Kreditwesengesetz

Kreditwesengesetz von Zimmerer,  Carl
Mit dem neuen Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961, das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt, ist der unbefriedigende und zum Teil unklare Rechtszustand, der seit Kriegsende auf dem Gebiete des Kreditwesens herrschte, beseitigt worden. Die interessierten Kreise halten das neue Kredit wesengesetz für eine abgewogene Grundsatzgesetzgebung, die die im öffent lichen Interesse erforderliche Einflußnahme des Staates auf die Tätigkeit der Kreditinstitute ohne störende Eingriffe in deren Geschäftspolitik gewähr leistet. Das Gesetz vermeidet in gleicher Weise die Lücken eines Rahmen gesetzes wie die Gefahren eines perfektionistischen Gesetzes. Es wird auf un absehbare Zeit die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung öffent lich-rechtlicher und privatrechtlicher Fragen der Kreditwirtschaft sein. Zur Erläuterung der Zielsetzung und der Anforderungen des neuen Gesetzes haben es zwei Autoren, die beide den Ruf erster Fachleute für sich in An spruch nehmen dürfen, unternommen, eine systematische Einführung und einen Kommentar zu verfassen. Dr. earl Zimmerer, früher Direktor einer Großbank, seit einigen Jahren geschäftsführender Gesellschafter einer Finan zierungsgesellschaft, schrieb die systematische Einführung und legte dabei vor allem Wert auf die Änderungen, die das Gesetz im Vergleich zum bisher geltenden Recht mit sich brachte. Dr. Herbert Schönle, ao. Professor für deutsches Zivil-, Handels-und Wirtschaftsrecht an der Universität Genf, kom mentierte die Normen des Gesetzes im einzelnen.
Aktualisiert: 2023-04-02
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Großkredite nach CRR

Großkredite nach CRR von Günther,  Frank, Himmelmann,  Christoph, Röth,  Stefan
Die Limitierung von Konzentrationsrisiken ist seit jeher eine der Kernaufgaben des Risikomanagements von Banken. Dies ist schon allein daran zu erkennen, dass im Grunde jede Bankenkrise der letzten Jahrzehnte in gewisser Weise mit erhöhten oder nicht adäquat überwachten Risikokonzentrationen in Verbindung gebracht werden kann. Vor dem Hintergrund der systemrelevanten Bedeutung von Banken und dem Motiv des Einlegerschutzes haben folglich auch die Aufsichtsbehörden in ihren Regulierungsbestrebungen ein Hauptaugenmerk auf eine angemessene Steuerung und Überwachung von Konzentrationsrisiken gelegt. Zur Begrenzung der Klumpenrisiken müssen die Institute bei der Vergabe von Großkrediten Obergrenzen beachten, die sich an der gegebenen Kapitalausstattung orientieren. Die Großkreditvorschriften unterliegen – wie alle anderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen auch – einer sehr hohen Dynamik. Hiervon ausgehend legt die europäische und nationale Bankenaufsicht einen Fokus auf die im vorliegenden Buch detailliert besprochenen umfassenden Großkreditvorschriften, die den Konzentrationen von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe von verbundenen Kunden begegnen sollen. Die Großkreditvorschriften gelten für Einzelinstitute, aber ebenso auf konsolidierter Basis für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, damit die durch sämtliche Gruppenunternehmen vergebenen Kredite an einen Kreditnehmer einer zusammengefassten Betrachtung unterliegen, um so auch die Risikokonzentrationen innerhalb einer Gruppe identifizieren und begrenzen zu können. Die laufende Umsetzung und Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfordert von der Kreditpraxis aufgrund ihres Umfangs, Komplexität und Strahlungswirkung in die Kreditprozesse erhebliche Anstrengungen. Sehr praxis- und (melde)prozessnah stellt das Fachbuch übersichtlich die rechtlichen Grundlagen des Großkreditregimes – Erkennen/Überwachen/Beschluss/Anzeige – dar. Dabei geht es unter anderem ein auf die Ermittlung der anrechenbaren Eigenmittel, definierten Rahmenbedingungen zur Gruppe verbundener Kunden, Kreditrisikominderung, Ausnahmen und Anrechnungserleichterungen und die Prüfung des Großkredit-Meldewesens in der betrieblichen Praxis. Ein Ausblick zu den Kernelementen des BCBS 283 sowie CRR II runden das Fachbuch ab. Das Buch richtet sich gleichermaßen an alle Kreditentscheider und Führungskräfte der Marktfolgebereiche Kredit, Revision, Meldewesen, Controlling sowie an externe Prüfer und Berater.
Aktualisiert: 2021-08-12
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Kreditwesengesetz

Kreditwesengesetz von Zimmerer,  Carl
Mit dem neuen Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961, das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt, ist der unbefriedigende und zum Teil unklare Rechtszustand, der seit Kriegsende auf dem Gebiete des Kreditwesens herrschte, beseitigt worden. Die interessierten Kreise halten das neue Kredit wesengesetz für eine abgewogene Grundsatzgesetzgebung, die die im öffent lichen Interesse erforderliche Einflußnahme des Staates auf die Tätigkeit der Kreditinstitute ohne störende Eingriffe in deren Geschäftspolitik gewähr leistet. Das Gesetz vermeidet in gleicher Weise die Lücken eines Rahmen gesetzes wie die Gefahren eines perfektionistischen Gesetzes. Es wird auf un absehbare Zeit die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung öffent lich-rechtlicher und privatrechtlicher Fragen der Kreditwirtschaft sein. Zur Erläuterung der Zielsetzung und der Anforderungen des neuen Gesetzes haben es zwei Autoren, die beide den Ruf erster Fachleute für sich in An spruch nehmen dürfen, unternommen, eine systematische Einführung und einen Kommentar zu verfassen. Dr. earl Zimmerer, früher Direktor einer Großbank, seit einigen Jahren geschäftsführender Gesellschafter einer Finan zierungsgesellschaft, schrieb die systematische Einführung und legte dabei vor allem Wert auf die Änderungen, die das Gesetz im Vergleich zum bisher geltenden Recht mit sich brachte. Dr. Herbert Schönle, ao. Professor für deutsches Zivil-, Handels-und Wirtschaftsrecht an der Universität Genf, kom mentierte die Normen des Gesetzes im einzelnen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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