Frieden durch Recht?

Frieden durch Recht? von Becker,  Peter, Braun,  Reiner, Deiseroth,  Dieter
Die Normen des Völkerrechts, die auf die Bewahrung und Schaffung des Friedens ausgerichtet sind, aber auch die Gewaltverbote und Friedensgebote des nationalen Rechts werden immer wieder missachtet, gerade auch von denen, die einen Amtseid auf die Verfassung und damit zugleich auch auf das geltende Völkerrecht geleistet haben. Dies geschieht nicht nur durch Regierungen und Exekutivorgane, die sich in ihrer Außenpolitik nach ihren Worten immer nur für „den Frieden“ einsetzen. Es gilt auch für Gerichte, deren Entscheidungen friedensrechtliche Gebote fahrlässig übersehen, übergehen oder gar missachten. Die jüngere und jüngste Vergangenheit bietet dafür zahlreiche illustrative Beispiele, auch für Deutschland. Es ist deshalb dringend an der Zeit, die konkreten Inhalte und Funktion(en) der Friedensgebote des Grundgesetzes und des geltenden Völkerrechts neu zu vermessen. In welcher Weise können Juristinnen und Juristen bei deren Anwendung und praktischer Umsetzung besser mitwirken? Dazu gehört auch die kritische Frage, ob das geltende Völkerrecht in seinem heutigen Zuschnitt in der Lage ist, diese Friedensgebote implementieren zu helfen. Ist eine stärkere Verrechtlichung der internationalen Beziehungen sinnvoll und wünschenswert? Welche Rolle kann dabei innerstaatlichen und internationalen Gerichten zukommen? Empfiehlt es sich, z. B. bei Verletzungen des völkerrechtlichen Gewaltverbotes oder anderer völkerrechtlicher Delikte stärker auf strafrechtliche Verfahren gegen Entscheidungsträger zu setzen? In welcher Weise? Können zivilgerichtliche Schadensersatzklagen (Amtshaftung) dazu beitragen, den Krieg als Mittel der Politik unattraktiver zu machen? Zu diskutieren ist auch, ob sich die Herausbildung und Schaffung eines neuen Rechtsgebiets, des „Friedensrechts“ empfiehlt, um die Komplexität der friedensrechtlichen Quellen zu ordnen, inhaltlich zu klären und das Bewusstsein für die Zusammenhänge zu schärfen. Könnte so allgemein und insbesondere den Rechtsanwendern auch besser bewusst gemacht werden, welche friedensrechtlich relevanten Normen höherrangigen Rechts sie in ihrer
Aktualisiert: 2023-06-15
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Schadensersatzansprüche von Konkurrenten zur Effektivierung der Beihilfenkontrolle?

Schadensersatzansprüche von Konkurrenten zur Effektivierung der Beihilfenkontrolle? von Sasserath,  Natascha
Die Beihilfenkontrolle ist mittlerweile eines der zentralen Betätigungsfelder der Europäischen Gemeinschaft geworden. Die Mitgliedstaaten werden zunehmend in ihren Möglichkeiten der Strukturhilfe durch Gemeinschaftsrecht eingeschränkt - Recht, dem sie selbst zugestimmt haben. Dennoch läßt die Gemeinschaftstreue der Mitgliedstaaten oftmals zu wünschen übrig: Beihilfen werden zur Förderung der eigenen Industrie ohne Genehmigung der Kommission gewährt, Rückforderungsanordnungen der Kommission nicht umgesetzt. Stellen Schadensersatzansprüche von Konkurrenten gegen Staat und Beihilfeempfänger ein Mittel dar, die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Verfahrens nach Art. 88 EGV zu zwingen? Die Kölner Juristin Natascha Sasserath stellt die Rechtsprechung zur gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung gebündelt dar und überträgt sie auf das Beihilferecht. Am Beispiel des Beihilferechts weist sie nach, daß die Rechtsprechung des EuGH noch in zahlreichen Punkten konkretisierungsbedürftig ist. Für die Verbesserung der Beihilfenkontrolle zieht sie eine skeptische Bilanz: Rechtlich möglich, aber wegen des oftmals schwierigen Schadensnachweises praktisch kaum durchsetzbar. Wesentlich wirksamer erscheinen ihr Unterlassungsklagen wegen unlauteren Wettbewerbs, die sich direkt gegen den Beihilfeempfänger richten. Der Eintritt weiterer Schäden kann ohne Mitwirkung des Staates verhindert werden. Ein Muß für Beihilfenrechtler, das generell beim Staatshaftungsrecht neue Sichtweisen erschließt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das System des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsrechts.

