EUV – EGV – AEU – Synopse

EUV – EGV – AEU – Synopse von Opilio,  Antonius
Die Europaeische Union und die Europaeische Gemeinschaft unterlagen in den letzten 50 Jahren einem erheblichen und tiefgreifenden Wandel. Seit dem Bestehen der Gemeinschaften waren diese Aenderungen sowohl qualitativer als auch quantitativer Art. Den Niederschlag fanden die meisten Aenderungen frueher oder spaeter auch in den Grundlagenvertraegen, dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft (EGV) und dem Vertrag ueber die europaeische Union (EUV). In den letzten zehn Jahren wurde alleine der Vertrag ueber die Europaeische Union in zwei grossen Regierungskonferenzen massgeblich ueberarbeitet, erweitert, veraendert und geaendert. In vielen fuer den Rechtsanwender wichtigen Bereichen ist eine bestimmte Fassung des EUV bzw. EGV nach wie vor massgeblich. Viele voelkerrechtliche Abkommen und Vertraege, bilaterale und multilaterale Uebereinkommen, Europaabkommen, Assoziationsabkommen etc. beruhen auf einer der fuenf (vier) in diesem Band dargestellten Fassungen. Die 2003 erstmals erschienene Synopse wurde um den Vertrag von Lissabon erweitert und weitere zahlreiche Querverweise und Fussnoten aufgenommen (auch zum Vertrag ueber eine Verfassung fuer Europa), um dem Nutzer eine umfangreiche und doch handliche Hilfe fuer die Arbeit an die Hand zu geben. Dieses Werk richtet sich vor allem an den Praktiker, den Studenten und die Hochschulen. Im Werk selbst ist vor allem der Wandel der europaeischen Integrationsbestrebungen einfach und gut nachvollziehbar. Der Weg von der Staatengemeinschaft, dem Staatenbund zum lockeren Staatenverbund und womoeglich zukuenftig zum Bundesstaat.
Aktualisiert: 2017-03-01
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Die Todesstrafe

Die Todesstrafe von Mittermaier,  Carl J, Opilio,  Antonius
Unverkennbar verdanken die Naturwissenschaften, insbesondere die Heilkunde ihre ungeheuern Fortschritte zum großen Teile der neueren Richtung, durch sorgfältig vorgenommene Beobachtungen und ge-sammelte Erfahrungen eine zuverlässige Grundlage zur Erkenntnis der Natur der anzuwendenden Mittel und ihrer Wirksamkeit zu gewinnen. Wenn auf ähnliche Weise auf dem Gebiete des Strafrechts, insbeson-dere in Bezug auf die Strafarten, die Bedeutung jeder Strafart für den Zweck der Strafgewalt und durch sorgfältig gesammelte Erfahrungen die wahre Natur der Strafart und ihrer Wirkungen erforscht würden, so würde die Strafgesetzgebung mehr mit den Bedürfnissen und mit dem Zustande der Gesittung in Einklang stehen und einer besseren Wirk-samkeit sich erfreuen. Der Verfasser der gegenwärtigen Schrift hat seit einer Reihe von Jahren durch gewissenhafte Sammlung von Erfahrungen über die verschiedenen Versuche der Einrichtung der Gefängnisstrafe, und durch den Versuch daraus sichere Schlussfolge-rungen abzuleiten, sich bemüht zur Verständigung über das zweckmä-ßigste Gefängnissystem beizutragen. Auf ähnliche Art hat der Verfas-ser, um die Verständigung über die Frage über Beibehaltung der Todesstrafe zu erleichtern, sich bemüht, ebenso auf dem geschichtli-chen Wege zu verfolgen, wie diese Strafart allmählich Boden gewann, als zuverlässige Erfahrung über die Wirkung der Drohung und der Vollstreckung der Todesstrafe zu sammeln, um eine Grundlage für die Erforschung zu erhalten, ob die Todesstrafe gerecht, ob sie notwendig ist, ob nicht vielmehr durch andere Strafen der Zweck des Staates sicherer erreicht werden kann, ob nicht die Strafart selbst Nachteile erzeugt, welche das Interesse der bürgerlichen Gesellschaft bedrohen.
Aktualisiert: 2017-03-01
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Liechtensteinisches Sachenrecht I

