Die vollstreckbare Urkunde als außergerichtlicher Titel entstand im Zusammenhang mit der Herausbildung eines juristischen kompetenten Notariats. Frankreich darf als das Mutterland der exekutorischen Urkunde betrachtet werden. Seine Kodifikation von 1803 fand weite Verbreitung in Europa; lediglich Skandinavien und der Common-Law-Rechtskreis blieben abseits. Eine Vollstreckbarerklärung im Ausland ermöglichten neben dem sehr uneinheitlichen autonomen Recht zunächst zweiseitige Staatsverträge. Darüber hinausgehend stellten Art. 50 des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 und Art. 50 des Luganer Parallelübereinkommens von 1988 die allseitige Freizügigkeit exekutorischer Urkunden in Westeuropa her.
Die Arbeit bringt zunächst eine Bestandsaufnahme der Urkundenvollstreckung in den beteiligten Rechtsordnungen - einschließlich der Rechtsbehelfe des Schuldners und des Exequaturs nach autonomem Recht -, um auf dieser Grundlage eine rechtsvergleichend-vertragsautonome Auslegung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art. 50 GVÜ/LugÜ zu gewinnen. Insbesondere das Kriterium der »öffentlichen« Urkunde wird in Abgrenzung zu Rechtsordnungen ohne Lateinisches Notariat geklärt. Zudem zeigt der Vergleich, daß über den Wortlaut hinaus eine Beteiligung des Schuldners bei der Titelerrichtung notwendig ist. Schließlich werden die Einwendungen des Schuldners - insbesondere die materiellen - im Zusammenhang mit dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung erörtert. International zuständig für materielle Behelfe ist in Anlehnung an die Schuldnerschutzgerichtsstände der Übereinkommen nicht nur der für Klagverfahren zuständige Staat, sondern auch der Vollstreckungsstaat; zwischen beiden besitzt der Schuldner ein Wahlrecht. Die Auslegung der Übereinkommen ergibt weiterhin, daß eine Kombination von Vollstreckbarerklärung und Vollstreckungsgegenklage, wie sie das deutsche Recht praktiziert, unzulässig ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin stellt den Inhalt und die Bedeutung der im Jahr 1991 neu in die ZPO eingefügten Gerichtsstände des § 29 b und § 32 a sowie der im Jahr 1993 geänderten Regelung des § 29 a ZPO dar.
Im Rahmen der Ausführungen zu § 32 a ZPO setzt sich Andrea Klug im Einzelnen mit den Vor- und Nachteilen der neuen Gerichtsstandsnorm auseinander und zeigt dabei unter anderem auf, daß in der neuen Regelung eine den Gerichtsbezirk überschreitende Gerichtskompetenz bewußt nicht vorgesehen ist. Bei der Behandlung des Anwendungsbereichs des § 29 b ZPO kommt die Verfasserin zu dem Ergebnis, daß die Vorschrift weit auszulegen und nicht auf schuldrechtliche Vertragsansprüche zu beschränken ist. Im Rahmen der Ausführungen zu § 29 a ZPO stellt sie heraus, daß die in der alten Fassung des § 29 a Abs. 1 ZPO systemwidrig geregelte sachliche Zuständigkeit in der geänderten Norm nicht mehr enthalten ist. Es wird deutlich, daß durch die erfolgte Wortlautänderung nunmehr auch sichergestellt ist, daß alle mit einem Miet- oder Pachtverhältnis zusammenhängenden Verfahren beim Amtsgericht verhandelt werden. Bei Räumungsklagen greift die neue Regelung des § 29 a ZPO nach Ansicht der Verfasserin nach wie vor ein und zwar auch in den Fällen, in denen das Bestehen eines Miet- oder Pachtverhältnisses zwischen den Parteien nicht in Betracht kommt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Europäisierung des Zivilprozessrechts schreitet immer weiter voran. Vor allem im internationalen Verfahrensrecht wird das nationale Recht von Rechtsakten der EU verdrängt, zum Teil sogar vereinheitlicht. Von besonderem Interesse ist daher, ob und welche Schnittstellen es zwischen dem europäischen internationalen Verfahrensrecht und den nationalen Verfahrensregelungen gibt. Diese Schnittstellen zeigen sich besonders deutlich an Art. 6 EuGVVO. Dieser trifft als Ausnahmeregelung unter den dort genannten Voraussetzungen eine Zuständigkeit aus dem Sachzusammenhang und durchbricht damit den Grundsatz actor sequitur forum rei. Entsprechend der vier Ziffern des Art. 6 EuGVVO ist die Arbeit in vier Kapitel gegliedert.
