Es gibt verschiedene Ansätze, um die Wirksamkeit bzw. den Nutzen eines neuen Arzneimittels zu beurteilen. Der zunächst wichtigste Schritt ist die Zulassung des Arzneimittels, mit der die Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und pharmazeutische Qualität bescheinigt wird. Diese Bewertung erfolgt durch nationale oder europäische Zulassungsbehörden. Im Anschluss daran ist ein weiterer Bewertungsprozess in Deutschland etabliert: die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V. In diesem formalisierten Verfahren wird bewertet, ob das Arzneimittel über einen Zusatznutzen gegenüber einer vorab zu definierenden zweckmäßigen Vergleichstherapie im zugelassenen Anwendungsgebiet verfügt. Im Anschluss an diese Nutzenbewertung wird dann in Abhängigkeit vom gezeigten Zusatznutzen und den Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie der Erstattungsbetrag des neuen Arzneimittels verhandelt. Grundlage für beide Bewertungsverfahren sind in der Regel die klinischen Studien der Phase III des Arzneimittels.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, am Beispiel des Wirkstoffs Aflibercept in der Augenheilkunde, die Aussagekraft von Zulassungsstudien und früher Nutzenbewertung zu analysieren und die sich bei der Bewertung des Patientennutzens ergebenden Herausforderungen herauszustellen. Ziel der Arbeit ist es nicht, den Patientennutzen von Aflibercept „tatsächlich“ zu bewerten, also in seiner Höhe und im Vergleich zu anderen Therapieoptionen zu quantifizieren. Die vorliegende Untersuchung setzt sich vielmehr kritisch damit auseinander, wie die Bewertung des Patientennutzens derzeit in Deutschland im Rahmen der etablierten Verfahren erfolgt und zeigt auf, wo hierbei methodische und prozedurale Schwierigkeiten bestehen.
Angesichts möglicher geplanter gesetzlicher Anpassungen der frühen Nutzenbewertung bzw. daraus resultierender Konsequenzen für die Versorgung ist eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten und Grenzen der derzeitig etablierten Nutzenbewertungen nötig, um eine sinnvolle Weiterentwicklung des Verfahrens zu erreichen. Hierzu soll diese Arbeit einen Beitrag leisten.
Aktualisiert: 2022-10-26
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Art. 5 Abs. 1 GG schützt ausdrücklich das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in verschiedenen Vorschriften des BDSG, aber auch in anderen Gesetzen besondere Privilegierungen gewährende Erlaubnisnormen zur Erhebung und Verarbeitung allgemein zugänglicher Daten aufgenommen. Diese haben jedoch seit ihrem Bestehen Kritik von Datenschützern erfahren, die sie als zu weitreichend bezeichnen und sie für weder verfassungsrechtlich erforderlich noch für vereinbar mit einem konsequenten Datenschutz halten. Diese Kritik hat mit der zunehmenden Digitalisierung der Gesellschaft zugenommen, da durch die nahezu flächendeckende Verbreitung des Internet immer mehr Daten – jedenfalls faktisch – allgemein zugänglich werden.
Der Autor stellt dar, wie der Begriff der „allgemein zugänglichen Daten“ in den derzeit bestehenden, größtenteils noch aus dem Vor-Internet-Zeitalter stammenden rechtlichen Regelungen verwendet wird. Hierbei wird insbesondere die Verwendung des Begriffes im BDSG erörtert, der Zugang zu Daten aus allgemein zugänglichen Quellen nach dem Grundgesetz beleuchtet und aufgezeigt, wie nach weiteren Normen mit solchen Daten umgegangen werden soll. Sodann wird auf die Erlaubnisnorm des § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG unter dem Blickwinkel der Anforderungen des analogen Zeitalters eingegangen, um die damaligen Aufgaben der Norm zu beleuchten. Nach dieser Analyse der Ausgangslage widmet sich die Arbeit der allgemeinen Zugänglichkeit von Daten in der digitalen Gesellschaft. Die Entwicklung hin zu einer Omnipräsenz und -verfügbarkeit allgemein zugänglicher Daten wird nachgezeichnet und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für den Datenschutz im Kontext von Informationsgesellschaft und Web 2.0 werden herausgearbeitet. Dabei wird insbesondere darauf eingegangen, inwieweit „das Internet“ als eine allgemein zugängliche Quelle im Sinne dieser Norm angesehen werden kann und wie in diesem Zusammenhang die Erscheinungen „Staatliche elektronische Verzeichnisse und Register“, „Websites von Behörden, Unternehmen und Vereinen“, „Soziale Netzwerke und Personensuchmaschinen“ sowie „Google Street View“ einzuordnen sind. Schließlich werden die aktuellen gesetzgeberischen Aktivitäten dargestellt, namentlich das sogenannte „Lex Google Street View“, der Gesetzentwurf zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht und der Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftig¬ten-datenschutzes. Eine zusammenfassende Betrachtung, wobei auch der gesetzgeberische Handlungsbedarf aufgezeigt wird, bildet den Abschluss der Untersuchung.
