Unlauterer Wettbewerb durch Rechtsbruch nach Maßgabe des §4 Nr. 11 UWG n.F.

Unlauterer Wettbewerb durch Rechtsbruch nach Maßgabe des §4 Nr. 11 UWG n.F. von Dettmar,  Jasmin Isabel
Die Autorin befasst sich mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Gesetzesverletzungen durch die Rechtsprechung vor und nach der UWG-Reform im Jahr 2004 sowie der Kodifizierung des Rechtsbruchtatbestandes im neuen UWG. °°Unter der Geltung des UWG von 1909 wurde die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Verletzung einer außerwettbewerbsrechtlichen Norm in ständiger Rechtsprechung von der sittlichen Klassifizierung der verletzten Norm abhängig gemacht. Erst Ende der 90er Jahre trennte sich der Bundesgerichtshof von dieser gefestigten Rechtspraxis: Er löste sich von dem Konzept der Aufspaltung in wertbezogene und wertneutrale Normen und begann in mehreren Grundsatzurteilen, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Gesetzesverletzung andere Tatbestandsmerkmale zugrunde zu legen. Während dieses Wandels in der Rechtsprechung leitete der Gesetzgeber eine Reform des Lauterkeitsrechts ein, die in der Verabschiedung des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von 2004 mündete.°°Ein Schwerpunkt der Untersuchung liegt in der Analyse der Rechtsprechungsänderung vor der UWG-Reform und darauf aufbauend auf der Entwicklung eines dogmatischen Konzepts, das dem Rechtsbruchtatbestand zugrunde gelegt werden kann. Weiterhin nimmt die Verfasserin kritisch Stellung zu der Frage, inwieweit die Leitlinien der neuen Rechtsprechung ins neue UWG übernommen wurden, erläutert die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 11 UWG und vergleicht die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Gesetzesverstößen nach altem und neuem Recht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Alter und neuer Rechtsbruchtatbestand.

Alter und neuer Rechtsbruchtatbestand. von Böhler,  Roland
Verstößt ein Unternehmen gegen eine öffentlich rechtliche Regelung, wie etwa das Ladenschlussgesetz, und verschafft sich hierdurch einen unlauteren Vorteil im Wettbewerb, so gibt das UWG seinem Konkurrenten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung dieses Rechtsbruchs ("Rechtsbruchtatbestand"). So gelangt ein eigentlich öffentlich-rechtlicher Sachverhalt unter Umgehung der zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte vor die ordentliche Gerichtsbarkeit, inklusive unterschiedlicher Sanktionsinstrumente und Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei Zuständigkeit zweier Rechtswege. Zur Vermeidung einer Art lauterkeitsrechtlichen Popularklage für jedwede Rechtsverstöße wird der Rechtsbruchtatbestand auf bestimmte Normen mit wettbewerbsrechtlichem Bezug begrenzt. Wo diese Grenze jedoch zu ziehen ist und wie, d. h. anhand welcher begrenzenden Merkmale, gilt als eine der schwierigsten und umstrittensten Fragen des Wettbewerbsrechts. Roland Böhler behandelt in seiner Arbeit umfassend die Entwicklung des Rechtsbruchtatbestands in Rechtsprechung und Literatur über die 100 Jahre des Bestehens des UWG und analysiert die Änderungen durch die große UWG-Reform 2004. Im Besonderen zeigt er dies anhand eines ökonomisch bedeutsamen wie auch juristisch komplexen Beispiels auf: der Tätigkeit der kommunalen Unternehmen als Konkurrenten privatwirtschaftlicher Unternehmen. Eine Änderung der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2002 entzog den Unternehmen lauterkeitsrechtlichen Schutz. Nur in wenigen Bundesländern füllten die Verwaltungsgerichte die entstandene Rechtsschutzlücke auf. Der Verfasser analysiert weiterhin die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Gesetzeslage aller Bundesländer. Gleichzeitig zeigt er erfolgversprechende Strategien für betroffene Unternehmen auf, um sich trotz Rechtsschutzlücken gegen illegale kommunale Konkurrenz zu wehren. De lege ferenda macht Roland Böhler konkrete Vorschläge zur Verbesserung der für private Unternehmen schwierigen Lage.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Unlauterer Wettbewerb durch Rechtsbruch nach Maßgabe des §4 Nr. 11 UWG n.F.

