Leistungserschwerung und Zweckvereitelung im Schuldverhältnis.

Leistungserschwerung und Zweckvereitelung im Schuldverhältnis. von Nauen,  Bernd
Die Mitte der neunziger Jahre recht kontrovers geführte rechtswissenschaftliche Diskussion um den Abschlußbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts ist mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung, den das Bundesjustizministerium im August 2000 überraschend der Öffentlichkeit vorgestellt hat, erneut in das Zentrum der zivilrechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskussion gerückt. Der Verfasser untersucht Funktion, Tatbestand und Rechtsfolgen der Lehre von der Geschäftsgrundlage de lege lata und de lege ferenda. Dabei wendet sich der Autor zentralen Grundfragen eines jeden Leistungsstörungsrechts zu: der Grenze der Leistungspflicht des Schuldners und der Verfehlung sekundärer Vertragszwecke. In einem problemorientierten Perspektivwechsel werden die Quellen der Rechtsentwicklung zum BGB, die Praxis der Rechtsprechung und die herrschende Dogmatik dargestellt, um sodann mit dem Kommissionsentwurf verglichen zu werden. Wie die nähere Betrachtung des Verfassers zeigt, ist das Leistungsstörungsrecht des BGB wesentlich besser als sein Ruf. Die Fülle der vorhandenen Streitfragen und Theorien im gewählten Themenausschnitt ist hiernach weniger dem BGB als der dieses mißverstehenden Theorie und Praxis anzulasten, die es um seiner vermeintlichen Lückenhaftigkeit willen mit der Figur der Geschäftsgrundlage überfrachtet hat. Indem der Verfasser die zentralen Mißverständnisse zur Funktion und Bedeutung der Unmöglichkeits- und der Zwecklehre im BGB bis hin zum Kommissionsentwurf aufdeckt, werden auch die nahezu ausnahmslos hierauf aufbauenden Regelungen des aktuellen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes transparent. Das Ergebnis: In dem Bemühen die vermeintlichen Strukturprobleme des BGB zu lösen, übersehen die Reformer Sachgesetzlichkeiten, die auch weiterhin zur Differenzierung zwingen, und schaffen so gänzlich neue Strukturprobleme, ohne dabei die Rechtsentwicklung wesentlich nach vorne zu bringen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Iuris prudentia Diocletiana.

Iuris prudentia Diocletiana. von Harke,  Jan Dirk
Nach gängiger Ansicht hat die Kanzlei Diokletians das klassische römische Recht beständig gegen Einflüsse volksrechtlicher Vorstellungen aus den Provinzen des römischen Reichs verteidigt. Dieses Bild hält einer kritischen Überprüfung der Entscheidungen, die auf dem Gebiet des Schuldrechts ergangen sind, nicht stand: Hier zeigt sich die kaiserliche Kanzlei keineswegs gebunden an das klassische Recht, sondern entwickelt es in vielfacher Hinsicht weiter, und dies wiederum ohne Anregung durch das Volksrecht, sondern im Bestreben nach Verfeinerung des überlieferten Rechtsstoffs.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vertragsanpassungsrecht.

Vertragsanpassungsrecht. von Eckelt,  Matthias
Die Frage nach der inhaltlichen Bedeutung des Begriffes "Vertragsanpassungsrecht" wird in der Rechtswissenschaft, soweit sie überhaupt gestellt wird, stets nur fragmentarisch beantwortet. Bislang unterblieb der Versuch, die Gesamtheit der dem Begriff "Vertragsanpassung" zugeordneten Probleme als einheitliche Fragestellung zu begreifen: Inwieweit ist das Interesse einer Partei anzuerkennen, seinen Vertragspartner am Risiko nachvertraglich auftretender, bei Vertragsschluss nicht vollständig kalkulierbarer Leistungserschwerungen zu beteiligen? Vor dem Hintergrund gesetzlich nur vereinzelt normierter Anpassungstatbestände und den engen Voraussetzungen der Geschäftsgrundlagenstörung ist die Vertragspraxis stets bemüht, das Risiko auftretender Leistungserschwerungen durch ein ausgefeiltes Programm rechtsgeschäftlich vereinbarter Anpassungsrechte und -techniken zu begrenzen. Während Anpassungsrechte individualvertraglich vereinbart wenig Bedenken begegnen, steht ihrer Verwendung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Begriff der unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners entgegen. Hier nun ist es aber aus Sicht des Autors angezeigt, die erforderliche Interessenabwägung in erster Linie an dem vertraglich etablierten Anpassungsverfahren und seiner Transparenz auszurichten, da die von der Rechtsprechung vielfach verwendeten Begriffe der Vorhersehbarkeit, der Äquivalenzverschiebung und der Gefahr inhaltlicher Schlechterstellung kaum nutzbar gemacht werden können. Am Ende der Arbeit steht ein Prüfungsschema, dass es bei entsprechender Offenheit für den Einzelfall ermöglicht, grundsätzlich jede Anpassungsklausel einer systematischen Prüfung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu unterziehen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Tradition und Moderne – Schuldrecht und Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform.