Aktualisiert: 2019-12-31
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Es entspricht der derzeitigen Praxis, dass Wirtschaftsauskunfteien im Rahmen von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen und Prüfungen ihre Scoreformel gegenüber Datenschutzaufsichtsbehörden offenlegen. Bisweilen werden diese übermittelten Geheimnisse im Anschluss zudem auf Anfrage zwischen den Mitgliedern des „Düsseldorfer Kreises“ ausgetauscht. Ausgehend von diesen Erkenntnissen geht Dr. Holger Achtermann der zentralen Fragestellung nach, ob Datenschutzaufsichtsbehörden befugt sind, bei Maßnahmen und Prüfungen in Erfahrung gebrachte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber Dritten zu offenbaren.
Hierzu wird zu Beginn der Untersuchung festgelegt, wie die Begriffe Wirtschaftsauskunftei und Scoring zu definieren sind. Zudem wird geschildert, in welchem historischen Kontext sich Wirtschaftsauskunfteien herausgebildet haben und welche Dienstleistungen sie in Deutschland anbieten. Sodann wird analysiert, ob bestimmte Wirtschaftssubjekte gesetzlich verpflichtet sind, Scoringverfahren anzuwenden bzw. zu nutzen. Aufbauend auf die zuvor gewonnenen Erkenntnisse erfolgt schließlich eine Erläuterung der Bedeutung des Scorings sowohl für die Vertragspartner der Wirtschaftsauskunfteien als auch für die durch das Scoring betroffenen Wirtschaftssubjekte.
Im Anschluss folgt in einem notwendigen Zwischenschritt eine Betrachtung, was unter der Begriffskombination Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu verstehen ist. Erst hiernach kann die Frage beantwortet werden, inwiefern die Scoreformeln als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im rechtlichen Sinne anzuerkennen sind.
Dann wechselt der Fokus zu den Datenschutzaufsichtsbehörden. Zunächst folgt eine Untersuchung der aktuellen Zuständigkeiten, Aufgaben, Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten der nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden. Anschließend wird die Koordinierung der Datenschutzaufsichtsbehörden untereinander auf europäischer und nationaler Ebene dargestellt.
Im Hauptteil der Untersuchung wird analysiert, welchen (grund-)rechtlichen Schutz Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich ihrer Scoreformeln beanspruchen können und ob eine Offenlegung der als Geheimnis geschützten Scoreformel gegenüber anderen Datenschutzaufsichtsbehörden zulässig ist.
Aktualisiert: 2022-10-26
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Das Gesellschaftsrecht stellt im Wirtschaftsleben eine wesentliche Rechtsmaterie dar, die im Studium oftmals Gegenstand von Prüfungsaufgaben ist. Das vorliegende Übungsbuch soll den Studierenden den Einstieg in dieses Rechtsgebiet erleichtern, indem es strukturiert die wichtigsten Themengebiete aufbereitet. Hierzu wird zu prüfungs relevanten Themen jeweils ein kurzer Einstieg geboten, an den sich jeweils eine Fallbearbeitung anschließt. Am Ende eines Kapitels werden zur Prüfung des erlangten Wissens Lernfragen gestellt.
Mit der Neuauflage 2012 wurden nochmals weitere Übungsfälle mit aufgenommen, um den Studierenden den vertiefenden Einstieg in die jeweilige Rechtsmaterie zu erleichtern und den Umgang mit dem Gutachtenstil zu fördern.
Aktualisiert: 2019-12-31
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Das Lauterkeitsrecht (UWG) zielt auf den Schutz der Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten von Unternehmen. Die Kontrolle der Einhaltung des Wettbewerbsrechts erfolgt nicht hoheitlich, sondern vornehmlich durch Wettbewerber und Verbände. In unerträglicher Weise wurde dieses Kontrollinstrument in den letzten Jahren von unredlichen Wettbewerbern, teilweise auch von Verbänden genutzt, um in der Folge von Abmahnungen Aufwendungsersatz und Ersatz entstandener Kosten auch bei Bagatellfällen zu verlangen. In nicht seltenen Fällen bestehen Kooperationen mit Anwälten, wenn gegen Unternehmen vorgeblich wegen derer Wettbewerbsverstöße zur Wahrung der Lauterkeit im Wettbewerb vorgegangen wird, tatsächlich das tragende Motiv aber der gesetzlich grundsätzlich zugestandene Anspruch auf Aufwendungsersatz ist. Die missbräuchliche Abmahnpraxis – die Rede ist gar von den „Abmahnwellen“ auch im Wettbewerbsrecht – hat zu einigen bislang wenig erfolgreichen Gesetzesänderungen geführt, die darauf abzielen, missbräuchlichen Abmahnungen einen Riegel vorzuschieben.
Dr. Michael Henjes hat in seiner Abhandlung die maßgeblichen Vorschriften des UWG, mit deren Hilfe den Abmahnauswüchsen Einhalt geboten werden sollen, auf ihre Effizienz hin untersucht. Die mit dem Begriff der „Spürbarkeit“ belegte Bagatellgrenze der unzulässigen Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG dient als Filter, um in Bagatellfällen erst gar kein ahndungswertes Verhalten zu sehen. Der Begriff des „Missbrauchs“ der Anspruchsgeltendmachung nach § 8 Abs. 4 UWG soll sodann als weiteres Korrektiv die auf sachfremder Motivlage agierenden Wettbewerbskontrolleure stoppen. Obwohl in diesen Fällen eine unzulässige Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG vorliegt, ist sowohl die Abmahnung als auch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches ausgeschlossen.