Im ersten Kapitel behandelt Wolfgang Winter den Mehrparteiengerichtsstand. Die Drittstaatenproblematik nimmt hier besonderen Raum ein, ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Erfordernis der Konnexität. Im darauffolgenden Kapitel beschäftigt er sich mit dem Gerichtsstand der Gewährleistungs- und Interventionsklage. Größeren Raum nehmen hier mögliche Schranken der Zuständigkeit ein. Die Sonderregelung für Deutschland, Österreich und Ungarn, denen die Gewährleistungs- und Interventionsklage fremd sind und die stattdessen mit der Rechtsfigur der Streitverkündung arbeiten, greift der Autor separat auf. Im Mittelpunkt des dritten Kapitels steht der Gerichtsstand der Widerklage. Wieder nimmt das Konnexitätserfordernis besonderen Raum ein. Der Autor behandelt die Prozessaufrechnung in Abgrenzung zur Widerklage gesondert. Im vierten Kapitel schließlich widmet sich Winter dem dinglichen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs. Die Begriffsbestimmung ist hier von größerem Interesse. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse rundet die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die vorliegende Untersuchung zum internationalen Kryptowerterecht schafft einen umfassenden Überblick für die Praxis, indem eine systematische Analyse der Sachverhalte unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten, insbesondere der Blockchain, erfolgt. Kern der Arbeit stellen die vier untersuchten Sachverhalte dar, angefangen beim Mining, der Ausgabe neuer Kryptowerte im Rahmen eines ICO, Transaktionen auf dem Sekundärmarkt und der Prospekthaftung bei ICOs. Aus rechtlicher Sicht wird vor allem die Frage der internationalen Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO und des anwendbaren Rechts nach der Rom I und II-VO behandelt. Zusätzlich werden Aspekte des Kapitalmarkt-IPR erörtert.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Zum Werk
Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen der Vereinfachung der Abwicklung von Massenverträgen. Dieses Buch bietet Hilfestellung bei der Formulierung von Verkaufs-AGBs. Es enthält Klauseln zuGeltungsbereichAngebot - AngebotsunterlagenPreise - ZahlungsbedingungenLieferzeitGefahrenübergangMängelgewährleistungGesamthaftungEigentumsvorbehaltssicherungGerichtsstand - ErfüllungsortJede Klausel ist ausführlich kommentiert und mit weiterführenden Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung versehen.
Ein ausführliches Sachverzeichnis ermöglicht den schnellen, gezielten Zugriff.
Vorteile auf einen Blickausführliche Mustermit eingehenden Erläuterungenund weiterführenden Hinweisen
Zur Neuauflage
Die 9. Auflage bringt das Werk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung.
Zielgruppe
Für Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer mittelständischer oder größerer Firmen, Rechtsanwaltschaft und Steuerberatung.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen der Vereinfachung der Abwicklung von Massenverträgen. Dieses Buch bietet Hilfestellung bei der Formulierung von Verkaufs-AGBs. Es enthält Klauseln zuGeltungsbereichAngebot - AngebotsunterlagenPreise - ZahlungsbedingungenLieferzeitGefahrenübergangMängelgewährleistungGesamthaftungEigentumsvorbehaltssicherungGerichtsstand - ErfüllungsortJede Klausel ist ausführlich kommentiert und mit weiterführenden Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung versehen.