Unlauterer Wettbewerb durch Rechtsbruch nach Maßgabe des §4 Nr. 11 UWG n.F. von Dettmar,  Jasmin Isabel
Die Autorin befasst sich mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Gesetzesverletzungen durch die Rechtsprechung vor und nach der UWG-Reform im Jahr 2004 sowie der Kodifizierung des Rechtsbruchtatbestandes im neuen UWG. °°Unter der Geltung des UWG von 1909 wurde die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Verletzung einer außerwettbewerbsrechtlichen Norm in ständiger Rechtsprechung von der sittlichen Klassifizierung der verletzten Norm abhängig gemacht. Erst Ende der 90er Jahre trennte sich der Bundesgerichtshof von dieser gefestigten Rechtspraxis: Er löste sich von dem Konzept der Aufspaltung in wertbezogene und wertneutrale Normen und begann in mehreren Grundsatzurteilen, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Gesetzesverletzung andere Tatbestandsmerkmale zugrunde zu legen. Während dieses Wandels in der Rechtsprechung leitete der Gesetzgeber eine Reform des Lauterkeitsrechts ein, die in der Verabschiedung des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von 2004 mündete.°°Ein Schwerpunkt der Untersuchung liegt in der Analyse der Rechtsprechungsänderung vor der UWG-Reform und darauf aufbauend auf der Entwicklung eines dogmatischen Konzepts, das dem Rechtsbruchtatbestand zugrunde gelegt werden kann. Weiterhin nimmt die Verfasserin kritisch Stellung zu der Frage, inwieweit die Leitlinien der neuen Rechtsprechung ins neue UWG übernommen wurden, erläutert die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 11 UWG und vergleicht die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Gesetzesverstößen nach altem und neuem Recht.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Alter und neuer Rechtsbruchtatbestand.

Alter und neuer Rechtsbruchtatbestand. von Böhler,  Roland
Verstößt ein Unternehmen gegen eine öffentlich rechtliche Regelung, wie etwa das Ladenschlussgesetz, und verschafft sich hierdurch einen unlauteren Vorteil im Wettbewerb, so gibt das UWG seinem Konkurrenten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung dieses Rechtsbruchs ("Rechtsbruchtatbestand"). So gelangt ein eigentlich öffentlich-rechtlicher Sachverhalt unter Umgehung der zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte vor die ordentliche Gerichtsbarkeit, inklusive unterschiedlicher Sanktionsinstrumente und Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei Zuständigkeit zweier Rechtswege. Zur Vermeidung einer Art lauterkeitsrechtlichen Popularklage für jedwede Rechtsverstöße wird der Rechtsbruchtatbestand auf bestimmte Normen mit wettbewerbsrechtlichem Bezug begrenzt. Wo diese Grenze jedoch zu ziehen ist und wie, d. h. anhand welcher begrenzenden Merkmale, gilt als eine der schwierigsten und umstrittensten Fragen des Wettbewerbsrechts. Roland Böhler behandelt in seiner Arbeit umfassend die Entwicklung des Rechtsbruchtatbestands in Rechtsprechung und Literatur über die 100 Jahre des Bestehens des UWG und analysiert die Änderungen durch die große UWG-Reform 2004. Im Besonderen zeigt er dies anhand eines ökonomisch bedeutsamen wie auch juristisch komplexen Beispiels auf: der Tätigkeit der kommunalen Unternehmen als Konkurrenten privatwirtschaftlicher Unternehmen. Eine Änderung der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2002 entzog den Unternehmen lauterkeitsrechtlichen Schutz. Nur in wenigen Bundesländern füllten die Verwaltungsgerichte die entstandene Rechtsschutzlücke auf. Der Verfasser analysiert weiterhin die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Gesetzeslage aller Bundesländer. Gleichzeitig zeigt er erfolgversprechende Strategien für betroffene Unternehmen auf, um sich trotz Rechtsschutzlücken gegen illegale kommunale Konkurrenz zu wehren. De lege ferenda macht Roland Böhler konkrete Vorschläge zur Verbesserung der für private Unternehmen schwierigen Lage.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Alter und neuer Rechtsbruchtatbestand.

