Die Beiladung im Verwaltungsprozeß.

Die Beiladung im Verwaltungsprozeß. von Nottbusch,  Claudia
Obwohl die Beiladung im Verwaltungsprozeß tägliche Gerichtspraxis und Gegenstand zahlreicher juristischer Abhandlungen ist, bestehen Uneinigkeit und Unklarheit in zahlreichen Einzelfragen. Es ist Aufgabe dieser Arbeit, die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Beiladung als Drittbeteiligungsform und die der Rechtsstellung des Beigeladenen herauszuarbeiten und davon ausgehend die Lösung der einfachgesetzlichen Probleme zu finden. Das Institut der Beiladung findet dann seine Grundlage in Art. 103 Abs. 1 GG, wenn in einem Prozeß zumindest auch über Rechte des nicht bereits formell am Verfahren beteiligten Dritten entschieden werden soll. Trifft die Gestaltungswirkung eines Anfechtungsurteils den nicht beteiligten Dritten in seinem Recht, gebietet außerdem Art. 3 Abs. 1 GG seine Beteiligung. Die Rechtsstellung des Beigeladenen wird durch Art. 103 Abs. 1 GG und ggf. die Freiheitsgrundrechte determiniert. Die Auslegung der einfachgesetzlichen Regelung der Beiladung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben führt zu folgenden, stichwortartig aufgeführten Einzelergebnissen: Dritter i. S. d. § 65 VwGO sind nicht Behörden eines bereits selbst oder durch eine seiner Untergliederungen am Prozeß beteiligten Rechtsträgers. Ein rechtliches Interesse setzt voraus, daß das Unterliegen einer Partei die Rechtsstellung des Dritten nur faktisch beeinträchtigt. Davon sind auch privatrechtliche Interessen erfaßt. Die einfache Beiladung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die notwendige Beiladung setzt voraus, daß ein eigenes Recht des Dritten Teil des Streitgegenstandes ist. Die Notwendigkeit ergibt sich bei Anfechtungsklagen aus der Gestaltungswirkung des möglichen Urteils auf das Recht des Dritten. Bei Leistungs- und Feststellungsklagen ist die Beiladung notwendig im Fall des Dritten, »den es angeht«, um zu vermeiden, daß dieser Dritte mit widersprüchlichen Verhaltensanforderungen belastet wird. Im Normenkontrollverfahren ist die Beiladung i. d. R. unzulässig. Die Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen ist weitgehend der der Parteien angeglichen bzw. anzugleichen. Dabei verstoßen die Regelungen über die Klagerücknahme und die Rücknahme von Rechtsmitteln gegen Verfassungsrecht, denn sie lassen keine Mitwirkung des notwendig Beigeladenen zu.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Garantie des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt in Spanien.

Die Garantie des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt in Spanien. von Martínez Soria,  José
Das Grundrecht des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt ist eine grundlegende Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Die Spanische Verfassung von 1978 hat als jüngste Verfassung Westeuropas diese Garantie vor dem Hintergrund des Franco-Regimes und angelehnt an ihre Vorbilder, die italienische Verfassung und das Bonner Grundgesetz, in ihren Grundrechtskatalog aufgenommen (Art. 24 Abs. I). Aufgrund einer strengen Konzeption des Gewaltenteilungsgrundsatzes hat die spanische Rechtsprechung ein eigenes Verständnis der Garantien entwickelt, die dem Art. 24 Abs. I Span. Verf. entnommen werden können: Die Rechtsschutzgarantie fordert in Spanien im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 4 GG ein objektives Rechtsschutzverfahren. Ziel des Verfahrens ist primär die Kontrolle der Legalität des Verwaltungshandelns; nur mittelbar dient das Verfahren der Realisierung der Rechte der Bürger. Daher genügt ein Feststellungsurteil den Vorgaben der Rechtsschutzgarantie; die Klagebefugnis wird zwar als bloßes Ernsthaftigkeitserfordernis weit ausgelegt, rechtliche Kontrollmaßstäbe entwickeln. Schließlich gewährleistet die Rechtsschutzgarantie keinen effektiven einstweiligen Rechtsschutz, da dieser allein durch ein subjektiv-rechtliches Verständnis des gerichtlichen Verfahrens gerechtfertigt ist. Allein beim besonderen einfachgerichtlichen Verfahren zum Schutz der Grundrechte - einer Besonderheit der spanischen Rechtsordnung -, bei der Verfassungsbeschwerde und in einigen Urteilen des Obersten Gerichtshofes ist eine Subjektivierung des Rechtsschutzes erkennbar. Dieses Verständnis der Rechtsschutzgarantie ist exemplarisch für den romanischen Rechtskreis, der die Verfahren bei den Organen der Europäischen Union - insbesondere beim EuGH - entscheidend prägt. Daher muß die Entwicklung eines europäischen Verwaltungsrechts einhergehen mit der kritischen Beleuchtung dieser Konzeption. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem »Thesis Prize 1996« der European Group of Public Law in Spetses, Griechenland.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Grundsätze des intertemporalen Rechts im Verwaltungsprozess.

