Ad-hoc-Publizität, Wissenszurechnung und die aktienrechtliche Verschwiegenheitspflicht

Ad-hoc-Publizität, Wissenszurechnung und die aktienrechtliche Verschwiegenheitspflicht von Gaßner,  Timm
Das Werk widmet sich dem Verhältnis zwischen dem europäischen Marktmissbrauchsrecht und dem bislang kaum harmonisierten Gesellschaftsrecht. Dabei werden die Auswirkungen der Pflicht zur Ad-hoc-Publizität auf die Wissenszurechnung einerseits und die aktienrechtliche Schweigepflicht andererseits beleuchtet. Einen Schwerpunkt der Untersuchung bildet daher auch die multiple Organmitgliedschaft, die zwangsläufig zu einem Wissensransfer zwischen den Gesellschaften führt. Durch die Zugehörigkeit zu den Organen verschiedener Emittenten können auch potenziell publizitätspflichtige Insiderinformationen in andere Unternehmenssphären hineingetragen werden. Gleichzeitig unterliegen solche Informationen regelmäßig dem Gebot des Schweigens.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Das technische Phänomen „Künstliche Intelligenz“ im allgemeinen Zivilrecht

Das technische Phänomen „Künstliche Intelligenz“ im allgemeinen Zivilrecht von Konertz,  Roman, Schönhof,  Raoul
Das Phänomen der künstlichen Intelligenz (KI) gewinnt im Vertrags- und Deliktsrecht zunehmend an Bedeutung. Für die Behandlung der Thematik sind Grundkenntnisse der KI notwendig. Die Autoren beschreiben im notwendigen Maße die technischen Aspekte der KI. Sie zeigen auf, dass implementierte KI nichts anderes ist als Computersoftware. KI kann sich zwar unterschiedlich verhalten, dies ist aber immer deterministisch begründet. Es bestehen Herausforderungen bei der Vorhersehbarkeit und Erklärbarkeit der Folgen von KI (xAI). Vor diesem Hintergrund werden die Auswirkungen auf das Vertrags- und Deliktsrecht untersucht. Eine (Teil-)Rechtsfähigkeit von KI bietet dabei keinen Mehrwert. Die wahren Herausforderungen der KI liegen anderswo.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Wissenszurechnung.

Die Wissenszurechnung. von Baum,  Marcus
Marcus Baum behandelt das in Rechtsprechung und Literatur vieldiskutierte Problem der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung, das durch die bedeutenden Fortschritte auf dem Gebiet der Datenverarbeitung in den vergangenen Jahren auch immense praktische Bedeutung gewonnen hat. Erörtert wird die Zurechnung von Organwissen, die Zurechnung des Wissens unterorganschaftlicher Hilfspersonen und der Problemkreis des Akten- und Computerwissens. Dogmatisch wird die Wissenszurechnung als Problem des Allgemeinen Teils des BGB verortet, der Sache nach geht es um die rechtliche Behandlung arbeitsteiliger Aktivität. Der Autor setzt sich kritisch mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Lösungsansätzen auseinander. In Abgrenzung zu diesen entwickelt er auf der Basis allgemeiner Zurechnungsregeln ein neues, weitgehend einheitliches und abschließendes Modell für die Zurechnung des Wissens organschaftlicher und unterorganschaftlicher Hilfspersonen. Das Modell erhebt für sämtliche Wissensnormen und alle Organisationsformen Anspruch auf Gültigkeit. Ob eine arbeitsteilige Struktur - d. h. eine juristische Person, ein Unternehmen, eine Behörde oder eine natürliche Person, die Hilfspersonen einsetzt - juristisch weiß oder nicht, ergibt sich danach jeweils im Einzelfall über ein für Organwissen vierstufiges und für das Wissen unterorganschaftlicher Hilfspersonen fünfstufiges Zurechnungsmodell. Handhabbar werden so insbesondere auch die Problematik des Vergessens bei arbeitsteiligen Strukturen, die Frage arglistigen Handelns arbeitsteiliger Strukturen und der Zurechnung von Akten- und Computerwissen. Die Praktikabilität des Zurechnungsmodells wird abschließend im dritten Teil der Arbeit durch die Lösung einiger Beispielsfälle aus der höchstrichterlichen Judikatur verdeutlicht.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Wissenszurechnung im Konzern.

