Aktualisiert: 2019-08-08
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Aktualisiert: 2021-01-05
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Aktualisiert: 2019-05-15
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Tagungsband des Symposiums 2018
Aktualisiert: 2021-12-20
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„Bewährtes bewahren und Neues entwickeln“ könnte die Überschrift
über die vollständig neu entwickelte Handausgabe der Bundessteuerberaterkammer
zum Steuerberatervergütungsrecht lauten.
Im Jahre 1982 ist die amtliche Ausgabe der Bundessteuerberaterkammer
anlässlich der Einführung des damaligen „Steuerberatergebührenrechts“
erstmals erschienen und in der Folge sukzessive anlässlich
der jeweiligen gesetzlichen Weiterentwicklung der Vergütung des
Steuerberaters neu aufgelegt worden. Im Laufe dieser Jahrzehnte ist
aus der ursprünglichen kleinen kompakten Handausgabe ein umfassendes
Kompendium zum Steuerberatervergütungsrecht entstanden.
Dieses Bewährte, nämlich die umfassende Darstellung der Quellen,
aus denen der Steuerberater seine Vergütung herleitet, ist erhalten
geblieben und jetzt durch den Titel noch verstärkt unterschrieben.
Die Bundessteuerberaterkammer legt hiermit eine Handausgabe zur
„Steuerberatervergütung“ vor, die nicht nur, wie die frühere Überschrift
vermuten ließ, die StBVV, sondern auch die zunehmend in
den Blickpunkt geratenen sonstigen Vergütungsregelungen für die
vereinbaren Tätigkeiten beinhaltet. Die wichtigste weitere Quelle zum
Vergütungsrecht der Steuerberater, nämlich das RVG, ist mit seiner
zentralen Funktion weiter gestärkt worden.
In dem sogenannten Praktikerteil findet man nun nicht mehr nur
die Vergütungsregelungen für finanzgerichtliche Verfahren, sondern
auch für andere gerichtliche Verfahren, in denen der Steuerberater
erlaubterweise seinen Mandanten vertreten kann, wie zum Beispiel
vor den Verwaltungsgerichten, den Sozialgerichten oder auch bei
Bußgeld- und Steuerstrafverfahren.
Die Weiterentwicklung der Handausgabe zeigt sich jedoch vor allem
im Kernbereich, nämlich im Bereich der Steuerberatervergütung an
sich. Hier ist der Textteil gestrafft worden. Insbesondere sind die
amtlichen Begründungen auf ein Minimum reduziert worden, nämlich
auf diejenigen Positionen, die auch heute noch für das Verständnis
der Vorschriften eine Bedeutung haben. Auf Begründungen, die im
Zeitablauf bereits zu Selbstverständlichkeiten geworden sind, konnte
verzichtet werden, sodass der Text insgesamt lesbarer geworden ist.
Im Mittelpunkt der Überarbeitung stand naturgemäß der Praktikerteil
zum Steuerberatervergütungsrecht. Hier wurde die Zahl der Register
deutlich erhöht, um einen schnelleren Zugriff zu den zutreffenden
Vorschriften zu erhalten. Materiell wurden jedoch auch Regelungen
zum Vergütungsrecht aufgenommen, die nicht direkt aus der StBVV,
sondern aus anderen Gesetzen, insbesondere aus dem Steuerberatungsgesetz
herrühren — so, um nur wenige zu nennen, die Themen
Erfolgshonorar oder Abtretung. Durch diese Maßnahmen wurde der
Kompendiumscharakter der Handausgabe erweitert.
Die praktische Anwendung soll jedoch auch durch weitere Maßnahmen
unterstützt werden, etwa durch die Zusammenfassung von Begriffen
mit dem gleichen Wortstamm, wie z. B. Anmeldung, die jedoch
aus verschiedenen Rechtsquellen, etwa Umsatzsteuer-Voranmeldung
oder Anmeldung von Auslandssachverhalten, herrühren, weil das
Praktikergebot für uns Leitlinie war. Zu dieser Zielsetzung gehört
auch, dass bei der Tabelle zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur
diejenigen Werte (Zehntelsätze) ausgedruckt sind, die tatsächlich in
der Praxis Anwendung finden können.
