Spanien und Luxemburg) existieren spezifische zivilrechtliche Vorschriften zum Schutz von Subunternehmern. Diese Vorschriften sind in Deutschland weitestgehend unbekannt, obwohl sie von deutschen Unternehmen in der Praxis – zum Teil zwingend – beachtet werden müssen. Das Buch stellt diese Vorschriften rechtsvergleichend vor und untersucht sodann deren Auswirkungen und ihre rechtliche Behandlung im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Die Untersuchung umfasst insbesondere das auf den Subunternehmervertrag anzuwendende Recht sowie die Grenzen einer Rechtswahl im Subunternehmervertrag bzw. im Generalunternehmervertrag, welche durch die genannten Vorschriften zum Schutz von Subunternehmern gezogen sind. Ferner werden die kollisionsrechtliche Behandlung der in einigen Ländern existierenden Direktansprüche des Subunternehmers gegen den Auftraggeber auf Zahlung von Werklohn sowie die internationale Zuständigkeit für Klagen des Subunternehmers gegen den Auftraggeber auf der Basis des Direktanspruchs betrachtet. Im Anhang der Arbeit sind die behandelten Vorschriften zum Schutz von Subunternehmern samt deutscher Übersetzung abgedruckt.
Aktualisiert: 2023-04-11
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Quasi-experimentelle Überprüfungen der Veränderung psychischer und physiologischer Reaktionen von Acne vulgaris-Patienten im Verlauf von dermatologisch induzierten Hautbildverbesserungen

Quasi-experimentelle Überprüfungen der Veränderung psychischer und physiologischer Reaktionen von Acne vulgaris-Patienten im Verlauf von dermatologisch induzierten Hautbildverbesserungen von Grothgar,  Barbara
Acne vulgaris ist wohl die häufigste dermatologische Erkrankung, die insbesondere jüngere Menschen betrifft. Wie Untersuchungen zeigen, manifestieren sich die Folgeeffekte der Erkrankung bei Acne vulgaris-Patienten in emotionalem Streß und maladaptiven Streßbewältigungsfähigkeiten. Die Folgeeffekte der Erkrankung und deren Auswirkung auf die Exacerbationen der Erkrankung werden in ihren Interdependenzen aus psychobiologischer Sichtweise betrachtet und diskutiert. Das Anliegen der vorliegenden Arbeit besteht darin zu überprüfen, inwieweit sich diese Folgeeffekte der Erkrankung im Verlauf von dermatologischen Behandlungen und damit einhergehenden Hautbildverbesserungen verändern. Wie die Ergebnisse zeigen, reagieren die Patienten mit einer Erhöhung ihrer Reaktivität gegenüber einem krankheitssymbolisierenden Stressor und werden somit vulnerabler.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen von Stillig,  Mario
Die Bedeutung der Sachverständigenhaftung hat mit fortschreitender Technologisierung stets an Bedeutung und Brisanz gewonnen. Dies mag unter anderem ein Grund für den Gesetzgeber gewesen sein, eine berufsspezifische Haftungsgrundlage in § 839a BGB aufzunehmen, der die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für fehlerhafte Gutachten regelt. Im Schrifttum wird verbreitet die These vertreten, dass der gerichtliche Sachverständige in der Konstellation des Prozessvergleichs keinerlei Haftung ausgesetzt sei. Der Verfasser nimmt sich dieser These an und überprüft sie anhand verschiedener Haftungsgrundlagen auf ihre Richtigkeit. Das besondere Augenmerk liegt hierbei auf der Ausgestaltung der §§ 280, 241 II, 311 III BGB zu einem subsumtionsfähigen Tatbestand, der in der Konstellation des Prozessvergleichs eine taugliche Haftungsgrundlage darstellt. Dogmatisch handelt es sich dabei um die Vertrauenshaftung als «Dritte Spur» zwischen Delikts- und Vertragsrecht.
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