Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes im digitalen Zeitalter

Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes im digitalen Zeitalter von Bienemann,  Linda
Hat die Digitalisierung, die Recht und Technik gleichermaßen verändert, einen Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes ausgelöst? Diese Frage untersucht die vorliegende Arbeit und legt dabei die folgenden drei Thesen zugrunde: Erstens ist das Kunsturhebergesetz trotz Kollision mit der Datenschutzgrundverordnung vollumfänglich aufrechtzuerhalten und als speziellere Vorschrift vorrangig vor der Datenschutzgrundverordnung anzuwenden. Zweitens ist das Kunsturhebergesetz autonom und somit losgelöst von dem in weiten Teilen harmonisierten Urheberrechtsgesetz auszulegen und weiterzuentwickeln. Das Kunsturhebergesetz weist drittens in mehreren Punkten einen digitalen bzw. internetspezifischen Nachbesserungsbedarf auf.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes im digitalen Zeitalter

Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes im digitalen Zeitalter von Bienemann,  Linda
Hat die Digitalisierung, die Recht und Technik gleichermaßen verändert, einen Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes ausgelöst? Diese Frage untersucht die vorliegende Arbeit und legt dabei die folgenden drei Thesen zugrunde: Erstens ist das Kunsturhebergesetz trotz Kollision mit der Datenschutzgrundverordnung vollumfänglich aufrechtzuerhalten und als speziellere Vorschrift vorrangig vor der Datenschutzgrundverordnung anzuwenden. Zweitens ist das Kunsturhebergesetz autonom und somit losgelöst von dem in weiten Teilen harmonisierten Urheberrechtsgesetz auszulegen und weiterzuentwickeln. Das Kunsturhebergesetz weist drittens in mehreren Punkten einen digitalen bzw. internetspezifischen Nachbesserungsbedarf auf.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Wirtschaftliche Einheiten im europäischen Kartellprivatrecht

Wirtschaftliche Einheiten im europäischen Kartellprivatrecht von Wieser,  Rene Thomas
Insbesondere seit der Verabschiedung der Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU durch das Europäische Parlament und den Rat im Dezember 2014 gelangt die privatrechtliche Kartellrechtsdurchsetzung auch in Europa immer mehr in den Mittelpunkt der rechtswissenschaftlichen Diskussion. Insbesondere in Deutschland wird noch stark zwischen den einzelnen rechtlichen Subjekten unterschieden und nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtung abgestellt. Wirtschaftliche Einheiten, seien es nun Konzerne im deutschen Verständnis oder sonstige Gebilde, stellen heutzutage einen wesentlichen Wirtschaftsfaktor dar und gerade bei kartellrechtlich relevanten Sachverhalten ist es nahezu unvermeidbar, dass größere wirtschaftliche Einheiten beteiligt sind. In solch strukturierten Unternehmen gibt es oftmals eine gesellschaftsrechtliche Trennung zwischen einem einheitlichen Management und den verschiedenen Tochtergesellschaften, welche die alltägliche Arbeit übernehmen. Allerdings stellen die Tochtergesellschaften oft zwar rechtlich selbstständige Individuen dar, doch besteht in der Regel ein gesellschaftsrechtliches oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, weshalb Handlungen der Tochtergesellschaften oft auf Entscheidungen der Muttergesellschaft beruhen. Insofern stellt sich die Frage, wie die Mitglieder einer Unternehmensverbindung für einen Kartellrechtsverstoß haften. Der Autor argumentiert, dass aufgrund der Regelungen in der RIchtlinie 2014/104/EU die Implementierung des europarechtlichen Unternehmensbegriffes im nationalen Kartellschadensersatzrecht notwendig ist. Vergleichend zur Rechtslage in Großbritannien sieht der Autor Ansäte für eine Umsetzung ins deutsche Recht. Hierfür entwickelt der Autor zudem einen eigenständigen, auf der bestehenden Rechtslage basierenden Haftungsansatz im deutschen Recht.
Aktualisiert: 2020-01-06
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Maßnahmenvollzug