Die Wissenszurechnung im Konzern. von Schüler,  Wolfgang
Aufgrund des technischen Fortschritts ist es den Gesellschaften heutzutage theoretisch möglich, ihr gesamtes Wissen sämtlichen Konzerngesellschaften zur Verfügung zu stellen. Es drängt sich daher die Frage auf, ob sich eine Gesellschaft bei ihren Geschäften auch die Kenntnisse der mit ihr verbundenen Gesellschaften zurechnen lassen muß und damit den Schutz der Wissensnormen verliert. Zur Klärung dieser Frage beschäftigt sich der Verfasser zunächst mit der umstrittenen Frage, was überhaupt das Wissen einer Gesellschaft ist. Insbesondere besteht nach wie vor Streit darüber, auf welcher rechtlichen Grundlage und in welchem Umfang einer Gesellschaft das Wissen der für sie handelnden Personen zugerechnet werden kann. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß die einzelnen Zurechnungsnormen auf die Zurechnung des Wissens von Organmitgliedern und Gesellschaftern einer juristischen Person keine unmittelbare oder analoge Anwendung finden. Der Verfasser folgt vielmehr der Rechtsprechung des BGH, wonach eine Zurechnung des Wissens im Wege einer allgemein wertenden Zurechnung erfolgt. Maßgebliches Wertungskriterium ist dabei die tatsächliche Einflußnahme auf die Entscheidungsfindung. Anhand der gefundenen Ergebnisse beschäftigt sich der Verfasser dann mit der eigentlichen Frage, bei welcher Form der Konzernverbundenheit eine Wissenszurechnung zwischen zwei Gesellschaften begründet werden kann. Dabei ist festzustellen, daß das Wissen einer herrschenden Gesellschaft der abhängigen Gesellschaft unabhängig von der jeweiligen Konzernform immer dann zuzurechnen ist, wenn der Konzernvorstand tatsächlichen Einfluß auf die Geschäfte der Tochtergesellschaft nimmt. Dies gilt auch umgekehrt für die Zurechung des Wissens der Tochter- auf die Muttergesellschaft.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Wissenszurechnung im Strafrecht.

Wissenszurechnung im Strafrecht. von Wittmann,  Christian
Kann die Strafbarkeit des Täters durch Wissenszurechnung auf Opferseite beeinflusst werden? Christian Wittmann untersucht die Tatbestände § 263 StGB und § 297 StGB. Ausgangspunkt ist die zivilrechtliche Wissenszurechnung. Es zeigt sich, dass deren Wertungen auf das Strafrecht nicht übertragbar sind. Der Autor setzt daher am strafrechtlichen Verantwortungsprinzip an und untersucht von hier aus die Grundkonstellationen, in denen Wissenszurechnung im Strafrecht eine Rolle spielen kann. Allgemein gesprochen geht es sowohl um die Zurechnung des Wissens des Rechtsgutsinhabers als auch um die von Hilfspersonen. Fazit: Das Wissen des Rechtsgutsinhabers begründet dessen Verantwortung für den Taterfolg und schließt die Zurechnung des Erfolgsunrechts zum Täter aus. Nur beim Wissen des Leitungsorgans einer juristischen Person ist in bestimmten Situationen eine andere Lösung geboten. Demgegenüber ist das Wissen von Hilfspersonen nicht geeignet, die Verantwortung des selbst verfügenden Rechtsgutsinhabers zu begründen. Die Grundsätze der zivilrechtlichen Wissenszurechnung sind insoweit nicht übertragbar, zudem stehen strafrechtsspezifische Gründe entgegen. Die Behandlung des § 297 StGB setzt sich kritisch mit der Ansicht des Gesetzgebers auseinander, zwischen Reeder und Schiffsführer werde generell Wissen zugerechnet und kommt zu einem differenzierten Ergebnis.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Wissenszurechnung.

