Die Motivationslösung.

Die Motivationslösung. von Kühn,  Hermann Christoph
Rechtsfragen der Organtransplantation wurden bislang grundsätzlich unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit von Organentnahmen diskutiert. Weitestgehend ausgeklammert blieb die Frage nach der gerechten Verteilung der Spenderorgane. Das Buch faßt die kontroverse Diskussion um die Entnahmekriterien zusammen und untersucht die tatsächlichen und potentiellen Regelungsmöglichkeiten dieses Problemfeldes auch unter Berücksichtigung einiger ausländischer Rechtsordnungen. Im zweiten Schritt wendet sich der Verfasser der Frage zu, nach welchen Maßstäben die Verteilung der verfügbaren Transplantate auf die potentiellen Organempfänger erfolgen muß. Den bislang angewandten rein medizinischen Kriterien mißt er nach eingehender Untersuchung der Prinzipien der Verteilungsgerechtigkeit lediglich nachrangige Bedeutung zu. Vorzuschalten ist eine Berücksichtigung der eigenen dokumentierten Spendebereitschaft des potentiellen Organempfängers. Auf dieser Grundlage entwirft der Verfasser ein Transplantationsgesetz und prüft dieses am Maßstab des Grundgesetzes.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Lebensschutz am Lebensende.

Lebensschutz am Lebensende. von Rixen,  Stephan
Der Streit um die Tragfähigkeit der sogenannten Hirntodkonzeption, der in der Behauptung "Der Hirntod ist der Tod des Menschen" kulminierte, hat die Entstehung des Transplantationsgesetzes (TPG) stark beeinflußt. Auch nach Erlaß des TPG, das den hirntoten Menschen der Leiche gleichstellt, verstummen die Einwände gegen die von Medizin, Arzt- und Strafrechtslehre seit etwa dreißig Jahren favorisierte Hirntodkonzeption nicht. Mit den normativen Vorgaben des Lebensgrundrechts (Art. 2 II 1 GG) ist die Hirntodkonzeption unvereinbar. Sie widerspricht dem "offenen Menschenbild des Grundgesetzes", das die Reduktion menschlichen Lebens auf Kognitivität (Geistigkeitstheorie) oder Zerebralität (biologisch-zerebrale Theorie) verbietet. Dem trägt ein reformulierter Todesbegriff Rechnung. Die Gleichsetzung von Tod und Hirntod im TPG ist danach verfassungswidrig. Sie ist auch für das (Arzt-)Strafrecht abzulehnen. Dies gebietet die aus Art. 2 II 1 GG folgende grundrechtliche Schutzpflicht. Die Entnahme lebenswichtiger Organe bleibt gleichwohl möglich, wenn auch nur unter den strengen Voraussetzungen einer (grundrechtlich geschützten) Vorausverfügung über das Lebensende. Diese Erwägung ist für die grundrechtliche Bewertung anderer Problemlagen am Ende menschlichen Lebens folgenreich.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Motivationslösung.

Die Motivationslösung. von Kühn,  Hermann Christoph
Rechtsfragen der Organtransplantation wurden bislang grundsätzlich unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit von Organentnahmen diskutiert. Weitestgehend ausgeklammert blieb die Frage nach der gerechten Verteilung der Spenderorgane. Das Buch faßt die kontroverse Diskussion um die Entnahmekriterien zusammen und untersucht die tatsächlichen und potentiellen Regelungsmöglichkeiten dieses Problemfeldes auch unter Berücksichtigung einiger ausländischer Rechtsordnungen. Im zweiten Schritt wendet sich der Verfasser der Frage zu, nach welchen Maßstäben die Verteilung der verfügbaren Transplantate auf die potentiellen Organempfänger erfolgen muß. Den bislang angewandten rein medizinischen Kriterien mißt er nach eingehender Untersuchung der Prinzipien der Verteilungsgerechtigkeit lediglich nachrangige Bedeutung zu. Vorzuschalten ist eine Berücksichtigung der eigenen dokumentierten Spendebereitschaft des potentiellen Organempfängers. Auf dieser Grundlage entwirft der Verfasser ein Transplantationsgesetz und prüft dieses am Maßstab des Grundgesetzes.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Lebensschutz am Lebensende.