Alter und neuer Rechtsbruchtatbestand. von Böhler,  Roland
Verstößt ein Unternehmen gegen eine öffentlich rechtliche Regelung, wie etwa das Ladenschlussgesetz, und verschafft sich hierdurch einen unlauteren Vorteil im Wettbewerb, so gibt das UWG seinem Konkurrenten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung dieses Rechtsbruchs ("Rechtsbruchtatbestand"). So gelangt ein eigentlich öffentlich-rechtlicher Sachverhalt unter Umgehung der zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte vor die ordentliche Gerichtsbarkeit, inklusive unterschiedlicher Sanktionsinstrumente und Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei Zuständigkeit zweier Rechtswege. Zur Vermeidung einer Art lauterkeitsrechtlichen Popularklage für jedwede Rechtsverstöße wird der Rechtsbruchtatbestand auf bestimmte Normen mit wettbewerbsrechtlichem Bezug begrenzt. Wo diese Grenze jedoch zu ziehen ist und wie, d. h. anhand welcher begrenzenden Merkmale, gilt als eine der schwierigsten und umstrittensten Fragen des Wettbewerbsrechts. Roland Böhler behandelt in seiner Arbeit umfassend die Entwicklung des Rechtsbruchtatbestands in Rechtsprechung und Literatur über die 100 Jahre des Bestehens des UWG und analysiert die Änderungen durch die große UWG-Reform 2004. Im Besonderen zeigt er dies anhand eines ökonomisch bedeutsamen wie auch juristisch komplexen Beispiels auf: der Tätigkeit der kommunalen Unternehmen als Konkurrenten privatwirtschaftlicher Unternehmen. Eine Änderung der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2002 entzog den Unternehmen lauterkeitsrechtlichen Schutz. Nur in wenigen Bundesländern füllten die Verwaltungsgerichte die entstandene Rechtsschutzlücke auf. Der Verfasser analysiert weiterhin die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Gesetzeslage aller Bundesländer. Gleichzeitig zeigt er erfolgversprechende Strategien für betroffene Unternehmen auf, um sich trotz Rechtsschutzlücken gegen illegale kommunale Konkurrenz zu wehren. De lege ferenda macht Roland Böhler konkrete Vorschläge zur Verbesserung der für private Unternehmen schwierigen Lage.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Unlauterer Wettbewerb durch Rechtsbruch nach Maßgabe des §4 Nr. 11 UWG n.F.

Unlauterer Wettbewerb durch Rechtsbruch nach Maßgabe des §4 Nr. 11 UWG n.F. von Dettmar,  Jasmin Isabel
Die Autorin befasst sich mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Gesetzesverletzungen durch die Rechtsprechung vor und nach der UWG-Reform im Jahr 2004 sowie der Kodifizierung des Rechtsbruchtatbestandes im neuen UWG. °°Unter der Geltung des UWG von 1909 wurde die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Verletzung einer außerwettbewerbsrechtlichen Norm in ständiger Rechtsprechung von der sittlichen Klassifizierung der verletzten Norm abhängig gemacht. Erst Ende der 90er Jahre trennte sich der Bundesgerichtshof von dieser gefestigten Rechtspraxis: Er löste sich von dem Konzept der Aufspaltung in wertbezogene und wertneutrale Normen und begann in mehreren Grundsatzurteilen, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Gesetzesverletzung andere Tatbestandsmerkmale zugrunde zu legen. Während dieses Wandels in der Rechtsprechung leitete der Gesetzgeber eine Reform des Lauterkeitsrechts ein, die in der Verabschiedung des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von 2004 mündete.°°Ein Schwerpunkt der Untersuchung liegt in der Analyse der Rechtsprechungsänderung vor der UWG-Reform und darauf aufbauend auf der Entwicklung eines dogmatischen Konzepts, das dem Rechtsbruchtatbestand zugrunde gelegt werden kann. Weiterhin nimmt die Verfasserin kritisch Stellung zu der Frage, inwieweit die Leitlinien der neuen Rechtsprechung ins neue UWG übernommen wurden, erläutert die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 11 UWG und vergleicht die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Gesetzesverstößen nach altem und neuem Recht.
Aktualisiert: 2023-03-21
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Handbuch des Wettbewerbsrechts