Die Wissenszurechnung. von Goldschmidt,  Christof-Ulrich
Der Autor beschäftigt sich mit der Wissenszurechnung, also mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person haftet, wenn infolge arbeitsteiligen Handelns nicht sie selbst, sondern eine andere Person rechtlich relevante Umstände kennt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kennt. Der Grundgedanke der Arbeit liegt darin, daß es kein allgemeines Rechtsinstitut der Wissenszurechnung gibt, sondern daß die Frage, inwieweit jemand für das Wissen von Hilfspersonen einstehen muß, von der jeweiligen Wissensnorm beantwortet wird (d. h. der Rechtsnorm, die an die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis bestimmte Rechtsfolgen knüpft). Dieser Gedanke wird für die Arglisthaftung des Verkäufers gemäß § 436 S. 2 BGB, und zwar zunächst für natürliche und sodann für juristische Personen und Gesamthandsgemeinschaften, entwickelt. Beim Ausgangspunkt einer auf Vorsatz beschränkten Haftung begründet das vorsätzliche Unterlassen der Organisation der betriebsinternen Kommunikation die Arglisthaftung, das bloße pannenhafte Steckenbleiben der maßgeblichen Nachrichten dagegen eine Fahrlässigkeitshaftung des Geschäftsherrn.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Wissenszurechnung im Konzern.

Die Wissenszurechnung im Konzern. von Schüler,  Wolfgang
Aufgrund des technischen Fortschritts ist es den Gesellschaften heutzutage theoretisch möglich, ihr gesamtes Wissen sämtlichen Konzerngesellschaften zur Verfügung zu stellen. Es drängt sich daher die Frage auf, ob sich eine Gesellschaft bei ihren Geschäften auch die Kenntnisse der mit ihr verbundenen Gesellschaften zurechnen lassen muß und damit den Schutz der Wissensnormen verliert. Zur Klärung dieser Frage beschäftigt sich der Verfasser zunächst mit der umstrittenen Frage, was überhaupt das Wissen einer Gesellschaft ist. Insbesondere besteht nach wie vor Streit darüber, auf welcher rechtlichen Grundlage und in welchem Umfang einer Gesellschaft das Wissen der für sie handelnden Personen zugerechnet werden kann. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß die einzelnen Zurechnungsnormen auf die Zurechnung des Wissens von Organmitgliedern und Gesellschaftern einer juristischen Person keine unmittelbare oder analoge Anwendung finden. Der Verfasser folgt vielmehr der Rechtsprechung des BGH, wonach eine Zurechnung des Wissens im Wege einer allgemein wertenden Zurechnung erfolgt. Maßgebliches Wertungskriterium ist dabei die tatsächliche Einflußnahme auf die Entscheidungsfindung. Anhand der gefundenen Ergebnisse beschäftigt sich der Verfasser dann mit der eigentlichen Frage, bei welcher Form der Konzernverbundenheit eine Wissenszurechnung zwischen zwei Gesellschaften begründet werden kann. Dabei ist festzustellen, daß das Wissen einer herrschenden Gesellschaft der abhängigen Gesellschaft unabhängig von der jeweiligen Konzernform immer dann zuzurechnen ist, wenn der Konzernvorstand tatsächlichen Einfluß auf die Geschäfte der Tochtergesellschaft nimmt. Dies gilt auch umgekehrt für die Zurechung des Wissens der Tochter- auf die Muttergesellschaft.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Wissenszurechnung gegenüber juristischen Personen.

Die Wissenszurechnung gegenüber juristischen Personen. von Fietz,  Timo
Die Untersuchung befasst sich mit der grundsätzlichen Frage, wann eine juristische Person Kenntnis im rechtlichen Sinne besitzt. Aufbauend auf allgemeinen Überlegungen zur zivilrechtlichen Zurechnungsdogmatik wird die Wissenszurechnung gegenüber juristischen Personen am speziellen Beispiel der Haftung für unterlassene oder fehlerhafte Kapitalmarktinformation nach den §§ 97, 98 WpHG behandelt. Hierbei werden auch etwaige Grenzen aufgezeigt, die bei der Wissenszurechnung berücksichtigt werden müssen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Wissen und Ad-Hoc-Publizität.

Wissen und Ad-Hoc-Publizität. von Bekritsky,  Grigory
Die Wissenszurechnung ist wieder da. Im Rahmen der Ad-Hoc-Publizität gehört sie zu den umstrittensten Themen der europäischen Kapitalmarktinformationshaftung. Die hierfür maßgebliche Vorschrift des Art. 17 MAR schweigt nämlich zu der Frage, bei welchen Personen innerhalb des Emittenten sich eine Insiderinformation befinden muss, damit die Ad-Hoc-Publizitätspflicht entsteht. Die rechtlichen Grundlagen sind bislang unzureichend durchdacht und wenig geklärt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Wissenszurechnung.