Das Ergebnis der Untersuchung zeigt, dass die Bagatellgrenze noch immer unter den Defiziten der gesetzgeberischen Umsetzung der europäischen Richtlinien leidet und von der Rechtsprechung in vielen Fällen nicht in dem gebotenen Maß herangezogen wird. Der Missbrauch hat diese Umsetzungsprobleme nicht. Seine Effizienz wird aber insbesondere durch die prozessualen Nöte der Abgemahnten eingeschränkt, die das sachfremde Motiv im Prozess nicht nur darlegen sondern auch beweisen müssen.
INHALT
A GARANTEN EINES EFFEKTIVEN WETTBEWERBSRECHTS
B BEDEUTUNG DER SPÜRBARKEITSSCHWELLE
I. Eine Schranke im Wandel der Reformen
II. Evolution der Bagatellgrenze
1. Anspruchsgrundlagen des UWG
2. Inhalt der spürbaren Beeinträchtigung in § 3 UWG
3. Spürbarkeit im Kontext der UGP-Richtlinie
4. Spürbarkeit im Kontext der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung
III. Kriterien für die Spürbarkeit
1. Beeinträchtigung wettbewerblicher Interessen
2. Prüfungsumfang der Spürbarkeit
3. Einzelne Kriterien der Spürbarkeit
4. Kriterienübersicht
IV. Grenze der Spürbarkeit bei Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern
V. Spürbarkeit in den Regelbeispielen der Unlauterkeit
1. Spürbarkeit als Tatbestandsmerkmal
a) Spürbarkeit als ständige Voraussetzung
b) Teilweises Entfallen der gesonderten Prüfung
2. Überprüfung der Unlauterkeitstatbestände auf Merkmale spürbarer
Interessensbeeinträchtigungen
a) Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit (§ 4 Nr. 1 UWG)
b) Ausnutzung besonderer Umstände (§ 4 Nr. 2 UWG)
c) Verschleierung des Werbecharakters (§ 4 Nr. 3 UWG)
d) Transparenz von Verkaufsförderungsmaßnahmen (§ 4 Nr. 4 UWG)
e) Transparenz von Preisausschreiben oder Gewinnspielen (§ 4 Nr. 5 UWG)
f) Kopplungsverbot von Gewinnspielen (§ 4 Nr. 6 UWG)
g) Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 7 UWG)
h) Anschwärzung (§ 4 Nr. 8 UWG)
i) Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG)
j) Individuelle Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 10 UWG)
k) Verstoß gegen Marktverhaltensregeln (§ 4 Nr. 11 UWG)
l) Irreführende geschäftliche Handlungen (§§ 5, 5a UWG)
m) Vergleichende Werbung (§ 6 UWG)
VI. Verpflichtung zur Prüfung der Spürbarkeit
1. Untersuchung zur Prüfungsnotwendigkeit
2. Spürbarkeit im Fokus
3. Bewertung der Argumente zur Prüfungsnotwendigkeit der Spürbarkeit
a) Spürbarkeit als ständiges Prüfungserfordernis
b) Entfallen des Prüfungserfordernisses
VII. Effektivität der Spürbarkeitsschwelle
C MISSBRAUCH DER ANSPRUCHSGELTENDMACHUNG
I. Entstehungsgeschichte der Norm
1. Aufwendungsersatzanspruch für Abmahnungen
2. Intention des Gesetzgebers zur Einführung der Missbrauchsnorm
3. Fassungen der Missbrauchsregelung
4. Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten
II. Rechtsnatur des § 8 Abs. 4 UWG
1. Auswirkungen auf die Abmahnung
2. Auswirkungen auf die gerichtliche Geltendmachung
a) Unzulässigkeit der Klage
b) Unbegründetheit der Klage
c) Wille des Gesetzgebers
d) Prüfungsprobleme auf der Ebene der Zulässigkeit
e) Missbrauch als materiell-rechtliche Einwendung
III. Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 UWG
1. Gesetzliche und vertragliche Ansprüche
2. Sonderfall der zweiten Abmahnung
IV. Funktion der Vorschrift
V. Kriterien der Missbräuchlichkeit 1. Spannungsfeld der Prüfung
2. Allgemeine objektive Prüfungskriterien
3. Spezielle Missbrauchstatbestände des Gläubigerverhaltens
a) Anspruch auf Aufwendungsersatz
b) Kosten der Rechtsverfolgung
4. Generalklausel des verhaltensbedingten Missbrauchs
a) Diskriminierende Auswahl des Zuwiderhandelnden
b) Gezielte Behinderung des Zuwiderhandelnden
c) Verkauf des Klagerechts
VI. Rechtsfolgen des Missbrauchs
1. Wirkung
a) Entfallen des Aufwendungsersatzanspruches
b) Entfallen des Unterlassungs- und Beseitigungs-anspruches
c) Entfallen des Auskunftsanspruchs
d) Wegfall von Ansprüchen aus dem Abmahnverhältnis
2. Kreis der Adressaten
VII. Effektivität der Missbrauchsnorm
1. Liste der Kriterien
a) Absolute Kriterien des Missbrauchs
b) Relative Kriterien des Missbrauchs
2. Kritik an der Effektivität der Vorschrift a) Fehlende Kenntnis des Beklagten vom missbräuchlichen Handeln des Klägers
b) Umdenkprozess zur Rechtsnatur der Vorschrift
3. Ergebnis
D KODIFIZIERTE KORREKTIVE GEGEN IRREGULÄRE ABMAHNUNGEN
Aktualisiert: 2019-12-31