Aktualisiert: 2020-09-04
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Aktualisiert: 2021-12-20
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Die Abschlussprüfung der Steuerfachangestellten zählt zu den anspruchsvollsten Ausbildungsprüfungen im Bereich der beruflichen Bildung.
Das vorliegende Abschlussprüfungsbuch enthält acht Prüfungssätze der letzten Jahre mit kommentierten Lösungsvorschlägen und bereitet Sie optimal auf die Prüfungstermine Sommer 2019 und Winter 2019/2020 der Prüfungsverbund zusammengeschlossenen Steuerberaterkammern (Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) vor.
Aktualisiert: 2020-09-22
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Die Broschüre gibt einen Überblick über die grundlegenden Regelungen
zum Arbeitslohn, deren Arten und Bewertungen. Zudem enthält sie
ein ABC über wesentliche Sachzuwendungen. Dabei wird eine Schnittstelle
zur Sozialversicherung und der Umsatzsteuer hergestellt. Kleine
Checklisten runden die Erörterung ab.
Aktualisiert: 2020-09-04
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Aktualisiert: 2021-12-20
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Aktualisiert: 2021-12-20
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Das in zweiter Auflage erschienene Buch führt Berater in die Besonderheiten der gGmbH ein, die man kennen muss, wenn man gGmbHs erfolgreich beraten möchte. Von den ersten Vorüberlegungen und der anschließenden Gründung über die laufende Geschäftstätigkeit unter Beachtung der strengen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts bis hin zu Haftungsfragen und typischen Umwandlungskonstellationen unter Beteiligung von gGmbHs und nicht zuletzt den speziellen umsatzsteuerlichen Fragen, die sich bei gGmbHs stellen: Das Buch dient sowohl als schneller Einstieg in die Materie als auch als verlässliches Nachschlagewerk und sollte auf keinem Schreibtisch fehlen.
Aktualisiert: 2021-01-05
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Die Bilanzierung von Rückstellungen stellt häufig eine besondere Herausforderung
in der Bilanzierungspraxis dar, weil sie naturgemäß die
Reduktion von „ungewissen“ Sachverhalten auf einen eindimensionalen
Bilanzansatz erfordert. Da Rückstellungen auch ein hohes besteuerungspraktisches
Streitpotenzial beinhalten, muss die Bilanzierung von
Rückstellungen in Grund und Höhe zudem konkret, spezifiziert und
aussagekräftig dokumentiert werden.
Hinsichtlich des Ansatzes von Rückstellungen ist zunächst eine stark
ausgeprägte Kasuistik zu beklagen. Aber auch die Ausübung von
Schätzungsermessen sowie die Anwendung der technisch teilweise
sehr aufwendigen Bewertungsregelungen (insbesondere hinsichtlich
dem Vorgehen bei der Abzinsung) erfordern eine tiefergehende Auseinandersetzung
mit den Grundlagen der Bewertung. Neben der durch
den (Steuer-)Gesetzgeber sowie die Rechtsprechung stetig vorangetriebenen
(Weiter-)Entwicklung der Rechnungslegung konkretisiert sich
die Komplexität bei der Bilanzierung von Rückstellungen nicht zuletzt
auch im Hinblick auf die zahlreichen Unterschiede zwischen der Handels-
und der Steuerbilanz.
Dieses „Praktikerwissen kompakt“ soll anhand von Erläuterungen und
Beispielen dabei unterstützen, im Rahmen der täglichen Arbeit Frageund
Problemstellungen zur Bilanzierung von Rückstellungen einer
sachgerechten Lösung zuzuführen. Dabei werden zunächst die Grundlagen
erläutert, welche für eine Detailwürdigung von konkreten Rechtsstrukturen
im Einzelfall erforderlich sind. Zudem wird eine breite Auswahl
an Rückstellungen („Rückstellungs-ABC“) dargestellt. Für den
Bilanzpraktiker wird somit eine Basis für eine gezielte Auseinandersetzung
mit Rückstellungen im Handels- und Steuerrecht geschaffen, so
dass allgemeine Grundsätze auf konkrete Praxisfälle angewendet und
zugleich auch konkrete Lösungen auf allgemeine Grundsätze zurückgeführt
werden können.
