Die Mitbetroffenheit der Kinder und Ehepartner von Strafgefangenen.

Die Mitbetroffenheit der Kinder und Ehepartner von Strafgefangenen. von Goette,  Sabine
Die Autorin befaßt sich mit dem bislang vernachlässigten Problem, daß der Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht nur den Delinquenten selbst, sondern auch dessen Familienmitglieder belastet. Von besonderem Gewicht sind dabei die Nachteile, die sich - trotz staatlicher Leistungen - für die unterhaltsberechtigten Kinder und Ehepartner der Strafgefangenen ergeben können. Ihr Interesse an einer Unterhaltssicherung innerhalb der Familie kollidiert mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer Inhaftierung des Straftäters. Auch wenn der Delinquent durch seine Straftat die erste Ursache für die spätere Situation seiner Angehörigen gesetzt hat, so ist es doch die Aufgabe der - durch Art. 6 GG verpflichteten - staatlichen Institutionen, die unterhaltsrechtlichen Belange der mitbetroffenen Familienmitglieder angemessen zu berücksichtigen und damit die Drittwirkung der Freiheitsstrafe im Rahmen des Möglichen zu begrenzen. Da die derzeitige Rechtslage hinter dem zurückbleibt, was verfassungsrechtlich geboten ist, sind Veränderungen im Umgang mit den unerwünschten Auswirkungen der Freiheitsstrafe dringend erforderlich. Es kommt darauf an, die Belastungen der unterhaltsberechtigten Angehörigen von Gefangenen in dem Maße zu reduzieren, wie dies mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Schutz vor gefährlichen Straftätern zu vereinbaren ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Grundrechtsdogmatik im Vertragsrecht.

Grundrechtsdogmatik im Vertragsrecht. von Floren,  Dieter
Von der Grundrechtsdogmatik wird zwischen Öffentlichem Recht und Zivilrecht bisher eine scharfe Trennlinie gezogen. Der Autor legt zum einen dar, daß es im Zivilrecht klar unterscheidbare Schutzmechanismen zwischen Vertrags- und Nichtvertragsrecht gibt. Zum anderen tritt er den Beweis dafür an, daß innerhalb des Zivilrechts diese Trennlinie schärfer verläuft als die zwischen Zivilrecht und Öffentlichem Recht. Die spezifischen grundrechtlichen Schutzmechanismen im Zivilvertragsrecht waren aber auch unabhängig von ihrer Vergleichbarkeit mit denen in anderen Rechtsgebieten dogmatisch bisher kaum erhellt. Begriffe wie "Grundrechtsverzicht" und "Schutz gegen sich selbst" sind nur vage bildliche Beschreibungen, die zu einer grundrechtsdogmatischen Einordnung des Vertragsrechtsschutzes und seiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle nichts beitragen. Der Autor faßt die bisher für Zivil- und Öffentliches Recht entwickelten Grundrechtsfunktionen unter einem neuen gemeinsamen Kriterium zu einem Oberbegriff zusammen. Er ergänzt sie für das Zivilvertragsrecht, indem er die grundrechtlich relevanten Vorgänge beim Vertragsabschluß, bei der gerichtlichen Anwendung vertraglich erzeugter Normen und des Vertragsgesetzesrechts sowie der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Zivilgerichte beleuchtet und einander im Hinblick auf mögliche individuell oder auch nur überindividuell (präventiv) wirkende Grundrechtspositionen von Gläubiger und Schuldner so zuordnet, daß er Grundrechtspflichten für Gesetzgeber und Gerichte kategorisieren kann. Der Autor nutzt sein Vorhaben im Hinblick auf die Praxis zu einer besseren Strukturierung dessen, was bisher lapidar unter dem Begriff "Grundrechtskollision" erörtert wird. Grundrechtsanwendung soll nach seiner Vorstellung für die Zivilgerichte nicht mehr nur unstrukturierte Güterabwägung sein. Als Nebenertrag wird zum ersten Mal die Bedeutung von Art. 14 GG für das Zivilvertragsrecht näher beleuchtet und die Dogmatik zum Verkennen von Grundrechten durch die Gerichte fortentwickelt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Bindung Privater an die europäischen Grundfreiheiten.