Die Wissenszurechnung. von Baum,  Marcus
Marcus Baum behandelt das in Rechtsprechung und Literatur vieldiskutierte Problem der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung, das durch die bedeutenden Fortschritte auf dem Gebiet der Datenverarbeitung in den vergangenen Jahren auch immense praktische Bedeutung gewonnen hat. Erörtert wird die Zurechnung von Organwissen, die Zurechnung des Wissens unterorganschaftlicher Hilfspersonen und der Problemkreis des Akten- und Computerwissens. Dogmatisch wird die Wissenszurechnung als Problem des Allgemeinen Teils des BGB verortet, der Sache nach geht es um die rechtliche Behandlung arbeitsteiliger Aktivität. Der Autor setzt sich kritisch mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Lösungsansätzen auseinander. In Abgrenzung zu diesen entwickelt er auf der Basis allgemeiner Zurechnungsregeln ein neues, weitgehend einheitliches und abschließendes Modell für die Zurechnung des Wissens organschaftlicher und unterorganschaftlicher Hilfspersonen. Das Modell erhebt für sämtliche Wissensnormen und alle Organisationsformen Anspruch auf Gültigkeit. Ob eine arbeitsteilige Struktur - d. h. eine juristische Person, ein Unternehmen, eine Behörde oder eine natürliche Person, die Hilfspersonen einsetzt - juristisch weiß oder nicht, ergibt sich danach jeweils im Einzelfall über ein für Organwissen vierstufiges und für das Wissen unterorganschaftlicher Hilfspersonen fünfstufiges Zurechnungsmodell. Handhabbar werden so insbesondere auch die Problematik des Vergessens bei arbeitsteiligen Strukturen, die Frage arglistigen Handelns arbeitsteiliger Strukturen und der Zurechnung von Akten- und Computerwissen. Die Praktikabilität des Zurechnungsmodells wird abschließend im dritten Teil der Arbeit durch die Lösung einiger Beispielsfälle aus der höchstrichterlichen Judikatur verdeutlicht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Wissen und Wissensnormen.

Wissen und Wissensnormen. von Harke,  Jan Dirk
Die Frage, ob sich eine Organisation die Kenntnisse ihrer aktuellen oder ehemaligen Bediensteten zurechnen lassen muss, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, je nachdem, ob es um eine mögliche Haftung der Organisation oder darum geht, ob sich diese die Einrede der Verjährung entgegenhalten lassen muss. Diese Divergenz widerspricht dem Ansatz, die Wissenszurechnung einheitlich aus § 166 BGB und allgemeinen Erwägungen wie dem Gebot der Gleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen herzuleiten. Statt diese weiter zu verfolgen, gilt es, die abweichenden Ergebnisse auf unterschiedliche Zurechnungsnormen zurückzuführen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Wissen, Zurechnung und Ad-hoc-Publizität.

Wissen, Zurechnung und Ad-hoc-Publizität. von Breuer,  Christoph
Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die Frage, wann sich ein Emittent im Rahmen seiner Ad-hoc-Publizitätspflicht nach Art. 17 MAR und § 97 WpHG zurechnen lassen muss, dass einzelne Unternehmensangehörige veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen kennen oder kennen müssen. Behandelt wird ferner die Konzerndimension der Ad-hoc-Publizität sowie die Frage, ob der Emittent und seine Unternehmensangehörigen dem Kapitalmarkt auch eigenes (strafbares) Fehlverhalten offenbaren müssen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Wissen, Zurechnung und Ad-hoc-Publizität.

Wissen, Zurechnung und Ad-hoc-Publizität. von Breuer,  Christoph
Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die Frage, wann sich ein Emittent im Rahmen seiner Ad-hoc-Publizitätspflicht nach Art. 17 MAR und § 97 WpHG zurechnen lassen muss, dass einzelne Unternehmensangehörige veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen kennen oder kennen müssen. Behandelt wird ferner die Konzerndimension der Ad-hoc-Publizität sowie die Frage, ob der Emittent und seine Unternehmensangehörigen dem Kapitalmarkt auch eigenes (strafbares) Fehlverhalten offenbaren müssen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Insiderinformationen im Aufsichtsrat.

