Die Kirchen erlegen ihren Mitarbeitern ein Streikverbot auf und stützen dies auf das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Dieser Streikausschluss kollidiert allerdings mit dem Streikrecht der Beschäftigten, das sich aus der Koalitionsfreiheit sowie aus europa- und völkerrechtlichen Regelungen ergibt. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Streikausschlusses einer genauen Untersuchung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Tarifbruch im Betrieb als Verletzung der kollektiven Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG? In der anhaltenden Diskussion um diese Frage vollzog die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluß vom 20.4.1999 eine bedeutsame Wendung, indem der Erste Senat nicht nur eine Grundrechtsverletzung durch tarifnormwidrige Praktiken bejahte, sondern den Tarifvertragsparteien mit einem koalitionsgrundrechtlich fundierten Unterlassungsanspruch auch ein unmittelbares Vorgehen gegen die Akteure auf Betriebsebene gestattete.
Dieser Rechtsprechungswandel bildet den Ausgangspunkt der vorliegenden Untersuchung, die sich mit der Frage beschäftigt, ob der Erweiterung tarifnormschützender Instrumentarien eine durch Art. 9 Abs. 3 GG begründete Erforderlichkeit zugrunde liegt. Die Betrachtung der Wirkungen tarifwidrigen Handelns führte hierbei zu der Feststellung, daß tarifunterlaufende Praktiken die Geltung des Tarifvertrages in Gefahr bringen und so ein grundrechtliches Schutzbedürfnis auslösen. Dieses grundrechtliche Fundament determiniert das einfachrechtliche Gewand des Unterlassungsanspruchs gegen tarifwidrige Praktiken.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zur näheren Bestimmung der Stellung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen im BetrVG wird auffällig schnell und häufig auf das Grundrecht der kollektiven Koalitionsfreiheit zurückgegriffen. Die nähere Untersuchung dieses Grundrechts zeigt jedoch, daß das einfach-gesetzlich manifestierte Verhältnis der Koalitionen zur Betriebsverfassung allein Ausdruck eines an die öffentliche Gewalt gerichteten »Konkurrenzverbotes« ist. Daher sind nur diejenigen Normen in bezug auf Art. 9 Abs. 3 GG relativ verfassungsfest, die verhindern, daß das Betriebsverfassungssystem zu einer funktionsgefährdenden Konkurrenz für die Koalitionen erwächst. Dieses Ergebnis gilt ebenso für das SprAuG sowie für das EBRG. Mit der Arbeit der Autorin wird unter anderem gezeigt, daß vor allem im Bereich der tarifvertragsschützenden Normen der Gewährleistungsgehalt der kollektiven Koalitionsfreiheit wesentlich weniger weit reicht, als zahlreiche Stellungnahmen der arbeitsrechtlichen Literatur vermuten lassen. Letztlich wird auch die Frage, ob das Grundrecht der kollektiven Koalitionsfreiheit Grenzen für eine Öffnung des Tarifvertrages im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG enthält, zugunsten einer weitgehenden Öffnungsbefugnis beantwortet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-16
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In seiner Entscheidung vom 14.11.1995 gab das BVerfG die von ihm entwickelte Kernbereichslehre zur Koalitionsfreiheit wieder auf. Die viel kritisierte Kernbereichslehre hatte die Dogmatik des Grundrechts geprägt. Besondere Kritik zog die auf die Kernbereichslehre gestützte Rechtsprechung von BVerfG und BAG auf sich, die die Rechte der Gewerkschaften im Betrieb auf "unerläßliche" Betätigungen beschränkte. In der neuen Entscheidung stellte das BVerfG klar, daß sich die Grenzen des Werberechts nicht aus einer Beschränkung der Koalitionsfreiheit auf den Kernbereich ergeben, sondern aus einer Abwägung mit entgegenstehenden Grundrechten des Arbeitgebers.