Liechtensteinisches Sachenrecht I von Opilio,  Antonius
Das liechtensteinische Sachenrecht (SR) ist eines der zentralen Gesetze, die zusammen mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) das liechtensteinische Zivilrecht praegen. Das liechtensteinische Sachenrecht hat als Rezeptionsvorlage das schweizerische Sachenrecht, das im ZGB von 1908 veröffentlicht wurde. Durch die weitgehende Uebereinstimmung mit der Rezeptionsvorlage kann die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) auch fuer Liechtenstein weitgehend herangezogen werden. Bedingt durch die lange zuvor erfolgte Rezeption des österreichischen ABGB (1811) in Liechtenstein ergeben sich jedoch in wichtigen Details Abweichungen des liechtensteinischen Sachenrechts zur schweizerischen Rezeptionsvorlage, die sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern zB auch aus der Stellung der Bestimmungen und dem Zusammenwirken mit dem ABGB ergeben. Obwohl das liechtensteinische Sachenrecht bereits 1923 inkorporiert wurde und die Bestimmungen des ABGB ausser Kraft gesetzt wurden, fand sich bislang keine umfassende Kommentierung des Sachenrechts. Dieses Manko soll der vorliegende Kurzkommentar vorlaeufig etwas mildern, bis eine entsprechend umfangreiche und vertiefende Kommentierung des liechtensteinischen Sachenrechts vorliegt.
Aktualisiert: 2018-06-25
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Über die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft

Über die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft von Kirchmann,  Julius, Schäfer,  Anton
Dieser 1848 in der Juristischen Gesellschaft zu Berlin mündlich gehaltene Vortrag beinhaltet einige sehr interessante Grundlagen und Ideen, welche nicht nur für den Historiker, sondern auch für den Rechtskundigen als auch den Laien interessant sind. Ein kurzer Lebenslauf des Autors wurde vom Herausgeber angefügt.
Aktualisiert: 2017-07-25
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EUV und EGV

EUV und EGV von Opilio,  Antonius
Die Europäische Union und die Europäischen Gemeinschaften unterlagen in den letzten 20 Jahren einem großem quantitativen und qualitativem Wandel. Seit der Gründung der Europäischen Union mit dem Vertrag von Maastricht wurde der Unionsvertrag und der Vertrag der Europäischen (Wirtschafts-)Gemeinschaft in drei bzw. vier großen Regierungskonferenzen bearbeitet, überarbeitet, erweitert bzw. verändert. Für viele Bereiche, z.B. den EWR, die Europaabkommen etc. ist jedoch eine frühere Fassung noch relevant. Auch zeigt sich erst durch den Vergleich der verschiedenen Textfassungen die maßgeblichen Fortschritte deutlich. Interessanterweise wurde bis jetzt noch kein Versuch unternommen, eine solche vergleichende und gegenüberstellende Textsammlung zu veröffentlichen. Das vorliegende Werk ist vor allem für den Praktiker im Europäischen Recht und den Studierenden sowie die Hochschulen ein wichtiger Behelf. Die Veränderung des Textes seit der Einheitlichen Europäischen Akte bis zum Vertrag von Nizza wurde in einer übersichtlichen Struktur und leicht nachvollziehbar dargestellt. Die Veränderung vom funktionellen Wirtschaftsvertrag (Zollunion) zur umfassenden Wirtschafts- und Währungsunion, politischen Union und Ansätze einer Sozialunion wird darin deutlich aufgezeigt.
Aktualisiert: 2022-06-14
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1000 Fragen und Antworten zum Europarecht