Die Bindung Privater an die europäischen Grundfreiheiten. von Preedy,  Kara
Die Bindung Privater an die europäischen Grundfreiheiten gehört zu den grundlegenden Fragen der europarechtlichen Dogmatik, die noch nicht abschließend geklärt sind. Die in Deutschland unter dem Stichwort "Drittwirkung" geführte Diskussion bemüht sich meist um ein für alle Grundfreiheiten einheitliches Modell. Kara Preedy entwickelt demgegenüber eine differenzierte Lösung. Dabei wird nicht nur ein in sich stimmiges System entwickelt, mit dem sich die - von der Literatur überwiegend als widersprüchlich kritisierte - EuGH-Rechtsprechung systematisch erfassen lässt. Die dabei geleistete Integration üblicherweise getrennt behandelter Aspekte des Europarechts bildet zudem einen Beitrag zur Dogmatik der Grundfreiheiten und der europäischen Grundrechte. Dabei spielt der Individualschutz, der von Preedy als eigenständiges Ziel der Gemeinschaft hergeleitet wird, eine entscheidende Rolle für ein angemessenes Verständnis der Grundfreiheiten und ihrer Bindungswirkung. Zum Kern einer differenzierten Lösung macht Preedy daher die unterschiedlichen Grundrechtsgehalte der Grundfreiheiten. Diese erfordern eine abgestufte Behandlung insbesondere von Personen- und Produktfreiheiten unter Berücksichtigung der konfligierenden Grundrechte Privater, inklusive des Schutzes von privatautonom getroffenen Dispositionen im Rahmen rechtsgeschäftlicher Maßnahmen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Drittwirkung der Grundfreiheiten.

Die Drittwirkung der Grundfreiheiten. von Ganten,  Ted Oliver
Die EG-Grundfreiheiten sind mächtige Instrumente gegen Beschränkungen der grenzüberschreitenden Wirtschaftsfreiheit durch die Mitgliedstaaten. Können sich die einzelnen Wirtschaftsteilnehmer damit aber auch gegen Beschränkungen von privater Seite wehren? Die Rechtsprechung zu dieser »Drittwirkung der Grundfreiheiten« läßt eine klare Linie vermissen. Die umfassende Auslegung der Normen zeigt aber, daß sie auch unter Privaten - also im klassischen Bereich des Privatrechts - wirken müssen. Hierbei sind allerdings einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus dem direkten Konkurrenzverhältnis drittwirkender Grundfreiheiten zum europäischen Wettbewerbsrecht und daraus, daß Privatpersonen, die die Grundfreiheiten beschränken, im Gegensatz zu den Mitgliedstaaten Grundrechtsinhaber sind. Die Folgen der drittwirkenden Grundfreiheiten für das deutsche Zivil- und Zivilprozeßrecht sind gravierend. Der Autor betritt in weiten Teilen Neuland. Unter Berücksichtigung von »Bosman«, »Keck« und der neuen Rechtsprechung des EuGH zur mittelbaren Drittwirkung wird ein umfassendes Drittwirkungskonzept der EG-Grundfreiheiten entwickelt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Ganze des Rechts.

Das Ganze des Rechts. von Christensen,  Ralph, Fischer-Lescano,  Andreas
Die Autoren nehmen die verbreitete Kritik am Abwägungspragmatismus in der Grundrechtsjudikatur zum Ausgangspunkt, um eine holistische Grundrechtstheorie zu entwickeln. Anstelle von Werte- und Prinzipienpyramiden schlagen sie ein reflexives Modell vor, mit dem gesellschaftliche Inkommensurabilitäten rechtlich kommensurabel gemacht werden können. Das impliziert eine Abkehr vom traditionellen vertikalen, epistemischen und semantischen Grundrechtsholismus und fordert dazu auf, Grundrechtskollisionen im Rahmen eines horizontalen, praktischen und pragmatischen Holismuskonzepts zu bearbeiten. Die Leitfrage ist: Wie kann man das Problem der Unverträglichkeit in der Kollision sozialer Logiken bearbeiten, ohne in das vertikal holistische "Denken vom Ganzen her" zu verfallen?
Aktualisiert: 2023-06-15
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Binnenmarkt und Diskriminierungsverbot.

