Zivilrechtliche Arbeitstechnik im Assessorexamen

Zivilrechtliche Arbeitstechnik im Assessorexamen von Beyer,  Gerhard, Daubenspeck,  Hermann, Höltje,  Björn, Kessen,  Martin, Lüttig,  Paul, Sattelmacher,  Paul, Schuschke,  Winfried, Sirp,  Wilhelm
Zum Werk Das Standardwerk der Rechtsreferendarausbildung vermittelt umfassend die Grundlagen der praktischen zivilrechtlichen Ausbildung und die für die Examensklausuren im Zivilrecht relevanten Kenntnisse. Gegenstand des Buches sind neben einer praxisbezogenen Einführung in den Ablauf des Zivilprozesses die Arbeitsmethode zur Vorbereitung richterlicher Entscheidungen, die Urteilsabfassung, die Erstellung anwaltlicher Schriftsätze und der Aktenvortrag. Ein Überblick über das Zwangsvollstreckungsrecht schließt das Werk ab. Ein klarer Aufbau, optisch hervorgehobene Formulierungsvorschläge und zahlreiche Übungsfälle erleichtern die Einarbeitung und die Wiederholung des Gelernten. InhaltZivilprozess im ÜberblickSachverhaltAllgemeine Regeln der RechtsfindungZivilrichterliche ArbeitstechnikUrteilExamensrelevante SonderfälleAnwaltsklausurAktenvortragKlausurbeispiele mit vollständiger LösungZwangsvollstreckungsrecht im Überblick Vorteile auf einen Blickder Klassiker in der Ausbildungsliteratur (seit 1884) für die praktische zivilrechtliche Ausbildunggeeignet zur Einführung wie auch zur gezielten Examensvorbereitungmit zahlreichen Formulierungsvorschlägen und Übungsfällen Zur Neuauflage Die vollständig überarbeitete Neuauflage bringt das Werk auf den aktuellen Stand und berücksichtigt die Weiterentwicklung der Ausbildungsinhalte und Examensanforderungen. Durch den neu hinzugefügten Überblick über das Zwangsvollstreckungsrecht wird die Darstellung der zivilrechtlichen Ausbildungsinhalte vervollständigt. Zielgruppe Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, junge Richterschaft und Anwaltschaft.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in Frankreich und Italien.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in Frankreich und Italien. von Bunge,  Jürgen
Das Zivilprozessrecht in Europa befindet sich in einem schnellen Umbruch; Harmonisierung der Verfahrensrechte der Mitgliedstaaten wird durch Rechtssetzungsakte der Europäischen Union und durch Anpassungs- und Modernisierungsmaßnahmen angeregt, zum Teil erzwungen. Auch die sich zunehmend internationalisierende Prozessrechtswissenschaft trägt bei zur Wiedergewinnung einer gemeinsamen europäischen Rechtskultur. Zahlreiche vergleichend angelegte Studien zu einzelnen Justizinstitutionen liegen vor, aber Praxis und Wissenschaft benötigen darüber hinaus systematische Gesamtdarstellungen mit umfassenden Schrifttumsverzeichnissen und terminologischen Hilfen. Mit der vorliegenden Arbeit zu Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in Frankreich und Italien werden jetzt zwei weitere systematische Länderberichte des Verfassers - diesmal zu kontinentaleuropäischen Ziviljustizsystemen - veröffentlicht, die zusammen mit den Gesamtdarstellungen zu England und Schottland einen umfassenden Überblick zum Stand in vier europäischen Rechtsordnungen ermöglichen. Auch diese Berichte berücksichtigen die aktuelle Gesetzgebung und werden durch vergleichende Glossare unterstützt. Mit ihren umfassenden Bibliographien bieten sie zugleich Handbücher für die Praxis und Forschungsmaterialien auf dem für die weitere europäische Rechtsangleichung zentralen Gebiet der Verfahrensrechte. Die Länderberichte offenbaren einen hohen Grad gesetzgeberischer Aktivitäten insbesondere auch im Zwangsvollstreckungsrecht, einem für die europäische Praxis immer wichtigeren Rechtsgebiet. Die parallele Darstellung des französischen und des italienischen Zivilprozesses verdeutlicht die Zugehörigkeit beider Rechtsordnungen zur romanischen Rechtsfamilie und erleichtert die Feststellung des gemeinsamen Entwicklungsstandes identischer Problemlösungen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Zurückgewinnungshilfe.