Handbuch des Wettbewerbsrechts von Ahrens,  Hans-Jürgen, Altmann,  Sebastian, Becker,  Maximilian, Bruhn,  Dirk, Burger,  Benedikt, Chang-Herrmann,  Hye-Won, Danckwerts,  Rolf, Eck,  Matthias, Fritzsche,  Jörg, Gloy,  Wolfgang, Gregor,  Nikolas, Haag,  Sven, Hannamann,  Isolde, Harte-Bavendamm,  Henning, Held,  Thorsten, Holtorf,  Marc L., Jänich,  Volker Michael, Karl,  Matthias, Kessen,  Martin, Lehment,  Cornelis, Leister,  Alexander, Leistner,  Matthias, Linder,  Bettina, Loschelder,  Michael, Lubberger,  Andreas, Maaßen,  Stefan, Melullis,  Klaus-Jürgen, Pflüger,  Almut, Pommerening,  Patrick, Schaub,  Renate, Schneider,  Patrick, Schoene,  Volker, Schulte-Beckhausen,  Thomas, Schütze,  Rolf A, Schwippert,  Emil, Sonntag,  Matthias, Weller,  David, Wilde,  Harro, Witschel,  Antonia, Zarm,  Adrian
Zum Werk Mit diesem Handbuch werden die Probleme des Wettbewerbsrechts für Praktiker übergreifend und im Zusammenhang dargestellt. Damit setzt es in der wettbewerbsrechtlichen Praktikerliteratur Maßstäbe. Inhalt 1. Teil: - Grundlagen des Wettbewerbsrechts - Darstellung der Quellen und Einordnung des Wettbewerbsrechts in die nationale Wettbewerbsordnung, das Gemeinschaftsrecht und das internationale Wettbewerbsrecht - Wettbewerbsrecht und öffentliches Recht - Wettbewerbsrecht und Kartellrecht - Zweck des UWG - Begriffsbestimmungen 2. Teil: - Generalklausel - Black List - das materielle Wettbewerbsrecht der §§ 3a-7 UWG - Sonderthemen (insbes. Internet und Daten) 3. Teil: - Rechtsfolgen - außerprozessuales Verfahrensrecht - Verfügungsverfahren - von der Klage bis zur Zwangsvollstreckung Vorteile auf einen Blick - übergreifende Darstellung der Themen im Zusammenhang - Praxisbezug und Aktualität Zur Neuauflage Die Neuauflage behandelt aktuelle Themen wie etwa die Problematik des Rückrufs, die Lauterkeit des Influencer-Marketings in den sozialen Medien sowie die jüngste Rechtsprechung des BVerfG zur Stellung des Antragsgegners im Eilverfahren. Als neue Sonderthemen wurden die Kapitel Daten und Internet aufgenommen. Berücksichtigt sind bereits die Entwürfe zu - dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung - sowie zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Zielgruppe Für Rechtsanwälte, Richter, Syndikusanwälte, Verbände.
Aktualisiert: 2023-05-02
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Die Zugabengewährung im Wandel der Zeit

Die Zugabengewährung im Wandel der Zeit von von Seht,  Anna
Der Begriff der Zugabe bzw. prime findet vielfältige Anwendung. So wird das Bild einer „Zu-Gabe“ sowohl im juristischen als auch im ökonomischen Bereich sowie in der Alltagssprache verwendet. Allgemein handelt es sich sowohl nach deutschem als auch nach französischem Verständnis bei der Zugabe/der prime um eine Ware oder Leistung, die in Zusammenhang mit einem entgeltlichen Vertrag angeboten wird. Die zugegebene Leistung kann dabei vollständig oder teilweise unentgeltlich gewährt werden. Der sog. „Hauptvertrag“ und die Zugabe sind akzessorisch miteinander verbunden. Wegen dieser Akzessorietät wird der Zugabe die grundsätzliche Eignung zugeschrieben, den Kunden bei seinem Entschluss über die Eingehung des Hauptvertrages zu beeinflussen. In Deutschland wurde mit der Zugabeverordnung, die fast 70 Jahre unverändert Bestand hatte, eine der restriktivsten Zugaberegelungen geschaffen, die es im 20. Jahrhundert in Europa gab. Das französische Recht, welches der Freiheit des Handels und des Gewerbes verpflichtet ist, wurde nach und nach verschärft und mündete in der Regelung des Art. L 121-35 C. cons. Ein Vergleich zeigt, dass sich das deutsche und das französische Verbot annäherten und dann 15 Jahre lang fast identisch waren. 2001 erfolgte eine „Kehrtwende“ bei der deutschen Einschätzung der Lauterkeit von Zugaben. Die ZugabeVO trat außer Kraft, ohne dass neue regelnde Vorschriften geschaffen wurden. Zugaben wurden als nötig angesehen, um die deutsche Rechts- und Wirtschaftspolitik zu modernisieren. In Frankreich erfolgte die Aufhebung des generellen Zugabeverbotes erst 2011, entgegen der gesetzgeberischen Überzeugung und nur auf europäischen Druck. In Deutschland ist die Zugabengewährung mittlerweile anhand allgemeiner Regelungen des UWG zu prüfen. Um die Unlauterkeit zu bejahen, ist eine genaue und ausführliche Begründung im Einzelfall erforderlich. In Frankreich ist die Zugabengewährung weiterhin an Art. L 121-35 C. cons., einer Spezialnorm, zu messen. Es bestehen diesbezüglich leise Zweifel, ob der gegebene Gesetzeswortlaut hinreichend verdeutlicht, dass es sich nicht mehr um ein Per-se-Verbot handelt. Abschließend bleibt festzustellen, dass die Zeit der Zugabeverbote vorbei ist. [kursiv: prime (1. Absatz, 2. Absatz)] Weitere Schlagw.: § 5 UWG, § 5a UWG, § 4a UWG, § 4 Nr. 4 UWG a. F.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die unlautere Wettbewerbshandlung nach der UWG-Reform

