Lex fori als versteckte Anknüpfung.

Lex fori als versteckte Anknüpfung. von Arnold,  Anne Kathrin
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der versteckten Anknüpfung an die lex fori. Unter lex fori versteht man das Recht des mit der Sache befassten Gerichts. Eine versteckte Anknüpfung kann immer dann vorliegen, wenn zwar nicht ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vorgeschrieben ist, seine Anwendung aber in Betracht kommt. Dies beruht etwa darauf, dass bei einem Scheitern der Anknüpfung die lex fori als Ersatzrecht herangezogen wird. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass die Anwendung fremden Rechts den Gerichten sehr viel zumutet. Die Ermittlung des ausländischen Rechts ist teuer und führt zu langwierigen Verfahren. Eine vorschnelle Anwendung der lex fori aus Praktikabilitätserwägungen führt aber dazu, dass nicht das Recht Anwendung findet, das mit dem Sachverhalt am engsten verbunden ist. Dies ist aber, wie die Untersuchung der methodischen Grundlagen zeigt, die Rechtsordnung, deren Anwendung gerecht ist. Dieses Spannungsverhältnis gilt es bei der Suche nach versteckten Anknüpfungen an die lex fori bestmöglich zu lösen. Dies gelingt mit Hilfe der kollisionsrechtlichen Interessen: den Partei-, Verkehrs- und Ordnungsinteressen. Anne Kathrin Arnold beleuchtet verschiedene Problemstellungen des Internationalen Verfahrens- und Privatrechts, wie etwa die Möglichkeit, die Zuständigkeit und das anwendbare Recht zu verknüpfen, oder die Frage, welches Recht gelten soll, wenn das primär maßgebliche Recht nicht ermittelbar ist. Dabei zeigt sich, dass nicht vorschnell die Anwendung der lex fori bejaht werden sollte. Denn nur, wenn für jeden Einzelfall eine differenzierte Regelung gesucht wird, wird den Interessen der Partei ausreichend Rechnung getragen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Neuordnung des internationalen Zustellungsrechts.

Neuordnung des internationalen Zustellungsrechts. von Geimer,  Gregor
Zustellungsrecht ist nicht bloß "technisches" Recht ohne rechtsphilosophisch bedeutsamen Hintergrund. Es dient vielmehr der Verwirklichung elementarer Postulate prozessualer Gerechtigkeit. Die menschenrechtliche Dimension der internationalen Zustellung wird von der Völkerrechtslehre noch nicht ausreichend erkannt. Hier steht noch der Souveränitätsgedanke zu stark im Vordergrund. Kein Staat dürfe im Hoheitsbereich eines anderen Staates Hoheitsakte setzen. Um einen solchen handele es sich, wenn der Gerichtsstaat die Post mit der Zustellung beauftragt. Auch die Zustellung durch von den Parteien beauftragte Privatpersonen wird aufgrund einer finalen Betrachtungsweise als Hoheitsakt qualifiziert. Der Verfasser zeigt Wege zur Überwindung dieses Denkansatzes auf. Er plädiert für die Zulassung von Direktzustellungen; Geimer fordert keine internationale Vereinheitlichung des Zustellungsrechts, sondern möchte nur die durch das Völkergewohnheitsrecht errichteten Hürden abbauen. Durch die neue Konvention sollen bestimmte Formen der Direktzustellung und deren Modalitäten völkerrechtlich erlaubt werden; ob solche in das nationale Zustellungsrecht implementiert werden, entscheiden allein die nationalen Gesetzgeber. Dies gilt z.B. für die Direktzustellung durch die Post, die Zulassung von Telefax und elektronischen Medien sowie für die Relevanz von Parteivereinbarungen über die Modalitäten der Zustellung, für die Anforderungen an den Nachweis des Zugangs und für einen ausgewogenen Datenschutz. Nur die Heilung von Zustellungsmängeln bei tatsächlichem Zugang und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, wenn trotz ordnungsgemäßer Zustellung das zuzustellende Schriftstück den Empfänger nicht erreicht hat, sollten verbindlich vorgeschrieben werden, ebenso die Nichtvollstreckbarkeit von im Ausland zugestellten subpoenas und antisuit injunctions. Auch sollte ein elektronisches Zentralregister für öffentliche Zustellungen etabliert werden. Der Verfasser behandelt darüber hinaus das neue EU-Übereinkommen vom 26. 5. 1997, die "Vergemeinschaftung" der Materie durch den Vertrag von Amsterdam (Art. 65 EGV n.F.) sowie den Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums vom 30. 1. 1997 für die Reform des Zustellungsrechts.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die fehlerhafte Ehe im internationalen Privatrecht.