Das System des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsrechts. von Tietjen,  Daniel
Entstehen auf Seiten Privater Schäden, weil ein Mitgliedstaat gegen europäisches Recht verstoßen hat, stellt sich die Frage nach einer Haftung dieses Staates. Der EuGH hat in zahlreichen Entscheidungen das System des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsrechts entwickelt, um einen effektiven Rechtsschutz bei Verstößen der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht zu gewährleisten. Das Richterrecht des EuGH bildet mangels Kodifikation auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon den alleinigen Maßstab für die Haftung der Mitgliedstaaten. Daniel Tietjen erfasst die relevanten Urteile und unterzieht sie einer systematischen Analyse. Während sich viele Entscheidungen in einer punktuellen Rechtsfortbildung erschöpfen, kommt anderen eine grundlegende Bedeutung zu. Zu nennen sind insbesondere die Urteile "Francovich u. a.", "Brasserie du Pêcheur u. Factortame", "Hedley Lomas", "Dillenkofer u. a.", "Köbler", "Traghetti del Mediterraneo", "A.G.M.-COS.MET" und "Danske Slagterier". Auf der Grundlage der Rechtsprechungsanalyse stellt der Autor den sowohl gemeinschaftsrechtlich als auch national geprägten Tatbestand der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung eingehend am Beispiel Deutschlands dar. Es wird aufgezeigt, welche Regelungen des deutschen Staatshaftungsrechts Anwendung finden können. In diesem Zusammenhang wird insbesondere das Problem der Reichweite vom Vorrang des Primärrechtsschutzes erörtert und die viel diskutierte Frage nach der Anspruchsgrundlage der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung behandelt. Ebenso widmet der Autor sich Fragen der prozessualen Durchsetzung des Haftungsanspruchs und des Regresses beim verantwortlichen Hoheitsträger. Durch die umfangreiche Darstellung der Haftungsdogmatik wird ein Beitrag für mehr Rechtsklarheit und -sicherheit im Umgang mit den staatshaftungsrechtlichen Vorgaben des EuGH geleistet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die staatshaftungsrechtliche Relevanz behördlicher Informationstätigkeit.

Die staatshaftungsrechtliche Relevanz behördlicher Informationstätigkeit. von Wegmer,  Andreas
Von der Warnung vor EHEC über die Veröffentlichung von Restaurantbewertungen bis hin zu der Herausgabe von Umweltinformationen – wird der Staat informierend tätig, sieht er sich mit komplexen Abwägungsentscheidungen konfrontiert. Wie sich die damit verbundenen Interessenkonflikte auf Ebene des Staatshaftungsrechts auflösen lassen und unter welchen Voraussetzungen sowohl Verbraucher als auch Unternehmer einen Ausgleich erlittener Schäden erzielen können, ist Gegenstand der Publikation.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik für Verstöße gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht (EGV).

Die Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik für Verstöße gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht (EGV). von Wolf,  Christoph
Christoph Wolf stellt die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH vor dem Hintergrund der Defizite zweier nationaler Rechtsordnungen dar. Der erste Teil erklärt den ergänzungsbedürftigen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, der gegenüber nationalen Ansprüchen subsidiär ist. Er bejaht die Frage der Kompetenz des EuGH zur Rechtsfortbildung, widmet sich der Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen, zeigt Unklarheiten und Widersprüche auf und räumt diese aus. Der zweite Teil treibt die Einpassung dieser Vorgaben in das deutsche Staatshaftungsrecht voran. Er stellt in Abgrenzung zu der bisherigen Rechtsprechung dar, inwiefern die Amtshaftung und Aufopferung bei gemeinschaftsrechtswidrigem Verhalten eingreifen. Hiernach spielt er den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch im Anschluß an die »Brasserie du Pêcheur«-Entscheidung des BGH durch und geht auf eine gesetzliche Normierung auf nationaler Ebene ein. Im dritten Teil verdeutlicht Wolf die Unterschiede des französischen Staatshaftungssystems anhand der Leiturteile des Conseil d'État (CE) »Alivar« zur Haftung sans faute und »Philip Morris« zur Haftung für faute de service. Im Ergebnis gelangt der CE - wegen seiner Bemühungen um Autonomie gegenüber dem Gemeinschaftsrecht - zu einer Bejahung von Staatshaftungsansprüchen bereits nach nationalem Recht. Die Schlußbetrachtung hält die Vergemeinschaftung des Staatshaftungsrechts für abgeschlossen und würdigt die flexiblere Haltung des CE als Anregung an den BGH.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Verwaltungsprivatrecht.