Tradition und Moderne – Schuldrecht und Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform. von Sutschet,  Holger
André Pohlmann erörtert die Fragestellung, ob der von einem Dritten abgemahnte Wettbewerber einen nachfolgenden Abmahner auf die bereits abgegebene Unterwerfungserklärung hinweisen muß. Eine vorvertragliche Sonderbeziehung i.S.d. § 311 Abs. 2 BGB bestehe nicht, jedoch lasse sich eine solche Pflicht aus der auftraglosen Geschäftsführung herleiten. Die vorübergehende Unmöglichkeit, welche entgegen dem ursprünglichen Plan nicht in § 275 BGB geregelt, sondern Wissenschaft und Rechtsprechung zur Klärung überlassen wurde, ordnen Kai Kuhlmann und Bernd Nauen in die dogmatische Unterscheidung zwischen Leistungs- und Schutzpflichten ein, welche sie in Anlehnung an das System von Hugo Kreß zugrunde legen. Holger Sutschet plädiert dafür, § 311 Abs. 3 BGB nicht auf den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte anzuwenden, weil ansonsten eine Loslösung dieses Instituts von den Voraussetzungen und Folgen der §§ 328 ff. BGB drohe, was insbesondere mit der weiterhin gebotenen Anwendung des § 334 BGB unvereinbar sei. Ulrich Rust untersucht die Schadensersatzhaftung des Verkäufers nach neuem Recht. Er kritisiert vor allem die Auffassung, die Haftungsgrundlage sei die Verletzung der Leistungspflicht und führt die Haftung auf die schuldhafte Verletzung einer Schutzpflicht zurück. Wilhelm Reinhardt weist nach, dass § 446 BGB nicht das Beherrschbarkeitsprinzip zugrunde liegt und analysiert anhand des Prinzips casum sentit dominus die Änderungen der Gefahrtragungsregeln durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Thomas B. Schmidt untersucht und bejaht in Auseinandersetzung mit möglichen Einwänden die Frage, ob der Arbeitnehmer in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis als "Verbraucher" i.S.d. § 13 BGB anzusehen ist. Thomas Lambrich stellt die Rechtsprechung zur Weitergeltung und Ablösung von Tarifverträgen nach Betriebsübergang auf den Prüfstand, wobei sich zeigt, daß die Rechtssicherheit im Dickicht der § 613a Abs. 1 S. 2-4 BGB zwar erhöht, ein widerspruchsfreies System jedoch noch nicht erreicht wurde. Die Autoren dieser Festgabe sind Schüler von Horst Ehmann. An uns hat er weitergegeben, was er von seinen Lehrern gelernt hat; dieser Tradition sind wir verpflichtet und wollen sie für die Moderne nutzen. Zum 70. Geburtstag wünschen wir unserem verehrten Lehrer alles Gute, Gesundheit, Glück und den langen Erhalt der ungebrochenen Schaffenskraft!
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zusammenhängende Verträge i.S.v. § 360 BGB-Konkretisierung des Anwendungsbereichs unter Bildung eines Abgrenzungskriteriums zum Recht der verbundenen Verträge.