Binnenmarkt und Diskriminierungsverbot. von Hintersteininger,  Margit
Die Ausgestaltung des Diskriminierungsverbotes, des wichtigsten Ordnungsprinzips des Binnenmarktes, ist bisher nur Stückwerk. Aus einer von der Verfasserin vorgenommenen kritischen Sichtung von Lehre und Rechtsprechung folgert sie in systematischer Weiterführung, daß das Diskriminierungsverbot kein Selbstzweck, sondern ein Mittel zur Verwirklichung des Binnenmarktes ist, und daß ein Verständnis des Verbotes, das sich mit Lücken und Widersprüchen zufriedengibt, zu kurz greift, um die ordnungspolitische Funktion des Prinzips zu realisieren. Die Auffassung, das Diskriminierungsverbot binde nur Staaten, ist unzutreffend. Der Mitgliedstaat ist zwar der erste, weil faktisch bedeutendste Adressat des Diskriminierungsverbotes, doch kann sich dasselbe auch an Privatrechtssubjekte richten. Eine solche Drittwirkung des Diskriminierungsverbotes ist auch schon bisher in einem sehr beschränkten Ausmaß, und zwar in Zusammenhang mit der quasi-legislativen Tätigkeit privater Vereinigungen, anerkannt; tatsächlich kann es aber nicht auf die Form des Tätigwerdens Privater ankommen, sondern nur auf die unerwünschte diskriminierende Wirkung. Neben die Unwirksamkeit von privaten Rechtsakten tritt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen gegen das diskriminierende faktische Verhalten Dritter. Bei den damit verbundenen Eingriffen in die Privatautonomie ist jeweils zwischen der gemeinschaftsrechtlich geschützten Freiheit des Grundrechtsträgers und dem gemeinschaftsrechtlich zu verwirklichenden Gemeinwohl unter Anlegung des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit und der Wahl der gelindesten Mittel abzuwägen. Der Freiraum der Marktbürger wäre wesentlich beeinträchtigt, würde ein Privater berechtigt sein, durch sein Agieren die Freiheit eines anderen Privaten in einer ebensolchen unerwünschten Weise einzuschränken, wie dies dem Staat durch das Diskriminierungsverbot verwehrt ist. Die Drittwirkung des Diskriminierungsverbotes ist daher nur dessen logische Ergänzung, ihre umfassende Anerkennung und Durchsetzung für den Binnenmarkt unentbehrlich.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Drittwirkung der Grundfreiheiten.

Die Drittwirkung der Grundfreiheiten. von Ganten,  Ted Oliver
Die EG-Grundfreiheiten sind mächtige Instrumente gegen Beschränkungen der grenzüberschreitenden Wirtschaftsfreiheit durch die Mitgliedstaaten. Können sich die einzelnen Wirtschaftsteilnehmer damit aber auch gegen Beschränkungen von privater Seite wehren? Die Rechtsprechung zu dieser »Drittwirkung der Grundfreiheiten« läßt eine klare Linie vermissen. Die umfassende Auslegung der Normen zeigt aber, daß sie auch unter Privaten - also im klassischen Bereich des Privatrechts - wirken müssen. Hierbei sind allerdings einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus dem direkten Konkurrenzverhältnis drittwirkender Grundfreiheiten zum europäischen Wettbewerbsrecht und daraus, daß Privatpersonen, die die Grundfreiheiten beschränken, im Gegensatz zu den Mitgliedstaaten Grundrechtsinhaber sind. Die Folgen der drittwirkenden Grundfreiheiten für das deutsche Zivil- und Zivilprozeßrecht sind gravierend. Der Autor betritt in weiten Teilen Neuland. Unter Berücksichtigung von »Bosman«, »Keck« und der neuen Rechtsprechung des EuGH zur mittelbaren Drittwirkung wird ein umfassendes Drittwirkungskonzept der EG-Grundfreiheiten entwickelt.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Der verfassungsrechtliche Schutz der Wettbewerbsfreiheit und seine Einwirkung auf die privatrechtlichen Beziehungen.

