Verwaltungsakte zwischen Hoheitsträgern.

Verwaltungsakte zwischen Hoheitsträgern. von Jungkind,  Vera
Vera Jungkind behandelt in ihrer Arbeit Probleme, die sich daraus ergeben, dass ein Verwaltungsakt sich nicht an einen Privaten, sondern an einen anderen Verwaltungsträger richtet. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Untersuchung der Zulässigkeit der Verwendung der Handlungsform gegenüber einem anderen Hoheitsträger. Die Verfasserin kommt nach einer Analyse der Rechtsprechung und Literatur zu dem Ergebnis, dass die Zulässigkeit – entgegen der bisherigen Praxis – am Vorrang des Gesetzes, d.h. an der Bindung der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs.3 GG), zu messen ist. Verwaltungsakte können, wenn sie bestandskräftig werden, einen dauerhaften, unumkehrbaren Eingriff in die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Kompetenz- und Finanzmittelaufteilung zwischen Hoheitsträgern bewirken und bedürfen daher der gesetzlichen Grundlage.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Erledigung des Verwaltungsaktes als materiellrechtliches und verwaltungsprozessuales Problem.

Die Erledigung des Verwaltungsaktes als materiellrechtliches und verwaltungsprozessuales Problem. von Lascho,  Stefan
Gegenstand der Arbeit ist die in der Praxis der Verwaltung und Verwaltungsgerichte immer wieder problematische Frage nach dem Wesen der Erledigung eines Verwaltungsaktes und deren prozessualen Folgen. Im ersten Teil befaßt sich der Autor mit der Erledigung des Verwaltungsaktes als materiellrechtlichem Phänomen. Ausgehend von der Differenzierung zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit wird die Erledigung eines Verwaltungsaktes als Verlust seiner äußeren Wirksamkeit definiert, der seinerseits auf das Erlöschen des durch den Verwaltungsakt als Rechtsetzungsakt begründeten Rechtsverhältnisses zurückgeführt wird. Diese Erklärung wird sodann durch die Bildung bestimmter Fallgruppen und die Untersuchung von Grenzfällen vertieft. Der zweite Teil der Arbeit ist der Abgrenzung der Erledigung des Verwaltungsaktes von den anderen Erscheinungsformen der Erledigung im Verwaltungsrecht gewidmet - der Erledigung der Hauptsache und der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Im dritten Teil wendet sich der Verfasser den prozessualen Folgen der Erledigung eines Verwaltungsaktes zu. Dabei befaßt er sich mit der Fortsetzungsfeststellungsklage und der Problematik der Erledigungserklärung. Bei der streitigen Frage nach der Behandlung der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers kommt Stefan Lascho zu dem Ergebnis, daß diese aus Gründen der Systemgerechtigkeit nur im Falle einer zuvor zulässigen und begründeten Klage Erfolg haben kann. Hierauf aufbauend werden sodann die prozessualen Folgen der sonstigen Fälle der Erledigung der Hauptsache betrachtet. Der vierte Teil der Arbeit schließlich behandelt die prozessualen Probleme, die sich in den Fällen der Erledigung vor Klageerhebung ergeben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die undefinierbare Verwaltung.

Die undefinierbare Verwaltung. von Leisner,  Walter
Allgemein wird von einer vollziehenden Gewalt gesprochen und diese vor allem in der »Verwaltung« gesehen. Doch was ist diese »Verwaltung«? Lässt sich mehr über sie aussagen, als dass sie »den Rest der Staatstätigkeit nach Abzug von Legislative und Exekutive« darstellt, und was bedeutet dies für den Begriff der »Exekutive«? Hier soll ein Dreifaches gezeigt werden: - »Die Verwaltung« lässt sich als solche nicht definieren. Weder gelingt dies aus Gesetzesvollzug oder Einsatz einer Hoheitsgewalt, noch aus einem »Sich kümmern um Eigenes« oder aus der Erfüllung wirtschaftlich sozialer Förderungsaufgaben. Verwaltung erweist sich als Konglomerat betrogener Staatstätigkeiten, mit einem gewissen Schwerpunkt bei einer »Fortsetzung der Gesetzgebung mit anderen Mitteln«. - Organisationsrechtlich gibt es ebenfalls »die Verwaltung« nicht. In Deutschland ist sie föderal, kommunal und in Autonomien zersplittert. - Da es keine »Verwaltung« im rechtlichen Sinne gibt, kann auch nicht von einer »Zweiten«, einer vollziehenden Gewalt gesprochen werden. Dies ist ein Relikt spätabsolutistisch-konstitutionalistischer Vorstellungen. Der fortschreitende Zerfall der Zweiten Gewalt könnte zu einem Verfassungszustand führen, in dem kleinere Organisationseinheiten Machtzentren in Gewaltenkonfusion bilden. Jedenfalls kann die - wohl von Anfang an mißverstandene - Gewaltenteilungslehre kein überzeugendes Verfassungsprinzip mehr sein, nachdem »das Gesetz« in der Krise, »die Verwaltung« unauffindbar ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Recht der behördlichen Regelungsexperimente.