Zusammenhängende Verträge i.S.v. § 360 BGB-Konkretisierung des Anwendungsbereichs unter Bildung eines Abgrenzungskriteriums zum Recht der verbundenen Verträge. von Freudenmacher,  Corinna
Die Einführung des § 360 BGB im Jahre 2014 führte zu weitreichenden Rechtsfolgen zugunsten des Verbrauchers bei Vorliegen sog. »zusammenhängender Verträge«. Durch die damit einhergehende Ausnahme vom Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse stellen sich Fragen nach der Auslegung dieser Ausnahmevorschrift, ihrer Reichweite und der Abgrenzung zum Themenkomplex der verbundenen Verträge. Die Untersuchung konkretisiert den Anwendungsbereich der Norm unter Bildung eines Abgrenzungskriteriums.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Allgemeines Schuldrecht des BGB.

Allgemeines Schuldrecht des BGB. von Binding,  Karl, Leonhard,  Franz
Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Naturalrestitution beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Naturalrestitution beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung. von Gebauer,  Peer
Sehr oft wird angenommen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung sei grundsätzlich nur in Geld zu leisten. Eine Herstellung in Natur scheide aus, weil die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der (mit der Herstellung identischen) primären Erfüllung gerade Voraussetzung der betreffenden Ansprüche sei. Der Autor weist das Gegenteil nach: Auch der Nichterfüllungsschaden kann vielfach durch Naturalrestitution ersetzt werden. Das wird anhand der einzelnen Schadensersatzbestimmungen des Leistungsstörungsrechts dargelegt. Diese werden auf zwei Grundtypen zurückgeführt: Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit und Schadensersatz aufgrund weggefallenem Gläubigerinteresse. Für beide Grundtypen wird herausgearbeitet, in welchen Konstellationen die Restitutionsausschlussgründe des § 251 BGB nicht eingreifen, wo folglich gemäß § 249 S. 1 BGB die Restitution geschuldet wird. Vertiefend geht der Verfasser dabei auf die Unterschiedlichkeit von leistungsstörungsrechtlicher und schadensersatzrechtlicher Unmöglichkeit sowie auf die Fragwürdigkeit einer Unterscheidung zwischen subjektiver und objektiver Unmöglichkeit ein.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Schuldrecht Allgemeiner Teil

Schuldrecht Allgemeiner Teil von Weiler,  Frank
Der Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 6. Auflage berücksichtigt bereits die Neuregelungen durch die Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie über den Kauf digitaler Inhalte und zum Warenkauf. Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gesellschaftervereinbarungen bei Kapitalgesellschaften

Gesellschaftervereinbarungen bei Kapitalgesellschaften von Allenhöfer,  Anke Elisabeth
Gesellschaftervereinbarungen sind ein wichtiges Instrument der Gesellschaften zur vertraglichen Konkretisierung ihrer mitgliedschaftlichen Rechtsverhältnisse. Sowohl im deutschen als auch im russischen Recht stellen sie eine verbindliche interne Regelung der Beziehungen der Gesellschafter untereinander sowie zur Gesellschaft dar, bei der die Gesellschafter vertraglich die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft regeln.°°Anke Allenhöfer untersucht Gesellschaftervereinbarungen in beiden Rechtsordnungen auf ihre Zulässigkeit sowie auf ihre grundsätzliche Beziehung zu den korporativen Rechtsverhältnissen der Kapitalgesellschaft. Allenhöfer geht der Frage nach, welche Wechselwirkungen zwischen Gesellschaftervereinbarungen und der Gesellschaft bestehen, und unterzieht die rechtliche Behandlung von Gesellschaftervereinbarungen in beiden Rechtsordnungen einer rechtsvergleichenden Untersuchung. Allenhöfer leistet durch die Klärung praktisch relevanter Rechtsfragen einen wichtigen Beitrag zum russischen Kapitalgesellschaftsrecht und zur deutsch-russischen Rechtsvergleichung.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Ersatz „frustrierter Aufwendungen“ unter besonderer Berücksichtigung des § 284 BGB.