Ein ausführliches Sachverzeichnis ermöglicht den schnellen, gezielten Zugriff.
Vorteile auf einen Blickausführliche Mustermit eingehenden Erläuterungenund weiterführenden Hinweisen
Zur Neuauflage
Die 9. Auflage bringt das Werk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung.
Zielgruppe
Für Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer mittelständischer oder größerer Firmen, Rechtsanwaltschaft und Steuerberatung.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Die vollstreckbare Urkunde als außergerichtlicher Titel entstand im Zusammenhang mit der Herausbildung eines juristischen kompetenten Notariats. Frankreich darf als das Mutterland der exekutorischen Urkunde betrachtet werden. Seine Kodifikation von 1803 fand weite Verbreitung in Europa; lediglich Skandinavien und der Common-Law-Rechtskreis blieben abseits. Eine Vollstreckbarerklärung im Ausland ermöglichten neben dem sehr uneinheitlichen autonomen Recht zunächst zweiseitige Staatsverträge. Darüber hinausgehend stellten Art. 50 des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 und Art. 50 des Luganer Parallelübereinkommens von 1988 die allseitige Freizügigkeit exekutorischer Urkunden in Westeuropa her.
Die Arbeit bringt zunächst eine Bestandsaufnahme der Urkundenvollstreckung in den beteiligten Rechtsordnungen - einschließlich der Rechtsbehelfe des Schuldners und des Exequaturs nach autonomem Recht -, um auf dieser Grundlage eine rechtsvergleichend-vertragsautonome Auslegung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art. 50 GVÜ/LugÜ zu gewinnen. Insbesondere das Kriterium der »öffentlichen« Urkunde wird in Abgrenzung zu Rechtsordnungen ohne Lateinisches Notariat geklärt. Zudem zeigt der Vergleich, daß über den Wortlaut hinaus eine Beteiligung des Schuldners bei der Titelerrichtung notwendig ist. Schließlich werden die Einwendungen des Schuldners - insbesondere die materiellen - im Zusammenhang mit dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung erörtert. International zuständig für materielle Behelfe ist in Anlehnung an die Schuldnerschutzgerichtsstände der Übereinkommen nicht nur der für Klagverfahren zuständige Staat, sondern auch der Vollstreckungsstaat; zwischen beiden besitzt der Schuldner ein Wahlrecht. Die Auslegung der Übereinkommen ergibt weiterhin, daß eine Kombination von Vollstreckbarerklärung und Vollstreckungsgegenklage, wie sie das deutsche Recht praktiziert, unzulässig ist.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Europäisierung des Zivilprozessrechts schreitet immer weiter voran. Vor allem im internationalen Verfahrensrecht wird das nationale Recht von Rechtsakten der EU verdrängt, zum Teil sogar vereinheitlicht. Von besonderem Interesse ist daher, ob und welche Schnittstellen es zwischen dem europäischen internationalen Verfahrensrecht und den nationalen Verfahrensregelungen gibt. Diese Schnittstellen zeigen sich besonders deutlich an Art. 6 EuGVVO. Dieser trifft als Ausnahmeregelung unter den dort genannten Voraussetzungen eine Zuständigkeit aus dem Sachzusammenhang und durchbricht damit den Grundsatz actor sequitur forum rei. Entsprechend der vier Ziffern des Art. 6 EuGVVO ist die Arbeit in vier Kapitel gegliedert.