Der Autor untersucht die dogmatischen und praktischen Konsequenzen der Entscheidung des BVerfG. Er zeigt, daß die Entscheidung auf einer verstärkten Betonung des Charakters der Koalitionsfreiheit als Freiheitsrecht basiert und daß das BVerfG auf diese Weise zu einer überzeugenden Dogmatik der Koalitionsfreiheit gefunden hat. Eingehend untersucht der Verfasser die Rechte der Gewerkschaften im Betrieb. Er verdeutlicht, daß die neue Rechtslage eine deutliche Ausweitung der Gewerkschaftsrechte bedeutet, diese aber weiterhin nicht schrankenlos sind. Insbesondere ein Werberecht in der Arbeitszeit und ein Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung gibt es weiterhin nicht. Ein Kapitel über die Rechtsdurchsetzung und über die Möglichkeiten einvernehmlicher Regelungen rundet die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Arbeitskampf ist seit jeher eine Domäne richterrechtlicher Spielregeln. Selbstbewusst nutzt die Arbeitsgerichtsbarkeit stets die Freiräume, die ein abstinenter Gesetzgeber und ein zurückhaltendes Bundesverfassungsgericht ihr belassen haben. Das Arbeitskampfrecht bedarf vor diesem Hintergrund nach langer Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur zwingend einer Rückführung auf seine verfassungsrechtlichen Ursprünge.
Andreas Engels unterzieht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts daher einer kritischen verfassungsdogmatischen Analyse. Dabei wird die konkrete inhaltliche Reichweite der verfassungsrechtlichen Arbeitskampffreiheit bestimmt und im System grundrechtsdogmatischer Elementarkategorien verortet. Überdies werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen und Grenzen des Arbeitskampfrichterrechts im Spannungsfeld zwischen Gewaltenteilung und Wesentlichkeitstheorie aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das deutsche Tarifvertragsrecht mit der zwingenden Wirkung der Tarifverträge und ihrem Vorrang vor Betriebsvereinbarungen steht seit Jahren in der Kritik. In ihm wird eine Ursache für die hohe Arbeitslosigkeit gesehen. Christian Burkiczak skizziert die Diskussion in der Wirtschafts- und der Rechtswissenschaft sowie der Politik und untersucht, ob das Grundgesetz, namentlich die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG, einer entsprechenden Deregulierung des Tarifvertragsrechts entgegensteht. Er verneint diese Frage. Im Verlauf der Untersuchung rekonstruiert der Autor die dogmatischen Strukturen der Koalitionsfreiheit und leistet einen Beitrag zur bislang wenig geklärten Abgrenzung von Grundrechtseingriff und -ausgestaltung sowie zur Schrankendogmatik dieses Grundrechts. Sodann stellt der Verfasser die herrschende Deutung des Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich in Frage und kommt auf der Grundlage einer grammatischen, historischen und genetischen Auslegung zu dem Ergebnis, daß die Betätigungsfreiheit der Koalitionen und damit auch die Tarifautonomie ihren grundrechtlichen Schutz nicht in Art. 9 Abs. 3 GG, sondern in Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 GG finden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das gewerkschaftliche Engagement der Berufsrichter der Arbeitsgerichtsbarkeit fristet in der juristischen Aufarbeitung neben den Fragen allgemeinpolitischer Betätigung lediglich ein Randdasein. Jedoch reicht ein kurzer Exkurs nicht aus, um die speziellen verfassungs- und dienstrechtlichen sowie prozessualen Probleme zu erfassen. Die Untersuchung zeigt zunächst die persönliche und sachliche Reichweite der Koalitionsfreiheit im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen Grundrechtsberechtigung und -verpflichtung des Richters auf. Der sich anschließende Schwerpunkt der Arbeit befaßt sich mit der Begrenzung dieses vorbehaltlos gewährleisteten Freiheitsrechts aufgrund der funktionsrechtlichen Stellung des Richters im Staatsgefüge. Dabei nimmt die richterliche Neutralität nicht nur die Funktion eines Abwehrrechts gegenüber staatlichen Eingriffen ein. Die ausschließliche Bindung an Gesetz und Recht verpflichtet den Richter darüber hinaus, seine innere Freiheit auch gegenüber nichtstaatlichen Einflüssen zu bewahren, ohne daß er zu einem gesellschaftlichen Neutrum verdammt wird oder seine Persönlichkeit verleugnen muß. Die so verstandene umfassende Neutralität beinhaltet damit die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für gesetzliche Einschränkungen der Koalitionsfreiheit des Richters durch das Mäßigungsgebot des § 39 DRiG. Die Konkretisierung dieser Generalklausel anhand von Fallbeispielen zeigt in der Folge die dienstrechtlich zulässigen und nur in diesem Umfang von der Koalitionsfreiheit geschützten gewerkschaftlichen Betätigungen auf. Einen anderen Aspekt des Pflichtenmoments der richterlichen Neutralität zeigen die prozessualen Ausschließungs- und Ablehnungsbestimmungen. Auch wenn sie zunächst dem Interesse der Prozessparteien dienen, so kommt ihnen im Zusammenwirken mit § 39 DRiG dennoch eine grundrechtsbeschränkende Wirkung zu. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, daß die einfache Gewerkschaftsmitgliedschaft und das Engagement in eigenen Berufsangelegenheiten den Rahmen zulässiger Gewerkschaftsarbeit stecken.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Im Tarifrecht unterscheidet man Verbandstarifverträge, die die Gewerkschaft mit einem Arbeitgeberverband schließt, und Firmentarifverträge, die mit einem einzelnen Arbeitgeber geschlossen werden. Manchmal haben Gewerkschaften auch dann ein Interesse an einem Firmentarifvertrag, wenn der betroffene Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist. Wenn Arbeitgeber einen Tarifvertrag nicht schließen wollen, steht der Gewerkschaft im Allgemeinen der Streik als Druckmittel zur Verfügung. Die Frage ist, ob das auch gegenüber verbandsangehörigen Arbeitgebern gilt. Der Arbeitgeberverband könnte hier einen Schutz entfalten, der den Streik verbietet und die Gewerkschaft auf den Verband als Verhandlungspartner verweist.
Ein solcher Ausschluss wurde schon Anfang der 1970-er Jahre gefordert. Die Diskussion blieb dann Jahrzehnte lang im Rahmen von Aufsätzen, Kommentarbeiträgen und Rechtsprechung der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte. Mit der vorliegenden Dissertation wird die Argumentation beider Seiten genau untersucht. Nach Ansicht des Verfassers verlangt die Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers, Streiks für Firmentarifverträge mit verbandsangehörigen Arbeitgebern generell auszuschließen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Streit um die Zulässigkeit tarifvertraglicher Vorteilsregelungen zugunsten der eigenen Verbandsmitglieder durchzieht die Arbeitsrechtsliteratur seit Anbeginn der Weimarer Republik. Auch heute noch handelt es sich bei diesen sog. Differenzierungsklauseln um eines der zentralen Probleme des Arbeitsrechts, das auch durch das Machtwort des Großen Senats des BAG im Jahr 1967 nicht geklärt werden konnte. Vereinbarungen der IG Metall im Jahr 2004 brachten die Differenzierungsklauseln zurück in das Blickfeld einer breiten juristischen und nichtjuristischen Öffentlichkeit. Differenzierungsklauseln lassen sich unter den verschiedensten juristischen und gesellschaftlichen Blickwinkeln untersuchen. Die juristische Problematik betrifft dabei Rechtsbereiche, die von den Höhen des Verfassungsrechts wie z. B. der negativen Koalitionsfreiheit bis hinab zu den vielfältigen Aspekten des einfachen Rechts reichen. Hinzu kommt die in der bisherigen Diskussion kaum beachtete völker- und europarechtliche Dimension.
Philipp Leydecker kommt nach umfassender Auseinandersetzung mit den vorgenannten Rechtsbereichen in der vorliegenden Publikation zu dem Ergebnis, dass die Tarifvertragsparteien weitgehend frei sind, entsprechende Klauseln zu vereinbaren. Gegen ihre Erstreikbarkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die tarifvertragliche Mitbestimmung in unternehmerischen Fragen wird seit Jahrzehnten kontrovers diskutiert, ohne daß die vielfältigen Probleme als rechtlich geklärt angesehen werden könnten. In der neueren tarifpolitischen Diskussion kommt Tarifnormen eine besondere Bedeutung zu, die Vorgaben für die unternehmerische Arbeitsorganisation aufstellen und dadurch Art, Umfang oder Intensität der vom einzelnen Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung bestimmen. Diese Regelungen sind insbesondere für die Gewerkschaften interessant, weil mit ihnen beschäftigungspolitische Wirkungen erreicht werden können. Dies beruht nicht zuletzt darauf. daß von ihnen nicht nur die gewerkschaftlich organisierten, sondern alle Arbeitnehmer erfaßt werden, was jedoch im Widerspruch zum tarifrechtlichen Verbandsprinzip steht.