Der Ersatz „frustrierter Aufwendungen“ unter besonderer Berücksichtigung des § 284 BGB. von Unholtz,  Jörg Sebastian
Der Ersatz "frustrierter Aufwendungen" ist seit jeher Diskussionsthema in Wissenschaft und Rechtsprechung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts liegen erstmals ausdrückliche Wertungen vor: § 284 BGB. Diese wirkliche Neuerung der Schuldrechtsreform war schon in der Entstehungsphase höchst umstritten - auch einige Jahre nach Gültigkeit der Vorschrift sind dogmatische Konzeption und Anwendungsbereich nicht geklärt: Die Kausalitätsbeziehungen, die Zuordnung der Vorschrift zu positivem oder negativem Interesse und das Verhältnis zu § 253 BGB werden bislang widersprüchlich beantwortet. Es interessieren der verbleibende Anwendungsbereich der "Rentabiliätsvermutung" und das Zusammenspiel mit den Rechtsinstituten der culpa in contrahendo und der positiven Vertragsverletzung. Zunächst befasst sich der Autor mit Grundsätzlichem und den Lösungsansätzen zur alten Rechtslage. "Kommerzialisierungs-" und "Frustrationslehre" werden dargestellt, der Schwerpunkt liegt auf der Abhandlung der besonderen Interessenlage im vertraglichen Bereich. Die Auseinandersetzung mit positivem und negativem Vertragsinteresse und der "Rentabilitätsvermutung" offenbart die konzeptionellen Schwachpunkte der Lösungsansätze. Im zweiten Teil entwickelt Sebastian Unholtz die Lösungsansätze fort. Entgegen den meisten Ansätzen wird § 284 BGB nicht als absolutes Novum verstanden. § 284 BGB wird als schadensersatzrechtliches Problem gesehen, nicht als neuartige Form eines Aufwendungsersatzes. Eine Zuordnung zum negativen Interesse verdeutlicht überdies die enge Verknüpfung mit § 325 BGB. Die konsequente Aufschlüsselung der Kausalitätsketten im Bereich der vertraglichen Haftung führt zu einer einheitlichen und abschließenden Anwendbarkeit des § 284 BGB. Dieser Vereinfachung steht die missliche aber hinnehmbare Begrenzung des negativen Interesses auf die vergebliche Aufwendung gegenüber. Der allseits befürchteten Gefahr einer Ausuferung der Haftung kann mit grundsätzlichen Überlegungen zu § 253 BGB und der Rechtsnatur der Vertrauenshaftung Rechnung getragen werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vorvertragliche Schuldverhältnisse im Verwaltungsrecht.

Vorvertragliche Schuldverhältnisse im Verwaltungsrecht. von Keller,  Robert
Jahrzehntelang hat die Verwaltungsrechtswissenschaft gegenüber dem Rechtsinstitut des Vertrages eine reservierte Haltung eingenommen. Hier hat sich erst in jüngerer Zeit ein Wandel vollzogen. Die mittlerweile zahlreichen vertragsfreundlichen Stimmen können und wollen indessen nicht verbergen, daß die Dogmatik des öffentlichen Vertragsrechts teilweise noch in den Kinderschuhen steckt. Die in diesem Bereich notwendige Entwicklung sollte ihre Grundlage in einer prozeduralen Sichtweise vertraglicher Rechtsverhältnisse finden. Diese gestattet es, in ebenso juristisch überzeugender wie anschaulicher Weise einzelne Abschnitte der Rechtsgestaltung durch vertragliches Handeln zu untersuchen. Einen dieser Abschnitte bildet das vorvertragliche Schuldverhältnis, das im Verwaltungsvertragsrecht - anders als im Privatrecht - bislang recht stiefmütterlich behandelt wurde. Hier setzt die vorliegende Untersuchung an. Die Arbeit ordnet ihr Thema in einem ersten Schritt in einen Bezugsrahmen verwaltungsrechtlicher Dogmatik ein und erschließt es sodann in vier weiteren Schritten: Sie greift zunächst die Rechtsgrundlagen und die Entstehungstatbestände vorvertraglicher Schuldverhältnisse auf, darauf wendet sie sich deren - nach Fallgruppen systematisierten - Inhalten zu und behandelt schließlich die Rechtsfolgen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Schuldrechtsmodernisierung.

Die Schuldrechtsmodernisierung. von Möffert,  Franz-Josef
Die Europäische Union verabschiedete drei Richtlinien, deren Inhalte innerhalb bestimmter Fristen in nationales Recht umzusetzen waren. Für alle Verträge, die ab dem 1.1.2002 geschlossen wurden, gilt das neue, zu diesem Zeitpunkt meist noch unbekannte Recht. Das Buch ist ein übersichtlicher und unverzichtbarer Ratgeber für die tägliche Praxis.
Aktualisiert: 2023-06-15
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