Insiderinformationen im Aufsichtsrat. von Suchsland,  Max Malte
Die Arbeit untersucht, inwieweit eine börsennotierte Gesellschaft dazu verpflichtet ist, Insiderinformationen, die allein innerhalb ihres Aufsichtsrats vorliegen, in Form einer Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob der Aufsichtsrat für die Erfüllung der Ad-hoc-Publizitätspflicht bzw. die Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art. 17 Abs. 4 MAR im Wege einer Annexkompetenz zuständig ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Wissenszurechnung bei juristischen Personen nach der Reform der Ad-hoc-Publizität und des Insiderhandels durch die MAR.

Wissenszurechnung bei juristischen Personen nach der Reform der Ad-hoc-Publizität und des Insiderhandels durch die MAR. von Neumann,  Laura Sophie
Das In-Kraft-Treten der Marktmissbrauchsverordnung wirft die Frage neu auf, ob im Rahmen der Ad-hoc-Publizitätspflicht und des Insiderhandelsverbots juristischen Personen Wissen zugerechnet wird. Eine Auslegung beider Regelungskomplexe nach europarechtlichen Maßstäben ergibt, dass die Ad-hoc-Publizitätspflicht kein Wissen(müssen), sondern ein ordnungsgemäßes Informationsmanagement des Emittenten erfordert. Für das Insiderhandelsverbot werden Grundsätze einer Wissenszurechnung entwickelt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Konzern – Einheit oder Vielheit?

Konzern – Einheit oder Vielheit? von Artmann,  Eveline, Rüffler,  Friedrich, Torggler,  Ulrich
Konzerngesellschaften stehen im Spannungsverhältnis zwischen wirtschaftlicher Einheit und rechtlicher Vielheit. Insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, wie weit die rechtliche Trennung reicht, ergeben sich Kernprobleme des Konzernrechts.In diesem Buch werden leitende Prinzipien erläutert:• Rechtsvergleichende Perspektiven und internationalen Entwicklungen (Tobias Tröger)• Konzerninsolvenzrecht (Stephan Riel)• Verbotene Zuwendungen im Unternehmensverbund (Hans-Georg Koppensteiner)• Haftung für Kartellverstöße (Florian Schuhmacher)• Informationsweitergabe und Wissenszurechnung im Konzern (Alexander Schopper)• Statutarische Konzernklauseln (Julia Told)
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Wissenszurechnung.

Die Wissenszurechnung. von Goldschmidt,  Christof-Ulrich
Der Autor beschäftigt sich mit der Wissenszurechnung, also mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person haftet, wenn infolge arbeitsteiligen Handelns nicht sie selbst, sondern eine andere Person rechtlich relevante Umstände kennt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kennt. Der Grundgedanke der Arbeit liegt darin, daß es kein allgemeines Rechtsinstitut der Wissenszurechnung gibt, sondern daß die Frage, inwieweit jemand für das Wissen von Hilfspersonen einstehen muß, von der jeweiligen Wissensnorm beantwortet wird (d. h. der Rechtsnorm, die an die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis bestimmte Rechtsfolgen knüpft). Dieser Gedanke wird für die Arglisthaftung des Verkäufers gemäß § 436 S. 2 BGB, und zwar zunächst für natürliche und sodann für juristische Personen und Gesamthandsgemeinschaften, entwickelt. Beim Ausgangspunkt einer auf Vorsatz beschränkten Haftung begründet das vorsätzliche Unterlassen der Organisation der betriebsinternen Kommunikation die Arglisthaftung, das bloße pannenhafte Steckenbleiben der maßgeblichen Nachrichten dagegen eine Fahrlässigkeitshaftung des Geschäftsherrn.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Wissenszurechnung.