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Die Zusammenbrüche bekannter Unternehmen sowie die andauernde Wirtschafts- und Bankenkrise zeigen eindrucksvoll, dass die Diskussion um die Notwendigkeit und die Anforderungen an das betriebliche Risikomanagement auch im zweiten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts nichts an Aktualität eingebüßt hat. Ein strukturierter Umgang mit den beim Unternehmensbetrieb auftretenden Risiken ist für jedes Unternehmen von zentraler Bedeutung. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Gesellschaftsform das Unternehmen betrieben wird. Der Umgang mit Risiken beim Unternehmensbetrieb kann aus zwei Perspektiven betrachtet werden:
Die Beschaffenheit des Risikomanagements kann abhängig von ökonomischen Erfordernissen gestaltet werden. Von Bedeutung sind aus dieser Perspektive vor allem die mit dem Betrieb eines Risikomanagementsystems verbundenen Kosten und der mit der Einführung verbundene Nutzen.
Vorrangig jedoch, dies ist der Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Analyse, muss sich der Betrieb eines Unternehmens an vielfältigen gesetzlichen Vorschriften orientieren. Aus den gesetzgeberisch fixierten Rahmenbedingungen ergeben sich Hinweise darauf, dass und wie Risikomanagementsysteme betrieben werden müssen. Welche Anforderungen im Einzelnen für das Risikomanagement gelten, muss ausgehend von den für die jeweilige Gesellschaftsform einschlägigen Vorschriften und Standards unter Berücksichtigung der verschiedenen Lenkungsstrukturen der einzelnen Gesellschaftsformen ermittelt werden.
In der Arbeit werden die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an das Risikomanagement bei der Aktiengesellschaft (§ 91 Abs. 2 AktG und §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG), der GmbH (§ 43 GmbHG) und der Genossenschaft (§ 34 GenG) untersucht und herausgearbeitet. Hierbei werden auch prüfungsrechtliche und aufsichtsrechtliche Interdependenzen berücksichtigt und die gefundenen Ergebnisse in die seit Inkrafttreten des KonTraG lebhaft geführte Diskussion eingeordnet. Den Unstimmigkeiten der gegenwärtigen Rechtslage wird schließlich ein Regelungsvorschlag entgegengesetzt.
Aktualisiert: 2021-12-03
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Kaum eine sportverbandliche Regelung hat in den vergangenen Jahren die Aufmerksamkeit der Rechtswissenschaft so sehr auf sich gezogen wie das Verbot von Mehrheitsbeteiligungen des DFB. Jene – in der Öffentlichkeit besser als „50+1-Regelung“ bekannte – Regelung verbietet es Investoren, die Mehrheit der Stimmrechte an der aus dem Mutterverein ausgegliederten Fußballkapitalgesellschaft zu erwerben.
Dr. Jan-Henric M. Punte geht in seiner Abhandlung der Frage nach, ob diese verbandsrechtliche Investitionsbeschränkung noch als legitime Ausübung der den Sportverbänden verfassungs- und europarechtlich garantierten Verbandsautonomie zu werten ist, oder ob sie bereits einen Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten und das europäische Kartellrecht darstellt.
Ausgangspunkt der Untersuchung ist die Frage, ob die Rechtsform des eingetragenen Vereins für Profi-Fußballklubs noch als rechtlich zulässig und wirtschaftlich sinnvoll betrachtet werden kann. Sodann stellt Punte ausführlich die rechtlichen Grundlagen und Grenzen der den Sportverbänden eingeräumten Verbandsautonomie dar und erläutert anschaulich das Spannungsverhältnis von Verbandsautonomie und Europarecht, welches regelmäßig durch verbandsrechtliche Regelwerke her¬vor¬gerufen wird.
Neben dem Verbot von Mehrheitsbeteiligungen beschäftigt sich Punte ferner mit der Frage, ob das verbandsrechtliche Verbot von Untereinander-Beteiligungen, d.h. das an die Fußballklubs adressierte Verbot, sich untereinander zu beteiligen, mit geltendem Recht vereinbar ist. Ebenso eruiert er, ob die Einführung eines Verbots von Mehrfachbeteiligungen – die Beteiligung eines Investors an zwei oder mehr Fußballklubs, die im Wettbewerb zueinander stehen – sinnvoll und rechtmäßig wäre. Schließlich macht Punte einen Vorschlag, wie die mit den Investitionsbeschränkungen verfolgten Ziele des DFB auch auf rechtskonforme Weise erreicht werden könnten. Er zeigt auf, dass und wie es möglich ist, die Interessen des Verbandes auf der einen und die der Investoren auf der anderen Seite in einen für alle Beteiligten akzeptablen Einklang zu bringen.