Die unlautere Wettbewerbshandlung nach der UWG-Reform von Haase,  Martin
Mit der UWG-Reform vom 8.7.2004 ist über punktuelle Änderungen hinaus eine Neuordnung der systematischen und dogmatischen Grundkonzeption des UWG erfolgt. Seit den 1990er Jahren unterliegt das Recht des unlauteren Wettbewerbs einer grundlegenden Wandlung. Aus der alles beherrschenden Generalklausel des UWG a.F. von 1909 war der zwischenzeitliche Funktionswandel sowie das schwer durchschaubare Wertungssystem der Rechtsprechung zuletzt nicht mehr nachzuvollziehen. Mit der Neufassung des UWG findet der Modernisierungsprozess nun auch Ausdruck im Gesetz. Freilich besteht gerade im Bereich des Lauterkeitsrechts die Gefahr, dass hergebrachte - und überholte - Wertungen in die Anwendung der offenen Tatbestände des neuen UWG einfliessen. Aus diesem Grund wird die UWG-Reform zum Anlass genommen, die systematischen und normativen Leitlinien des neuen materiellen Lauterkeitsrechts herauszuarbeiten. Im Mittelpunkt stehen dabei der Schutzzweck des neuen UWG und der zentrale Verbotstatbestand der Generalklausel sowie die Einordnung des Verbraucherschutzes in das Lauterkeitsrecht. Letzterer wird anhand der Tatbestände zum Schutz der Entscheidungsfreiheit vor unsachlicher Beeinflussung (§ 4 Nr. 1 UWG) sowie zum Schutz der Verbraucher vor Ausnutzung besonderer Schwächen (§ 4 Nr. 2 UWG) dargestellt. Das Zusammenspiel von Schutzzweckbestimmung, Generalklausel und Beispieltatbeständen zeigt, dass dem neuen UWG insgesamt ein kohärentes und praktikables Wertungssystem zugrunde liegt. Aus der wettbewerbsfunktionalen Ausrichtung des Lauterkeitsrechts durch §§ 1 und 3 UWG wird ein normatives Referenzsystem herausgearbeitet, das dem Leser über die praktische Schwierigkeit hinweghelfen kann, ein unlauteres Verhalten im Wettbewerb einem der vielfach unbestimmten und nebeneinander anwendbaren Beispieltatbestände zuzuordnen. Die Ausführungen zu § 4 Nrn. 1 und 2 zeigen, dass die Kodifizierung der Beispieltatbestände nur einen oberflächlichen Gewinn an Transparenz bedeutet. Auch nach der UWG-Reform wird es gerade in den häufigen Grenzfällen notwendig bleiben, sich die grundlegenden Wertungen des Lauterkeitsrechts vor Augen zu führen.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die Fallfigur des übertriebenen Anlockens – Angestaubtes Relikt oder unentbehrlicher Auffangtatbestand?