Im ersten Kapitel behandelt Wolfgang Winter den Mehrparteiengerichtsstand. Die Drittstaatenproblematik nimmt hier besonderen Raum ein, ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Erfordernis der Konnexität. Im darauffolgenden Kapitel beschäftigt er sich mit dem Gerichtsstand der Gewährleistungs- und Interventionsklage. Größeren Raum nehmen hier mögliche Schranken der Zuständigkeit ein. Die Sonderregelung für Deutschland, Österreich und Ungarn, denen die Gewährleistungs- und Interventionsklage fremd sind und die stattdessen mit der Rechtsfigur der Streitverkündung arbeiten, greift der Autor separat auf. Im Mittelpunkt des dritten Kapitels steht der Gerichtsstand der Widerklage. Wieder nimmt das Konnexitätserfordernis besonderen Raum ein. Der Autor behandelt die Prozessaufrechnung in Abgrenzung zur Widerklage gesondert. Im vierten Kapitel schließlich widmet sich Winter dem dinglichen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs. Die Begriffsbestimmung ist hier von größerem Interesse. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse rundet die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der „Saenger“ stellt seine Klasse mit seiner zuverlässigen, akribischen Überarbeitung und Aktualisierung von Auflage zu Auflage im täglichen Gebrauch unter Beweis. Keine wichtige Gesetzesänderung, Entscheidung und Rechtsentwicklung bleibt unbeachtet – nicht umsonst zieht ihn auch der BGH oft heran.
Die Neuauflage
Legt besonderes Augenmerk auf die erneut verfeinerte Gesetzgebung zum elektronischen Rechtsverkehr – elektronische Akte, beA und weitergehende Strukturierung des Zivilprozesses
Berücksichtigt die Änderungen durch datenschutzrechtliche Bestimmungen und die Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen und zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten
Stellt die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Gerichtspraxis dar
Behandelt vorausschauend auch kommende Rechtsentwicklungen wie das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG
Die systematische und verständliche Einbeziehung des europäischen Zivilverfahrens- und Vollstreckungsrechts erspart den Blick in andere Spezialwerke und vernetzt diese mit dem Recht der ZPO.
Der Besondere Vorteil: Mit dem Onlinezugang haben Sie Zugriff auf alle zitierten Entscheidungen, Normtexte und können mithilfe der internen Verweise blitzschnell im Werk navigieren.
Die Autoren
Ralf Bendtsen, Vorsitzender Richter am Landgericht, Lüneburg | Prof. Dr. Heinrich Dörner, Universität Münster | Walter Gierl, Richter am Oberlandesgericht, München | Dr. Rainer Kemper, Hochschule Osnabrück, Fakultät MKT, Lingen | Dr. Erik Kießling, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Zweibrücken | Prof. Dr. Johann Kindl, Universität Münster | Prof. Dr. Raphael Koch, LL.M. (Cambridge), EMBA, Universität Augsburg | Jens Rathmann, Richter am Oberlandesgericht, Frankfurt am Main | Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster | Dr. Oliver Siebert, LL.M. (London), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und für Versicherungsrecht, Mainz | Heinz Wöstmann, Richter am Bundesgerichtshof
Aktualisiert: 2023-05-17
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Der „Saenger“ ist zum Markenzeichen geworden. Von Auflage zu Auflage topaktuell und akribisch überarbeitet stellt der „Saenger“ seine Klasse auch in der 10. Auflage unter Beweis. Keine wichtige Gesetzesänderung, Entscheidung und Rechtsentwicklung bleibt unbeachtet – seit Jahren zieht ihn auch der BGH in vielen Entscheidungen heran.
Die Neuauflage
Berücksichtigt sind
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen
VO (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO)
Bereits im Blick: Das geplante Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sowie das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VDuG).
Einfach in allen Bereichen gut
Der „Saenger“ setzt die richtigen Schwerpunkte und vernetzt systematisch und verständlich das europäische Zivilverfahrens- und Vollstreckungsrecht mit dem Recht der ZPO.