Die Grundsätze des intertemporalen Rechts im Verwaltungsprozess. von Koch,  Michael
Michael Koch untersucht Verfahrenssituationen, in denen aufgrund einer Änderung des Verwaltungsprozessrechts unklar ist, ob ein anhängiger Prozess noch nach altem oder bereits nach neuem Recht zu entscheiden ist. Regelmäßig enthalten Übergangsvorschriften eine Antwort auf diese Frage. Weist das Übergangsrecht diesbezüglich allerdings Lücken auf, greift ein Teil der Verwaltungsrechtsprechung auf die Grundsätze des intertemporalen Rechts zurück. Diese besagen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens stets neues Recht anzuwenden ist. Das kann aber beispielsweise dazu führen, dass ein anhängiger Prozess aufgrund der Änderung einer Zulässigkeitsvoraussetzung plötzlich als unzulässig abzuweisen wäre. Hiergegen ergeben sich insbesondere aus Gründen des Vertrauensschutzes Bedenken, weswegen ein anderer Teil der Verwaltungsrechtsprechung die Grundsätze des intertemporalen Rechts nur eingeschränkt anwendet. Das Ziel der Arbeit besteht darin, die Gründe für und gegen die sofortige Anwendung neuen Prozessrechts zu ermitteln, sie zu gewichten und schließlich gegeneinander abzuwägen, um im Ergebnis Anhaltspunkte bieten zu können, anhand derer die Frage des anzuwendenden Rechts richtig beantwortet werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gerichtsinterne Mediation am Verwaltungsgericht.

Gerichtsinterne Mediation am Verwaltungsgericht. von Bader,  Jochen Frank
Die Mediation ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit angekommen. Von einem allseits anerkannten Stand von Wissenschaft und Praxis kann in diesem Zusammenhang allerdings noch nicht gesprochen werden. Vielmehr gibt es nur eine Praxis der Mediation durch sog. Richtermediatoren, die sich mangels gesetzlicher Regelung als sehr uneinheitlich darstellt. Jochen Bader untersucht den rechtlichen Rahmen der Mediation an den Verwaltungsgerichten. Dazu werden verschiedene Modelle der Verzahnung von Mediation und Gerichtsverfahren besprochen. Anschließend erfolgt eine Betrachtung der verschiedenen Strukturprinzipien von Mediation, Gerichtsverfahren und herkömmlicher Einigung durch Vergleich. Im weiteren Verlauf der Arbeit erfolgt die Prüfung der Frage, ob sich die Mediation am Verwaltungsgericht mit bestehendem Prozessrecht vereinbaren lässt. Im Anschluss daran wird auf die Frage nach der Rechtsnatur des richterlichen Mediationshandelns eingegangen. Das letzte Kapitel widmet sich der Zukunft der Mediation am Verwaltungsgericht. Untersucht wird eine Institutionalisierung durch Gesetz. Dazu werden nach einem gemeinschaftsrechtlichen Exkurs bestehende Vorschläge für die ZPO und VwGO vorgestellt und kritisch besprochen. Die Entwicklung eines eigenen Gesetzesvorschlags bildet den Schlusspunkt der Arbeit.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht.

Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht. von Schmidt-Preuß,  Matthias
In der Ende 1992 erschienenen Habilitationsschrift hat Matthias Schmidt-Preuß für eine Neukonzeption des subjektiven öffentlichen Rechts in multipolaren Konfliktlagen plädiert und die Konfliktschlichtungsformel vorgeschlagen. Sie fragt nach der tatbestandlichen Balance der kollidierenden Privatinteressen im Gesetz. Entscheidend ist, ob sie im Sinne einer Ausgleichsordnung einem normativen Konfliktschlichtungsprogramm unterstellt sind. Damit soll der Bürger-Bürger-Relation im Verwaltungsrecht - vom Bau- und Umweltrecht bis hin zum öffentlichen Wirtschaftsrecht - Rechnung getragen werden. In diesen von Hause aus für das Zivilrecht typischen Konstellationen bemißt sich Drittschutz - so die zentrale These der Arbeit - nach dem normativen Horizontalverhältnis. Dieser Neuansatz hat ein vielfältiges Echo gefunden. Die Neuauflage setzt sich mit der Rezeption in Rechtsprechung und Literatur eingehend auseinander. Zugleich analysiert sie die multipolaren Gesetze auf neuestem Stand und "testet" diese anhand der Konfliktschlichtungsformel. Das gilt z. B. auch für moderne Materien wie das Regulierungsrecht - das Telekommunikationsgesetz 2004 und das Energiewirtschaftsgesetz 2005 sind eingearbeitet - oder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 2005. Zusätzliche Aktualität gewinnt die Thematik durch die modernen Entwicklungen des subjektiven öffentlichen Rechts auf europäischer und internationaler Ebene. Hierzu wird zum einen die neueste EuGH-Rechtsprechung zu nicht umgesetzten Richtlinien erörtert, zum anderen auf die Problematik der Verbandsklage im Kontext von Aarhus-Konvention und EG-Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie eingegangen. In der bewährten Systematik des Werkes folgen der konzeptionellen Grundlegung der Besondere Teil mit den drittschutzrelevanten Referenzfeldern sowie Strukturfragen des Verwaltungsverfahrens- und -prozeßrechts. Die Neuauflage zieht Bilanz und blickt zugleich in die Zukunft. Matthias Schmidt-Preuß präsentiert das subjektive öffentliche Recht für Theorie und Praxis auf dem neuesten Stand und zeigt, daß die Konfliktschlichtungsformel auch den Herausforderungen moderner Rechtsentwicklungen gewachsen ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Zulassungsberufung im Verwaltungsprozeß.

Die Zulassungsberufung im Verwaltungsprozeß. von Buscher,  Jens Michael
Der Gesetzgeber hat durch die Einführung der allgemeinen Zulassungsberufung das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelsystem entscheidend verändert, um die Gerichte zu entlasten und die gerichtlichen Verfahren zu beschleunigen. Jens Michael Buscher legt dar, daß trotz des Zulassungserfordernisses an den traditionellen Funktionen der Berufung festgehalten wird. Der richterlichen Zulassung kommt als dem Berufungsverfahren vorgeschalteter Filter allein die Aufgabe zu, den Zugang zur zweiten Instanz zu beschränken, um die Berufung nur noch in den Fällen zur Verfügung zu stellen, in denen es ihrem Zweck entsprechend von der Sache her angebracht ist. Vor diesem Hintergrund entwickelt der Autor die Zwecke der verwaltungsprozessualen Berufung - Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit sowie Vereinheitlichung und Fortbildung des Rechts - als maßgebliche Auslegungskriterien für das Zulassungsrecht und durchleuchtet unter Zugrundelegung dieses Verständnisses eingehend die einzelnen Zulassungsgründe. Im Ergebnis ist ein konzeptionelles Defizit von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO festzustellen. Durch die Kombination dieser Zulassungsgründe wurden weitreichende Kontroversen über ihren Inhalt und ihre Auslegung erzeugt, deren Bewältigung erhebliche Arbeitskraft der Gerichte gebunden hat. Dennoch, so die Bilanz aufgrund statistischer Erhebungen bei verschiedenen Oberverwaltungsgerichten, hat sich die Zulassungsberufung bewährt. Sowohl eine Entlastung der Gerichte als auch eine Beschleunigung der Verfahren zweiter Instanz sind eingetreten. Eine Gefährdung der Gerechtigkeit ist damit nicht verbunden, zumal die Zulassungsquote nicht unter der Erfolgsquote der Berufungen nach altem Recht liegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Erstattungsfähigkeit behördlicher Aufwendungen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Die Erstattungsfähigkeit behördlicher Aufwendungen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. von Dietz,  Andreas
In der vorliegenden Arbeit überprüft Andreas Dietz die behördliche Prozeßvertretung unter dem Blickwinkel des "Neuen Steuerungsmodells" auf die Möglichkeiten und die Grenzen ihrer verstärkten Gebührenfinanzierung. Im ersten Teil der Arbeit erläutert der Autor die Kostenerstattung nach geltendem Recht und das "Neue Steuerungsmodell". Dabei zeigt sich, daß das "Neue Steuerungsmodell" für die Prozeßvertretung unter mehreren Gesichtspunkten anwendbar gemacht werden kann: Mängel in der Aufbau- und Ablauforganisation können ebenso aufgedeckt werden, wie mittels Budgetierung Kosten-Nutzen-Vergleiche zwischen einer Eigen- und einer Fremdvertretung gezogen werden können. Eine Kundenorientierung kann dazu dienen, die Akzeptanz von Verwaltungsentscheidungen zu steigern und Prozesse zu vermeiden. Aus dieser Bestandsaufnahme entwickelt er im zweiten Teil ein Modell für eine neue Kostenerstattung, das zu einer einfachgesetzlichen Neuregelung des § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO führt. Im Fall des Obsiegens der Behörde im Verwaltungsprozeß wird ihr eine Kostenerstattung nach Pauschsätzen zugestanden, um ihre Kosten abzudecken. Die Kalkulation der Pauschsätze orientiert sich an Durchschnittswerten, um den Anreiz für eine effiziente Prozeßführung zu erhöhen. Dieses Modell wird schließlich in seinen verfassungsrechtlichen Kontext gestellt und insbesondere seine Vereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 4 GG überprüft und bejaht. Ein Textvorschlag für eine Änderung des § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO rundet die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Anspruch auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Frist.