1000 Fragen und Antworten zum Europarecht von Opilio,  Antonius
Die Prüfungsvorbereitung ist eine wichtige Sache, wie jeder/jede ReferendarIn bzw. StudentIn bestätigen kann. Zu einer guten Prüfungsvorbereitung gehört auch die Kontrolle des gelernten Stoffes. In diesem Werk wird durch gezielte Fragen aus praktischen Prüfungen der Stoff in "Frage und Antwort" wiedergegeben. Dabei sind Fragen und Antworten so formuliert, wie es sich aus der Prüfungssituation an deutschsprachigen Hochschulen ergibt. Die Fragen sind kurz, die Antworten ausführlicher. Jede Frage sollte den Benutzer dazu bringen, nicht nur die darunter angeführte Antwort zu kennen, sondern darüber hinaus vorhandenes Wissen aktivieren. Können in diesem Werk gestellte Fragen vom Benutzer nicht beantwortet werden, so sollen die Antworten zum vertieften Studium in Lehrbüchern anregen und weiterhelfen. Das Buch dient nicht zur ausschließlichen Prüfungsvorbereitung, sondern ist als eine Hilfe gedacht.
Aktualisiert: 2018-07-12
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Liechtensteinisches Sachenrecht III

Liechtensteinisches Sachenrecht III von Opilio,  Antonius
Das liechtensteinische Sachenrecht (SR) ist eines der zentralen Gesetze, das zusammen mit dem Allgemeinen Buergerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) das liechtensteinische Zivilrecht praegt. Das liechtensteinische Sachenrecht hat als Rezeptionsvorlage das schweizerische Sachenrecht, das im ZGB von 1908 veroeffentlicht wurde. Durch die weitgehende Uebereinstimmung mit der Rezeptionsvorlage kann die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) auch fuer Liechtenstein weitgehend herangezogen werden. Bedingt durch die lange zuvor erfolgte Rezeption des oesterreichischen ABGB (1811) in Liechtenstein ergeben sich jedoch in wichtigen Details Abweichungen des liechtensteinischen Sachenrechts zur schweizerischen Rezeptionsvorlage, die sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern zB auch aus der Stellung der Bestimmungen und dem Zusammenwirken mit dem ABGB ergeben. Obwohl das liechtensteinische Sachenrecht bereits 1923 inkorporiert wurde und die Bestimmungen des ABGB ausser Kraft gesetzt wurden, fand sich bislang keine umfassende Kommentierung des Sachenrechts. Dieses Manko soll der vorliegende Arbeitskommentar vorlaeufig etwas mildern, bis eine entsprechend umfangreiche und vertiefende Kommentierung des liechtensteinischen Sachenrechts vorliegt. Wegen des Umfangs der Kommentierung wurden das Gesamtwerk in drei Teilbaenden herausgegeben. Mit dem zweiten Teilband wird auch, bei Abnahme des Gesamtwerkes in einer Lieferung, kostenlos der dritte Teilband und eine CD-ROM ueber die gesamte Kommentierung mitgeliefert.
Aktualisiert: 2018-06-25
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Liechtensteinisches Sachenrecht II

Liechtensteinisches Sachenrecht II von Opilio,  Antonius
Band II der Reihe Liechtensteinisches Sachenrecht beinhaltet die Artikel 265 bis 571 des liechtensteinischen Sachenrechts. Das liechtensteinische Sachenrecht (SR) ist eines der zentralen Gesetze, das zusammen mit dem Allgemeinen Buergerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) das liechtensteinische Zivilrecht praegt. Das liechtensteinische Sachenrecht hat als Rezeptionsvorlage das schweizerische Sachenrecht, das im ZGB von 1908 veroeffentlicht wurde. Durch die weitgehende Uebereinstimmung mit der Rezeptionsvorlage kann die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) auch fuer Liechtenstein weitgehend herangezogen werden. Bedingt durch die lange zuvor erfolgte Rezeption des oesterreichischen ABGB (1811) in Liechtenstein ergeben sich jedoch in wichtigen Details Abweichungen des liechtensteinischen Sachenrechts zur schweizerischen Rezeptionsvorlage, die sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern zB auch aus der Stellung der Bestimmungen und dem Zusammenwirken mit dem ABGB ergeben. Obwohl das liechtensteinische Sachenrecht bereits 1923 inkorporiert wurde und die Bestimmungen des ABGB ausser Kraft gesetzt wurden, fand sich bislang keine umfassende Kommentierung des Sachenrechts. Dieses Manko soll der vorliegende Arbeitskommentar vorlaeufig etwas mildern, bis eine entsprechend umfangreiche und vertiefende Kommentierung des liechtensteinischen Sachenrechts vorliegt. Wegen des Umfangs der Kommentierung wurden das Gesamtwerk in drei Teilbaenden herausgegeben. Mit dem zweiten Teilband wird auch, bei Abnahme des Gesamtwerkes in einer Lieferung, kostenlos der dritte Teilband und eine CD-ROM ueber die gesamte Kommentierung mitgeliefert.
Aktualisiert: 2020-12-04
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Die Verfassungsdebatte in der Europäischen Union