Die Autoren
Ralf Bendtsen, Vorsitzender Richter am Landgericht, Lüneburg | Prof. Dr. Heinrich Dörner, Universität Münster | Walter Gierl, Richter am Oberlandesgericht, München | Dr. Rainer Kemper, Hochschule Osnabrück, Fakultät MKT, Lingen | Dr. Erik Kießling, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Zweibrücken | Prof. Dr. Johann Kindl, Universität Münster | Prof. Dr. Raphael Koch, LL.M. (Cambridge), EMBA, Universität Augsburg | Jens Rathmann, Richter am Oberlandesgericht, Frankfurt am Main | Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster | Dr. Oliver Siebert, LL.M. (London), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und für Versicherungsrecht, Mainz | Heinz Wöstmann, Richter am Bundesgerichtshof
Aktualisiert: 2023-05-17
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Systematisch aufgebaut wie das Gesetz – Paragraf um Paragraf die richtigen Muster für hoch effizientes Arbeiten im Zivilprozess. Nicht umsonst sind Kommentare eines der beliebtesten Arbeitsmittel für Juristinnen und Juristen. Daher folgt das aktuelle Gesetzesformularbuch mit seinen Mustern der Abfolge der Paragrafen der ZPO. Nutzerinnen und Nutzer finden so Gesetzestexte und ausführlich kommentierte Musterformulierungen.
Die Konzeption führt mühelos zu zahllosen Mustern und beantwortet Detailfragen, die in sachgebietsorientierten Formularbüchern nicht erläutert sind.
Variationen der Muster, fundierte Praxis- und Taktikhinweise finden Sie in den ausführlichen Erläuterungen.
Stets werden Kosten- und anwaltliches Gebührenrecht berücksichtigt – schon auf dem Stand des 2. KostRÄG.
Das Formularbuch ist die ideale Ergänzung zu jedem ZPO-Kommentar und berücksichtigt nicht nur die ZPO, sondern auch FamFG, ZVG und Europäisches Zivilprozessrecht.
Die Autorinnen und Autoren
Dr. Walter Boeckh; RiOLG Dr. Jens Brögelmann; RiAG Dr. Matthias Draschka; RAin Dr. Stephanie Eberl, LL.M. oec.; RA Dr. Walter Eberl, Solicitor (England und Irland); VRiLG Peter Fölsch; RiOLG Walter Gierl; RA Dr. Heinz K. Haidl, FAHuGR u FAGewRS u FAFamR; RiOLG Dr. Holger Jäckel; VRiOLG Dr. Erik Kießling; RiOLG Jens Rathmann; RiAG Dr. Kirsten Rauber; RiAG Nadine Reimer; Prof. Dr. Ingo Saenger; RA Dr. Oliver Siebert, LL.M. (London), FAVersR u FAErbR; Dipl.-RPfl. Rainer Sievers; RegPräs Dr. Christoph Ullrich; RA Dr. Michael Weigel; RiLG Dr. Marcus Wilhelm und RAin Almuth Zempel, FAFamR u Dipl.-Rpfl. (FH).
Aktualisiert: 2023-05-17
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Gerichtsstandsvereinbarungen gehören heute für die meisten großen Unternehmen zu einem der wichtigsten rechtlichen Instrumente, so dass Rechtssicherheit und Transparenz für das Funktionieren von (internationalen) Gerichtsstandsvereinbarungen unerlässlich sind. Die vorliegende Arbeit widmet sich eingehend den für Gerichtsstandsvereinbarungen einschlägigen Rechtsgrundlagen sowie den sich stellenden Abgrenzungsproblemen in Bezug auf die denkbaren Konstellationen von Gerichtsstandsvereinbarungen im internationalen Rechtsverkehr. Die vorgenommene Analyse zeigt auf, dass im Hinblick auf den Anwendungsvorrang der EuGVVO der deutschen ZPO bei Gerichtsstandsvereinbarungen im internationalen Rechtsverkehr kaum noch ein denkbarer Anwendungsbereich verbleibt. Dementsprechend wird vor dem Hintergrund der gefundenen Ergebnisse ein Reformvorschlag gemacht, der die ZPO zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten weitgehend an das europäische Recht der EuGVVO angleicht.