Der verfassungsrechtliche Schutz der Wettbewerbsfreiheit und seine Einwirkung auf die privatrechtlichen Beziehungen. von Tsiliotis,  Charalambos
Der Autor befaßt sich mit dem grundrechtlichen Schutz der wirtschaftlich-unternehmerischen Betätigung, wobei der Schwerpunkt auf der Wettbewerbsfreiheit als Freiheit zum und im Wettbewerb liegt. Ziel ist eine systematische Darstellung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Wettbewerbsfreiheit nach deutschem Verfassungsrecht sowie der Grundzüge eines solchen Schutzes nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Letzteres ist angesichts des normativen Ineinandergreifens der deutschen und der Gemeinschaftsrechtsordnung in der Sache durchaus angebracht. Tsiliotis verfolgt zwei Ziele: Die Einordnung des grundrechtlichen Schutzes der Wettbewerbsfreiheit in die Problematik der Wirtschaftsverfassung sowie seine Anpassung an die deutsche Grundrechtsdogmatik, wie sie sich insbesondere unter der Geltung des Grundgesetzes mit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre entwickelt hat. Die Konzeption der Wettbewerbsfreiheit als im Grundgesetz unbenanntes subjektives Abwehrgrundrecht, die Bestimmung ihres sachlichen und persönlichen Schutzbereichs durch die systematische Interpretation mehrerer grundgesetzlicher Grundrechte, die Frage nach ihrer Grundrechtsbindung, die Eingriffs- und Schranken-Schranken-Problematik ("nicht klassische Eingriffe", Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), die Grundrechtskonkurrenzen und -kollisionen sowie die Schutzpflichtlehre sind die wichtigsten grundrechtsdogmatischen Fragen, die eingehend behandelt werden. Bei der Einordnung des grundrechtlichen Schutzes der Wettbewerbsfreiheit in die Grundrechtslehre und -dogmatik hat die Einwirkung dieses Schutzes auf die rechtlichen Beziehungen unter Privaten eine besondere Stellung. Obwohl der Verfasser die "Gefahr" des großen Umfangs der Arbeit erkannt hat, hat er nicht gezögert, die betroffene Problematik um das Wirtschaftsverfassungsrecht der EG zu erweitern, was sich bei der Behandlung der einschlägigen Fragen im deutschen Recht durchaus anbot.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Mitbetroffenheit der Kinder und Ehepartner von Strafgefangenen.

Die Mitbetroffenheit der Kinder und Ehepartner von Strafgefangenen. von Goette,  Sabine
Die Autorin befaßt sich mit dem bislang vernachlässigten Problem, daß der Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht nur den Delinquenten selbst, sondern auch dessen Familienmitglieder belastet. Von besonderem Gewicht sind dabei die Nachteile, die sich - trotz staatlicher Leistungen - für die unterhaltsberechtigten Kinder und Ehepartner der Strafgefangenen ergeben können. Ihr Interesse an einer Unterhaltssicherung innerhalb der Familie kollidiert mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer Inhaftierung des Straftäters. Auch wenn der Delinquent durch seine Straftat die erste Ursache für die spätere Situation seiner Angehörigen gesetzt hat, so ist es doch die Aufgabe der - durch Art. 6 GG verpflichteten - staatlichen Institutionen, die unterhaltsrechtlichen Belange der mitbetroffenen Familienmitglieder angemessen zu berücksichtigen und damit die Drittwirkung der Freiheitsstrafe im Rahmen des Möglichen zu begrenzen. Da die derzeitige Rechtslage hinter dem zurückbleibt, was verfassungsrechtlich geboten ist, sind Veränderungen im Umgang mit den unerwünschten Auswirkungen der Freiheitsstrafe dringend erforderlich. Es kommt darauf an, die Belastungen der unterhaltsberechtigten Angehörigen von Gefangenen in dem Maße zu reduzieren, wie dies mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Schutz vor gefährlichen Straftätern zu vereinbaren ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Ganze des Rechts.

