Zur Frage eines Besitzübergangs auf den Erben im klassischen römischen Recht.

Zur Frage eines Besitzübergangs auf den Erben im klassischen römischen Recht. von Domisch,  Jörg
Der Übergang des Besitzes auf den Erben war lange Zeit Gegenstand heftiger wissenschaftlicher Kontroversen. In Deutschland stellte das BGB in § 857 schließlich den Erwerb des Besitzes durch den Erben außer Streit. Für das römische Recht ist bis heute umstritten, ob der Besitz des Erblassers auf den Erben überging. Die vorliegende Arbeit nähert sich dieser Frage durch eingehende Exegesen der Fragmente der klassischen römischen Juristen, die sich mittelbar oder unmittelbar hierzu äußerten.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *

Römische Jurisprudenz in Africa

Römische Jurisprudenz in Africa von Liebs,  Detlef
Auch wenn heute auf den ersten Blick nicht mehr viel, nur noch Ruinen davon übrig sind, so war doch Nordafrika von Libyen bis Marokko bis zur arabischen Eroberung ein wichtiger Bestandteil des römischen Reichs. Es war sogar eins der am gründlichsten romanisierten Gebiete, in mehr als 600 Städten nach römischem Vorbild organisiert. Man sprach dort mitunter noch punisch, überall aber lateinisch bzw., in Ostlibyen, griechisch. Bedeutende lateinische Dichter, Fachschriftsteller und Kirchenväter waren in Africa zu Hause, wie die Römer den Hauptteil der Provinz nannten; oder sie stammten von dort. Deshalb wäre es erstaunlich, wenn Africa zur Kulturleistung der klassischen römischen Rechtswissenschaft und des römischen Rechts nichts Nennenswertes beigetragen hätte. In der Tat verkünden zahlreich erhaltene Inschriften, dass unter den vielen Millionen römischer Bürger, die dort nach römischem Recht lebten, auch verhältnismäßig viele Juristen praktizierten. Mustert man nun die literarische Hinterlassenschaft der römischen Juristen auf eine mögliche Herkunft aus Africa hin, so ergeben sich bei Werken, die bislang nicht lokalisiert werden konnten oder einfach in Rom angesetzt wurden, dass mehrere von ihnen am ehesten in Africa entstanden. Dazu gehört vor allem ein Kompendium, das wegen seiner Anspruchslosigkeit und wegen des Pseudonyms, unter dem es in Umlauf gebracht wurde, später zur meistgebrauchten römischen Juristenschrift avancieren sollte: die "Allgemein anerkannten Meinungen, an den Sohn" (Sententiae receptae ad filium), angeblich von dem berühmten Juristen Julius Paulus, der um 200 n. Chr. in Rom wirkte. Seit Längerem ist anerkannt, dass das Werk nicht von ihm stammen kann. Nunmehr wird dargetan, wann genau es entstanden ist: um 300; und wo: eben in Africa. Dadurch haben wir jetzt genauere Informationen über das in Africa praktizierte römische Recht, das mannigfache Provinzialismen aufweist. Auch sie werden entfaltet.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *

Die „tabellae“-Urkunden aus den pompejanischen und herkulanensischen Urkundenfunden.

Die „tabellae“-Urkunden aus den pompejanischen und herkulanensischen Urkundenfunden. von Gröschler,  Peter
Als im Jahre 1959 die Autostrada del Sole auf der Strecke von Neapel nach Salerno erbaut wurde, stieß man unweit von Pompeji auf die Reste eines antiken Hauses, welches beim Vesuvausbruch von 79 n. Chr. verschüttet worden war. Bei den Grabungen fand man einen Weidenkorb mit einer Vielzahl römischer Urkunden auf kleinen Holztäfelchen (tabulae ceratae), die eine Schlammschicht auf wundersame Weise vor der Zerstörung bewahrt hatte. Der Inhalt der Urkunden eröffnet einen reichen Einblick in die Aktivitäten des Bankhauses der Sulpicii mit Sitz in Puteoli, das von Freigelassenen geführt wurde. Gegenstand der Untersuchungen ist eine bestimmte Gruppe von Urkunden, die jeweils mit 'tabellae', gefolgt von einem Namen im Genitiv, überschrieben sind (tabellae-Urkunden) und in ähnlicher Form auch aus Herkulaneum bekannt sind. Für diese Urkunden wird eine neue Deutung entwickelt, wonach es sich um eine Art von Kontoauszügen handelte, die der Dokumentation von Zahlungen im Dreipersonenverhältnis dienten. Insbesondere ging es um Zahlungen der Bank für Rechnung ihrer Kunden. Die Bestellung von Bürgschaften zeigt,daß hierbei Darlehensforderungen in Form von nomina arcaria gegen Dritte begründet wurden. Besonders rätselhaft ist das Schweigen der Urkunden über Rückzahlungszeitpunkt und Zinsen. Die Verwendung der Buchungskürzel Exp. und Acp. erfordert eine Analyse der römischen Buchführung. Dabei erweisen sich die Urkunden als Auszüge aus dem codex rationum der Bank. Ein abschließender Vergleich mit dem Formular der Bankdiagraphe aus den gräko-ägyptischen Papyri bringt neue Erkenntnisse zur Frage des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und beweist den internationalen Charakter des antiken Bankwesens. Ausgezeichnet mit dem Kulturpreis Ostbayern 1996 der Energieversorgung Ostbayern AG.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *

