Schriften zum Kirchenrecht.

Schriften zum Kirchenrecht. von Egler,  Anna, May,  Georg, Rees,  Wilhelm
Die »Schriften zum Kirchenrecht« beinhalten aus Georg Mays umfangreichem literarischen Schaffen 28 Publikationen zu Grundfragen der kirchenrechtlichen Disziplin, zu Materien der kirchlichen Gesetzbücher von 1917 und 1983 sowie der dem Codex von 1917 und dem Zweiten Vatikanischen Konzil folgenden Gesetzgebung. Die Beiträge wurden seit 1962 in verschiedenen kanonistischen und theologischen Zeitschriften und Sammelwerken veröffentlicht, die inzwischen zum Teil schwierig zugänglich sind. Nicht nur aus diesem Grunde, sondern vielmehr wegen des unbestreitbar hohen wissenschaftlichen Niveaus, des von ekklesialer Verantwortung inspirierten Grundansatzes und aktuell gebliebener Fragen der Abhandlungen (wie z. B. Enttheologisierung des Kirchenrechts?, Kontinuität im kanonischen Recht; die Materie des eucharistischen Opfersakramentes; Standesamtliche Eheschließung und kirchliche Trauung in protestantischer Sicht) schien den Herausgebern eine Edition wünschenswert, um einen leichteren Zugang zu ermöglichen. Die Arbeiten zeichnen sich durch souveräne Handhabung der fachspezifischen Methode unter Einbeziehung der rechtshistorischen Vorgaben und gegebenenfalls pastoraler Fragen aus. Denn der Verfasser vergaß nie das priesterliche Wirken, dessen Erfahrungen sowohl in die akademische Lehre wie in seine Forschungen einflossen. Aus letzterem Grunde empfiehlt sich der Sammelband außer den Fachvertretern auch allen in der Pastoral tätigen Personen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Kommunale Kirchenbaulasten.

Kommunale Kirchenbaulasten. von Schulten,  Markus
Kommunale Kirchenbaulasten sind eine besondere, nur historisch zu begründende und rechtlich komplexe, Form hoheitlicher Religionsförderung. Der heutige Fortbestand dieser alten Rechts- und Leistungsbeziehungen ist umstritten und wird insbesondere vom BVerwG in Frage gestellt. Die Dissertation analysiert vertraglich begründete Kirchenbaulasten in Hinblick auf ihre Legitimation, ihren Wandel sowie ihren vermeintlichen Untergang im Kontext der deutschen Wiedervereinigung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zwischen nationaler Identität und europäischer Harmonisierung.

Zwischen nationaler Identität und europäischer Harmonisierung. von Kämper,  Burkhard, Schlagheck,  Michael
Nach der Verabschiedung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union löst der »Konvent zur Zukunft Europas« eine neue Dynamik im europäischen Einigungsprozeß aus. Dabei ist die Verfassungsdebatte eng verknüpft mit dem Verständnis Europas als Wertegemeinschaft. Der Band dokumentiert eine Internationale Akademietagung, bei der die Grundspannung zwischen nationaler Eigenständigkeit und Harmonisierung im zukünftigen Staat-Kirche-Verhältnis und die Frage nach einer möglichen Konvergenz des Religionsrechtes der europäischen Staaten sowie den sich daraus ergebenden Konsequenzen für den europäischen Einigungsprozeß erörtert wurden. Dies geschah auf der Grundlage einer umfassenden Darstellung der idealtypischen Systeme von Staatskirchentum, strikter Trennung von Staat und Kirche und einem eher auf Zuordnung ausgerichteten Verhältnis. Die Beiträge zeigen, daß diese Systeme in Bewegung geraten sind. Es wird der Frage nachgegangen, ob die Klärung des Religionsbegriffes in Europa erforderlich ist und ausgehend von einer solchen Definition durch die Mitgliedsstaaten trotz aller auch weiterhin bestehenden Besonderheiten ein vereinheitlichender europäischer Prozeß beginnt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Religiöse Freiheit und staatliche Letztentscheidung.