Die Fallfigur des übertriebenen Anlockens – Angestaubtes Relikt oder unentbehrlicher Auffangtatbestand? von Huber,  Viola
Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung, Veränderung des Verbraucherleitbildes, UWG-Novelle und die europäische Harmonisierung des Wettbewerbsrechts hatten und haben gravierende Auswirkungen auf die Fallfigur des übertriebenen Anlockens. Diese Studie zeigt die Folgen der genannten wettbewerbsrechtlichen Umwälzungen auf und dient damit einer "Standortbestimmung" des Topos im aktuellen deutschen Wettbewerbsrecht. Diese erfolgt in vier Etappen; der chronologische Aufbau dient der Veranschaulichung des Bedeutungswandels, den die Fallfigur im Laufe nahezu eines halben Jahrhunderts erfahren hat. Am Anfang steht die Entstehung und Entwicklung der Fallfigur im Rahmen des deutschen Wettbewerbsrechts, die das Wechselspiel zwischen tatsächlichem Wettbewerb und Werbung aufzeigen. Es folgt eine Analyse der Auswirkungen des Wegfalls von Rabattgesetz und Zugabeverordnung auf die betrachtete Fallfigur am Beispiel der Wertreklame. Das Herzstück der Studie bildet die Bedeutung des übertriebenen Anlockens nach der UWG-Novelle, die anhand gängiger Verkaufsförderungsmaßnahmen untersucht und auch am Beispiel aktueller Werbeaktionen dargestellt wird. Neben der rechtlichen Würdigung finden die Vor- und Nachteile der wettbewerbsrechtlichen Änderungen für Handel, Verbraucher und die Allgemeinheit Berücksichtigung. Die Bewertung des Topos im Lichte der EU- Harmonisierung zeigt, daß eine Koexistenz mit der Richtlinie über unlere Geschäftspraktiken möglich ist; aufgrund des Wegfalls des Vorschlags für eine Verordnung über Verkaufsförderung im Binnenmarkt besteht eine Regelungslücke, die ebenfalls Anwendungsspielraum für das übertriebene Anlocken eröffnet. Rechtsprechungsübersichten in Tabellenform ermöglichen einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der besprochenen Fallgruppe vom Ursprung bis in die Gegenwart.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Alter und neuer Rechtsbruchtatbestand.

Alter und neuer Rechtsbruchtatbestand. von Böhler,  Roland
Verstößt ein Unternehmen gegen eine öffentlich rechtliche Regelung, wie etwa das Ladenschlussgesetz, und verschafft sich hierdurch einen unlauteren Vorteil im Wettbewerb, so gibt das UWG seinem Konkurrenten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung dieses Rechtsbruchs ("Rechtsbruchtatbestand"). So gelangt ein eigentlich öffentlich-rechtlicher Sachverhalt unter Umgehung der zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte vor die ordentliche Gerichtsbarkeit, inklusive unterschiedlicher Sanktionsinstrumente und Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei Zuständigkeit zweier Rechtswege. Zur Vermeidung einer Art lauterkeitsrechtlichen Popularklage für jedwede Rechtsverstöße wird der Rechtsbruchtatbestand auf bestimmte Normen mit wettbewerbsrechtlichem Bezug begrenzt. Wo diese Grenze jedoch zu ziehen ist und wie, d. h. anhand welcher begrenzenden Merkmale, gilt als eine der schwierigsten und umstrittensten Fragen des Wettbewerbsrechts. Roland Böhler behandelt in seiner Arbeit umfassend die Entwicklung des Rechtsbruchtatbestands in Rechtsprechung und Literatur über die 100 Jahre des Bestehens des UWG und analysiert die Änderungen durch die große UWG-Reform 2004. Im Besonderen zeigt er dies anhand eines ökonomisch bedeutsamen wie auch juristisch komplexen Beispiels auf: der Tätigkeit der kommunalen Unternehmen als Konkurrenten privatwirtschaftlicher Unternehmen. Eine Änderung der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2002 entzog den Unternehmen lauterkeitsrechtlichen Schutz. Nur in wenigen Bundesländern füllten die Verwaltungsgerichte die entstandene Rechtsschutzlücke auf. Der Verfasser analysiert weiterhin die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Gesetzeslage aller Bundesländer. Gleichzeitig zeigt er erfolgversprechende Strategien für betroffene Unternehmen auf, um sich trotz Rechtsschutzlücken gegen illegale kommunale Konkurrenz zu wehren. De lege ferenda macht Roland Böhler konkrete Vorschläge zur Verbesserung der für private Unternehmen schwierigen Lage.
Aktualisiert: 2023-04-15
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