Die Abhandlung untersucht Rechtsnatur, Wirkungsweise und rechtliche Zulässigkeit dieser als Arbeitsplatzgestaltungsregelungen bezeichneten Tarifnormen. Diese werden als Betriebsnormen qualifiziert, die gemäß § 3 Abs. 2 TVG unabhängig von der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer für alle Betriebe gelten, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. Die fehlende Legitimation gegenüber den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern hat bei der Bestimmung des sachlichen Umfangs der tariflichen Regelungskompetenz entscheidende Bedeutung. Rechtliche Grundlage ist dabei die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit, deren begrenzende Funktion im Tarifvertragssystem eingehend untersucht wird. Abschließend wird als weitere Grenze der tariflichen Regelungskompetenz auf die Unternehmensautonomie sowie die Berufsfreiheit des Arbeitgebers eingegangen.
Die Abhandlung gelangt zu dem Ergebnis, daß die tarifliche Ausgestaltung der Arbeitsplätze, soweit mit ihnen eine unmittelbare oder mittelbare Bestimmung der Leistungspflichten des einzelnen Arbeitnehmers erfolgt, rechtlich unzulässig ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der EGMR entwickelt Vorgaben von Art. 11 Abs. 1 Hs. 2 EMRK aus den funktionswesentlichen Elementen. Diese Funktionselemente geben wieder, was die Mitgliedstaaten als wesentlich für die Funktionsfähigkeit eines kollektiven Systems ansehen. Eine Analyse der Rechtsprechung des EGMR zeigt, wie Vorgaben entwickelt werden können, und welche Grenzen dabei zu beachten sind. Eine konkrete Vorgabe erwächst erst dann aus Art. 11 EMRK, wenn die effektive Verfolgung des Koalitionszwecks nicht mehr möglich ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Fälle, Lösungen, Prüfungsschemata Das ABW!R-Erfolgsrezept: Topfit im kollektiven Arbeitsrecht! Die optimale Ergänzung
Aktualisiert: 2023-06-16
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Manche Unternehmen verfolgen neben wirtschaftlichen auch ideelle Ziele. Diesem Umstand tragen im Mitbestimmungs- sowie im Betriebsverfassungsrecht eine Reihe sogenannter Tendenzschutzvorschriften, etwa § 118 Abs. 1 BetrVG, Rechnung, die den arbeitnehmerischen Einfluß auf die Verfolgung solcher ideellen Ziele beschränken bzw. ausschließen sollen. Das Tarifrecht hingegen kennt keine derartigen Bestimmungen. Der Autor untersucht daher Existenz und Ausgestaltung eines tarifrechtlichen Tendenzschutzes. Er kommt zu dem Ergebnis, daß in erster Linie die tendenzschützenden Grundrechte des Arbeitgebers der tarifautonomen Betätigung auf Arbeitnehmerseite Schranken ziehen können, vor allem infolge der Grundrechtsbindung des Tarifvertrages. Eine Analogie zu § 118 Abs. 1 BetrVG und damit einen umfassenden einfachgesetzlichen Tendenzschutz im Tarifrecht lehnt der Autor ab. Schließlich werden Voraussetzungen und Wirkungsweise des tarifrechtlichen Tendenzschutzes, insbesondere Gemeinsamkeiten sowie Unterschiede zur Regelung des § 118 Abs. 1 BetrVG herausgearbeitet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Neuregelungen bei Bannmeile und Vermummungsverbot Aktuelle Problemfälle Vorbildfunktion
Aktualisiert: 2023-06-16
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Crowdworker stehen als Soloselbstständige außerhalb des klassischen Arbeitsrechts. Zur Herbeiführung angemessener Arbeitsbedingungen steht ihnen die entwicklungsoffen formulierte Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG offen. Daraus folgt zwar kein Recht zum Abschluss normativ wirkender Tarifverträge, wohl aber schuldrechtlicher Kollektivvereinbarungen. Diese sind mit atypischen Arbeitskampfmaßnahmen erstreitbar und stehen mit dem Kartellrecht sowie den europäischen Grundfreiheiten in Einklang.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Fälle, Lösungen, Prüfungsschemata Das ABW!R-Erfolgsrezept: Topfit im kollektiven Arbeitsrecht! Die optimale Ergänzung
Aktualisiert: 2023-06-15
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Neuregelungen bei Bannmeile und Vermummungsverbot Aktuelle Problemfälle Vorbildfunktion
Aktualisiert: 2023-06-15
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