In der vorliegenden Abhandlung wird ein Teilbereich des Rechts der offenen Vermögensfragen beleuchtet, der auch sechs Jahre nach der Wiedervereinigung noch nicht an Aktualität verloren hat. Einigen Alteigentümern blieb die Rückgabe verwehrt, weil ihre ehemaligen Vermögenswerte für investive Zwecke gebraucht wurden. In Art. 41 II gab der Einigungsvertrag dem Gesetzgeber eigens auf, für diesen Fall "auch ... die Entschädigung des früheren Eigentümers zu regeln." Die Ausgestaltung und Bemessung dieser Entschädigung bildet den Gegenstand der Untersuchung. Der gemäß § 16 in VorG zu leistende Ausgleich wird umfassend dargestellt und in das bestehende System der staatlichen Ersatzleistungen eingeordnet. Am Ende richtet sich der Blick auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Vermögensrechts. Der Autor analysiert die Folgerungen, die aus den beitrittsbedingten Verfassungsänderungen in den Art. 135a 11, 143 III GG für die Geltung der Eigentumsgarantie zu ziehen sind, und mißt den gewährten Ausgleich an Art. 3 I GG
Aktualisiert: 2023-06-15
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In der vorliegenden Abhandlung wird ein Teilbereich des Rechts der offenen Vermögensfragen beleuchtet, der auch sechs Jahre nach der Wiedervereinigung noch nicht an Aktualität verloren hat. Einigen Alteigentümern blieb die Rückgabe verwehrt, weil ihre ehemaligen Vermögenswerte für investive Zwecke gebraucht wurden. In Art. 41 II gab der Einigungsvertrag dem Gesetzgeber eigens auf, für diesen Fall "auch ... die Entschädigung des früheren Eigentümers zu regeln." Die Ausgestaltung und Bemessung dieser Entschädigung bildet den Gegenstand der Untersuchung. Der gemäß § 16 in VorG zu leistende Ausgleich wird umfassend dargestellt und in das bestehende System der staatlichen Ersatzleistungen eingeordnet. Am Ende richtet sich der Blick auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Vermögensrechts. Der Autor analysiert die Folgerungen, die aus den beitrittsbedingten Verfassungsänderungen in den Art. 135a 11, 143 III GG für die Geltung der Eigentumsgarantie zu ziehen sind, und mißt den gewährten Ausgleich an Art. 3 I GG
Aktualisiert: 2023-05-15
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In der vorliegenden Abhandlung wird ein Teilbereich des Rechts der offenen Vermögensfragen beleuchtet, der auch sechs Jahre nach der Wiedervereinigung noch nicht an Aktualität verloren hat. Einigen Alteigentümern blieb die Rückgabe verwehrt, weil ihre ehemaligen Vermögenswerte für investive Zwecke gebraucht wurden. In Art. 41 II gab der Einigungsvertrag dem Gesetzgeber eigens auf, für diesen Fall "auch ... die Entschädigung des früheren Eigentümers zu regeln." Die Ausgestaltung und Bemessung dieser Entschädigung bildet den Gegenstand der Untersuchung. Der gemäß § 16 in VorG zu leistende Ausgleich wird umfassend dargestellt und in das bestehende System der staatlichen Ersatzleistungen eingeordnet. Am Ende richtet sich der Blick auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Vermögensrechts. Der Autor analysiert die Folgerungen, die aus den beitrittsbedingten Verfassungsänderungen in den Art. 135a 11, 143 III GG für die Geltung der Eigentumsgarantie zu ziehen sind, und mißt den gewährten Ausgleich an Art. 3 I GG
Aktualisiert: 2023-05-11
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In der vorliegenden Abhandlung wird ein Teilbereich des Rechts der offenen Vermögensfragen beleuchtet, der auch sechs Jahre nach der Wiedervereinigung noch nicht an Aktualität verloren hat. Einigen Alteigentümern blieb die Rückgabe verwehrt, weil ihre ehemaligen Vermögenswerte für investive Zwecke gebraucht wurden. In Art. 41 II gab der Einigungsvertrag dem Gesetzgeber eigens auf, für diesen Fall "auch ... die Entschädigung des früheren Eigentümers zu regeln." Die Ausgestaltung und Bemessung dieser Entschädigung bildet den Gegenstand der Untersuchung. Der gemäß § 16 in VorG zu leistende Ausgleich wird umfassend dargestellt und in das bestehende System der staatlichen Ersatzleistungen eingeordnet. Am Ende richtet sich der Blick auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Vermögensrechts. Der Autor analysiert die Folgerungen, die aus den beitrittsbedingten Verfassungsänderungen in den Art. 135a 11, 143 III GG für die Geltung der Eigentumsgarantie zu ziehen sind, und mißt den gewährten Ausgleich an Art. 3 I GG
Aktualisiert: 2023-05-11
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In der vorliegenden Abhandlung wird ein Teilbereich des Rechts der offenen Vermögensfragen beleuchtet, der auch sechs Jahre nach der Wiedervereinigung noch nicht an Aktualität verloren hat. Einigen Alteigentümern blieb die Rückgabe verwehrt, weil ihre ehemaligen Vermögenswerte für investive Zwecke gebraucht wurden. In Art. 41 II gab der Einigungsvertrag dem Gesetzgeber eigens auf, für diesen Fall "auch ... die Entschädigung des früheren Eigentümers zu regeln." Die Ausgestaltung und Bemessung dieser Entschädigung bildet den Gegenstand der Untersuchung. Der gemäß § 16 in VorG zu leistende Ausgleich wird umfassend dargestellt und in das bestehende System der staatlichen Ersatzleistungen eingeordnet. Am Ende richtet sich der Blick auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Vermögensrechts. Der Autor analysiert die Folgerungen, die aus den beitrittsbedingten Verfassungsänderungen in den Art. 135a 11, 143 III GG für die Geltung der Eigentumsgarantie zu ziehen sind, und mißt den gewährten Ausgleich an Art. 3 I GG
Aktualisiert: 2023-04-15
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