Aktualisiert: 2019-12-31
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Die gängigsten makroökonomischen Lehrbücher haben in den letzten Jahren enorm an Umfang zugenommen. Dabei handelt es sich wohlgemerkt um einführende Texte, die nur erste Einblicke in die wunderbare Welt der Makroökonomik bieten sollen, in der alles mit allem zusammenhängt. Um dies zu illustrieren, wird viel empirisches Anschauungsmaterial bemüht. Das hat sicherlich didaktische Vorteile und die XXL-Lehrbücher sind weitgehend informativ, aktuell und unterhaltsam geschrieben.
Angesichts der knappen Zeit, die für Einführungen in die Makroökonomik zur Verfügung steht, hat das XXL-Format aber auch seine Nachteile. Eine Hauptaufgabe der Makroökonomik besteht darin, die komplexe Realität der Güter-, Finanz- und Arbeitsmärkte in Form von handhabbaren Modellen so zu reduzieren, dass ihr Wechselspiel deutlich wird. Hierfür benötigt man einen klar erkennbaren schrittweisen Aufbau der Modellarchitektur und Konzentration auf die wesentlichen Funktionszu-sammenhänge und Variationsmöglichkeiten in den Modellen. In der Fülle der Details der großen Lehrbücher und ihrer immer rasanteren Aktualisierungen wird es zunehmend schwerer den Überblick zu behalten. Die Gefahr besteht, dass man den Wald vor lauter Bäumen nicht sieht.
Ziel der Originalauflage dieses Lehrbuchs war daher, eine konzentriertere Darstellung der Grundlagen der Makroökonomik für die kurze und mittlere Frist zu geben. Man könnte es gewissermaßen als ein Lehrbuch im S-Format bezeichnen, allerdings nicht zu knapp bemessen, sondern eher in Richtung M ausgelegt. Im Unterschied zu vielen anderen Lehrbüchern ist der Zuschnitt nämlich so gewählt, dass es für verschiedene Herangehensweisen an die Erklärung makroökonomischer Phänomene passt und – anders als viele gängige Lehrbücher – die Makroökonomik nicht so darstellt, als gäbe es nur ein für Alle und Alles geltendes Schnittmuster der Argumentation. Der Akzent liegt auf der Theorie, unter Berücksichtigung der empirischen Bezüge dort, wo sie zur Erläuterung der Relevanz der Theorie absolut notwendig sind.
Aktualisiert: 2018-07-12
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Die Untersuchung geht in Form einer qualitativen Literaturanalyse sowie einer quantitativen Befragung von Unternehmensvertretern der Frage nach Konzepten, Funktionen und Gestaltungen von „Führen mit Zielvereinbarungen“ als Instrument, formales Verfahren und als Führungsprozess nach. Sowohl die Literaturanalyse wie auch die empirische Studie kommen dabei zu dem Ergebnis, dass aus einer funktionalen Perspektive „Führen mit Zielvereinbarungen“ zwar prinzipiell multifunktional verwendet wird, aber in weiten Teilen die Funktion der Regulierung oder Unterstützung der mikroorganisationalen Führung als individuelle Leistungssteuerung als Hauptfunktion dominiert. Zudem zeigen die Ergebnisse eine starke Verkopplung mit dem Vergütungs- und dem makroorganisationalen Leistungssteuerungssystem. Aus einer gestalterischen Perspektive zeigen die Ergebnisse, dass „Führen mit Zielvereinbarungen“ als formales Verfahren teilweise mit nicht oder nur schwer kompatiblen Gestaltungsanforderungen konfrontiert wird, die nicht nur in unterschiedlichen Funktionen des Verfahrens, sondern auch in heterogenen Grundkonzeptionen von Organisation, Management/Führung sowie Menschenbildern der Gestalter begründet sind.
Aktualisiert: 2019-12-31
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Cloud Computing gehört zu den interessantesten und meist diskutierten aktuellen IT-Trends. Die Anbieter von Cloud Diensten werben weltweit mit der Möglichkeit der Einsparung von Kosten und der Maximierung von Nutzen durch den Einsatz von Cloud Computing Technologien. In einer Weiterentwicklung des klassischen IT-Outsourcings kennzeichnet das Cloud Computing die nutzungsabhängige und universell mögliche Inanspruchnahme von Cloud Diensten durch mehrere Nutzer gleichzeitig. Die für die „Datenverarbeitung in der Wolke“ verwendeten Server können dabei weltweit platziert sein. Diese technischen Besonderheiten des Cloud Computing können insbesondere bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sowie bei der Gewährleistung der IT-Sicherheit Schwierigkeiten bereiten. Die Autorin untersucht schwerpunktmäßig die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Cloud Computing Technologien zur Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich und präsentiert rechtliche sowie technische Lösungsansätze.