Die Zurückgewinnungshilfe. von Hees,  Volker
Wirtschaft und Privatleute werden regelmäßig Opfer von Vermögensdelikten wie Betrug oder Untreue. In solchen Fällen können die Ermittlungsbehörden gemäß §§ 111b ff. StPO die Gewinne und Vermögenswerte der Straftäter im Wege der Zurückgewinnungshilfe zu Gunsten der Verletzten durch Beschlagnahme oder Arrest sicherstellen. Die Verletzten können anschließend die Zwangsvollstreckung ihrer Ersatzansprüche betreiben. Der erfolgreiche Zugriff auf die Vermögenswerte bereitet den Beteiligten in der Praxis eine Vielzahl erheblicher, rechtlicher Probleme. Die Zwangsvollstreckung in beschlagnahmte Gegenstände bedarf gemäß § 111g Abs. 2 StPO eines richterlichen Zulassungsbeschlusses. Fraglich ist z. B., welche Auswirkungen das Zulassungserfordernis auf die Wirksamkeit bereits zuvor erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen hat. Die Zulassung bewirkt zudem eine Abänderung des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips. Der Verletzte kann sich vorrangig gegenüber anderen Gläubigern, nicht jedoch auch gegenüber anderen zugelassenen Verletzten befriedigen. Wer aber darf wegen welcher Ansprüche Zugriff auf die sichergestellten Vermögenswerte nehmen? Gehören z. B. auch Steuerfiskus und Rechtsnachfolger zu den Antragsberechtigten? Wird ein Grundstück arrestiert, können die Verletzten nach einer Zulassung gemäß § 111h Abs. 1 StPO verlangen, dass die staatliche Sicherungshypothek hinter ihrer Hypothek im Rang zurücktritt. Die Verletzten profitieren hier von einem Rangtausch, der wiederum gegenüber anderen Gläubigern das vollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip abändert. Vollstrecken die Geschädigten jedoch in arrestierte sonstige Vermögenswerte, so regelt die StPO den Zugriff nicht. Beim Zugriff auf Luftfahrzeuge und Schiffe gilt dann § 111h StPO analog. Bei beweglichen Sachen und Forderungen wendet die Praxis § 111g StPO analog an, dennoch können sich die Verletzten hier nicht vor anderen Gläubigern befriedigen. Denn weder StPO noch BGB sehen einen Rangtausch mit dinglicher Wirkung vor.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung in ihren zeitlichen Grenzen.