Religiöse Freiheit und staatliche Letztentscheidung. von Muckel,  Stefan
Der religiöse und weltanschauliche Pluralismus, der sich in den vergangenen Jahrzehnten in Deutschland zu bilden begonnen hat, macht staatliches Handeln erforderlich. Der Staat muß anders als noch vor wenigen Jahrzehnten gegenüber Interessen, die als religiös fundiert bezeichnet werden, Gemeinwohlbelange durchsetzen. Die Notwendigkeit hierzu wird vor allem belegt durch die Aktivitäten der mitunter als »Jugendsekten« apostrophierten neuartigen (pseudo-)religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften und die vielfätigen Gefahren, die von ihnen ausgehen. Das Grundgesetz schützt Religion und Weltanschauung, bietet aber zugleich den staatlichen Stellen hinreichende Möglichkeiten, ihre Gemeinwohlverantwortung auch in Angelegenheiten mit religiösem oder weltanschaulichem Bezug wahrzunehmen. Die Verfassung weist dem Staat das Letztentscheidungsrecht zu. Es äußert sich auf der Ebene des Schutzbereichs der einzelnen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen darin, daß der Staat für die fraglichen Rechtsbegriffe die Definitionsmacht inne hat. Soweit der Schutzbereich eines Freiheitsrechts betroffen ist, üben die staatlichen Stellen ihr Letztentscheidungsrecht aus, indem sie von den jeweiligen Gewährleistungsschranken Gebrauch machen. Die vom Grundgesetz geformte Verfassungsordnung läßt der Religion und den Religionsgemeinschaften weitreichende Freiräume zur Entfaltung in allen Bereichen des Lebens, erlaubt aber zugleich, bestimmten als gemeinwohlschädlich erkannten Aktivitäten wirkungsvoll entgegenzutreten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ars boni et aequi.

Ars boni et aequi. von Kremsmair,  Josef, Pree,  Helmuth, Primetshofer,  Bruno
Der Titel des Sammelbandes greift auf die römisch-rechtliche Definition des Begriffes »Recht« bei Celsus zurück: »Ius est ars boni et aequi« (Celsus, L. 1, De iustitia et iure). Der Sammelband enthält eine repräsentative Auswahl der nicht in Monographien publizierten wissenschaftlichen Veröffentlichungen Bruno Primetshofers (seit 1983 Ordinarius für Kirchenrecht an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien), herausgegeben von seinen Schülern Josef Kremsmair und Helmuth Pree aus Anlaß der Emeritierung zum Ende des Sommersemesters 1997. Der Sammelband ist Frucht eines ertragreichen Forscherlebens mit zahlreichen Beiträgen richtungweisender Art und bleibender Bedeutung. Die sechs Abschnitte stehen für die Hauptforschungsgebiete Primetshofers. Zu den Forschungsfeldern, auf denen sich Primetshofer seit vielen Jahren international profiliert hat, zählen unter anderem das Ordensrecht und das Eherecht. Die staatskirchenrechtlichen Beiträge sind verschiedenen Spezialfragen vorwiegend des österreichischen Staatskirchenrechts gewidmet. Der Redemptorist Bruno Primetshofer, Jahrgang 1929, ist neben seiner universitären Tätigkeit in besonderer Weise der kirchlichen Rechtspraxis verbunden geblieben: als Angehöriger zahlreicher kirchlicher Gremien und als begehrter Gutachter und Ratgeber vieler Bischöfe und Ordensoberer. Das Schaffen Primetshofers ist daher gleichermaßen in der akademischen Welt wie in der kirchlichen Rechtspraxis anerkannt. Der Sammelband verkörpert eine Würdigung des wissenschaftlichen Werkes Bruno Primetshofers und seiner Person als akademischer Forscher und Lehrer im Bereich des kanonischen Rechts, der kirchlichen Rechtsgeschichte und des Staatskirchenrechts. Er enthält überdies ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Gelehrten. Der Band erweist sich als Fundgrube mit vielen kirchenrechtlichen und rechtsgeschichtlichen Kostbarkeiten und ist daher von Interesse für den Kanonisten, Rechtshistoriker und Staatskirchenrechtler. Aufgrund der klaren Darstellung und Sprache kann das Buch auch einem weiteren interessierten Leserkreis nachhaltigst empfohlen werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rechtstheorie und Rechtsdogmatik im Austausch.