Nach einer Vorstellung der am Markt angebotenen Cloud-Modelle prüft die Autorin entlang der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften die Zulässigkeit cloudbasierter Datenverarbeitung zunächst im nationalen Raum sowie in der EU/EWR. Ausgehend von dem im Datenschutzrecht geltenden sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das im deutschen Datenschutzrecht in § 4 Abs. 1 BDSG normiert ist, beleuchtet sie kritisch die Möglichkeiten der Einwilligung, der Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 11 BDSG und der erlaubten Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 28 BDSG. Im Anschluss daran ist der komplexen Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit cloudbasierter internationaler Datentransfers ein eigener Abschnitt gewidmet. Vor dem Hintergrund der zentralen Regelungen der §§ 4 b und 4 c im BDSG werden die verschiedenen Möglichkeiten internationaler Transfers personenbezogener Daten dargestellt und rechtlich gewürdigt. Das speziell für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA relevante sog. Safe-Harbor-Abkommen wird ebenso untersucht wie die Verwendung der verschiedenen sog. EU-Standardvertragsklauseln und der sog. Binding Corporate Rules (BCR) für die datenschutzrechtliche Absicherung internationaler Datentransfers. Ergänzend zum Datenschutz nimmt die Autorin vereinzelt auch Aspekte der IT-Sicherheit in die Prüfung mit auf. Die Präsentation technischer Möglichkeiten eines effektiven Datenschutzes in der Cloud bildet den Abschluss der Untersuchung.
Aktualisiert: 2019-12-31
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In der empirischen Kapitalmarktforschung finden sich tausende von Studien, die die Wirkung von Informationen auf Aktienkurse untersuchen. Die hierbei vorrangig eingesetzte Technik ist die Event Study-Methodik, die auch immer häufiger in anderen Forschungsbereichen wie z.B.: Accounting, Strategisches Management, Marketing oder Recht zum Einsatz kommt. Problematisch dabei ist, dass kein einheitlicher Ansatz zur Umsetzung einer Event Study existiert ist. Beim Aufbau einer solchen Untersuchung besteht die Möglichkeit, aus einer Vielzahl von Ansätzen zu wählen oder diese in Kombination einzusetzen. Die vielen Kombinationsmöglichkeiten beinhalten das Risiko, dass selbst bei technisch bzw. rechnerisch korrekter Umsetzung die Erhebung fehlerbehaftete Ergebnisse liefert oder die Ausweisung und Interpretation der Ergebnisse fehlerhaft ist.
An diesem Punkt setzt die vorliegende Arbeit an. Im Vordergrund stehen zunächst eine systematische und umfängliche Darstellung der Methodik. Eine Analyse der praktischen Umsetzung erfolgt durch die Bestandsaufnahme und Diskussion des Event Study-Ansatzes in der finanzwirtschaftlichen Fachliteratur der vergangenen zwei Jahrzehnte. Darüber hinaus findet eine empirische Validierung der bei Event Studies eingesetzten statistischen Signifikanztests statt. Diese erfolgt unter anderem durch Trennschärfenanalysen im Rahmen von Large-Scale Simulationen. Dabei wird die Trennschärfe von 18 statistischen Signifikanztests unter verschiedenen Bedingungen (z.B. ereignisinduzierte Volatilitätserhöhungen) analysiert. Dazu werden sieben der acht größten Kapitalmärkte mit in die Untersuchung einbezogen, wobei eine länderspezifische und ländervergleichende Analyse stattfindet. Den Erstellern von Event Studies wird dadurch eine umfängliche Hilfestellung bereitgestellt und durch die Beseitigung von Forschungsdefiziten und -lücken steht eine wissenschaftliche Basis und Orientierungshilfe zur Verfügung.
Aktualisiert: 2019-12-31
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Am 25. Januar 2012 veröffentlichte die EU-Kommission den Entwurf einer EU-Datenschutzgrundverordnung. Die Kommission verfolgt damit drei wesentliche Ziele: das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu stärken, die Binnenmarktdimension des Datenschutzes im Wege der Vereinheitlichung zu fördern und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern. Insbesondere die Kontrolle des Nutzers über seine Daten ist der Kommission ein wichtiges Anliegen, um damit das Vertrauen in die Online-Angebote herzustellen. Anderenfalls, so die Kommission, könnte sich fehlendes Nutzervertrauen als Innovationshemmnis erweisen. Der Kommissionsentwurf wurde in den vergangenen Jahren im EU-Parlament und Ministerrat intensiv diskutiert, der so genannte Trilog begann im Sommer 2015. Es zeichnet sich ab, dass mit Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung insbesondere Unternehmen zahlreiche neue Transparenz- und Informationspflichten zu erfüllen haben, die gerade in der Online- und Mobile-Umgebung besondere Herausforderungen darstellen.