Aktualisiert: 2023-05-16
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Der „Saenger“ ist zum Markenzeichen geworden. Von Auflage zu Auflage topaktuell und akribisch überarbeitet stellt der „Saenger“ seine Klasse auch in der 10. Auflage unter Beweis. Keine wichtige Gesetzesänderung, Entscheidung und Rechtsentwicklung bleibt unbeachtet – seit Jahren zieht ihn auch der BGH in vielen Entscheidungen heran.
Die Neuauflage
Berücksichtigt sind
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen
VO (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO)
Bereits im Blick: Das geplante Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sowie das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VDuG).
Einfach in allen Bereichen gut
Der „Saenger“ setzt die richtigen Schwerpunkte und vernetzt systematisch und verständlich das europäische Zivilverfahrens- und Vollstreckungsrecht mit dem Recht der ZPO.
Die Autoren
Ralf Bendtsen, Vorsitzender Richter am Landgericht, Lüneburg | Prof. Dr. Heinrich Dörner, Universität Münster | Walter Gierl, Richter am Oberlandesgericht, München | Dr. Rainer Kemper, Hochschule Osnabrück, Fakultät MKT, Lingen | Dr. Erik Kießling, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Zweibrücken | Prof. Dr. Johann Kindl, Universität Münster | Prof. Dr. Raphael Koch, LL.M. (Cambridge), EMBA, Universität Augsburg | Jens Rathmann, Richter am Oberlandesgericht, Frankfurt am Main | Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster | Dr. Oliver Siebert, LL.M. (London), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und für Versicherungsrecht, Mainz | Heinz Wöstmann, Richter am Bundesgerichtshof
Aktualisiert: 2023-05-16
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Die Europäisierung des Zivilprozessrechts schreitet immer weiter voran. Vor allem im internationalen Verfahrensrecht wird das nationale Recht von Rechtsakten der EU verdrängt, zum Teil sogar vereinheitlicht. Von besonderem Interesse ist daher, ob und welche Schnittstellen es zwischen dem europäischen internationalen Verfahrensrecht und den nationalen Verfahrensregelungen gibt. Diese Schnittstellen zeigen sich besonders deutlich an Art. 6 EuGVVO. Dieser trifft als Ausnahmeregelung unter den dort genannten Voraussetzungen eine Zuständigkeit aus dem Sachzusammenhang und durchbricht damit den Grundsatz actor sequitur forum rei. Entsprechend der vier Ziffern des Art. 6 EuGVVO ist die Arbeit in vier Kapitel gegliedert.
Im ersten Kapitel behandelt Wolfgang Winter den Mehrparteiengerichtsstand. Die Drittstaatenproblematik nimmt hier besonderen Raum ein, ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Erfordernis der Konnexität. Im darauffolgenden Kapitel beschäftigt er sich mit dem Gerichtsstand der Gewährleistungs- und Interventionsklage. Größeren Raum nehmen hier mögliche Schranken der Zuständigkeit ein. Die Sonderregelung für Deutschland, Österreich und Ungarn, denen die Gewährleistungs- und Interventionsklage fremd sind und die stattdessen mit der Rechtsfigur der Streitverkündung arbeiten, greift der Autor separat auf. Im Mittelpunkt des dritten Kapitels steht der Gerichtsstand der Widerklage. Wieder nimmt das Konnexitätserfordernis besonderen Raum ein. Der Autor behandelt die Prozessaufrechnung in Abgrenzung zur Widerklage gesondert. Im vierten Kapitel schließlich widmet sich Winter dem dinglichen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs. Die Begriffsbestimmung ist hier von größerem Interesse. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse rundet die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die vollstreckbare Urkunde als außergerichtlicher Titel entstand im Zusammenhang mit der Herausbildung eines juristischen kompetenten Notariats. Frankreich darf als das Mutterland der exekutorischen Urkunde betrachtet werden. Seine Kodifikation von 1803 fand weite Verbreitung in Europa; lediglich Skandinavien und der Common-Law-Rechtskreis blieben abseits. Eine Vollstreckbarerklärung im Ausland ermöglichten neben dem sehr uneinheitlichen autonomen Recht zunächst zweiseitige Staatsverträge. Darüber hinausgehend stellten Art. 50 des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 und Art. 50 des Luganer Parallelübereinkommens von 1988 die allseitige Freizügigkeit exekutorischer Urkunden in Westeuropa her.