Die Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung in ihren zeitlichen Grenzen. von Gleußner,  Irmgard
Die Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung entspricht der Vollstreckung der Titel des regulären Erkenntnisverfahrens. Die für die Vollziehung bestehende Vollziehungsfrist (§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO) ist eine Besonderheit des einstweiligen Rechtsschutzes, die im allgemeinen Vollstreckungsrecht kein Gegenstück hat. Bei der Durchsetzung von Arrest und einstweiliger Verfügung erweist sich die Vollziehungsfrist nicht selten als gefährlicher Fallstrick für das zu sichernde Gläubigerrecht. In der Rechtspraxis hat sich zur Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung in ihren zeitlichen Grenzen eine Fülle von kaum noch überschaubaren Streitfragen entwickelt. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich und verworren. Das Fehlen der Voraussetzungen für eine vereinheitlichende Judikatur des BGH (§ 545 Abs. 2 ZPO) hat zu einer »Rechtsprechungsgeographie« (Grunsky, AcP 193, 495) nach OLG-Bezirken geführt. Anhand der Gesetzesgeschichte weist die vorliegende Untersuchung nach, daß der Zweck der Vollziehungsfrist allein darin besteht, die Herrschaft des Gläubigers über den Zeitpunkt des Vorgehens aus dem erlangten Eiltitel zu begrenzen. Demzufolge wahrt bereits der rechtzeitige Vollstreckungsantrag des Arrestgläubigers - auch beim Fehlschlagen der Vollstreckung - die Monatsfrist. Demgegenüber führt eine blinde Übertragung der zum Arrest gefundenen Erkenntnisse auf die Rechtsschutzform »Einstweilige Verfügung« meist zu unbilligen Ergebnissen. Die neue Formel des BGH, zur Fristwahrung sei zumindest »die Parteizustellung oder eine ähnlich formalisierte Maßnahme« erforderlich, erweist sich als konzeptionslos und widersprüchlich. Eine analoge Anwendung der Fristbestimmung - auch in Form einer Ersatzlösung - steht nicht im Einklang mit dem Zweck der Vollziehungsfrist und dem geltenden Zwangsvollstreckungssystem und ist daher abzulehnen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis gem. Art. 31 und 47 Nr. 1 EuGVÜ.

Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis gem. Art. 31 und 47 Nr. 1 EuGVÜ. von Keßler,  Axel
Die Freizügigkeit zivilrechtlicher Entscheidungen, d. h. ihre Vollstreckung über die Staatsgrenzen hinweg, wird durch das EuGVÜ und durch das Luganer Übereinkommen sehr erleichtert. Doch auch in dem stark vereinfachten Verfahren, in dem die Vollstreckung im ausländischen Staat aufgrund dieser Abkommen bewilligt wird, muß nach Maßgabe des Art. 31 EuGVÜ/LugÜ geprüft werden, ob die Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, vollstreckbar ist. Nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ hat die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung vollstreckbar ist. Für die praktische Handhabung ist die Abgrenzung dessen, was zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gehört, von erheblicher Bedeutung. Die Beurteilung wird maßgeblich durch die großen Unterschiede erschwert, die nach den Rechten der einzelnen Vertragsstaaten sowohl bei der Zubilligung als auch bei den als Nachweis der Vollstreckbarkeit in Betracht kommenden Bescheinigungen bestehen. Für die Länder Deutschland, Frankreich, England, Schweiz und Österreich wird dargestellt, welche Vollstreckungsvoraussetzungen des Urteilsstaates zur Vollstreckbarkeit i. S. des EuGVÜ gehören und welche nur den Vollstreckungsverfahren des Urteilsstaates zuzurechnen sind. So wird vor allem die Bedeutung der Vollstreckungsklausel und der vergleichbaren ausländischen Erscheinungen als Vollstreckbarkeitsvoraussetzung bzw. Vollstreckbarkeitsnachweis dargestellt. Fraglich ist, ob die Vollstreckungsklausel oder die entsprechenden ausländischen Erscheinungen überhaupt eine Vollstreckbarkeitsvoraussetzung oder nicht vielmehr dem nationalen Vollstreckungsverfahren zuzurechnen sind. In der Praxis zeigt sich teilweise eine falsche Übung. Den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen bei der Rechtsnachfolge, Zug um Zug-Vollstreckung und beim einstweiligen Rechtsschutz sind eigene Kapitel gewidmet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bürgerlich-rechtliche Generalklauseln als Schranken der Rechtsausübung in der Zwangsvollstreckung.

