Präventive Gewinnabschöpfung in Theorie und Praxis

Präventive Gewinnabschöpfung in Theorie und Praxis von Hunsicker,  Ernst
Die Vermögensabschöpfung im Strafverfahren ist erst in den letzten Jahren bundesweit erheblich forciert worden, obwohl die gesetzlichen Grundlagen dazu im Wesentlichen schon seit mehr als zehn Jahren vorliegen. Diese lange Zeit anhaltende Diskrepanz zwischen gesetzlicher Möglichkeit und praktischer Anwendung hat dazu geführt, dass Private (Rückgewinnungshilfe für Verletzte) und der Staat (Fiskus) auf Millionenbeträge verzichten mussten bzw. verzichtet haben. Diese Lücke im Strafverfahren zwischen gesetzlichem Anspruch (formell, materiell) und praktizierter Wirklichkeit konnte inzwischen geschlossen werden. Dazu hat auch der Einsatz von Spezialisten (Vermögensermittler bei der Polizei, Dezernenten für Vermögensermittlungen und Gewinnabschöpfungen auf Seiten der Staatsanwaltschaft) ganz erheblich beigetragen. Nach dem Füllen dieser Lücke im Strafverfahren und dem Anlauf der Gewinnabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenbereich tut sich ein weiteres Loch auf, das gestopft werden muss, nämlich das der präventiven Gewinnabschöpfung. Verwaltungsgerichtliche Verfahren (Karlsruhe, Berlin), die rechtskräftig abgeschlossen sind, haben die Polizei und – abhängig vom Landesrecht – die Verwaltungsbehörden (Ordnungsbehörden pp.) ermutigt, auch in diesem präventiven Bereich aktiver als bisher Gewinne abzuschöpfen. Da sich die präventive Gewinnabschöpfung, also die Sicherstellung und die sich anschließende (fiskalische) Verwertung, vorrangig nach dem Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrecht der Länder richtet, muss das jeweilige Landesrecht neben dem Privatrecht bei der Prüfung der Rechtslage herangezogen werden.
Aktualisiert: 2020-06-01
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Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) in Theorie und Praxis

Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) in Theorie und Praxis von Hunsicker,  Ernst
Das Dilemma ist hinreichend bekannt: Sichergestellte/beschlagnahmte Sachen (Gegenstände, Bargeldbeträge), die sich in Strafermittlungsverfahren konkreten Straftaten nicht zuordnen lassen, werden wohl noch überwiegend an die (vorher) Beschuldigten zurückgegeben, obwohl diese Sachen zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Straftaten hervorgegangen sind oder mit Straftaten in Verbindung stehen. Vor einigen Jahren haben namentlich zwei Polizeibehörden bahnbrechende Vorarbeit geleistet, indem sie in einem Fall ca. 2.000 Gegenstände (Pforzheim, 1999) und in einem weiteren Fall 155.000 DM Bargeld (Berlin, 1997) nach dem jeweiligen Gefahrenabwehrrecht (Polizeigesetz für Baden-Württemberg, Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin) sichergestellt haben. Diese Gegenstände bzw. der Bargeldbetrag sollten nach Einstellung der Strafermittlungsverfahren bzw. Aufhebung der Beschlagnahme gemäß Entscheidung/Verfügung der Justiz wieder an den „Teilverurteilten“ (Fall Pforzheim) bzw. an einen vorher im Strafermittlungsverfahren Beschuldigten (Fall Berlin) ausgehändigt werden, obwohl diese Sachen ganz offensichtlich deliktischen Ursprungs waren. Die Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Berlin haben die präventiven Sicherstellungen bestätigt; die Urteile sind auf Grund von Beschlüssen der Obergerichte rechtskräftig. Auf der Grundlage dieser Urteile und Beschlüsse wurde die präventive Sicherstellung unter der Bezeichnung „Präventive Gewinnabschöpfung“ (kurz: „PräGe“) in Kooperation von Staatsanwaltschaft, Kommune und Polizei in Osnabrück systematisiert. Der Autor geht näher auf diese beiden Urteile und die dazu ergangenen Beschlüsse ein und weist auf verschiedene Möglichkeiten dieser Form der Gewinnabschöpfung hin. Im Weiteren werden die Aufgabenzuweisungen/-abgrenzungen und die einschlägigen Befugnisnormen der Gefahrenabwehrgesetze aller 16 Bundesländer und der Bundespolizei sowie die privat-rechtlichen Voraussetzungen (insbesondere Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches) mit dem Ergebnis angesprochen, dass der rechtliche Rahmen eine PräGe in allen Bundesländern und auf Bundesebene (Bundeskriminalamt, Bundespolizei) zulässt. Daneben befasst sich der Autor mit der Bedeutung von § 983 BGB in Verbindung mit Nr. 75 Abs. 4 RiStBV und bietet Verfahrensregeln an, weist aber auch auf (gesetzlichen) Regelungsbedarf hin. Die einzelnen Abschnitte sind abschließend auf maximal einer Seite plakativ zusammengefasst. Außerdem enthält die Monographie mehrere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Volltext, einen inzwischen in Kraft getretenen thematischen Runderlass aus Niedersachsen, eine Hausverfügung der Staatsanwaltschaft Osnabrück sowie Muster- bzw. Beispielsverfügungen „Sicherstellung von Gegenständen“ und „Sicherstellung von Bargeld“. Vorrangig geht es darum, kriminelle Gewinne auch mit präventiven Mitteln abzuschöpfen. Ergänzend ist diese Form der Gewinnabschöpfung durch Verwertung und Erlös auch für den Fiskus lukrativ (Kommunen, Länder, Bund). Weitere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die PräGe stützen, werden zudem an-gesprochen. Die PräGe wird bereits erfolgreich in anderen Staaten praktiziert. Orientiert am Beispiel Nie-dersachsen muss es deshalb das Ziel sein, die PräGe bundesweit zu implementieren und auf Dauer zu stabilisieren.
Aktualisiert: 2020-06-01
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