Rechtstheorie und Rechtsdogmatik im Austausch. von Erbguth,  Wilfried, Müller,  Friedrich, Neumann,  Volker
Bernd Jeand'Heur hat ein thematisch weit gespanntes wissenschaftliches Werk hinterlassen. Es reicht - ohne je an Tiefgang und rechtswissenschaftlicher Eigenständigkeit einzubüßen - vom Verfassungs- und Staatskirchenrecht über das Verwaltungsrecht bis zur Rechtsmethodik und Rechtsphilosophie. Seine Arbeiten zum geltenden Recht - genannt sei nur seine Habilitationsschrift "Verfassungsrechtliche Schutzgebote zum Wohl des Kindes und staatliche Interventionspflichten" - erweisen ihn als einen methodisch reflektierten und theoretisch fundierten Dogmatiker. Ein Lehrbuch zum Staatskirchenrecht hat er nicht mehr vollenden können; es wird, von einem Ko-Autor übernommen, posthum erscheinen. Ein Schwerpunkt seines Werkes ist die Rechtslinguistik. Bereits seine Dissertation "Sprachliches Referenzverhalten bei der juristischen Entscheidungstätigkeit" ist ein Meilenstein in der Entwicklung dieser neuen Grundlagendisziplin, an deren Reifung er bis zu seinem Tode engagiert beteiligt war. Die Beiträge der Gedächtnisschrift, die aus der Feder von beruflichen und vielfach auch persönlichen Wegbegleitern stammen, sind im Gedenken an den Verstorbenen verfaßt und orientieren sich an den Schwerpunkten seines wissenschaftlichen Werkes. Das gilt auch und in besonderer Weise für den Beitrag zur Reform der Juristenausbildung. Denn dieses Thema hatte er wenige Tage vor seinem Tod unter dem Titel "Das Studium der Rechtswissenschaft zwischen Effizienzdenken, arbeitsmarktpolitischen Überlegungen und rechtsstaatlichen Anforderungen" in seiner Antrittsvorlesung behandelt, die unerwartet zu einer Art Vermächtnis geworden ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland.

Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland. von Listl,  Joseph, Pirson,  Dietrich
Das erstmals in den Jahren 1974/1975 von den Staatsrechtslehrern Ernst Friesenhahn und Ulrich Scheuner in Verbindung mit Joseph Listl herausgegebene zweibändige Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland hat binnen kurzer Zeit in der Fachwelt allseits ein hohes und unverwechselbares Ansehen gewonnen. Das Werk, das sowohl die Wissenschaft als auch die Rechtspraxis erkennbar beeinflußt hat, war seit langer Zeit vergriffen und liegt nunmehr komplett in der zweiten, grundlegend neubearbeiteten Auflage vor. Während der vergangenen 20 Jahre hat sich das Staatskirchenrecht in der Bundesrepublik Deutschland in Gesetzgebung und Rechtsprechung in vieler Hinsicht weiterentwickelt. Die grundlegend neubearbeitete, von Joseph Listl und Dietrich Pirson besorgte zweite Auflage berücksichtigt die seit dem Erscheinen der ersten Auflage eingetretenen Änderungen und neuen Entwicklungen. Die Wiedervereinigung Deutschlands und die Wiedererrichtung einer staatskirchenrechtlichen Ordnung in den neuen Bundesländern stellen auch das Staatskirchenrecht vor neue Aufgaben. Die der ersten Auflage zugrundeliegende bewährte Konzeption wurde für die Bearbeitung der gesamten Materie im wesentlichen beibehalten. Neben wenigen einleitenden Beiträgen, welche die systematische Komponente des Staatskirchenrechts herausstellen und in einen größeren historischen und rechtstheoretischen Zusammenhang einzuordnen suchen, steht eine Fülle von Beiträgen zu einzelnen typischen Institutionen des deutschen Staatskirchenrechts. Die Zahl der Beiträge wurde gegenüber der ersten Auflage erheblich vermehrt. Sie beträgt nunmehr 74. Wiederum ist es gelungen, zahlreiche angesehene Rechtslehrer und erfahrene Fachleute aus der staatlichen und kirchlichen Verwaltungspraxis als Mitarbeiter am Handbuch zu gewinnen. Der abschließende zweite Band des Handbuchs enthält in der Tradition der ersten Auflage ein ausführliches Sachwortregister sämtlicher in beiden Bänden behandelten Rechtsmaterien.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Kirchenrechtliches Arbeitsrecht.