Die Autorin führt zunächst in die im Kommissionsentwurf vorgesehenen und die durch den Parlamentsbeschluss vom März 2014 maßgeblich modifizierten Transparenz- und Informationspflichten ein und stellt diese den bisher geltenden Regelungen aus der EU-Datenschutzrichtlinie und Bundesdatenschutzgesetz gegenüber. Im weiteren skizziert sie die technische Entwicklung und den gesellschaftlichen Wandel und geht der Frage nach, worin eigentlich die Vorbehalte und Bedenken der Nutzer bestehen. Denn einerseits nutzen viele Anwender die verfügbaren Online- und Mobile-Angebote zum Einkaufen, zur Vernetzung, aber auch als persönliche Fitness- und Gesundheitsmanager und geben dabei eine Vielzahl persönlicher und sensibler Daten preis. Gleichzeitig bekunden Nutzer in einschlägigen Umfragen in der Tat erhebliche Bedenken hinsichtlich des Schutzes ihrer persönlichen Daten. Ziel der Untersuchung ist es herauszuarbeiten, ob mit den geplanten Transparenzpflichten das angestrebte Ziel der Kommission, Vertrauen (wieder) herzustellen, überhaupt zu erreichen ist, oder ob nicht vielmehr eine andere Art der Transparenz erforderlich ist, um nicht nur den Einzelnen über den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten zu informieren sondern gleichsam die Nutzer für die Folgewirkungen einer allgegenwärtigen Datenverarbeitung zu sensibilisieren.
Aktualisiert: 2022-10-26
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Das sich aus § 4 Abs. 1 BDSG ergebende Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bestimmt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur dann zulässig ist, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Gegenstand der datenschutzrechtlichen Einwilligung ist folglich die Legitimierung einer grundsätzlich unzulässigen Datenverarbeitung. Der jeweilige Betroffene gestattet durch die Erteilung seiner Einwilligung in eine Erhebung oder Verwendung seiner personenbezogenen Daten einen Eingriff in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht.
Im Allgemeinen Teil seiner Untersuchung erörtert der Autor zunächst die Rechtsnatur der daten-schutzrechtlichen Einwilligung. Auch wenn er sie im Ergebnis als rechtsgeschäftliche Erklärung ansieht, stellt er bei der Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften auf den Einzelfall ab. Sodann beschreibt er die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Einwilligung. Dabei prüft er vor allem, ob eine konkludente oder sogar eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht kommt. Im Anschluss daran diskutiert er die Einwilligung im Zusammenhang mit AGB. Auf der inhaltlichen Ebene setzt der Autor insbesondere ein Augenmerk auf das Problem der Koppelung. Der Abschluss des Allgemeinen Teils behandelt den Widerruf der Einwilligung. Im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes geht der Autor vor allem auf das Problem der Freiwilligkeit der Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis ein, schließt diese im Ergebnis grundsätzlich aber nicht aus. Schließlich betrachtet der Autor auch die geplante Novellierung des Beschäftigtendatenschutzes. Dabei legt er den Schwerpunkt seiner Untersuchung auf die Beschränkung der datenschutzrechtlichen Einwilligung de lege ferenda. Im letzten Abschnitt seiner Untersuchung geht der Autor auf die Anforderungen an eine Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung ein. In den Fokus stellt er dabei die §§ 28 Abs. 3 und 3a, 4a BDSG und diskutiert, ob und in welcher Weise vom Schriftformerfordernis abgewichen werden kann. Neben der datenschutzrechtlichen Einwilligung betrachtet der Autor auch die wettbewerbsrechtliche Einwilligung i.S.d. § 7 UWG und analysiert in diesem Zusammenhang ausführlich das Payback-Urteil des BGH. Zum Schluss seiner Untersuchung behandelt er die datenschutzrechtliche Einwilligung im Zusammenhang mit der Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels.
Aktualisiert: 2019-12-31
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Das Studienbuch baut auf dem Lehrbuch zum Wirtschaftsprivatrecht auf und vermittelt die Grundlagen des Gesellschaftsrechts. Es verschafft einen Überblick über die verschiedenen nach der Rechtsordnung vorgesehenen Gesellschaftsformen und stellt die relevanten Gesellschaften näher dar. Die Leser lernen die maßgeblichen Kriterien der verschiedenen Gesellschaftsformen kennen sowie deren Entstehungs- und Beendigungsvoraussetzungen. Es werden insbesondere die wesentlichen allgemeingültigen Grundlagen ausführlich bearbeitet, darüber hinausgehende Aspekte werden weitgehend im Überblick dargestellt. Gleichwohl erhebt das Studienbuch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr soll ein Grundverständnis der Materie vermittelt und ein Problembewusstsein für in diesem Zusammenhang auftretende Fragestellungen vermittelt werden. Die Leser sollen in die Lage versetzt werden, die Gesellschaftsformen zu unterscheiden und einzuordnen. Außerdem sollen Sie bedeutende Fragestellungen zuordnen und Problemlösungen selbstständig entwickeln können. Gesellschaftsrechtliche Fragen mit wirtschaftlichen und praxisrelevanten Bezügen werden aufgezeigt. Wiederholungs- und Vertiefungsfragen, Übungsfälle sowie Hinweise auf Vertiefungsliteratur und Rechtsprechung ermöglichen es, sich im Selbststudium mit der Materie nach Ihren individuellen Bedürfnissen weiter auseinander zu setzen. In den einzelnen Kapiteln werden die Gesellschaftsformen der GbR, OHG, KG, AG und GmbH zunächst im Überblick dargestellt. Rechtsgrundlagen, Gründungs- und Beendigungsvoraussetzungen, Geschäftsführung und Vertretung, Gesellschafterstellung und Haftungsfragen zu den Personen- und Kapitalgesellschaften werden sodann ausgeführt. Weitere Besonderheiten einzelner Gesellschaften werden dargelegt. Vorgestellt werden dabei auch Gesellschaftsformen auf EU-Ebene sowie die englische Rechtsform der Limited. Im Überblick vermittelt werden schließlich Vereins-, Genossenschafts-, Konzern- und Umwandlungsrecht.