Die Arbeit bringt zunächst eine Bestandsaufnahme der Urkundenvollstreckung in den beteiligten Rechtsordnungen - einschließlich der Rechtsbehelfe des Schuldners und des Exequaturs nach autonomem Recht -, um auf dieser Grundlage eine rechtsvergleichend-vertragsautonome Auslegung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art. 50 GVÜ/LugÜ zu gewinnen. Insbesondere das Kriterium der »öffentlichen« Urkunde wird in Abgrenzung zu Rechtsordnungen ohne Lateinisches Notariat geklärt. Zudem zeigt der Vergleich, daß über den Wortlaut hinaus eine Beteiligung des Schuldners bei der Titelerrichtung notwendig ist. Schließlich werden die Einwendungen des Schuldners - insbesondere die materiellen - im Zusammenhang mit dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung erörtert. International zuständig für materielle Behelfe ist in Anlehnung an die Schuldnerschutzgerichtsstände der Übereinkommen nicht nur der für Klagverfahren zuständige Staat, sondern auch der Vollstreckungsstaat; zwischen beiden besitzt der Schuldner ein Wahlrecht. Die Auslegung der Übereinkommen ergibt weiterhin, daß eine Kombination von Vollstreckbarerklärung und Vollstreckungsgegenklage, wie sie das deutsche Recht praktiziert, unzulässig ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Autorin stellt den Inhalt und die Bedeutung der im Jahr 1991 neu in die ZPO eingefügten Gerichtsstände des § 29 b und § 32 a sowie der im Jahr 1993 geänderten Regelung des § 29 a ZPO dar.
Im Rahmen der Ausführungen zu § 32 a ZPO setzt sich Andrea Klug im Einzelnen mit den Vor- und Nachteilen der neuen Gerichtsstandsnorm auseinander und zeigt dabei unter anderem auf, daß in der neuen Regelung eine den Gerichtsbezirk überschreitende Gerichtskompetenz bewußt nicht vorgesehen ist. Bei der Behandlung des Anwendungsbereichs des § 29 b ZPO kommt die Verfasserin zu dem Ergebnis, daß die Vorschrift weit auszulegen und nicht auf schuldrechtliche Vertragsansprüche zu beschränken ist. Im Rahmen der Ausführungen zu § 29 a ZPO stellt sie heraus, daß die in der alten Fassung des § 29 a Abs. 1 ZPO systemwidrig geregelte sachliche Zuständigkeit in der geänderten Norm nicht mehr enthalten ist. Es wird deutlich, daß durch die erfolgte Wortlautänderung nunmehr auch sichergestellt ist, daß alle mit einem Miet- oder Pachtverhältnis zusammenhängenden Verfahren beim Amtsgericht verhandelt werden. Bei Räumungsklagen greift die neue Regelung des § 29 a ZPO nach Ansicht der Verfasserin nach wie vor ein und zwar auch in den Fällen, in denen das Bestehen eines Miet- oder Pachtverhältnisses zwischen den Parteien nicht in Betracht kommt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Schnell – einfach – kostengünstig
Das gerichtliche Mahnverfahren ist bei Geldforderungen zumeist der schnellste, leichteste und kostengünstigste Weg, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.
Vorgaben und Fristen
Doch auch bei diesem einfachen Verfahren müssen sowohl Gläubiger als auch Schuldner die notwendigen Formvorschriften kennen und zum Teil sehr kurze Fristen beachten.