Die fehlerhafte Ehe im internationalen Privatrecht. von Knott,  Ursula
In der vorliegenden Dissertation befaßt sich Ursula Knott mit der Frage, welches Recht auf die Fehlerhaftigkeit von Eheschließungen mit Auslandsberührung und ihre Folgen Anwendung findet. Die Verfasserin stellt zunächst - geordnet nach Themenbereichen - die unterschiedliche Ausgestaltung des materiellen Rechts der unwirksamen Ehe in verschiedenen Rechtsordnungen dar. Besondere Berücksichtigung findet dabei die aus dem kanonischen Recht stammende Rechtsfigur der Putativehe. In einem zweiten Teil widmet die Autorin sich den kollisionsrechtlichen Problemen. Ausgehend von der Feststellung, daß das deutsche Kollisionsrecht kaum Kollisionsnormen für die Anknüpfung der fehlerhaften Ehe bereithält, untersucht die Verfasserin die Lösungsansätze der deutschen Rechtsprechung und kommt zu dem Ergebnis, daß die in der Rechtsprechung vorherrschende Anknüpfung der Fehlerhaftigkeit und aller ihrer Folgen an Art. 11, 13 EGBGB nicht geeignet ist, alle auftretenden Anknüpfungsfragen zufriedenstellend zu beantworten. Insbesondere die Anknüpfung an das Heimatrecht des verletzten Ehegatten für den Fall, daß sich bei der Anknüpfung an die jeweiligen Heimatrechte der Ehegatten nach Art. 13 EGBGB ein strengeres Recht nicht finden lasse, vermöge nicht zu überzeugen. Im folgenden werden unterschiedliche, in der deutschen Lehre sowie in Rechtsprechung und Lehre anderer Rechtsordnungen vorgeschlagene Lösungen untersucht. Nach Abwägung der Argumente unter steter Rückkoppelung zum materiellen Recht stellt sich heraus, daß eine "gespaltene Anknüpfung", wie sie ähnlich teilweise im romanischen Rechtskreis für die Putativehe vorgeschlagen wird, vorzuziehen sei. Die Fragen der Unwirksamkeit und des Ob der Folgen seien an Art. 13 EGBGB anzuknüpfen, während das Wie sich nach dem jeweiligen Folgenstatut, Art. 10, 14, 17, 15, 18 EGBGB richte. Die Autorin schließt mit der Betrachtung einiger besonderer Probleme, nämlich der Anknüpfung der Ehelichkeit der Kinder und der Heilung fehlerhafter Ehen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Situs-Regel, innerdeutsche und inneramerikanische Nachlassspaltung.

Situs-Regel, innerdeutsche und inneramerikanische Nachlassspaltung. von Bachler,  Frauke
Kollisionsrechtliche Nachlassspaltungen werfen in Theorie und Praxis viele Rechtsfragen auf und können zu - von Erblassern nicht gewollten und für Erben oder andere Begünstigte ungünstigen - Vermögensverschiebungen führen. Hat beispielsweise ein deutscher Erblasser auch Immobilienvermögen in New York/USA, so richtet sich die Erbfolge in das in Deutschland belegene Vermögen nach deutschem Recht, die Erbfolge in das in New York belegene Immobilienvermögen nach dem Recht des US-Bundesstaats New York. Grund dafür ist, dass dessen Kollisionsrecht bestimmt, dass das Recht am Ort der Belegenheit alle erbrechtlichen Ansprüche in unbewegliches Vermögen regelt. Einer derartigen kollisionsrechtlichen Situs-Regel ist nach ständiger Rechtsprechung aus deutscher kollisionsrechtlicher Sicht Vorrang einzuräumen. Die Autorin bearbeitet deshalb zwei wesentliche Aufgabenstellungen: 1. Ist die Auffassung gerechtfertigt, nach der die Situs-Regel, die ein anderes Kollisionsrecht für erbrechtliche Sachverhalte vorsieht, immer Vorrang hat, obwohl sie unerwünschte Nachlassspaltungen provozieren kann? 2. Welche Lösungen haben die US-amerikanische rechtswissenschaftliche Literatur und die gerichtliche Praxis entwickelt, um unerwünschte Rechtsfolgen oder Vermögensverschiebungen von Nachlassspaltungen zu minimieren? Können diese Lösungsansätze der deutschen Rechtsauffassung Vorbild sein? Frauke Bachler kann nachweisen, dass die Situs-Regel in den USA als "klassischem Nachlassspaltungsland" nicht mehr unbestritten ist und nicht mehr uneingeschränkt gilt. Es sollte hinterfragt werden, ob kollisionsrechtlichen Situs-Regeln durch das deutsche Kollisionsrecht immer Vorrang eingeräumt werden muss. Ferner lassen sich in Fällen inneramerikanischer Nachlassspaltungen, die zu unerwünschten Rechts- und Vermögensfolgen führen, Ansätze einer Gesamtbetrachtung erkennen, die auch als Lösungsmöglichkeit für Nachlassspaltungen aufgrund deutschen autonomen Kollisionsrechts aufgezeigt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Pluralität und Partikularinsolvenz.