Die Wissenszurechnung. von Goldschmidt,  Christof-Ulrich
Der Autor beschäftigt sich mit der Wissenszurechnung, also mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person haftet, wenn infolge arbeitsteiligen Handelns nicht sie selbst, sondern eine andere Person rechtlich relevante Umstände kennt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kennt. Der Grundgedanke der Arbeit liegt darin, daß es kein allgemeines Rechtsinstitut der Wissenszurechnung gibt, sondern daß die Frage, inwieweit jemand für das Wissen von Hilfspersonen einstehen muß, von der jeweiligen Wissensnorm beantwortet wird (d. h. der Rechtsnorm, die an die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis bestimmte Rechtsfolgen knüpft). Dieser Gedanke wird für die Arglisthaftung des Verkäufers gemäß § 436 S. 2 BGB, und zwar zunächst für natürliche und sodann für juristische Personen und Gesamthandsgemeinschaften, entwickelt. Beim Ausgangspunkt einer auf Vorsatz beschränkten Haftung begründet das vorsätzliche Unterlassen der Organisation der betriebsinternen Kommunikation die Arglisthaftung, das bloße pannenhafte Steckenbleiben der maßgeblichen Nachrichten dagegen eine Fahrlässigkeitshaftung des Geschäftsherrn.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Wissenszurechnung im Strafrecht.

Wissenszurechnung im Strafrecht. von Wittmann,  Christian
Kann die Strafbarkeit des Täters durch Wissenszurechnung auf Opferseite beeinflusst werden? Christian Wittmann untersucht die Tatbestände § 263 StGB und § 297 StGB. Ausgangspunkt ist die zivilrechtliche Wissenszurechnung. Es zeigt sich, dass deren Wertungen auf das Strafrecht nicht übertragbar sind. Der Autor setzt daher am strafrechtlichen Verantwortungsprinzip an und untersucht von hier aus die Grundkonstellationen, in denen Wissenszurechnung im Strafrecht eine Rolle spielen kann. Allgemein gesprochen geht es sowohl um die Zurechnung des Wissens des Rechtsgutsinhabers als auch um die von Hilfspersonen. Fazit: Das Wissen des Rechtsgutsinhabers begründet dessen Verantwortung für den Taterfolg und schließt die Zurechnung des Erfolgsunrechts zum Täter aus. Nur beim Wissen des Leitungsorgans einer juristischen Person ist in bestimmten Situationen eine andere Lösung geboten. Demgegenüber ist das Wissen von Hilfspersonen nicht geeignet, die Verantwortung des selbst verfügenden Rechtsgutsinhabers zu begründen. Die Grundsätze der zivilrechtlichen Wissenszurechnung sind insoweit nicht übertragbar, zudem stehen strafrechtsspezifische Gründe entgegen. Die Behandlung des § 297 StGB setzt sich kritisch mit der Ansicht des Gesetzgebers auseinander, zwischen Reeder und Schiffsführer werde generell Wissen zugerechnet und kommt zu einem differenzierten Ergebnis.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Wissenszurechnung im Strafrecht.

Wissenszurechnung im Strafrecht. von Wittmann,  Christian
Kann die Strafbarkeit des Täters durch Wissenszurechnung auf Opferseite beeinflusst werden? Christian Wittmann untersucht die Tatbestände § 263 StGB und § 297 StGB. Ausgangspunkt ist die zivilrechtliche Wissenszurechnung. Es zeigt sich, dass deren Wertungen auf das Strafrecht nicht übertragbar sind. Der Autor setzt daher am strafrechtlichen Verantwortungsprinzip an und untersucht von hier aus die Grundkonstellationen, in denen Wissenszurechnung im Strafrecht eine Rolle spielen kann. Allgemein gesprochen geht es sowohl um die Zurechnung des Wissens des Rechtsgutsinhabers als auch um die von Hilfspersonen. Fazit: Das Wissen des Rechtsgutsinhabers begründet dessen Verantwortung für den Taterfolg und schließt die Zurechnung des Erfolgsunrechts zum Täter aus. Nur beim Wissen des Leitungsorgans einer juristischen Person ist in bestimmten Situationen eine andere Lösung geboten. Demgegenüber ist das Wissen von Hilfspersonen nicht geeignet, die Verantwortung des selbst verfügenden Rechtsgutsinhabers zu begründen. Die Grundsätze der zivilrechtlichen Wissenszurechnung sind insoweit nicht übertragbar, zudem stehen strafrechtsspezifische Gründe entgegen. Die Behandlung des § 297 StGB setzt sich kritisch mit der Ansicht des Gesetzgebers auseinander, zwischen Reeder und Schiffsführer werde generell Wissen zugerechnet und kommt zu einem differenzierten Ergebnis.
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