Praktischer Leitfaden für alle Fälle
Die Broschüre erläutert detailliert den Verfahrensablauf sowie die Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Schnell – einfach – kostengünstig
Das gerichtliche Mahnverfahren ist bei Geldforderungen zumeist der schnellste, leichteste und kostengünstigste Weg, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.
Vorgaben und Fristen
Doch auch bei diesem einfachen Verfahren müssen sowohl Gläubiger als auch Schuldner die notwendigen Formvorschriften kennen und zum Teil sehr kurze Fristen beachten.
Praktischer Leitfaden für alle Fälle
Die Broschüre erläutert detailliert den Verfahrensablauf sowie die Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der „Saenger“ ist zum Markenzeichen geworden. Von Auflage zu Auflage topaktuell und akribisch überarbeitet stellt der „Saenger“ seine Klasse auch in der 10. Auflage unter Beweis. Keine wichtige Gesetzesänderung, Entscheidung und Rechtsentwicklung bleibt unbeachtet – seit Jahren zieht ihn auch der BGH in vielen Entscheidungen heran.
Die Neuauflage
Berücksichtigt sind
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen
VO (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO)
Bereits im Blick: Das geplante Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sowie das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VDuG).
Einfach in allen Bereichen gut
Der „Saenger“ setzt die richtigen Schwerpunkte und vernetzt systematisch und verständlich das europäische Zivilverfahrens- und Vollstreckungsrecht mit dem Recht der ZPO.
Die Autoren
Ralf Bendtsen, Vorsitzender Richter am Landgericht, Lüneburg | Prof. Dr. Heinrich Dörner, Universität Münster | Walter Gierl, Richter am Oberlandesgericht, München | Dr. Rainer Kemper, Hochschule Osnabrück, Fakultät MKT, Lingen | Dr. Erik Kießling, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Zweibrücken | Prof. Dr. Johann Kindl, Universität Münster | Prof. Dr. Raphael Koch, LL.M. (Cambridge), EMBA, Universität Augsburg | Jens Rathmann, Richter am Oberlandesgericht, Frankfurt am Main | Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster | Dr. Oliver Siebert, LL.M. (London), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und für Versicherungsrecht, Mainz | Heinz Wöstmann, Richter am Bundesgerichtshof
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der „Saenger“ ist zum Markenzeichen geworden. Von Auflage zu Auflage topaktuell und akribisch überarbeitet stellt der „Saenger“ seine Klasse auch in der 10. Auflage unter Beweis. Keine wichtige Gesetzesänderung, Entscheidung und Rechtsentwicklung bleibt unbeachtet – seit Jahren zieht ihn auch der BGH in vielen Entscheidungen heran.
Die Neuauflage
Berücksichtigt sind
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen
VO (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO)
Bereits im Blick: Das geplante Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sowie das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VDuG).
Einfach in allen Bereichen gut
Der „Saenger“ setzt die richtigen Schwerpunkte und vernetzt systematisch und verständlich das europäische Zivilverfahrens- und Vollstreckungsrecht mit dem Recht der ZPO.
Die Autoren
Ralf Bendtsen, Vorsitzender Richter am Landgericht, Lüneburg | Prof. Dr. Heinrich Dörner, Universität Münster | Walter Gierl, Richter am Oberlandesgericht, München | Dr. Rainer Kemper, Hochschule Osnabrück, Fakultät MKT, Lingen | Dr. Erik Kießling, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Zweibrücken | Prof. Dr. Johann Kindl, Universität Münster | Prof. Dr. Raphael Koch, LL.M. (Cambridge), EMBA, Universität Augsburg | Jens Rathmann, Richter am Oberlandesgericht, Frankfurt am Main | Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster | Dr. Oliver Siebert, LL.M. (London), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und für Versicherungsrecht, Mainz | Heinz Wöstmann, Richter am Bundesgerichtshof
Aktualisiert: 2023-05-11
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