Verwaltungsprivatrecht. von Stelkens,  Ulrich
Die Verwaltung kann Träger privatrechtlicher Rechte und Pflichten sein. Zudem ist jegliches privatrechtliches Verwaltungshandeln grundrechts- und zuständigkeitsgebunden. Daher steht der Verwaltung bei jeder Form privatrechtlichen Handelns keine Privatautonomie zu, sondern sie unterliegt öffentlich-rechtlichen Bindungen, die ihr Verhalten im Privatrechtsverkehr steuert. Von diesen - heute weitgehend unbestrittenen - Annahmen ausgehend, zeigt Ulrich Stelkens, dass der Privatrechtsfähigkeit der Verwaltung nach deutscher Verfassungstradition ein rechtsstaatlicher Gehalt zukommt, der als Grundsatz der Privatrechtsbindung der Verwaltung bezeichnet wird, auch von föderaler Bedeutung ist und gemeinschaftsrechtlich nicht in Frage gestellt wird. Hiernach bedarf die Herausnahme der Verwaltung aus dem Anwendungsbereich des Privatrechts besonderer Rechtfertigung. Dies schließt nicht aus, die privatrechtlich handelnde Verwaltung zusätzlich an das öffentliche Recht zu binden und ihr vorzuschreiben, wie sie von privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen hat. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass sich diese Bindungen in "Fiskusprivilegien" verwandeln und damit die Schuldner und Gläubiger der Verwaltung benachteiligt werden. Die Missachtung öffentlich-rechtlicher Bindungen kann damit nicht mit der Konstruktion eines "Sonderprivatrechts" bewältigt werden. In Fortführung der Grundgedanken der Zweistufentheorie und der §§ 97 ff. GWB entwickelt Stelkens daher eine Fehlerfolgenlehre, die den privatrechtlichen Verwaltungsvertrag als eigenständige Handlungsform versteht und das Staatshaftungsrecht "rationalisiert". Dabei baut er auf einem neuen Ansatz zur Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht auf, der ebenfalls aus dem Grundsatz der Privatrechtsbindung der Verwaltung und seiner föderalen Bedeutung hergeleitet wird. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei Problemen des Vergaberechts, des Subventionsrechts und europäischen Beihilferechts, des Wettbewerbsrechts, der Daseinsvorsorge, der Vermögensprivatisierung, der städtebaulichen Verträge, des Sozialrechts, des öffentlichen Sachenrechts, des Staatshaftungsrechts, des Verwaltungsorganisationsrechts, der funktionalen Privatisierung und des Arbeitsrechts des öffentlichen Dienstes gewidmet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Kosten- und Haftungsrisiken der Gemeinden bei Schäden aus flurnahen Wasserständen.

Kosten- und Haftungsrisiken der Gemeinden bei Schäden aus flurnahen Wasserständen. von Beyer,  Stefanie, Tillmanns,  Reiner
Die Anzahl der durch Grundwasser gravierend geschädigten Gebäude nimmt stetig zu. Die Sanierungskosten übersteigen regelmäßig die finanziellen Möglichkeiten der Gebäudeeigentümer. Die Städte sehen sich mit der Forderung, Abhilfe zu schaffen, alleine gelassen. Die Kreise sind zu finanzschwach, um wirksam helfen zu können; Bund und Länder sind grundsätzlich nicht bereit, sich finanziell zu engagieren. Angesichts der angespannten Haushaltslage in den Kommunen bleibt nur die Möglichkeit, die Kosten für öffentliche Einrichtungen zur Grundwasserhaltung im wesentlichen auf die Bürger umzulegen. Unter welchen Bedingungen dies möglich ist und welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sich hierfür anbieten, ist Gegenstand des ersten Beitrages. Der zweite Beitrag befaßt sich mit den erheblichen Haftungsrisiken der Gemeinden, die Gebiete mit flurnahen Grundwasserständen als Bauland ausgewiesen oder für gefährdete Grundstücke Baugenehmigungen erteilt haben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Enteignende Eingriffe?

Enteignende Eingriffe? von Külpmann,  Christoph
Das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen befindet sich in einer Krise. Eine wesentliche Ursache der Krise ist die Vermengung von rechtmäßiger Enteignung mit der Haftung für hoheitlich begangenes Unrecht. Diese Vermengung führte zu den Rechtsfiguren des "enteignungsgleichen" und des "enteignenden" Eingriffs, die heute zum Standardrepertoire der Ausbildung gehören. Gegenstand der angezeigten Untersuchung ist der "enteignende Eingriff". Diese Rechtsfigur soll - so der BGH - meist atypische und unvorhergesehene Nachteile ausgleichen, die eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einzelnen Betroffenen hervorruft und die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten. Praktische Bedeutung hat die Rechtsfigur namentlich beim Ausgleich von Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten der öffentlichen Hand, durch Straßenverkehrs- oder Fluglärmimmissionen sowie bei der finanziellen Bewältigung von Unfällen erlangt. Der Fortbestand der Rechtsfigur ist durch die verfassungsgerichtliche Dogmatik der Eigentumsgarantie (paradigmatisch: BVerfGE 58, 300 - Naßauskiesung) in Zweifel gezogen worden. Der Autor prüft, ob und in welchem Umfang die überkommene Rechtsfigur des enteignenden Eingriffs vor dem Hintergrund dieser Dogmatik noch bestehen kann. Enteignende Eingriffe werden in ihrem Verhältnis zur Enteignung, zur sogenannten ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung und zur Staatsunrechtshaftung betrachtet. Der Verfasser legt dar, wie das bisher angefallene Fallmaterial mit den letztgenannten Instituten zu bewältigen ist. Einer richterrechtlichen Entschädigung stünden zudem verfassungsrechtliche Bedenken entgegen, die aus der Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG und dem Vorbehalt des Gesetzes in Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG folgten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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