Bürgerlich-rechtliche Generalklauseln als Schranken der Rechtsausübung in der Zwangsvollstreckung. von Schmitt-Kästner,  Alexander
Die Arbeit widmet sich der Bedeutung der bürgerlich-rechtlichen Generalklauseln als Rechtsausübungsschranken im Vollstreckungsrecht. Neben der Frage der Anwendbarkeit werden Kollisionsprobleme mit vollstreckungsrechtlichen Spezialnormen und Verfahrensprinzipien in den Blick genommen. Zudem wird die Kompetenz der Vollstreckungsorgane zur Prüfung materiell-rechtlicher Normen näher untersucht. Den Kern der Arbeit bildet die Entwicklung von Fallgruppen unzulässiger Rechtsausübung in der Zwangsvollstreckung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Verschulden in der Zwangsvollstreckung.

Verschulden in der Zwangsvollstreckung. von Findeisen,  Ben
Die Zwangsvollstreckung und die Vollziehung im einstweiligen Rechtsschutz sind als formalisiertes Verfahren ausgestaltet. Für die Berücksichtigung des Verschuldens ist u.a. von Bedeutung, ob den Beteiligten allgemeine oder auch vollstreckungsspezifische Pflichten auferlegt sind. Es stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen angesichts der engen prozessualen Vorgaben. Zu unterscheiden ist zwischen dem Vollstreckungsschutz und dem Verfahrensrecht im Übrigen. Ferner wird thematisiert, ob und in welchem Zusammenhang Verschulden bei der Beurteilung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu beachten ist und welche Konsequenzen dies hat. Schließlich können in der Zwangsvollstreckung Schadensersatzansprüche begründet sein, sodass zu klären ist, ob (ggf. qualifiziertes) Verschulden auf der Tatbestandsebene vorausgesetzt wird oder das Verschuldenserfordernis aus verfahrensrechtlichen Gründen entfällt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach § 890 ZPO im Spannungsfeld der materiellrechtlichen und prozessualen Erledigung.

Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach § 890 ZPO im Spannungsfeld der materiellrechtlichen und prozessualen Erledigung. von Eissing,  Rahel
Ist es möglich, einen Verstoß gegen einen bereits titulierten Unterlassungsanspruch auch dann noch mit den Ordnungsmitteln des § 890 ZPO zu ahnden, wenn sich nach dem Verstoß aber vor der Festsetzung des Ordnungsmittels der dem Titel zugrunde liegende Unterlassungsanspruch bereits erledigt hat? Dieser Frage geht die Verfasserin unter Berücksichtigung der Rechtsnatur der Ordnungsmittel und der notwendigen Unterscheidung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren nach.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung von Anders,  Monika, Becker,  Ulrich, Bünnigmann,  Kathrin, Dunkhase,  Dirk, Gehle,  Burkhard, Göertz,  Susann, Hunke,  Marc, Nober,  Robert, Schmidt,  Uwe, Vogt-Beheim,  Carmen
Zum Werk Der ZPO-Kommentar, herausgegeben von Anders/Gehle, steht seit vielen Jahrzehnten für höchste Aktualität und raschen Zugriff. Er ist objektiv, interessenneutral und detailliert. Nicht ohne Grund wird er häufig zitiert und bei der praktischen Arbeit geschätzt. Für schnelles Auffinden der gesuchten Themen und effektives Arbeiten sorgen:vertiefte und erweiterte ABC-Stichwortreihengestraffte und modernisierte Zitategut verständliche Darstellung auch schwieriger Fragengründliche Stellungnahmen zu allen aktuellen Streitfragen des Verfahrensalltags Vorteile auf einen Blickhöchste Aktualitätrascher Zugriffpraxisgerecht Zur Neuauflage Folgende Gesetzesänderungen sind berücksichtigt:Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsGesetz zur Umsetzung der DigitalisierungsrichtlinieGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/111Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021"Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrsund viele mehr Zielgruppe Für Rechtsanwaltschaft, Richterschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Rechtswissenschaft, Studierende und Referendarinnen und Referendare.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Deutsches Konkursprozeßrecht.

Deutsches Konkursprozeßrecht. von Binding,  Karl, Seuffert,  Lothar
Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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