Utilitas Constantiniana.

Utilitas Constantiniana. von Harke,  Jan Dirk
Das legislative Wirken Konstantins des Großen auf dem Gebiet des Privatrechts steht in dem Ruf, mit der bis zu Diokletian fortgeführten Tradition des klassischen römischen Rechts zu brechen. Der Vergleich der Rechtssetzung beider Kaiser leidet freilich unter der Asymmetrie der Überlieferung, weil von Konstantin nur regelrechte Gesetze mit punktuellen Neuerungen erhalten sind. Gleichwohl kann man übergreifende Züge ausmachen, auf der einen Seite das Bemühen um die Verwirklichung der rechtsgeschäftlichen Absicht als Teil einer dogmatisch konsequenten Rechtsfortbildung, auf der anderen Seite das gegenläufige Streben nach Rechtssicherheit als dominierendes Element unter den politisch motivierten Entscheidungen.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *

Quidquid in foro fieri potest – Studien zum römischen Recht bei Quintilian.

Quidquid in foro fieri potest – Studien zum römischen Recht bei Quintilian. von Wycisk,  Tonia
Tonia Wycisk untersucht, inwieweit der römische Rhetor Marcus Fabius Quintilianus in seinem Werk geltendes römisches Recht verwendet. Welche Rechtsinstitute kommen bei Quintilian vor? Entspricht das römische Recht in den rhetorischen Werken Quintilians der Rechtswirklichkeit? Ausgangspunkt der Untersuchung sind neben der Institutio oratoria die Declamationes minores. Die Dissertation ist systematisch in verschiedene Rechtsgebiete und Rechtsinstitute gegliedert. Die Analyse ergibt Parallelen zum römischen Recht. Daneben stammt der verarbeitete Stoff aus dem griechischen (attischen) Recht und ist wahrscheinlich durch die griechische Schultradition beeinflusst. Auch gibt es viele Vorschriften, die der Phantasie Quintilians entspringen und fiktiv sind. Es existiert eine Rechtsordnung, die der realen zwar entspricht, im Einzelnen jedoch inhaltlich und formal abweicht. Folglich sind die Übereinstimmungen interessant, aber nicht überzubewerten.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *

Iuris prudentia Diocletiana.

Iuris prudentia Diocletiana. von Harke,  Jan Dirk
Nach gängiger Ansicht hat die Kanzlei Diokletians das klassische römische Recht beständig gegen Einflüsse volksrechtlicher Vorstellungen aus den Provinzen des römischen Reichs verteidigt. Dieses Bild hält einer kritischen Überprüfung der Entscheidungen, die auf dem Gebiet des Schuldrechts ergangen sind, nicht stand: Hier zeigt sich die kaiserliche Kanzlei keineswegs gebunden an das klassische Recht, sondern entwickelt es in vielfacher Hinsicht weiter, und dies wiederum ohne Anregung durch das Volksrecht, sondern im Bestreben nach Verfeinerung des überlieferten Rechtsstoffs.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *

Alfeni Digesta.