Lebensschutz am Lebensende. von Rixen,  Stephan
Der Streit um die Tragfähigkeit der sogenannten Hirntodkonzeption, der in der Behauptung "Der Hirntod ist der Tod des Menschen" kulminierte, hat die Entstehung des Transplantationsgesetzes (TPG) stark beeinflußt. Auch nach Erlaß des TPG, das den hirntoten Menschen der Leiche gleichstellt, verstummen die Einwände gegen die von Medizin, Arzt- und Strafrechtslehre seit etwa dreißig Jahren favorisierte Hirntodkonzeption nicht. Mit den normativen Vorgaben des Lebensgrundrechts (Art. 2 II 1 GG) ist die Hirntodkonzeption unvereinbar. Sie widerspricht dem "offenen Menschenbild des Grundgesetzes", das die Reduktion menschlichen Lebens auf Kognitivität (Geistigkeitstheorie) oder Zerebralität (biologisch-zerebrale Theorie) verbietet. Dem trägt ein reformulierter Todesbegriff Rechnung. Die Gleichsetzung von Tod und Hirntod im TPG ist danach verfassungswidrig. Sie ist auch für das (Arzt-)Strafrecht abzulehnen. Dies gebietet die aus Art. 2 II 1 GG folgende grundrechtliche Schutzpflicht. Die Entnahme lebenswichtiger Organe bleibt gleichwohl möglich, wenn auch nur unter den strengen Voraussetzungen einer (grundrechtlich geschützten) Vorausverfügung über das Lebensende. Diese Erwägung ist für die grundrechtliche Bewertung anderer Problemlagen am Ende menschlichen Lebens folgenreich.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Lebensschutz am Lebensende.

Lebensschutz am Lebensende. von Rixen,  Stephan
Der Streit um die Tragfähigkeit der sogenannten Hirntodkonzeption, der in der Behauptung "Der Hirntod ist der Tod des Menschen" kulminierte, hat die Entstehung des Transplantationsgesetzes (TPG) stark beeinflußt. Auch nach Erlaß des TPG, das den hirntoten Menschen der Leiche gleichstellt, verstummen die Einwände gegen die von Medizin, Arzt- und Strafrechtslehre seit etwa dreißig Jahren favorisierte Hirntodkonzeption nicht. Mit den normativen Vorgaben des Lebensgrundrechts (Art. 2 II 1 GG) ist die Hirntodkonzeption unvereinbar. Sie widerspricht dem "offenen Menschenbild des Grundgesetzes", das die Reduktion menschlichen Lebens auf Kognitivität (Geistigkeitstheorie) oder Zerebralität (biologisch-zerebrale Theorie) verbietet. Dem trägt ein reformulierter Todesbegriff Rechnung. Die Gleichsetzung von Tod und Hirntod im TPG ist danach verfassungswidrig. Sie ist auch für das (Arzt-)Strafrecht abzulehnen. Dies gebietet die aus Art. 2 II 1 GG folgende grundrechtliche Schutzpflicht. Die Entnahme lebenswichtiger Organe bleibt gleichwohl möglich, wenn auch nur unter den strengen Voraussetzungen einer (grundrechtlich geschützten) Vorausverfügung über das Lebensende. Diese Erwägung ist für die grundrechtliche Bewertung anderer Problemlagen am Ende menschlichen Lebens folgenreich.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Motivationslösung.

Die Motivationslösung. von Kühn,  Hermann Christoph
Rechtsfragen der Organtransplantation wurden bislang grundsätzlich unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit von Organentnahmen diskutiert. Weitestgehend ausgeklammert blieb die Frage nach der gerechten Verteilung der Spenderorgane. Das Buch faßt die kontroverse Diskussion um die Entnahmekriterien zusammen und untersucht die tatsächlichen und potentiellen Regelungsmöglichkeiten dieses Problemfeldes auch unter Berücksichtigung einiger ausländischer Rechtsordnungen. Im zweiten Schritt wendet sich der Verfasser der Frage zu, nach welchen Maßstäben die Verteilung der verfügbaren Transplantate auf die potentiellen Organempfänger erfolgen muß. Den bislang angewandten rein medizinischen Kriterien mißt er nach eingehender Untersuchung der Prinzipien der Verteilungsgerechtigkeit lediglich nachrangige Bedeutung zu. Vorzuschalten ist eine Berücksichtigung der eigenen dokumentierten Spendebereitschaft des potentiellen Organempfängers. Auf dieser Grundlage entwirft der Verfasser ein Transplantationsgesetz und prüft dieses am Maßstab des Grundgesetzes.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Lust am Tabubruch