Die Verfassungsdebatte in der Europäischen Union von Schäfer,  Anton
Die Verfassungsdebatte erhielt in der Europäischen Union seit der Unterzeichnung des Vertrags von Nizza und insbesondere seit der Einsetzung des Reform-Konvents verstärkten Auftrieb. In diesem Werk werden die historischen Hintergründe, die staatsrechtlichen Begriffe, die völkerrechtlichen Vorgaben und Zwänge, die nationalstaatlichen Vorbehalte zur Verfassungsdiskussion sowie die Voraussetzungen für eine Verfassung für die Europäische Union beleuchtet und untersucht. Auch der teilweise in der Lehre und Politik vertretenen Auffassung, dass die Europäische Union bereits eine Verfassung habe bzw. mit den Verfassungen der Mitgleidstaaten einen Verfassungsverbund bilde, wird nachgegangen. Im Endteil werden die Möglichkeiten und Chancen der Europäischen Union in den nächsten Jahren untersucht, um zu einer bundesstaatlichen Verfassung zu gelangen.
Aktualisiert: 2017-03-01
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Verfassungsentwürfe zur Gründung einer Europäischen Union

Verfassungsentwürfe zur Gründung einer Europäischen Union von Schäfer,  Anton
Diese Sammlung enthält 52 ausgewählte und im wesentlichen im Originaltext wiedergegebene Dokumente, welche die historische Entwicklung und die Vereinigung Europas aufzeigen und nachvollziehbar machen. Jedes Dokument ist aus den Quellen besonders ausgewählt und vom Herausgeber mit einem kurzen Einleitungs- und Erläuterungstext versehen. Der Diskussion über die Schaffung einer Europäischen "Verfassung" wird durch dieses Werk eine historische Grundlage geboten.
Aktualisiert: 2012-10-09
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Handbuch zur Durchführung von Action-Sport-Veranstaltungen

Handbuch zur Durchführung von Action-Sport-Veranstaltungen von Schäfer,  Anton
In anschaulichen und leicht verständlichen Zeichnungen und Anleitungen werden die Probleme, Risiken und Gefahren der Abenteuersport-Veranstaltungen umfassend dargestellt. Dadurch werden dem Laien als auch dem Kundigen eine lesbare und detaillierte Information und Hilfe für die Akquisition, Überwachung, Durchführung solcher Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Das Werk ist seit 1994 immer noch die einzig veröffentlichte Arbeit zu diesem Thema in deutscher Sprache und berücksichtigt neben den einschlägigen deutschen und österreichischen auch die US-amerikanischen und neuseeländischen/australischen Normen bzw. Vorschriften. Es ist in einzelne Kapitel gegliedert in der jede einzelne Veranstaltungsart geschlossen abgehandelt wird. Ein umfangreicher allgemeiner Teil liefert die notwendigen Hintergrundinformationen.
Aktualisiert: 2012-10-09
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Liechtensteinisches Sachenrecht