Aktualisiert: 2021-01-05
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Für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer ist es von grundlegender Bedeutung zu wissen, welche Vergütungen und Zuwendungen Arbeitslohn darstellen und welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen und Pflichten sich daraus ableiten. Je nach Ausgestaltung stellt sich auch die Frage, wer für die Abführung der Abgaben (Lohnsteuer
und Sozialversicherungsbeiträge) verantwortlich ist und in Haftung genommen werden kann. Der Arbeitgeber muss den steuerpflichtigen Arbeitslohn bestimmen, bewerten und die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Entstehen hierbei Fehler, wird in erster Linie im Rahmen von Prüfungen durch die Finanzämter und die Sozialversicherungsträger der Arbeitgeber in Haftung genommen. Aber auch der Arbeitnehmer kann in Anspruch
genommen werden. Neben der Sozialversicherung und der Lohnsteuer spielen für den Arbeitgeber aber auch noch die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug eine entscheidende Rolle. Die Broschüre gibt einen Überblick über die grundlegenden Regelungen zum Arbeitslohn, deren Arten und Bewertungen. Zudem enthält sie ein ABC über wesentliche Sachzuwendungen. Dabei wird eine Schnittstelle zur Sozialversicherung und der Umsatzsteuer hergestellt. Kleine
Checklisten runden die Erörterung ab.
Aktualisiert: 2019-05-15
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Das Thema Rechnungsanforderungen ist ein wahrer Dauerbrenner im Bereich der Umsatzsteuer und es ist nicht zu erwarten, dass diese Anforderungen die Praxis in Zukunft weniger beschäftigen werden als bisher. Die formellen Anforderungen an Rechnungen aus Sicht der Umsatzsteuer waren schon immer hoch und wurden durch den Einfluss des
Unionsrechts nicht vermindert – ganz im Gegenteil. Und auch die Rechtsprechung trägt nicht immer dazu bei, den Formalismus bei Rechnungen für die Unternehmer zu vereinfachen. Der EuGH betont einerseits immer wieder, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht eingeschränkt werden darf und der Unternehmer von der Mehrwertsteuer entlastet werden muss. Er geht inzwischen sogar so weit zu sagen, dass Vorsteuerabzug auch zu gewähren ist, wenn nur die materiellen Voraussetzungen, nicht aber alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings stellt er auch gleichzeitig wieder fest,
dass der Steuerpflichtige für das Recht auf Vorsteuerabzug eine nach den Formvorschriften der MwStSystRL ausgestellte Rechnung besitzen muss. Wie dieser Widerspruch aufzulösen und für die Frage der Rechnungsanforderungen
zu interpretieren ist, wird sich wohl erst durch weitere Urteile des EuGH und des BFH in den nächsten Jahren zeigen.
Somit wird es wohl zunächst für die Praxis bei 3 grundsätzlichen Aufgaben im Bereich der umsatzsteuerlichen Rechnungen verbleiben: Rechnungsaussteller müssen ihre Pflichten zur Rechnungserstellung kennen und darauf achten, formal korrekte Rechnungen auszustellen, um keine „Strafsteuer“ nach § 14c UStG auszulösen und ihren Kunden als Rechnungsempfänger nicht dadurch zu verärgern, dass das Finanzamt Formalfehler zum Anlass nimmt den Vorsteuerabzug zu kürzen oder zu versagen. Rechnungsempfänger müssen – trotz der positiven Entwicklung bei der rückwirkenden Rechnungsberichtigung – alle Eingangsrechnungen lückenlos auf inhaltliche und formelle Fehler prüfen, um nicht den Verlust des Vorsteuerabzugs und somit die Verteuerung der eingekauften Leistung um die Umsatzsteuer zu riskieren. Hierbei müssen sie auch ihre
Aufbewahrungspflichten kennen.