Das Ganze des Rechts. von Christensen,  Ralph, Fischer-Lescano,  Andreas
Die Autoren nehmen die verbreitete Kritik am Abwägungspragmatismus in der Grundrechtsjudikatur zum Ausgangspunkt, um eine holistische Grundrechtstheorie zu entwickeln. Anstelle von Werte- und Prinzipienpyramiden schlagen sie ein reflexives Modell vor, mit dem gesellschaftliche Inkommensurabilitäten rechtlich kommensurabel gemacht werden können. Das impliziert eine Abkehr vom traditionellen vertikalen, epistemischen und semantischen Grundrechtsholismus und fordert dazu auf, Grundrechtskollisionen im Rahmen eines horizontalen, praktischen und pragmatischen Holismuskonzepts zu bearbeiten. Die Leitfrage ist: Wie kann man das Problem der Unverträglichkeit in der Kollision sozialer Logiken bearbeiten, ohne in das vertikal holistische "Denken vom Ganzen her" zu verfallen?
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Bindung Privater an die europäischen Grundfreiheiten.

Die Bindung Privater an die europäischen Grundfreiheiten. von Preedy,  Kara
Die Bindung Privater an die europäischen Grundfreiheiten gehört zu den grundlegenden Fragen der europarechtlichen Dogmatik, die noch nicht abschließend geklärt sind. Die in Deutschland unter dem Stichwort "Drittwirkung" geführte Diskussion bemüht sich meist um ein für alle Grundfreiheiten einheitliches Modell. Kara Preedy entwickelt demgegenüber eine differenzierte Lösung. Dabei wird nicht nur ein in sich stimmiges System entwickelt, mit dem sich die - von der Literatur überwiegend als widersprüchlich kritisierte - EuGH-Rechtsprechung systematisch erfassen lässt. Die dabei geleistete Integration üblicherweise getrennt behandelter Aspekte des Europarechts bildet zudem einen Beitrag zur Dogmatik der Grundfreiheiten und der europäischen Grundrechte. Dabei spielt der Individualschutz, der von Preedy als eigenständiges Ziel der Gemeinschaft hergeleitet wird, eine entscheidende Rolle für ein angemessenes Verständnis der Grundfreiheiten und ihrer Bindungswirkung. Zum Kern einer differenzierten Lösung macht Preedy daher die unterschiedlichen Grundrechtsgehalte der Grundfreiheiten. Diese erfordern eine abgestufte Behandlung insbesondere von Personen- und Produktfreiheiten unter Berücksichtigung der konfligierenden Grundrechte Privater, inklusive des Schutzes von privatautonom getroffenen Dispositionen im Rahmen rechtsgeschäftlicher Maßnahmen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Mitbetroffenheit der Kinder und Ehepartner von Strafgefangenen.

Die Mitbetroffenheit der Kinder und Ehepartner von Strafgefangenen. von Goette,  Sabine
Die Autorin befaßt sich mit dem bislang vernachlässigten Problem, daß der Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht nur den Delinquenten selbst, sondern auch dessen Familienmitglieder belastet. Von besonderem Gewicht sind dabei die Nachteile, die sich - trotz staatlicher Leistungen - für die unterhaltsberechtigten Kinder und Ehepartner der Strafgefangenen ergeben können. Ihr Interesse an einer Unterhaltssicherung innerhalb der Familie kollidiert mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer Inhaftierung des Straftäters. Auch wenn der Delinquent durch seine Straftat die erste Ursache für die spätere Situation seiner Angehörigen gesetzt hat, so ist es doch die Aufgabe der - durch Art. 6 GG verpflichteten - staatlichen Institutionen, die unterhaltsrechtlichen Belange der mitbetroffenen Familienmitglieder angemessen zu berücksichtigen und damit die Drittwirkung der Freiheitsstrafe im Rahmen des Möglichen zu begrenzen. Da die derzeitige Rechtslage hinter dem zurückbleibt, was verfassungsrechtlich geboten ist, sind Veränderungen im Umgang mit den unerwünschten Auswirkungen der Freiheitsstrafe dringend erforderlich. Es kommt darauf an, die Belastungen der unterhaltsberechtigten Angehörigen von Gefangenen in dem Maße zu reduzieren, wie dies mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Schutz vor gefährlichen Straftätern zu vereinbaren ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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