Kirchenrechtliches Arbeitsrecht. von Sperber,  Christian
Wie wirkt kirchenrechtliches Arbeitsrecht auf die Arbeitsverhältnisse ein? Die Arbeit untersucht die Reichweite der arbeitsrechtlichen Kirchengesetzgebung und in einem rechtsgeschichtlichem und verfassungsrechtlichem Zugriff das Verhältnis von Kirchenrecht und staatlichem Recht. Das Kirchenrecht gilt nicht unmittelbar im Arbeitsverhältnis, sondern wirkt nur vermittelt durch das staatliche Recht; dieses ist gerade das Gestaltungsmittel zur Verwirklichung kirchlicher Selbstbestimmung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Bestandskraft staatskirchenrechtlicher Verträge.

Die Bestandskraft staatskirchenrechtlicher Verträge. von Schier,  Katia
Der Abschluß von Staatskirchenverträgen ist ein traditionelles Mittel zur Ordnung der Beziehungen von Staat und Kirche. Dennoch stellt sich bis heute oft die Frage, wie weit die Parteien durch die Verträge gebunden werden, und ob sie frei sind, sie zu kündigen oder auch einseitig abzubedingen. Zur Klärung dieser Frage zeichnet Katia Schier zunächst die historische Entwicklung des Staatskirchenvertragsrechts nach. Anschließend behandelt sie die Frage nach der Rechtsnatur der Verträge. Bei den Konkordaten handelt es sich um völkerrechtliche Verträge. Die evangelischen Kirchenverträge hingegen bilden eine Vertragsart sui generis im innerstaatlichen Recht. Dies hat auch Auswirkungen auf die Bestandskraft der Verträge. Eine ordentliche Kündigung der Staatskirchenverträge ist mangels Vereinbarung nicht möglich. Anders verhält es sich bei wesentlicher Änderung der Umstände - hier greifen die Grundsätze der clausula rebus sic stantibus. Die Bestandskraft hinsichtlich entgegenstehender Gesetzgebung ist differenziert zu betrachten: Da es sich bei den Konkordaten um völkerrechtliche Verträge handelt, ist eine Aufhebung des Vertrages selbst durch Gesetz nicht möglich, wohl aber eine Aufhebung des Zustimmungsgesetzes. Bei den evangelischen Kirchenverträgen scheidet eine Aufhebung des Vertrages durch Gesetz ebenfalls aus. Die Aufhebung des Zustimmungsgesetzes wiederum müßte aufgrund der innerstaatlichen Rechtsnatur des Vertrages zu einem Widerspruch in der Rechtsordnung führen und wird daher durch das Rechtsstaatsprinzip ausgeschlossen. Die Untersuchung endet mit einem Vergleich mit der Rechtslage in Spanien.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In mandatis meditari.

In mandatis meditari. von Haering,  Stephan, Hirnsperger,  Johann, Katzinger,  Gerlinde, Rees,  Wilhelm
Die Festschrift für den Salzburger Kirchenrechtler Hans Paarhammer spiegelt dessen vielfältige Interessen und zahlreiche Kontakte wider. Schwerpunkte bilden die Beiträge zum kanonischen Recht, zu Fragen des Staat-Kirche-Verhältnisses und zum Staatskirchenrecht. Einige Aufsätze greifen weitere historische und theologische Themen auf. Verzeichnisse der Schriften Paarhammers und der Arbeiten, die unter seiner Leitung abgefasst wurden, dokumentieren das Wirken als Autor und als akademischer Lehrer.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der kirchliche Verein im kanonischen und weltlichen Recht

Der kirchliche Verein im kanonischen und weltlichen Recht von Schneider,  Christoph F.
Vereine unterstützen und bereichern das gesellschaftliche Leben. Vor allem auf dem Gebiet kirchlichen und karitativen Handelns ist diese Rechtsform beliebt. Es besteht jedoch keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit für den Verein und seine Mitglieder. Vielmehr werden Rechtsformwahl, Betätigung und Vermögensverwaltung von verschiedenen Rechtsgebieten beeinflusst. °°Für kirchliche Vereine ist dies neben dem staatlichen Vereins- und Steuerrecht das kanonische Recht, das durch Aufsichtsbestimmungen geprägt ist. Die Vorgaben beider Rechtsordnungen sind zu beachten und zu harmonisieren. Im staatlichen Recht ist der Verein zudem maßgeblich von der Rechtsprechung geprägt, die in aktuellen Entscheidungen strenge Vorgaben formuliert (etwa „Freimaurer“-Entscheidung des BFH), aber auch innovative Problemlösungen (so die „Kita“-Entscheidung des BGH) präsentiert. Christoph F. Schneider benennt die verbindlichen Vorgaben der Rechtsordnungen und zeigt anhand der aktuellen Rechtsprechung praktische Handlungsempfehlungen auf.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Res sacrae in den neuen Bundesländern