Liechtensteinisches Sachenrecht von Opilio,  Antonius
Die CD-ROm ist die Zusammenfassungd er Buchausgabe des Liechtensteinsichen Sachenrechts, Band I bis III. Das liechtensteinische Sachenrecht (SR) ist eines der zentralen Gesetze, das zusammen mit dem Allgemeinen Buergerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) das liechtensteinische Zivilrecht praegt. Das liechtensteinische Sachenrecht hat als Rezeptionsvorlage das schweizerische Sachenrecht, das im ZGB von 1908 veroeffentlicht wurde. Durch die weitgehende Uebereinstimmung mit der Rezeptionsvorlage kann die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) auch fuer Liechtenstein weitgehend herangezogen werden. Bedingt durch die lange zuvor erfolgte Rezeption des oesterreichischen ABGB (1811) in Liechtenstein ergeben sich jedoch in wichtigen Details Abweichungen des liechtensteinischen Sachenrechts zur schweizerischen Rezeptionsvorlage, die sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern zB auch aus der Stellung der Bestimmungen und dem Zusammenwirken mit dem ABGB ergeben. Obwohl das liechtensteinische Sachenrecht bereits 1923 inkorporiert wurde und die Bestimmungen des ABGB ausser Kraft gesetzt wurden, fand sich bislang keine umfassende Kommentierung des Sachenrechts. Dieses Manko soll der vorliegende Arbeitskommentar vorlaeufig etwas mildern, bis eine entsprechend umfangreiche und vertiefende Kommentierung des liechtensteinischen Sachenrechts vorliegt. Wegen des Umfangs der Kommentierung wurden das Gesamtwerk in drei Teilbaenden herausgegeben. Mit dem zweiten Teilband wird auch, bei Abnahme des Gesamtwerkes in einer Lieferung, kostenlos der dritte Teilband und eine CD-ROM ueber die gesamte Kommentierung mitgeliefert.
Aktualisiert: 2017-03-01
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Zeittafel der Rechtsgeschichte

Zeittafel der Rechtsgeschichte von Schäfer,  Anton
Lexikalische Zusammenfassung der wichtigsten Daten um das Recht und die Juristerei. Mit einem umfangreichen Index über 39 Seiten (ca. 4500 Stichworte) und viele Querverweise erleichtern die Suche. In mehr als 2000 Eintragungen von 10.000 vor der Zeitwende bis 1919 nach der Zeitwende werden die wichtigsten Eckpfeiler der Rechtsgeschichte aufgezeigt. Auch besonders gut für den Leser geeignet, der sich einen raschen Überblick über einen Zeitabschnitt verschaffen will.
Aktualisiert: 2022-06-14
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Europäisches Energierecht