Recht der behördlichen Regelungsexperimente. von Hummel,  Konrad
Wenn eine Behörde eine Regelung trifft, so wird diese regelmäßig als endgültige gewollt sein. Hat die Behörde an der Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit einer in Aussicht genommenen Regelung Zweifel, so wird sie eine Regelung regelmäßig erst dann treffen, wenn diese Zweifel ausgeräumt sind. Darf eine Behörde aber auch eine Regelung treffen, um zu sehen, wie diese sich in der Praxis bewährt? Darf sie also mit ihren Regelungen experimentieren? Vielleicht sogar mit dem Ziel, eine Änderung von Gesetzen zu erproben? Der Autor untersucht die behördlichen Regelungsexperimente als eine Erscheinung des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Ausgehend von ausgewählten gesetzlichen Experimentierklauseln werden die behördlichen Regelungsexperimente klassifiziert. Anschließend wird die Frage der Erlaubtheit derartiger Regelungsexperimente außerhalb von Experimentierklauseln untersucht. Die vorliegende nüchterne Untersuchung Konrad Hummels zeigt damit die rechtlichen Grenzen behördlicher Regelungsexperimente auf. Die Stimmung des Aufbruchs in ein neues Recht für eine neue Verwaltung mag sie etwas trüben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens.

Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. von Gatzka,  Ulrich
Mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen erwächst ein Verwaltungskat in Bestandskraft. Dies hat insbesondere zur Folge, dass er nur unter besonderen Voraussetzungen aufgehoben oder geändert werden kann. Eine Möglichkeit, zu einer neuen – abweichenden – Entscheidung zu gelangen, stellt § 51 VwVfG dar, dessen Analyse den Gegenstand der Arbeit bildet. Besonderes Augenmerk liegt auf der Darstellung der unübersichtlichen Entstehungsgeschichte der Norm und der Betrachtung ihrer historischen Vorbilder. Eingehend untersucht werden ferner die Einbettung des § 51 VwVfG in das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem und den verwaltungsverfahrensrechtlichen Korrekturmechanismus.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Rechtsfolgen prinzipaler Normenkontrollen für Verwaltungsakte.

Die Rechtsfolgen prinzipaler Normenkontrollen für Verwaltungsakte. von Gerhard,  Torsten
Torsten Gerhard untersucht die Auswirkungen prinzipaler Normenkontrollen auf Verwaltungsakte, die auf der Grundlage einer unwirksamen Norm erlassen wurden. Im Mittelpunkt steht dabei das Verhältnis der § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und § 183 Satz 1 VwGO zu den Beseitigungs- und Anpassungsmodalitäten des allgemeinen Verwaltungsrechts. Der Verfasser legt dar, dass durch die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit einer Norm bestehende Ansprüche auf Anpassung bzw. Beseitigung eines Verwaltungsaktes - insbesondere auf der Grundlage des verfassungsrechtlich fundierten öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruchs - nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus befasst sich der Autor mit Wirkung und Grenzen des Vollstreckungsverbots nach § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG bzw. § 183 S. 2 VwGO und gibt einen Überblick über die Rechtsschutzmöglichkeiten betroffener Bürger.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren im Steuerrecht

Das außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren im Steuerrecht von Dißars,  Bruno, Dißars,  Ulf-Christian
Die relevanten Vorschriften aus Finanzgerichtsordnung (FGO) und Abgabenordnung (AO) – anschaulich gemacht für die Steuerberatung Praxisaufgaben mit detaillierten Lösungshinweisen Zahlreiche Verweise auf BFH, Literatur und AO-Anwendungserlass Optimal für Praxis und Ausbildung Erfahrene Autoren Tipp! Günstiger Kombinationspreis:
Aktualisiert: 2023-06-16
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Die Rechtsfolgen der Einlegung von Widerspruch und Anfechtungsklage.

Die Rechtsfolgen der Einlegung von Widerspruch und Anfechtungsklage. von Pöcker,  Markus
Eine Handlungsform der Verwaltung ist der belastende Verwaltungsakt. Wird gegen einen solchen Verwaltungsakt vor Gericht geklagt, so bedarf es einer Regelung, welcher Rechtszustand in dem Zeitraum zwischen der Klageerhebung und der Entscheidung des Gerichts gelten soll. Der Gesetzgeber hat in § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine derartige Regelung konzipiert. Danach sollen grundsätzlich alle Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung des Gerichts ausgesetzt bleiben. Der Autor weist erstmals nach, daß diese Konzeption in zentralen Punkten in sich widersprüchlich ist oder gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt. Daraus leitet er ab, daß die in § 80 VwGO enthaltene Regelungskonzeption nicht normativ wirksam werden kann. Markus Pöcker vertritt die These, daß die Maßstäbe des Interims-Rechtszustandes stattdessen primär aus den Rechtssätzen zu gewinnen sind, die die Verwaltung zum Erlaß belastender Verwaltungsakte ermächtigen, also aus dem materiellen Recht. Diese Maßstäbe, die die Ableitung erlauben, welche Rechtsfolgen eines Verwaltungsaktes sofort vollziehbar sind und welche aufgeschoben bleiben müssen, sind in den Rechtsgüterzuordnungen des materiellen Rechts implizit enthalten. Jedoch setzt dies voraus, daß das materielle Recht hinreichend deutliche Rechtsgüterzuordnungen trifft. Dies ist jedoch vor allem bei Planungs- und Abwägungsentscheidungen von erhöhter Komplexität nicht der Fall. Außerdem können dem materiellen Recht bei Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung keine Aussagen über die aufschiebende Wirkung bzw. die sofortige Vollziehbarkeit entnommen werden. Für diese Fälle vertritt der Autor die These, daß die gesuchten Maßstäbe der normativen Steuerung des Verfahrens zu entnehmen sind, das zu dem Verwaltungsakt führt. Bewirkt diese normative Steuerung des Verfahrens, daß die Entscheidung als das Produkt dieses Verfahrens mit erhöhter Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und daher mit entsprechend erhöhter Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Prüfung standhält, so darf die Entscheidung bereits vor Abschluß des Klageverfahrens umgesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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