Aktualisiert: 2023-06-15
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Kopftuch- und Kruzifixentscheidung des BVerfG haben deutlich werden lassen, daß bereits die dogmatischen Grundlagen des Umgangs mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit des Grundgesetzes unklar geblieben sind. Diese dogmatischen Grundlagen sind nicht durch oberflächliche oder nur am letztlich beliebigen rechtspolitischen Vorverständnis orientierte Kritik am BVerfG zu gewinnen, sondern in der heutigen Zeit - zur Vorbereitung einer rationalen und demokratisch legitimierten Einwanderungs- und Integrationspolitik - neu und von der Dichotomie grundrechtlicher Freiheit und demokratischer Teilhabe her zu bestimmen. Diese Neubestimmung, die auch den offenen Paradigmenstreit im öffentlichen Recht zwischen Grundordnungs- und Rahmenordnungsthese sowie das institutionelle Grundrechtsdenken, die Prinzipienlehre und die These von der herausgehobenen Bedeutung der historisch-subjektiven Auslegung neu einordnet und fruchtbar macht, führt zu einer gewandelten Perspektive: schrankenvorbehaltlose Grundrechte haben keinen Schutzbereich, sondern einen Gewährleistungsgehalt, d. h. sie sind in die Rechtsordnung eingeordnet. Der Glaube ist wortwörtlich frei, Religionsfreiheit bietet aber keine Handlungsprivilegien im forum externum. Mithin ist auch Art. 136 I WRV keine "Schrankenbestimmung", sondern eine Klarstellung des nichtprivilegierenden Gewährleistungsgehalts der religiösen Freiheitsrechte des Grundgesetzes.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die vorliegende Auseinandersetzung mit dem Gewissensbegriff im Grundrecht der Gewissensfreiheit sucht die Fragen zu klären, was unter »Gewissen« grundsätzlich zu verstehen ist und was es für einen freiheitlichen Rechtsstaat bedeutet, die Gewissensfreiheit zu gewährleisten. Sie macht den besonderen, achtunggebietenden Stellenwert des Gewissens als eines Freiheitsausdrucks deutlich und erklärt, warum die Gewissensfreiheit zum konstitutiven Bestandteil jeder freiheitlichen Verfassung gehört.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die vorliegende Untersuchung behandelt die Frage nach der Notwendigkeit einer Rechtsfigur des Gewissenstäters im kanonischen Recht im Lichte der Glaubens- und Gewissensfreiheit, welche der Kirche nicht nur als echtes Menschenrecht, sondern als ihr Strukturprinzip vorgegeben ist. Als normatives Phänomen ist der Gewissenstäter vor allem als ein Problem innerhalb des kirchlichen Sanktionsrechts zu begreifen, dessen Maßnahmen und Mittel vor dem Hintergrund der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu evaluieren sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Moses Mendelssohn bekämpfte antijüdische Vorurteile, stellte dies aber in den Rahmen seiner aufklärerischen Forderung nach Toleranz und Menschenrechten für alle Menschen überhaupt. Freilich bedarf auch das Judentum einer Überprüfung seiner Prinzipien: Das religiöse Bannrecht muss aufgegeben werden.
Diese Thesen der Manasse-Vorrede von 1782 wurden im folgenden Jahr durch Jerusalem - der Titel ist ein Bekenntnis zum Judentum - rechtsphilosophisch begründet und durch eine Rekonstruktion des Wesens des Judentums ergänzt: Die jüdische Religion beruht nicht auf geoffenbarten übervernünftigen Wahrheitslehren, wie das im Christentum der Fall ist, sondern auf denjenigen ewigen Wahrheiten, die von der Vernunft jedes Menschen erkannt werden können. Diese allgemeine Menschenreligion darf und kann nicht auf irgendeiner besonderen Offenbarung beruhen. Mangels verpflichtender Glaubensartikel ist also das Judentum - im Unterschied zum Christentum - von vornherein auf Gewissensfreiheit ausgerichtet. Allerdings gehören zum Judentum seine spezifischen Geschichtswahrheiten und insbesondere seine 'Zeremonialgesetze', die den Juden von Gott geoffenbart wurden und denen sie unverbrüchliche Treue erweisen müssen.
Die Einleitung des Herausgebers zeichnet den Gedankengang von »Jerusalem« nach, geht auf zeitgenössische Reaktionen ein, weist auf die höchst kontroverse weitere Rezeptionsgeschichte hin und behandelt die wichtigsten neueren Forschungen.