Europäisches Energierecht von Opilio,  Antonius
Der hier vorgestellte Beitrag zum Energierecht befasst sich mit der Situation des Energierechts in der Europäischen Union. Dies ist nur durch einen gleichzeitigen historischen Rückblick, den Blick auf die wirtschaftlichen Zwänge und eine Bezugnahme auf das „Weltenergierecht“ und die Entwicklung des Umweltschutzes möglich. Entsprechende Hinweise sind dazu verwendet worden. Energie ist die Grundlage für die Entwicklung der Volkswirtschaft eines jeden Landes. Ohne Energie gäbe es in unseren Breitengraden weder Leben noch wirtschaftliche Entwicklung, Handel oder Fortschritt. Die Notwendigkeit der Energieerzeugung und des Verbrauchs standen bisher zwingend in einem engen Zusammenhang mit einer Reduzierung der weltweiten nicht nachhaltigen Ressourcen der Erde. Mit Kurzanalyse der wichtigsten Europoäischen Rechtstexte zum Energierecht im Anhang. Die Geschichte des Energierechts ist eng mit der Wirtschaftsge-schichte und –entwicklung eines jeden Landes, jeder Region der europäischen Union und auch der Welt verbunden. Nicht zufällig haben sich die ersten Stadtkulturen in südlichen Regionen entwickelt, die von der Energieversorgung (Sonne, Wind, Biomasse) her im wesentlichen begünstigt waren. Jede Verarbeitung, Bearbeitung, Veränderung eines Produktes ist nur durch Zuführung oder Entzug von Energie möglich, und sei es nur menschliche Muskelkraft. Dadurch wird ein Wirtschaftsprodukt auf eine höhere Stufe gehoben und damit „wertvoller“. Je nach Effizienz und Eignung der eingesetzten Energie wird die Umwelt mehr oder weniger stark bei der Produktion bzw. bei der späteren Entsorgung belastet. Das optimierte Ziel jeden Wirtschaftskreislaufes in der Marktwirtschaft ist es, bei geringen Investitionen möglichst hohe Gewinne zu erreichen. Lange Zeit wurde die Gewinnung, Erzeugung, die Produktion von Waren isoliert nur für einen engen Bereich, nämlich die Herstellung, berücksichtigt. Inzwischen werden, mit steigender Umweltverschmutzung und der bekannt gewordenen Problematik bei der Entsorgung hochwertiger Mischprodukte, auch sekundäre Faktoren berücksichtigt. Es wird der Herstellungsprozess von der Rohstoffgewinnung bis zur Werterhaltung während der Lebensdauer des Produktes und zur Umwandlung / Trennung bzw. Entsorgung betrachtet. Auch viele militärische Konflikte ließen sich in Teilbereichen oder gänzlich auf die ungleiche Verteilung der primären (Energie-)Rohstoffe in den einzelnen Regionen der Welt und die Versorgungssicherheit zurückführen. Die für Europa wirtschaftlichen, militärischen und sozialen „Aderlässe“ im Ersten und Zweiten Weltkrieg wurden nicht zu einem geringen Maße auf den Umstand der ungleichen Verteilung der (Energie-) Rohstoffe zurückgeführt, welche die eine Volkswirtschaft begünstigte, die andere angeblich benachteiligte. Für Frankreich und Deutschland ging es in den meisten Konflikten der letzten Jahrhunderte um diese Verteilung, insbesondere der hochwertigen und energiehaltigen Ruhrkohle. Dieser ständig schwelende Konflikt zwischen diesen beiden Ländern wurde erst mit der Gründung der Montanunion endgültig beseitigt. Auch die Energiekrise/Erdölembargo 1973/74 stand im Zeichen von bewaffneten Konflikten in Palästina. Der zweite Irakkrieg stand im Zeichen der Differenzen zwischen der gewollten Erhöhung der Erdölförderung auf der einen Seite und der gezielten künstlichen Verknappung für hohe Erzeugerpreise auf der anderen Seite. Der dritte Irakkrieg 2003 wird von vielen ebenfalls auf die Versorgungsproblematik verschiedener Staaten zurückgeführt. Möglicherweise ist er jedoch nur ein Vorbote um den zukünftigen Kampf um die knapper werdenden Erdölreserven. Energie auf Grundlage von Kohlenwasserstoffen (Erdöl, Kohle, Gas) ist noch heute der wichtigste Energieträger in den meisten Ländern der Erde. Eine Substitutionsmöglichkeit auf kurze Sicht ist nicht möglich. Langfristig hat die EU die Weichen bereits nachhaltig gestellt. Der Schwerpunkt in diesem Werk liegt vor allem auf den Überlegungen der europäischen Union zur Förderung der nachhaltigen Energiewirtschaft und der elektrischen Energie. Keinen Niederschlag hat die Problematik der Verteilungskonflikte um die Energie gefunden. Aus funktionalen Gründen wurde die Energieerzeugung durch Atomkraftwerke hier nur am Rande berücksichtigt. Inwieweit, nach dem beschlossenen Ausstieg aus der Atomwirtschaft in Belgien, Deutschland und in Schweden, sowie nach dem in Kraft treten des Verfassungsvertrags, der Euratom-Vertrag überhaupt noch praktische Bedeutung haben wird, sei dahingestellt.
Aktualisiert: 2018-07-12
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Anstalten öffentlichen Rechts in Liechtenstein