Res sacrae in den neuen Bundesländern von Goerlich,  Helmut, Schmidt,  Torsten
"Res sacra" ist die juristische Chiffre für Objekte, die kraft einer religionsrechtlichen Widmung dem Kult von öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen und Religionsgesellschaften dienen. Als "öffentliche Sachen" haben sie einen besonderen staatskirchenrechtlichen Status und genießen verfassungsrechtlichen Schutz. Gibt es res sacrae auch in den neuen Bundesländern? Blieb der öffentlich-rechtliche Status historischer res sacrae in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR erhalten? Welche Rechtsstellung hatten die Kirchen in der ehemaligen DDR? Wie ist das durch Landesverfassungsrecht und Kirchenverträge geprägte Staatskirchenrecht in den neuen Bundesländern heute ausgestaltet? °°Die aktuelle öffentliche Diskussion um die Neuerrichtung der Leipziger Universitätskirche ist für Helmut Goerlich und Torsten Schmidt Anlass für die Untersuchung dieser Rechtsfragen. Die Autoren zeigen erstmals und umfassend nicht nur den bestehenden einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Regelungsrahmen auf, sondern auch die rechtlichen Konsequenzen des Wiederaufbaus und der künftigen Nutzung der "Paulinerkirche". °°Das Institut für Verwaltung und Verwaltungsrecht in den neuen Bundesländern e. V. widmet sich aktuellen Fragen der Verwaltungspraxis und des Verwaltungsrechts in den neuen Ländern. Durch eine stark säkularisierte Prägung des Gemeinwesens und durch das Fehlen praktischer Erfahrungen staatlicher und kirchlicher Verwaltungen im Umgang mit dem Religions- und Staatskirchenrecht gibt es in den neuen Bundesländern oft Schwierigkeiten beim Verständnis und der Anwendung dieses scheinbar entlegenen Rechtsgebiets. Das Institut für Verwaltung und Verwaltungsrecht in den neuen Bundesländern e. V. hat die Veröffentlichung der Untersuchung durch Aufnahme in die eigene Schriftenreihe auch deshalb unterstützt, weil es der Schrift um den heute angemessenen Respekt vor dem geltenden Recht auch in Religionsangelegenheiten geht und die Rechtslage
Aktualisiert: 2023-06-15
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Jüdische Gemeinden in Baden und Basel.

Jüdische Gemeinden in Baden und Basel. von Nolte,  Achim
In den letzten Jahren haben vor allem kleinere Religionsgemeinschaften für das gesamtgesellschaftliche Gefüge an Bedeutung gewonnen. Durch den Zuzug vieler Juden aus den ehemaligen Sowjetrepubliken befinden sich die jüdischen Gemeinden in Deutschland in einer Umbruchsituation. Zahlenmäßig gewachsen, müssen sie sich vielfach nach innen und außen neu positionieren. Achim Nolte zeichnet in einem ausführlichen Eingangsteil die historische und rechtliche Entwicklung der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden mit ihren Gemeinden nach und bezieht dabei auch die Israelitische Gemeinde Basel und die Israelitsche Religionsgesellschaft Basel mit ein. In einem grundlegenden Kapitel werden unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten die staatskirchenrechtlichen Rahmenbedingungen beider Länder beschrieben, um darauf aufbauend die rechtliche Stellung der jüdischen Gemeinden herauszuarbeiten. Daneben befasst sich der Autor mit den »res mixtae«, also jenen Bereichen »Religionsunterricht, Friedhofswesen, Universität«, die sowohl für die Religionsgemeinschaften als auch für den Staat von Interesse sind. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet der Vergleich des internen Gemeinderechts, wobei die Satzungen aller in Baden und Basel aktuell existierenden Gemeinden ausgewertet wurden. Ausgehend von einer neueren BGH-Entscheidung führt Achim Nolte schließlich in die religionsgemeinschaftliche Schiedsgerichtsbarkeit ein und zieht den Schluss, dass Entscheidungen interner Schiedsgerichte grundsätzlich von staatlichen Gerichten nicht erneut inhaltlich zu überprüfen sind, sondern lediglich unter Berücksichtigung des ordre-public-Vorbehaltes für vollstreckbar zu erklären sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Errichtung des Erzbistums und der Kirchenprovinz Hamburg durch Vertrag vom 22. September 1994.