Pluralität und Partikularinsolvenz. von Bloching,  Micha
Die Fragen im deutschen internationalen Insolvenzrecht sind durch die neue InsO nicht geklärt worden, vielmehr wurden neue Probleme aufgeworfen. Der Autor erbringt rechtliche Lösungsvorschläge zur Bewältigung internationaler Insolvenzfälle. Zunächst werden die tragenden Grundsätze des internationalen Insolvenzrechts wie Universalität und Territorialität sowie Insolvenzeinheit und Insolvenzmehrheit erläutert. Es wird die Geschichte des deutschen internationalen Insolvenzrechts dargestellt. Vor diesem Hintergrund werden die aktuellen für Deutschland geltenden Bestimmungen, nämlich Artikel 102 EGInsO, das Istanbuler Übereinkommen des Europarates und das bisher noch nicht geltende Insolvenzabkommen der Europäischen Union erklärt. In der Folge wird untersucht, wie andere Rechtsordnungen die Probleme grenzüberschreitender Insolvenzen bewältigen. Im zweiten Kapitel wird intensiv rechtspolitisch diskutiert, ob grenzüberschreitende Insolvenzen unter der Geltung des Prinzips der Universalität besser mit dem System der Einheit eines Insolvenzverfahrens, das Wirkung in allen Staaten beansprucht, in denen Schuldnervermögen liegt, bewältigt werden können oder sinnvoller durch die Mehrheit paralleler nationaler Insolvenzverfahren. Das betrifft sowohl Liquidationsverfahren im Sinne des früheren deutschen Konkurses als auch Sanierungsverfahren. Im dritten Kapitel werden die dogmatischen Probleme im immer stärker vordringenden System der Parallelität von Insolvenzverfahren behandelt. Die Konkurrenz paralleler Insolvenzverfahren wird diskutiert. Die traditionelle Kollisionsnorm des internationalen Insolvenzrechts auf der Basis der lex fori concursus wird analysiert und eine neue Kollisionsnorm erarbeitet. Grundsätze für die Zuordnung von Aktiv- und Passivmassegegenständen zu den verschiedenen parallelen Insolvenzen (Sachregelungsbefugnis) werden gefunden. Die insolvenztypischen Wirkungen (Insolvenzeröffnung, -beendigung und Entschuldung), die materiellen Wirkungen (z. B. Anfechtung und Aufrechnung) sowie die prozessualen Wirkungen (insbesondere Forderungsfeststellung und -anmeldung) von ausländischen Insolvenzen auf parallele inländische Insolvenzen werden intensiv untersucht und Lösungen vorgeschlagen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Geldwertschwankungen und handelsrechtliche Verträge in Deutschland und Frankreich.

Geldwertschwankungen und handelsrechtliche Verträge in Deutschland und Frankreich. von Gruber,  Georg
Gegenstand der Arbeit sind die Auswirkungen von Geldwertschwankungen auf handelsrechtliche Verträge und die Instrumente, die Gesetzgeber, Vertragsparteien und Gerichten zur Verfügung stehen, um die durch Geldwertveränderungen hervorgerufenen Störungen des vertraglichen Gleichgewichts zu korrigieren. Dabei werden die Beschränkungen von Wertsicherungsklauseln und die Zulässigkeit einer richterlichen Vertragskorrektur im deutschen und im französischen Recht einer eingehenden Analyse unterzogen. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen die durch die Einführung des Euro bedingten Gesetzesänderungen (z. B. Aufhebung von § 3 WährG) und die Frage, ob die Schaffung einer gemeinsamen Währung eine einheitliche Regelung der mit Geldwertschwankungen zusammenhängenden Rechtsfragen erforderlich macht. Die für das deutsche und das französische Recht sowie das internationale Einheitsrecht (CISG, UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts, Principles of European Contract Law) gefundenen Lösungen werden herangezogen, um einen Leistungsstörungstatbestand für Äquivalenzstörungen zu entwerfen, wie er vielleicht einmal Eingang in ein Europäisches Zivilgesetzbuch finden wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Sanierungsverfahren im internationalen Insolvenzrecht.