Anstalten öffentlichen Rechts in Liechtenstein von Schäfer,  Anton
Die Ermöglichung von juristischen Rechtspersonen auch für den Bereich der öffentlichen Hand hat eine lange Tradition und wurde bereits in frühester Zeit verwendet. Insbesondere ist hier, neben den Körperschaften im eigentlichen staatsrechtlichen Sinn (zB freie Dorfgemeinschaften, Städte mit Stadtrecht etc), die Stiftung für gemeinnützige öffentliche Zwecke, dotiert von der öffentlichen Hand bzw kirchlichen Einrichtungen (zB Pfarreien) aber auch die Schaffung von öffentlich-rechtlichen Anstalten, Fonds, „Kammern“ und auch wirtschaftlichen Unternehmungen zu nennen. Diese juristischen Personen, die zur Erledigung bestimmter, meist wirtschaftlicher Agenden, berufen sind und im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, können über dem Oberbegriff der „Staatsbetriebe“ zusammengefasst werden. Es gibt grundsätzlich keinen "Typenzwang" und daher auch keinen numerus clausus der Gesellschaftsrechtsformen im öffentlich-rechtlichen Bereich in Liechtenstein, Deutschland oder Österreich. Das bedeutet, der Staat kann grundsätzlich im Bereich der öffentlich-rechtlichen Verwaltung neue Formen des verselbständigten Verwaltungsvollzuges schaffen, um seinen Aufgaben nachkommen zu können, sofern dies verfassungsrechtlich zulässig ist. Dass durch diese Freiheit, an keine bestimmte, eingeschränkte Zahl von (Verwaltungs-)einrichtungen gebunden zu sein, ein "wahrhaft Parkinsonsches Wachstum" der Verwaltungsstrukturen stattfinden kann, die wiederum verfassungsrechtlich sehr bedenklich ist, ist nicht nur für den Verwaltungsfachmann leicht verständlich. Die Anstalt ist, kurz gefasst und vereinfacht dargestellt, ein vom Gründer beherrschtes Sondervermögen, sofern der Gründer auf seine Rechte nicht verzichtet hat. Die Anstalt öffentlichen Rechts kann Rechtsfähigkeit besitzen oder nicht. Sie hat keine Mitglieder (daher keine Körperschaft), sondern "Benutzer". Der Staat haftet in der Regel für die Anstalt öffentlichen Rechts. Die Anstalt öffentlichen Rechts ist nicht nur in Liechtenstein bekannt. Historische Anstalten in Österreich sind zB die Krankenversicherungsanstalt, die Unfallversicherungsanstalt, die Pensionsversicherungsanstalt oder die Universitäten als unselbständige Anstalten des Bundes (bis 2002). In der Schweiz werden zu den öffentlich-rechtlichen Anstalten gezählt (Beispiele): Schulen, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Schweizerische Bundesbahnen, Kantonalbank des Kantons Basel-Stadt, Basler Verkehrsbetriebe, St. Galler Brandversicherungsanstalt, Thurgauer Elektrizitätswerk oder die Aargauer Krankenanstalt, Die erste Anstalt des öffentlichen Rechts wurde in Liechtenstein durch Gesetz durch Auslagerung 1923 gegründete. Es war dies die spätere „Liechtensteinische Landesbank“ (LLB), die 1992 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Die Anstalt öffentlichen Rechts nimmt in den, vom Staat zu schaffenden Einrichtungen öffentlichen Rechts eine Sonderstellung ein. Unter dem Begriff "Anstalten" wird aus historischen Gründen oft nicht differenziert. So werden die Begriffe „Krankenanstalt“, „Lehranstalt“, „Erziehungsanstalt“ oder „Strafanstalt“ unscharf für eine Vielzahl von Einrichtungen verwendet, welche bei näherer Betrachtung oftmals unter einer ganz anderen Rechtsform firmieren, ja teilweise sogar als privatrechtliche Rechtsformen (insbesondere als GmbH oder AG) und zum oben bezeichneten Anstaltsbegriff keine Verbindung aufweisen oder als unselbständiger Verwaltungskörper gänzlich in die Staatsverwaltung eingebunden sind. Es wurden auch "Anstalten" in Funktion gesetzt, die von der Konzeption her Körperschaften öffentlichen Rechts waren
Aktualisiert: 2017-03-01
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Passepartout für Rechtwisser

Passepartout für Rechtwisser von Opilio,  Antonius
Dieser Titel wurde für den Rechtsanwender, den Advokaten, Rechtsanwalt u.a., der vor einem liechtensteinischen Gericht auftreten muss, zusammengestellt. Darin sind die wichtigsten zivilprozessrechtlichen Regelungen, Gebührengesetze, der Rechtsanwaltstarif und verschiedene Hilfsmittel (Tabellen, Berechnungsvorschläge, Hinweise zu Fristenberechnung und Gerichtsferien etc. etc.) enthalten. Adressen und Links zu den wichtigsten liechtensteinischen, deutschen, österreichischen, schweizerischen, den europäischen und internationalen (Justiz-)Einrichtungen, die für den Juristen wichtig sind, samt Kommunikationsnummern runden das Werk ab. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis hilft bei der raschen Suche, spezielle Begriffe aus der liechtensteinischen, österreichischen und schweizerischen Rechtssprache werden erläutert. Die kompakte Form erlaubt die Mitnahme in jeder Tasche.
Aktualisiert: 2018-07-12
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