Alfeni Digesta. von Roth,  Hans-Jörg
Die Arbeit ist ein Beitrag zu den Grundlagen der europäischen Privatrechtstradition. Ihren Gegenstand bilden die Digesta des Publius Alfenus Varus (Konsul 39 v.Chr.), das älteste für die justinianischen Digesten exzerpierte Werk der römischen Jurisprudenz. Die Untersuchung will den Werkcharakter und die Darstellungsformen dieser Juristenschrift ermitteln, will die Herkunft des verarbeiteten Rechtsstoffs sowie die Art und Weise und den Zweck seiner Behandlung bestimmen und, nicht zuletzt, die Textgeschichte des Werks von seiner Niederschrift bis zu seiner Verwendung durch die Juristen Justinians rekonstruieren. Das Mittel der Untersuchung ist die philologische und juristische Analyse prinzipiell aller Fragmente in ihrem Werkzusammenhang. Die Exegese einer repräsentativen Auswahl der überlieferten Entscheidungen bildet darum den Kern der Arbeit. Im dogmatischen Kontext sind diese Entscheidungen seit Begründung der europäischen Rechtswissenschaft in Bologna vor 800 Jahren vielmals geprüft worden. Hier nun versucht Roth, sie als individuellen, nach Methode und Darstellung distinkten Beitrag des Juristen Alfenus Varus zu Ausbildung und Entwicklung des römischen Rechts und der römischen Rechtsliteratur zu erfassen. Dabei ergibt sich, daß Alfens Digestenwerk Justinian nicht mehr erreicht hat, daß seinen Juristen vielmehr zwei Auszüge vorlagen, die aber die ausgewählten Texte unverändert aus dem Original übernommen und nahezu unverändert bewahrt hatten. Das Digestenwerk selbst war eine Sammlung von Entscheidungen, die aus der Gutachterpraxis stammten, offenbar aber für den fortgeschrittenen Rechtsunterricht didaktisch aufgearbeitet waren. Die Darstellungsweise war außerordentlich homogen. Erst Justinians Kompilatoren haben viele Fragmente zum Teil erheblich verkürzt, stets mit Sachverstand, oft aber ohne grammatische Sorgfalt. Die unter Alfens Namen überlieferten Texte - deren Palingenesie im 8. Kapitel der Arbeit versucht wird - geben somit wirklich Recht der späten Republik wieder. Dieses Recht ist von der klassischen Jurisprudenz in den beiden folgenden Jahrhunderten noch verfeinert, in seinen allgemeinen Wertvorstellungen aber kaum noch verändert worden. Es sind diese Wertvorstellungen, in denen die Einheit der europäischen Privatrechtstradition gründet.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *

Der Freikauf des Sklaven mit eigenem Geld – Redemptio suis nummis.

Der Freikauf des Sklaven mit eigenem Geld – Redemptio suis nummis. von Heinemeyer,  Susanne
Die Quellen des römischen Rechts kennen ein bemerkenswertes Geschäft: Ein Sklave kann die Freiheit erlangen, indem er einen Dritten beauftragt, ihn bei seinem Herrn zu kaufen und anschließend freizulassen. Seit dem 2. Jh. n. Chr. kann der Sklave die Freilassung sogar gerichtlich durchsetzen, sollte der Freikäufer sie nicht vornehmen. Untersucht werden Voraussetzungen und Ablauf dieses Freikaufs des Sklaven mit eigenem Geld (redemptio suis nummis).
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *

Aus dem neuen pompejanischen Urkundenfund.

Aus dem neuen pompejanischen Urkundenfund. von Wolf,  Joseph Georg
Beim Bau der Autostrada Pompeji-Salerno stieß man im April 1959 im südlichen kaum erforschten Vorfeld der Vesuvstadt auf die Reste eines antiken Hauses. Die Notgrabung konnte nur einen kleinen Teil der großzügigen Hausanlage freilegen: ein Stück des Säulenhofs mit fünf anliegenden Speiseräumen. In einem der Speiseräume entdeckte das Grabungsteam einen Korb aus Flechtwerk, der bis zum Rand, sorgfältig gestapelt, mit Urkunden gefüllt war. Dieser Urkundenfund von Murècine ist der bedeutendste Fund römischer Prozeß- und Geschäftsurkunden, der je gemacht worden ist. Seine einzigartige Bedeutung beruht auf der großen Zahl der gefundenen Urkunden, auf ihrem ungewöhnlich guten Erhaltungszustand und auf der Vielfalt der beurkundeten Gegenstände. Noch bevor die editio princeps 1980 beendet war, setzte eine lebhafte Interpretationsarbeit ein. Zu ihr gehören die Aufsätze, die zum Teil an entlegenem Orte veröffentlicht sind und aus Anlaß einer neuen Edition der Urkunden hier gesammelt vorgelegt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *

Si error aliquis intervenit – Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht.