Sanierungsverfahren im internationalen Insolvenzrecht. von Reinhart,  Stefan
Das internationale Insolvenzrecht gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Die bisherige Literatur hat sich jedoch vornehmlich mit den internationalrechtlichen Fragen von Konkursverfahren auseinandergesetzt, während Sanierungsverfahren weitgehend nur am Rande Erwähnung finden. Der Autor untersucht die in Rechtsprechung und Literatur vorzufindende Prämisse, ob beide Verfahrenstypen in internationalrechtlicher Hinsicht gleich zu behandeln sind, oder inwieweit Sanierungsverfahren besondere Fragestellungen aufwerfen, die besonderer Regeln bedürfen. Die Arbeit beginnt zunächst mit einer detaillierten Übersicht über die Sanierungsverfahren Deutschlands, Englands, Frankreichs, Italiens und der USA sowie über das internationale Insolvenzrecht verschiedener Rechtsordnungen. Im zweiten Teil der Arbeit - welcher ebenfalls rechtsvergleichend angelegt ist - widmet sich der Autor den von ihm herausgearbeiteten besonderen sanierungsrechtlichen Fragen. Hierbei gelangt er unter anderem zu dem Ergebnis, daß ausländische Sanierungsverfahren - auch industriepolitisch motivierte Verfahren wie beispielsweise die italienische "amministrazione straordinaria" - als Insolvenzverfahren zu qualifizieren und dementsprechend anzuerkennen sind, soweit nicht einzelne Wirkungen solcher Verfahren gegen den "ordre public" verstoßen. Im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Insolvenzpläne wird aufgezeigt, daß diese - ähnlich wie ausländische Urteile - verfahrensrechtlich anzuerkennen sind, soweit sie gerichtlich bestätigt wurden, während eine auf dem Forderungsstatut basierende kollisionsrechtliche Anerkennung nur bei Insolvenzplänen angebracht ist, die ohne Gerichtsbeschluß ergehen, wie z. B. das "company voluntary arrangement" des englischen Rechts. Die Eröffnung von Partikularverfahren wirft für Unternehmenssanierungen völlig andersartige, bisher in der Literatur noch nicht behandelte Fragen auf. Die im Rahmen einer Unternehmenssanierung notwendige Umgestaltung der Rechtsbeziehungen des Schuldners kann nur dann gelingen, wenn die Verfahren nicht nur eng miteinander kooperieren, sondern in allen Verfahren ein einheitlicher, übereinstimmender Insolvenzplan verabschiedet wird. Der Autor entwickelt hierfür vor dem Hintergrund der Sanierungsverfahren über den Maxwell-Konzern besondere, detaillierte Regeln, wie dies zu erreichen ist. Die Arbeit ist mit dem Baker & McKenzie Preis der Universität Frankfurt für wirtschaftsrechtliche Dissertationen ausgezeichnet worden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das internationale Privatrecht der Arzneimittelhaftung.

Das internationale Privatrecht der Arzneimittelhaftung. von Wiedemann,  Ina
Die Autorin befaßt sich mit der bislang nur vereinzelt behandelten Frage, nach welchem Recht ein geschädigter Patient Schadensersatz erlangen kann, wenn bei einem Arzneimittel Herstellungsort, Inverkehrgabeort, Einnahmeort und Patientenherkunft auseinanderfallen. Regelmäßig können - wie bei der allgemeinen internationalen Produkthaftung - Berührungspunkte zu vielen Rechtsordnungen entstehen, so daß dieser Bereich inzwischen durch eine Vielzahl von Lösungsansätzen gekennzeichnet ist. Diese Lösungsansätze sowie die im internationalen Deliktsrecht geltende Tatortregel sind Ausgangspunkt der Untersuchung internationaler Arzneimittelschadensfälle, wobei die Besonderheiten der Arzneimittelhaftung bei der Erarbeitung einer Kollisionsregel besondere Beachtung finden. Eine Besonderheit der Arzneimittelhaftung ist die Vorschrift des § 84 AMG, die in einem engen Anwendungsbereich Schadensfälle der deutschen Haftungsregelung des AMG unterstellt, wenn das schädigende Arzneimittel im Geltungsbereich des Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde. Außerhalb des § 84 AMG hat die Untersuchung der in Betracht kommenden Anknüpfungsmomente ergeben, daß letztlich die Beibehaltung der im internationalen Deliktsrecht geltenden Tatortregel den bei einem Arzneimittelschadensfall betroffenen Interessen am ehesten gerecht wird und eine flexible Anknüpfung gestattet. Handlungs- und Erfolgsort müssen aber den Besonderheiten der Arzneimittelhaftung entsprechend konkretisiert werden. Dieser Vorgang führt im Ergebnis zu einer Vervielfältigung der Deliktsorte: Handlungsorte sind sowohl der Herstellersitz als auch der Inverkehrgabeort; der Erfolgsort muß auf den Erwerbsort durch den Patienten vorverlegt werden und wird sich so häufig mit dem Inverkehrgabeort decken. Fallen die Deliktsorte auseinander, entscheidet das dem Verletzten günstigere Recht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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