Maßnahmenvollzug von Drechsler,  Markus
Der Maßnahmenvollzug - eine vielfach umstrittene Methode der Unterbringung von angeblich gefährlichen Rückfalltätern. Das seit den 1970er-Jahren in Österreich bestehende Gesetz steht kurz vor einer Reform. Rechtzeitig dazu werden in diesem Band Problembereiche zu diesem Modell behandelt. Der Maßnahmenvollzug, Paragraph 21 des österreichischen Strafgesetzbuchs, besteht seit den 1970er-Jahren und ist als Modell zu »Therapie statt Strafe­« vom damaligen Justizminister Christian Broda geschaffen worden. Die Einweisungszahlen haben sich daraufhin in kurzer Zeit dramatisch erhöht. Derzeit sind ca. zehn Prozent der Gefangenen in Österreich im Maßnahmenvollzug. Nach dem aufsehenerregenden Fall eines Untergebrachten, dessen Füße während seiner Anhaltung verfault sind, und jahrelanger Kritik von namhaften Experten, hat Justizminister Wolfgang Brandstetter gehandelt und eine Arbeitsgruppe zur Reform ins Leben gerufen. Zeitnah zur anstehenden Gesetzesreform und der Schaffung eines eigenen Maßnahmenvollzugsgesetzes werden nun in der vorliegenden Publikation alle Problembereiche des Maßnahmenvollzugs dargestellt. Kontrovers wird derzeit eine mögliche Reform des Gesetzestextes und dessen Umsetzung in der Praxis diskutiert.
Aktualisiert: 2022-11-19
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Die Sicherung des Verfahrensablaufs durch sitzungspolizeiliche Befugnisse im Strafprozess

Die Sicherung des Verfahrensablaufs durch sitzungspolizeiliche Befugnisse im Strafprozess von Danners,  Eric
Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Bereich sitzungspolizeilicher Normen (§175 Abs.1, §§176 bis 183 GVG), d.h. mit Regelungen, die von kleineren Modifikationen abgesehen, in ihrem Kernbestand seit dem Ende des letzten Jahrhunderts Geltung haben. Sie ist von ihren Ansatz her sehr weit gefasst und bemüht sich um eine möglichst lückenlose, praxisorientierte Darstellung der einschlägigen Problemfelder. Hierdurch ist die Dissertation insbesondere für alle Richter und Verteidiger aber auch für interessierte Referendare und Studenten von höchster Relevanz. - Sitzungspolizei ist Rechtsprechung in richterlicher Unabhängigkeit. - An der Verhandlung beteiligte Rechtsanwälte fallen mit der Maßgabe in den Regelungsbereich des §177 GVG, dass sie bei schwersten Dauerstörungen von ihren Pflichten entbunden und bei weiteren Störungen aus dem Sitzungszimmer entfernt werden können. - Entscheidet statt des Gerichts der Vorsitzende, so ist dies ausnahmsweise in Fällen äusserster Dringlichkeit unschädlich; doch ist der an sich erforderliche Gerichtsbeschluss nachzuhohlen. - Dienstaufsichtliche Maßnahmen bzgl. sitzungspolizeilicher Anordnungen sind entgegen abweichenden Gerichtsentscheidungen wegen Art.97 Abs.1 GG grundsätzlich ausgeschlossen. - Die sofortige (und einfache) Beschwerde über den Rahmen des §181 GVG hinaus ist gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen de lege lata unstatthaft. -Bei §238 StPO ist die sprachlicher Trennung zwischen Verhandlungs- und Sachleitung aufzugeben und die Sitzuingspolizei ausdrücklich in den Anwendungsbereich aufzunehmen, wobei auch nicht am Verfahren Beteiligte die Entscheidung des Gerichts herbeiführen können, wenn sie in ihren Grundrechten betroffen sind. - Auch bei Maßnahmen des §177 GVG ist die lege ferenda der Beschwerdeweg des §181 GVG zu eröffnen.
Aktualisiert: 2020-12-04
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