Aktualisiert: 2023-06-14
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Die Täufer sind neben den Lutheranern und den Reformierten die dritte große Strömung innerhalb der Reformationsbewegung des 16. Jahrhunderts. Sie zeichneten sich von Beginn an durch große Diversität aus, teilten jedoch einige zentrale Glaubensvorstellungen, derentwegen sie rasch unter Verfolgung gerieten: etwa Wehrlosigkeit, Eidesverweigerung und die Trennung von „Staat“ und Kirche.
Das Buch stellt die Entwicklung der ersten Täufer und der aus ihnen hervorgegangenen Mennoniten, Hutterer und Amischen vor. Phasen der Traditionalisierung und der Absonderung wechselten mit Phasen der Erneuerung und der Öffnung. Die Vielfalt ihrer Lebensweisen und ihrer Differenzierungen in den Glaubenslehren blieb stets charakteristisch für die Täufer, deren wechselvolle Geschichte auf dem aktuellen Forschungsstand hier neu erzählt wird.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Gegründet im Jahr 1859, zählt die Juristische Gesellschaft zu Berlin zu den ältesten ihrer Art in Europa und blickt auf eine lange Tradition zurück. In der Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin erscheinen seit 1959 ausgewählte Beiträge aus dem reichhaltigen Vortrags- und Veranstaltungsprogramm der Gesellschaft mit dem Ziel, der juristischen Wissenschaft und Praxis in der Hauptstadt ein anspruchsvolles Forum zu bieten.
Aktualisiert: 2023-05-29
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HOFFMANN: REFORMATION U. GEWISSENSFREIHEIT ADWR 18 E-BOOK
Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Kopftuch- und Kruzifixentscheidung des BVerfG haben deutlich werden lassen, daß bereits die dogmatischen Grundlagen des Umgangs mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit des Grundgesetzes unklar geblieben sind. Diese dogmatischen Grundlagen sind nicht durch oberflächliche oder nur am letztlich beliebigen rechtspolitischen Vorverständnis orientierte Kritik am BVerfG zu gewinnen, sondern in der heutigen Zeit - zur Vorbereitung einer rationalen und demokratisch legitimierten Einwanderungs- und Integrationspolitik - neu und von der Dichotomie grundrechtlicher Freiheit und demokratischer Teilhabe her zu bestimmen. Diese Neubestimmung, die auch den offenen Paradigmenstreit im öffentlichen Recht zwischen Grundordnungs- und Rahmenordnungsthese sowie das institutionelle Grundrechtsdenken, die Prinzipienlehre und die These von der herausgehobenen Bedeutung der historisch-subjektiven Auslegung neu einordnet und fruchtbar macht, führt zu einer gewandelten Perspektive: schrankenvorbehaltlose Grundrechte haben keinen Schutzbereich, sondern einen Gewährleistungsgehalt, d. h. sie sind in die Rechtsordnung eingeordnet. Der Glaube ist wortwörtlich frei, Religionsfreiheit bietet aber keine Handlungsprivilegien im forum externum. Mithin ist auch Art. 136 I WRV keine "Schrankenbestimmung", sondern eine Klarstellung des nichtprivilegierenden Gewährleistungsgehalts der religiösen Freiheitsrechte des Grundgesetzes.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Moses Mendelssohn bekämpfte antijüdische Vorurteile, stellte dies aber in den Rahmen seiner aufklärerischen Forderung nach Toleranz und Menschenrechten für alle Menschen überhaupt. Freilich bedarf auch das Judentum einer Überprüfung seiner Prinzipien: Das religiöse Bannrecht muss aufgegeben werden.
Diese Thesen der Manasse-Vorrede von 1782 wurden im folgenden Jahr durch Jerusalem - der Titel ist ein Bekenntnis zum Judentum - rechtsphilosophisch begründet und durch eine Rekonstruktion des Wesens des Judentums ergänzt: Die jüdische Religion beruht nicht auf geoffenbarten übervernünftigen Wahrheitslehren, wie das im Christentum der Fall ist, sondern auf denjenigen ewigen Wahrheiten, die von der Vernunft jedes Menschen erkannt werden können. Diese allgemeine Menschenreligion darf und kann nicht auf irgendeiner besonderen Offenbarung beruhen. Mangels verpflichtender Glaubensartikel ist also das Judentum - im Unterschied zum Christentum - von vornherein auf Gewissensfreiheit ausgerichtet. Allerdings gehören zum Judentum seine spezifischen Geschichtswahrheiten und insbesondere seine 'Zeremonialgesetze', die den Juden von Gott geoffenbart wurden und denen sie unverbrüchliche Treue erweisen müssen.