Die Lust am Tabubruch von Kraft,  Hartmut
Tabus haben Konjunktur. Sie sind aktuelle Phänomene in unserer Gesellschaft. So sind zum Beispiel in Folge der Political Correctness die „Negerküsse“ und „Mohrenköpfe“ aus unseren Cafés verschwunden. Während manche Tabus und deren Übertretungen nur Befremden hervorrufen, führen andere Tabubrüche zum Ausschluss aus der Bezugsgruppe, für die diese Tabus Geltung haben. So befindet sich ein Politiker, der in Deutschland das Antisemitismus-Tabu bricht, schnell am Ende seiner Karriere.Doch besteht immer auch eine Lust am Tabubruch, das Bedürfnis, überholte und verkrustete Denk- und Handlungsmuster abzustreifen. Von der sexuellen Revolution in den Sechzigerjahren bis zu den Auseinandersetzungen um die Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern und deren Adoptionsrecht zieht sich ein roter Faden des gesellschaftlichen Wandels. Auf diesem Weg mussten zahlreiche Tabus in Frage gestellt, gebrochen und neue Normen und Gesetze aufgestellt werden.Um Tabus im eigenen sozialen Umfeld zu identifizieren, lässt sich eine „Tabu-Suchfrage“ verwenden: Was müsste ich tun oder sagen – ohne ein Gesetz zu brechen –, um in meiner Ehe, Familie, Firma, Partei etc. ausgeschlossen, zumindest aber geschnitten zu werden? Sie werden unweigerlich auf die Tabus ihrer jeweiligen Bezugsgruppe stoßen.Mit seinem weiten beruflichen Erfahrungsspektrum untersucht der Psychoanalytiker, Arzt und Kunstsammler Hartmut Kraft das Phänomen von Tabus und dessen Brüchen in spannender Vielfalt.
Aktualisiert: 2019-04-18
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Die Motivationslösung.

Die Motivationslösung. von Kühn,  Hermann Christoph
Rechtsfragen der Organtransplantation wurden bislang grundsätzlich unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit von Organentnahmen diskutiert. Weitestgehend ausgeklammert blieb die Frage nach der gerechten Verteilung der Spenderorgane. Das Buch faßt die kontroverse Diskussion um die Entnahmekriterien zusammen und untersucht die tatsächlichen und potentiellen Regelungsmöglichkeiten dieses Problemfeldes auch unter Berücksichtigung einiger ausländischer Rechtsordnungen. Im zweiten Schritt wendet sich der Verfasser der Frage zu, nach welchen Maßstäben die Verteilung der verfügbaren Transplantate auf die potentiellen Organempfänger erfolgen muß. Den bislang angewandten rein medizinischen Kriterien mißt er nach eingehender Untersuchung der Prinzipien der Verteilungsgerechtigkeit lediglich nachrangige Bedeutung zu. Vorzuschalten ist eine Berücksichtigung der eigenen dokumentierten Spendebereitschaft des potentiellen Organempfängers. Auf dieser Grundlage entwirft der Verfasser ein Transplantationsgesetz und prüft dieses am Maßstab des Grundgesetzes.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Lebensschutz am Lebensende.

Lebensschutz am Lebensende. von Rixen,  Stephan
Der Streit um die Tragfähigkeit der sogenannten Hirntodkonzeption, der in der Behauptung "Der Hirntod ist der Tod des Menschen" kulminierte, hat die Entstehung des Transplantationsgesetzes (TPG) stark beeinflußt. Auch nach Erlaß des TPG, das den hirntoten Menschen der Leiche gleichstellt, verstummen die Einwände gegen die von Medizin, Arzt- und Strafrechtslehre seit etwa dreißig Jahren favorisierte Hirntodkonzeption nicht. Mit den normativen Vorgaben des Lebensgrundrechts (Art. 2 II 1 GG) ist die Hirntodkonzeption unvereinbar. Sie widerspricht dem "offenen Menschenbild des Grundgesetzes", das die Reduktion menschlichen Lebens auf Kognitivität (Geistigkeitstheorie) oder Zerebralität (biologisch-zerebrale Theorie) verbietet. Dem trägt ein reformulierter Todesbegriff Rechnung. Die Gleichsetzung von Tod und Hirntod im TPG ist danach verfassungswidrig. Sie ist auch für das (Arzt-)Strafrecht abzulehnen. Dies gebietet die aus Art. 2 II 1 GG folgende grundrechtliche Schutzpflicht. Die Entnahme lebenswichtiger Organe bleibt gleichwohl möglich, wenn auch nur unter den strengen Voraussetzungen einer (grundrechtlich geschützten) Vorausverfügung über das Lebensende. Diese Erwägung ist für die grundrechtliche Bewertung anderer Problemlagen am Ende menschlichen Lebens folgenreich.
Aktualisiert: 2023-04-15
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