Und beide sollten – weil Fehler in der Praxis wohl kaum vollständig vermeidbar sein werden – die Möglichkeiten zur Rechnungsberichtigung kennen und wissen, wie diese optimal genutzt werden können. Bei diesen Aufgaben soll das vorliegende Praktikerhandbuch die Ausführenden in den Betrieben, in der Buchhaltung und in der Steuerberatung
unterstützen.
Aktualisiert: 2020-09-22
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Die Steuerrechtspraxis musste sich in den letzten Jahren immer stärker für die Frage, ob eine steuerrechtliche Maßnahme eine Beihilfe ist, sensibilisieren. Daher standen die aktuellen Entwicklungen des EU-Beihilfenrechts im Bereich der deutschen Unternehmensbesteuerung im Fokus des Symposiums 2017. Der einführende Vortrag widmete sich unter Bezugnahme auf die Diskussion um die Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) unter anderem der fehlenden Prognostizierbarkeit der Entscheidungen der EU-Kommission und machte deutlich, dass selbst ein gutgläubiger Steuerpflichtiger in der Regel keinen Vertrauensschutz beanspruchen kann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Mitgliedstaat gegen das Beihilfenrecht verstoßen hat. Das prinzipielle Beihilfenverbot und die damit verfolgte ökonomische Zielsetzung wurden von namhaften Experten in der Podiumsdiskussion angeregt diskutiert. Dabei stand insbesondere die Frage, wie mehr Rechtssicherheit erlangt werden kann, im Fokus. Die Podiumsteilnehmer bejahten insofern das Bedürfnis nach einer besseren Notifizierungspraxis der Bundesregierung und betonten die Wichtigkeit einer verfahrensrechtlichen Begrenzung der mit dem beihilfenrechtlichen Rückforderungsgebot verbundenen Risiken für Mandanten und steuerlichen Berater. Das Podium war sich einig, dass der EuGH den Raum für eine die legitimen Vertrauensschutzinteressen der Betroffenen berücksichtigende Fortbildung des Beihilfeverfahrensrechts noch nicht ausgeschöpft hat.
Aktualisiert: 2021-12-20
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Aktualisiert: 2021-12-20
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Aktualisiert: 2021-12-20
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Thema der vorliegenden Arbeit ist die mit dem ARUG in das Aktiengesetz eingeführte Neuregelung der sogenannten verdeckten Sacheinlage. Die verdeckte Sacheinlage hat Rechtsprechung und Literatur in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder beschäftigt und gespalten. Sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen als auch die bei Vorliegen dieser Voraussetzung anzuwendenden Rechtsfolgen sind mehrfach in die Diskussion geraten und waren teilweise heftiger Kritik ausgesetzt. Seit jeher wird dabei auch regelmäßig über die Notwendigkeit der verdeckten Sacheinlage und ihre dogmatische Legitimation gestritten. Die Diskussionen sind dabei nicht selten sehr hitzig geführt worden.