Die Einleitung des Herausgebers zeichnet den Gedankengang von »Jerusalem« nach, geht auf zeitgenössische Reaktionen ein, weist auf die höchst kontroverse weitere Rezeptionsgeschichte hin und behandelt die wichtigsten neueren Forschungen.
Aktualisiert: 2023-05-21
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Die Texte dieses Bandes plädieren für Gewissensfreiheit und Toleranz, und sie entwerfen einen Begriff des Judentums, der diesen Forderungen auf beispielhafte Weise gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-05-21
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Aktualisiert: 2023-05-18
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Moses Mendelssohn bekämpfte antijüdische Vorurteile, stellte dies aber in den Rahmen seiner aufklärerischen Forderung nach Toleranz und Menschenrechten für alle Menschen überhaupt. Freilich bedarf auch das Judentum einer Überprüfung seiner Prinzipien: Das religiöse Bannrecht muss aufgegeben werden.
Diese Thesen der Manasse-Vorrede von 1782 wurden im folgenden Jahr durch Jerusalem - der Titel ist ein Bekenntnis zum Judentum - rechtsphilosophisch begründet und durch eine Rekonstruktion des Wesens des Judentums ergänzt: Die jüdische Religion beruht nicht auf geoffenbarten übervernünftigen Wahrheitslehren, wie das im Christentum der Fall ist, sondern auf denjenigen ewigen Wahrheiten, die von der Vernunft jedes Menschen erkannt werden können. Diese allgemeine Menschenreligion darf und kann nicht auf irgendeiner besonderen Offenbarung beruhen. Mangels verpflichtender Glaubensartikel ist also das Judentum - im Unterschied zum Christentum - von vornherein auf Gewissensfreiheit ausgerichtet. Allerdings gehören zum Judentum seine spezifischen Geschichtswahrheiten und insbesondere seine 'Zeremonialgesetze', die den Juden von Gott geoffenbart wurden und denen sie unverbrüchliche Treue erweisen müssen.
Die Einleitung des Herausgebers zeichnet den Gedankengang von »Jerusalem« nach, geht auf zeitgenössische Reaktionen ein, weist auf die höchst kontroverse weitere Rezeptionsgeschichte hin und behandelt die wichtigsten neueren Forschungen.
Aktualisiert: 2023-05-19
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Die Texte dieses Bandes plädieren für Gewissensfreiheit und Toleranz, und sie entwerfen einen Begriff des Judentums, der diesen Forderungen auf beispielhafte Weise gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-05-19
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Moses Mendelssohn bekämpfte antijüdische Vorurteile, stellte dies aber in den Rahmen seiner aufklärerischen Forderung nach Toleranz und Menschenrechten für alle Menschen überhaupt. Freilich bedarf auch das Judentum einer Überprüfung seiner Prinzipien: Das religiöse Bannrecht muss aufgegeben werden.
Diese Thesen der Manasse-Vorrede von 1782 wurden im folgenden Jahr durch Jerusalem - der Titel ist ein Bekenntnis zum Judentum - rechtsphilosophisch begründet und durch eine Rekonstruktion des Wesens des Judentums ergänzt: Die jüdische Religion beruht nicht auf geoffenbarten übervernünftigen Wahrheitslehren, wie das im Christentum der Fall ist, sondern auf denjenigen ewigen Wahrheiten, die von der Vernunft jedes Menschen erkannt werden können. Diese allgemeine Menschenreligion darf und kann nicht auf irgendeiner besonderen Offenbarung beruhen. Mangels verpflichtender Glaubensartikel ist also das Judentum - im Unterschied zum Christentum - von vornherein auf Gewissensfreiheit ausgerichtet. Allerdings gehören zum Judentum seine spezifischen Geschichtswahrheiten und insbesondere seine 'Zeremonialgesetze', die den Juden von Gott geoffenbart wurden und denen sie unverbrüchliche Treue erweisen müssen.
Die Einleitung des Herausgebers zeichnet den Gedankengang von »Jerusalem« nach, geht auf zeitgenössische Reaktionen ein, weist auf die höchst kontroverse weitere Rezeptionsgeschichte hin und behandelt die wichtigsten neueren Forschungen.
Aktualisiert: 2023-05-17
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