Der Anspruch auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Frist. von Schlette,  Volker
Gerichtliche Verfahren dauern immer länger. "Warten auf Gerechtigkeit" (Kloepfer) ist heute geradezu der Regelfall, wenn der Bürger den Klageweg, gleich welchen Gerichtszweiges, beschreitet. Dies ist nicht nur psychisch belastend, sondern kann auch vermögensrechtliche Einbußen zur Folge haben oder das betroffene Recht sogar gänzlich zunichte machen. Die Verfahrensdauer stellt aber auch einen Anreiz dar, es in aussichtslosen Fällen auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen, um Zeit zu gewinnen. Die lange Dauer der Prozesse erweist sich so als "Fundamentalproblem des ganzen Rechtsschutzes" (Sendler). Worauf die zunehmende Verfahrensdauer beruht und welche Maßnahmen am besten dazu angetan sind, Verfahrensverkürzungen zu erreichen, ist Gegenstand einer ausgedehnten rechtspolitischen Debatte. Der Autor nähert sich in dem vorliegenden Werk der Problematik von der Basis des geltenden Rechts aus: Sein Ziel ist es, Mittel und Wege aufzuzeigen, wie de lege lata einer im konkreten Fall auftretenden Verfahrensverzögerung begegnet werden kann. Als erstes wird herausgearbeitet, daß der Anspruch auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Frist verfassungsrechtlich fundiert ist und daß zur Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Garantie auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) zurückzugreifen ist. Hierauf aufbauend wird dann i.e. dargelegt, wie der verfassungsrechtliche Anspruch in praxi durchgesetzt werden kann. Dabei wird der Blick schwerpunktmäßig auf den Verwaltungsprozeß gerichtet. Auf der Primärebene, d.h. wenn es im schwebenden Verfahren um die Abwehr drohender oder die Verhinderung weiterer Verfahrensverzögerungen geht, ist die sog. Untätigkeitsbeschwerde zum Rechtsmittelgericht das Mittel der Wahl. Diese Form der Beschwerde ist zwar in den Prozeßordnungen nicht vorgesehen; ihre Statthaftigkeit folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven, zeitnahen Rechtsschu
Aktualisiert: 2023-06-15
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Informatisierung des Verwaltungsprozesses.

Informatisierung des Verwaltungsprozesses. von Hamer,  Martin
Der Autor untersucht die Nutzungspotentiale moderner Informations- und Kommunikationstechniken zur Rationalisierung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungsverfahren vor dem Hintergrund der geltenden verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben. Die Frage nach den Möglichkeiten, verwaltungsprozessuale Informations- und Kommunikationsabläufe durch den Einsatz von IuK-Technologien zu beschleunigen und zu vereinfachen und dabei zugleich die Transparenz und Akzeptanz verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu steigern, verspricht angesichts einer anhaltenden Prozeßflut und überlanger Verfahrensdauern einen außerordentlich großen praktischen Gewinn. Dies darf aber nicht den Blick auf die rechtlichen Probleme verstellen, die ein solcher IuK-Technikeinsatz in der Verwaltungsjustiz mit sich bringt. Martin Hamer zeigt deswegen auch die Notwendigkeit eines künftigen Rechts der prozessualen Information und Kommunikation auf, nennt konkrete Regelungsbereiche und untersucht die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen eines solchen Rechts.
Aktualisiert: 2023-06-15
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