Si error aliquis intervenit – Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht. von Harke,  Jan Dirk
Woran scheiterte im klassischen römischen Recht ein irrtumsbehafteter Vertrag: an der fehlenden Bestimmung seines Gegenstands oder am Mangel der Übereinstimmung im Willen? Vorgeprägt durch die moderne Vorstellung des Vertrags als einer Summe von Willenserklärungen, neigt man dazu, die fehlende Willensübereinkunft für ausschlaggebend zu halten. Sie bleibt übrig, wenn man die heutige willenstheoretische Konstruktion des Vertrags um den Erklärungsfaktor bereinigt. Ist es aber wirklich denkbar, daß man in Rom der Äußerung der Parteien keine Bedeutung beigemessen hat? In den Gutachten der klassischen Juristen finden wir zwar keine Spuren einer Theorie der Willenserklärung. Dies bedeutet freilich noch nicht, daß auch der objektive Vertragsinhalt als gemeinsame Äußerung der Parteien ohne weiteres aus Rücksicht auf deren innere Einstellung übergangen worden wäre. Daß die römischen Juristen dem äußeren Hergang eines Vertrages einen Eigenwert beigemessen haben, kommt gerade in der für uns so fremdartig wirkenden Gleichsetzung von Irrtum und Dissens zum Ausdruck: Wer sich auf dissensus berief und geltend machte, daß es am nötigen Konsens für die Vertragsbindung fehlte, mußte behaupten und beweisen können, daß er einem Irrtum unterlegen war. Dessen Gegenstand war der Vertragsinhalt, wie er sich aus dem objektiven Erscheindungsbild der Vereinbarung ergab und die Vermutung des consensus für sich hatte. Nicht dieser war gesondert geprüfte Voraussetzung der Vertragsgeltung, der Irrtum vielmehr ein Einwand, mit dem sich ein Vertragspartner auf die Diskrepanz von objektivem Geschäftsinhalt und Parteivorstellung berief. Eine Überschneidung mit dem Recht der Leistungsstörungen war dabei ebenso ausgeschlossen wie die Vermischung von Irrtumsrecht und Auslegung.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *

Gai Institutiones III 88 – 181.

Gai Institutiones III 88 – 181. von Manthe,  Ulrich, Nelson,  Hein L. W.
Die vertragliche Verpflichtung, der contractus, ist das zentrale Thema des in dieser Arbeit behandelten Gaiusabschnitts: Darlehen, Stipulation, Bürgschaft, schriftlicher Vertrag und Schuldbuchung (der sogenannte Litteralkontrakt), Kauf und Verkauf, Vermietung und Verdingung, Gesellschaft und Genossenschaft, Auftrag, Erwerb von vertragsmäßigen Rechten usw. Ausgangspunkt für den Kommentar ist der betreffende Gaiustext, institutiones III 88-181. Er wurde aufgrund der Veroneser Handschrift (Codex Veronensis 13, olim XV), der Studemundschen Nachschrift und der Florentiner Pergamentblätter (PSI. 1182) neu konstituiert. Zwei Apparate - für Parallelstellen und für textkritische Anmerkungen - begleiten den Text; auffällige Fehlerquellen, etwa falsch interpretierte Unzialsiglen, finden dabei besondere Berücksichtigung. Da von einem der Florentiner Blätter, dem beiderseitig beschriebenen Folium E/F, bisher noch keine Abbildung publiziert worden war (es befindet sich in stark zerfetztem Zustand), sind neuhergestellte Fotos mit diplomatischen Abdrucken abgebildet worden. Außer den juristischen Themen wird im Kommentar auch den sprachlichen Besonderheiten des Gaiusbuches eingehende Beachtung geschenkt. Es zeigt sich, daß das Latein des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts, das gajanische Juristenlatein nicht ausgenommen, sich in mehrfacher Hinsicht vom Latein der ciceronischen Zeit unterschieden hat. Die Mißachtung jener Tatsache hat häufig zu Fehlinterpretationen Anlaß gegeben. Wie bekannt, sind deswegen sogar mehrere Gaiuspassagen der Interpolation verdächtigt worden. Unterschiedliche Probleme, welche die Forschung seit längerer Zeit beschäftigt haben, werden separat behandelt. Ein Vergleich der Florentiner Textstücke mit den entsprechenden Passagen des Veronensis führt zu dem Ergebnis, daß die florentinischen Texte auf eine ältere Version des Gaiuswerkes zurückgehen als die veronensischen. Gaius hat sogar bei einer Revision des Lehrbuchs den Abschnitt über die archai
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *

Condictio sine datione.