Die Errichtung des Erzbistums und der Kirchenprovinz Hamburg durch Vertrag vom 22. September 1994. von Halm,  Christian
Fünf Jahre nach Vollendung der Deutschen Einheit hat die Katholische Kirche eine umfassende Neuordnung der Diözesanorganisation und -zirkumskription vorgenommen. Im Osten wurden die Bistümer Erfurt-Meiningen und Magdeburg gegründet und das Bistum Berlin zum Erzbistum erhoben. Im Norden Deutschlands entstand ein neues Erzbistum mit Sitz in Hamburg, das die Gebiete der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Schleswig-Holstein und den Landesteil Mecklenburg des Landes Mecklenburg-Vorpommern umfaßt. Ferner wurden zwei neue Kirchenprovinzen errichtet. Die neue Kirchenprovinz Berlin besteht aus dem Erzbistum Berlin und den beiden Diözesen Dresden-Meißen und Görlitz. Die neu errichtete Kirchenprovinz Hamburg besteht aus den drei Bistümern Hamburg, Hildesheim und Osnabrück. Der Autor stellt anhand der Akten aus den Staatskanzleien der Länder die Probleme bei der Errichtung des Erzbistums und der Kirchenprovinz Hamburg dar. Zunächst werden die Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern geschildert, die mit einem diplomatischen Notenwechsel endeten. Im Anschluß daran werden die Verhandlungen zwischen den beteiligten Ländern und dem Heiligen Stuhl dargestellt. In einem Exkurs beschäftigt sich Halm darüber hinaus mit der Geltung des Reichs- und Preußenkonkordats in den betroffenen Ländern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Abgrenzung der kirchlichen Stiftung von der weltlichen Stiftung im staatlichen Recht.

Die Abgrenzung der kirchlichen Stiftung von der weltlichen Stiftung im staatlichen Recht. von Meyer,  Kristin
Die Sonderstellung der kirchlichen Stiftung, welche sie durch die mögliche Teilhabe an den Rechten der Kirche aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137, 138 WRV erhält, hat weitreichende rechtliche Konsequenzen, so z.B. hinsichtlich der Aufsicht und beim Arbeitsrecht. Dies macht eine Abgrenzung zur weltlichen Stiftung erforderlich. Die Arbeit widmet sich sowohl den Grundlagen der Abgrenzung und ihrer Realisierung – insbesondere bei Altstiftungen – als auch den rechtlichen Folgen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Katholische Kirche und Europäische Union im Dialog für die Menschen.

Katholische Kirche und Europäische Union im Dialog für die Menschen. von Berkmann,  Burkhard Josef
In vielen Bereichen wirkt sich das EU-Recht bereits heute auf das religiöse Leben aus: Sonn- und Feiertage, Fernsehwerbung und Übertragung von Gottesdiensten, EU-weite Anerkennung kirchlicher Ehen, Schächten und EU-Tierschutz, Kirchenfinanzierung, Schutz religionsbezogener persönlicher Daten, Status von Sekten usw. Wenn europarechtliche und religiöse Normen kollidieren, ist die Religionsfreiheit in Gefahr. Daher sollten Kirche und EU in Dialog treten, um eine Rechtslage zu schaffen, die jedem Menschen die persönliche Entfaltung auch auf religiösem Gebiet ermöglicht. Der Entwurf für eine EU-Verfassung enthielt eine Verpflichtung der EU zum Dialog mit den Religionsgemeinschaften, die nun in den Vertrag von Lissabon (13.12.2007) übernommen wurde. Der Autor analysiert die rechtlichen Grundlagen sowie die Formen und Ergebnisse dieses Dialogs und stellt die Dialogpartner in EU und Kirche vor.
Aktualisiert: 2023-06-15
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