Aktualisiert: 2021-12-03
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In seinem sog. Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass jedem Bürger das Recht zustehe, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und inwieweit er bereit ist, anderen die Erhebung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu gestatten. Die Einwilligung in eine Datenerhebung und -verwendung stellt die unmittelbare Ausübung dieses sog. Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Im Beschäftigtendatenschutz ist sie jedoch besonderen Gefahren ausgesetzt. So wird z.B. die Freiwilligkeit der Einwilligung eines Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber regelmäßig anzuzweifeln sein, wenn er wirtschaftlich auf seine Arbeitsstelle angewiesen ist. Diese seit langem bekannte Problematik hat sich durch die besonderen Auswertungsmöglichkeiten, die mit der zunehmenden Digitalisierung des Arbeitsplatzes einhergehen, zusätzlich verstärkt, so dass die Frage nach der Wirksamkeit einer Einwilligung im Beschäftigtendatenschutz weiterhin von besonderer Aktualität ist.
Der Autor greift die Problematiken auf, die mit der Einwilligung im Beschäftigtendatenschutz einhergehen. Detailliert wird dargestellt, welchen Voraussetzungen eine solche Einwilligung nach der aktuellen Rechtslage genügen muss, um die Erhebung und Verwendung von Beschäftigtendaten durch den Arbeitgeber zu legitimieren. In seinen Erläuterungen zu den inhaltlichen und formalen Anforderungen thematisiert er insbesondere die Problematik der Freiwilligkeit einer solchen Einwilligung gegenüber dem Arbeitgeber. Zudem beschäftigt er sich mit der Frage der Wirksamkeit einer konkludenten oder mutmaßlichen Einwilligung des Beschäftigten. Ebenso wird die Einholung der Einwilligungserklärung durch AGB behandelt. Im Rahmen seiner Ausführungen über den Umgang mit den durch die Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsmitteln erfassten Daten, geht der Autor auf die Anwendbarkeit der Datenschutzvorschriften des TKG und des TMG ein. Die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats werden betrachtet; insbesondere wird diskutiert, inwieweit eine Betriebsvereinbarung den Datenumgang zu regeln vermag und ob der Beschäftigte trotz einer solchen Vereinbarung einer weitergehenden Datenverwendung zustimmen kann. Schließlich befasst sich der Autor mit der Rolle der Einwilligung in den aktuell vorliegenden Entwürfen zur Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes, wobei er sowohl den Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums für ein „Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ als auch den Entwurf der Europäischen Kommission für eine „EU-Datenschutz-Grundverordnung“ betrachtet.
Aktualisiert: 2019-12-31
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Am 3. Juli 2012 legte der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil in Sachen UsedSoft GmbH gegen Oracle International Corp. den Grundstein für die Zulässigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware. Das Urteil selber geht nicht nur als Paukenschlag in der Geschichte des europäischen Immaterialgüterrechts ein. Vielmehr hat es eine seither noch nicht abgeklungene Diskussion bezüglich Reichweite der Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts an Software und Multimediadateien ausgelöst. Die Diskussionen gehen deshalb in unterschiedliche Richtungen, weil die gesetzlichen Grundlagen für Software und Multimediadateien nicht identisch sind. Währendem für Software die Richtlinie 2009/24/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Anwendung gelangt, gilt für Multimediadateien die Richtlinie 2001/29/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
Die Autorin beurteilt die bis heute vom Europäischen Gerichtshof noch nicht entschiedene Frage, ob der Handel mit Multimediadateien grundsätzlich ebenfalls zulässig ist wie dies der Europäische Gerichtshof für Software entschied. Sie beurteilt diese Frage anhand der gesetzlichen Grundlagen sowie den bisher ergangenen nationalen Entscheiden. Sie geht dabei ebenso auf die Differenzierungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes bezüglich Zulässigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware ein wie sie die wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Relevanz skizziert. Speziell behandelt sie zudem die Fragen, weshalb es kaum einen Secondhand-Markt für Apps gibt – gibt es solche unabhängig von ihrer Zulässigkeit für Software und für Multimediadateien wie z.B. E-Books – sowie mit welchen Schwierigkeiten sich öffentliche Bibliotheken im Zusammenhang mit dem aktuellen Urheberrecht konfrontiert sehen. Schließlich wird darauf eingegangen, ob das aktuelle Immaterialgüterrecht dem gesellschaftlichen Wandel überhaupt noch standhält.
Aktualisiert: 2022-10-26
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Aktualisiert: 2019-12-31
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