Condictio sine datione. von Heine,  Sonja
Die Arbeit ist ein Beitrag zu den Grundlagen der europäischen Privatrechtstradition. Sonja Heine behandelt in ihrem Hauptteil die Grundlage der außervertraglichen condictio, der Bereicherungsklage des römischen Rechts, die noch heute in zahlreichen europäischen Rechtsordnungen fortwirkt. Ein zweiter Teil befaßt sich mit der bereicherungsrechtlichen Gesetzgebung in Deutschland am Ende des 19. Jahrhunderts. Es gehört zu den Grundüberzeugungen der Romanistik, daß das römische Recht bis auf wenige Ausnahmen nur Leistungskondiktionen kannte. Die Autorin zeigt, daß diese Auffassung mit der Quellenlage nicht vereinbar ist. Die Digesten enthalten zwar nur wenige, bei näherem Hinsehen aber eindeutige Texte, in denen schon frühklassische Juristen ohne weiteres eine condictio gewähren, ohne daß eine Leistungsbeziehung zwischen den Beteiligten erkennbar wäre. Den Fällen ist gemeinsam, daß die Klage dann eingreift, wenn der Kondiktionsgegenstand grundlos an den Kondiktionsschuldner gelangt ist. Dieses in gleicher Weise auch den Leistungskondiktionen zugrunde liegende Prinzip haben schon die republikanischen Juristen dogmatisch erfaßt und abstrakt formuliert. Damit entspricht das Bereicherungsrecht unseres BGB weitgehend der klassischen Quellenlage. Es ist indessen erstaunlich weit von dem entfernt, was die romanistische und gemeinrechtliche Wissenschaft des späten 19. Jahrhunderts, die die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblich bestimmte, für quellengemäß hielt. Die Hintergründe für die Abkehr von der vermeintlich historischen Rechtslage werden im zweiten Teil der Arbeit behandelt.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
MEHR ANZEIGEN

Bücher zum Thema Römisches Recht

Sie suchen ein Buch über Römisches Recht? Bei Buch findr finden Sie eine große Auswahl Bücher zum Thema Römisches Recht. Entdecken Sie neue Bücher oder Klassiker für Sie selbst oder zum Verschenken. Buch findr hat zahlreiche Bücher zum Thema Römisches Recht im Sortiment. Nehmen Sie sich Zeit zum Stöbern und finden Sie das passende Buch für Ihr Lesevergnügen. Stöbern Sie durch unser Angebot und finden Sie aus unserer großen Auswahl das Buch, das Ihnen zusagt. Bei Buch findr finden Sie Romane, Ratgeber, wissenschaftliche und populärwissenschaftliche Bücher uvm. Bestellen Sie Ihr Buch zum Thema Römisches Recht einfach online und lassen Sie es sich bequem nach Hause schicken. Wir wünschen Ihnen schöne und entspannte Lesemomente mit Ihrem Buch.

Römisches Recht - Große Auswahl Bücher bei Buch findr

Bei uns finden Sie Bücher beliebter Autoren, Neuerscheinungen, Bestseller genauso wie alte Schätze. Bücher zum Thema Römisches Recht, die Ihre Fantasie anregen und Bücher, die Sie weiterbilden und Ihnen wissenschaftliche Fakten vermitteln. Ganz nach Ihrem Geschmack ist das passende Buch für Sie dabei. Finden Sie eine große Auswahl Bücher verschiedenster Genres, Verlage, Autoren bei Buchfindr:

Sie haben viele Möglichkeiten bei Buch findr die passenden Bücher für Ihr Lesevergnügen zu entdecken. Nutzen Sie unsere Suchfunktionen, um zu stöbern und für Sie interessante Bücher in den unterschiedlichen Genres und Kategorien zu finden. Unter Römisches Recht und weitere Themen und Kategorien finden Sie schnell und einfach eine Auflistung thematisch passender Bücher. Probieren Sie es aus, legen Sie jetzt los! Ihrem Lesevergnügen steht nichts im Wege. Nutzen Sie die Vorteile Ihre Bücher online zu kaufen und bekommen Sie die bestellten Bücher schnell und bequem zugestellt. Nehmen Sie sich die Zeit, online die Bücher Ihrer Wahl anzulesen, Buchempfehlungen und Rezensionen zu studieren, Informationen zu Autoren zu lesen. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen das Team von Buchfindr.