Nach zahlreichen richterrechtlichen Änderungen und Erweiterungen des Tatbestands sowie insbesondere auch der Rechtsfolgen hat die verdeckte Sacheinlage in den Jahren 2008 und 2009 zuletzt für eine hitzige Debatte gesorgt, nachdem der Gesetzgeber die Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage zunächst im GmbH-Recht, dann im Aktienrecht, erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt und dabei komplett geändert hatte. Durch zahlreiche Beiträge der rechtswissenschaftlichen Literatur sowie der Rechtsprechung sind insbesondere die von dem Gesetzgeber vollkommen
neu interpretierten Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlagen aufgearbeitet und diskutiert worden. Auch verschiedene Dissertationen haben sich insbesondere der dogmatischen Erfassung der neuen Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage gewidmet. Unter diesen dürfte insbesondere die Dissertation von Benz herauszuheben sein. Die Diskussionen sind dabei zum größten Teil direkt nach Einführung des MoMiG in der GmbH-rechtlichen Literatur geführt worden. Auch nachdem die Vorschriften 2009 mit dem ARUG praktisch wortgleich in das Aktienrecht übernommen worden sind, hat sich dies nicht geändert. Während die verdeckte Sacheinlage somit in aller Ausführlichkeit im Recht der GmbH analysiert und diskutiert wurde, hat eine Diskussion dieser Neuregelung im Aktienrecht kaum stattgefunden. Die für das GmbH-Recht gefunden Lösungen wurden vielmehr größtenteils auf das Aktienrecht übertragen, teilweise ohne zu hinterfragen, ob die dahinterstehenden rechtlichen Annahmen so auch für das Aktienrecht Geltung beanspruchen können. Die folgende Arbeit soll sich mit dem Tatbestand und den Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage beschäftigen und dabei insbesondere ihre Einbettung in das Kapitalaufbringungsrecht der Aktiengesellschaft und die damit zusammenhängenden aktienrechtlichen
Besonderheiten beleuchten.
Aktualisiert: 2021-12-20
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Vereine unterliegen wie andere Körperschaften mit ihren Einkünften und Umsätzen grundsätzlich der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Das deutsche Steuerrecht gewährt jedoch für Vereine, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, unter den Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO zahlreiche Vergünstigungen. So sind steuerbegünstigte Vereine von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, soweit sie keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es zahlreiche Befreiungen und es ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz für die im Vermögensverwaltungs- und Zweckbetriebsbereich erzielten Umsätze. Nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher, die für einen steuerbegünstigten Verein tätig sind, erhalten einen Freibetrag bei der Lohn- und Einkommensteuer i.H.v. 2.400 €, ehrenamtlich Tätige in Höhe von 720 €. Weitere Vergünstigungen bestehen bei der Grund-, Lotterie- und Schenkung-/Erbschaftsteuer.
Bereits diese kurze Übersicht zeigt, wie bedeutsam die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft für den Verein ist. Sie kann auch für seine Finanzierung von wesentlicher Bedeutung sein, da nur Spenden an steuerbegünstigte Vereine beim Spender steuerlich abziehbar sind und öffentliche Zuschüsse in der Regel nur an Vereine gewährt werden, die den Status der Steuerbegünstigung haben.
Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes sind beginnend ab dem 1.1.2013 Verbesserungen für die Ehrenamtlichen und die steuerbegünstigten Vereine eingeführt worden.
Die Ausführungen gelten aber nicht nur für Vereine. Alle Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG können vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt werden, also insbesondere Stiftungen, aber auch GmbH's und AG's (vgl. § 51 Satz 2 AO).
Aktualisiert: 2020-09-04
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In den letzten Jahren wurden die Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige und Steuerberater stetig erhöht. So nehmen Steuerpflichtige beispielsweise beim Quellensteuerabzug wie der Lohn- und der Kapitalertragsteuer und im Bereich der Umsatzsteuer durch das Einbehalten und Abführen der Steuer Maßnahmen der Steuerverwaltung wahr. Diese für die Steuerpflichtigen gesetzlich normierten Obliegenheiten werfen insbesondere bei komplizierten Sachverhaltsgestaltungen die Frage auf, ob mögliche negative Steuerfolgen durch die Ausweitung von Auskunfts- und Informationsrechten für den Steuerpflichtigen vermieden werden können.
Das DWS-Institut hat sein Symposium 2016 der Diskussion gewidmet, ob durch die Stärkung von Ansprüchen auf Erteilung von (verbindlichen) Auskünften und Zusagen die Rechts- und Planungssicherheit für den Steuerpflichtigen gefestigt werden kann und ob eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen bzw. deren Steuerberatern dazu führen kann, Verfahren schneller abzuschließen, Ressourcen zu sparen und (Rechts-)Streitigkeiten zu vermeiden.
Aktualisiert: 2021-12-20
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