Der einzige Kurzkommentar zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) Der Aufbau des Buches folgt dem Aufbau des Gesetzes. Im Anschluss an den jeweiligen Paragrafen kommentiert der Verfasser die Regelung. Abgerundet wird der Kommentar durch ein Muster für den Aufbau eines Betriebskonzeptes, Hinweise zur Abgrenzung der selbständigen zur nichtselbständigen Tätigkeit der Prostituierten sowie Checklisten zum Erlaubnisverfahren. Mitwirkung am Gesetz Der Autor ist seit vielen Jahren u.a. Dozent für Gewerberecht im Bereich der kommunalen Fort- und Ausbildung und war lange Zeit Lehrbeauftragter an den Hochschulen für Polizei sowie für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Baden-Württemberg. Infolge seiner Beteiligung an Arbeitsgruppen zur Bekämpfung des Menschenhandels hat er seit 2013 am Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes mitgearbeitet. Bessere Arbeitsbedingungen und Informationen Im Prostituiertenschutzgesetz sind Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zum Zugang zu objektiven Informationsquellen für alle Prostituierten verankert, u.a.: objektive Beratung für alle Prostituierten durch die zuständige Behörde Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe und Arbeitsbedingungen Kontrollen und Betretungsrechte des Prostitutionsgewerbes durch Behörden und Gesundheitsberater das Recht der Prostituierten im Verhältnis zu Betreibern von Prostitutionsgewerben auf schriftliche Fixierung von Vereinbarungen, statt nur auf vage und wechselnde mündliche Auskünfte vertrauen zu müssen Kontakt zu Beratungsstellen kann bei sozialem und medizinischem Beratungsbedarf jederzeit aufgenommen bzw. muss vermittelt werden Anzeichen für Zwangsprostitution muss mit allen gebotenen Mitteln behördlich nachgegangen werden Schutz der Prostituierten Bereits mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 hat der Gesetzgeber mit dem Status »Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn« spezielle Regelungen für Prostituierte geschaffen. Mit dem Prostituiertenschutzgesetz erhalten Prostituierte nun auch weiter gehend einen eigenen Status »sui generis«, der den Besonderheiten der Ausübung der Prostitution Rechnung tragen soll. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz insbesondere auch die Betreiber von Prostitutionsgewerben in die Pflicht genommen. Wer aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll seinen Teil zur Verbesserung des Ist-Zustandes im Prostitutionsgewerbe beitragen. Dazu gehört für den Betreiber nun auch, die Verantwortung für die im jeweiligen Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten zu übernehmen. Dies bedeutet für den Betreiber, sich hinsichtlich der von ihm maßgeblich beeinflussten Arbeitsbedingungen, aber auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Prostituierten nicht durch Wegsehen oder sonst aus der Verantwortung stehlen zu können. Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Betreiber von Prostitutionsgewerben, ihre Planungen und deren Umsetzung im Zuge des Erlaubnisverfahrens durch das Betriebskonzept vergleichsweise weitgehend offenlegen zu müssen. Kombination aus Sozialrecht, Gewerberecht und Ordnungsrecht Das ProstSchG 2017 ist in seinen Zielen hinsichtlich der Rechtsmaterie als Sozialgesetz ausgestaltet. Etwa durch die Regelungen der gesundheitlichen Beratung, des Beratungs- und Informationsgesprächs usw. Ein überwiegender Teil ist aber dem speziellen Gewerberecht im weiteren Sinne mit ordnungsrechtlichem Charakter zuzuordnen, vergleichbar dem Gaststättenrecht und den Arbeitsschutzgesetzen. Die Ausführung des Gesetzes wird innerhalb der zuständigen Behörden vielfach im Bereich des Sozial- und Ordnungsrechtes bzw. bei den Gesundheitsbehörden angesiedelt sein. Darüber hinaus wird eine Einbindung des jeweiligen Polizeivollzugsdienstes durch landesrechtliche Bestimmungen erwartet.
Aktualisiert: 2023-06-16
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»Niemand weiß, wer ich bin, am allerwenigsten ich selbst.«
Ein alter Mann blickt zurück auf seine oft unmenschliche Kindheit: Als namenloser Waise wächst er in einem Bordell inmitten der sogenannten "Wölfinnen" im spanischen Carthago Nova im 4. Jahrhundert n. Chr. auf. Eine von ihnen, Euterpe, wird seine Ziehmutter: "Sperling" nennt sie ihn liebevoll. Sperling weiß nicht viel von der Welt: Anfangs hilft er Euterpes geheimer Geliebten in der Küche, später schuftet er in der Taverne, bis er schließlich in das ominöse Obergeschoss geführt wird, wo die Prostituierten ihre Betten haben. Ein furchtbares Schicksal erwartet ihn dort. Doch wie ein kleiner Sperling entfliegt er in seiner Vorstellung der brutalen Realität immer wieder und vermag es, mit seinem Lied auch anderen Hoffnung zu geben.
Mit großer Vorstellungskraft erzählt James Hynes von den Deklassierten und Missbrauchten im Römischen Reich.
Aktualisiert: 2023-06-16
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Der einzige Kurzkommentar zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) Der Aufbau des Buches folgt dem Aufbau des Gesetzes. Im Anschluss an den jeweiligen Paragrafen kommentiert der Verfasser die Regelung. Abgerundet wird der Kommentar durch ein Muster für den Aufbau eines Betriebskonzeptes, Hinweise zur Abgrenzung der selbständigen zur nichtselbständigen Tätigkeit der Prostituierten sowie Checklisten zum Erlaubnisverfahren. Mitwirkung am Gesetz Der Autor ist seit vielen Jahren u.a. Dozent für Gewerberecht im Bereich der kommunalen Fort- und Ausbildung und war lange Zeit Lehrbeauftragter an den Hochschulen für Polizei sowie für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Baden-Württemberg. Infolge seiner Beteiligung an Arbeitsgruppen zur Bekämpfung des Menschenhandels hat er seit 2013 am Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes mitgearbeitet. Bessere Arbeitsbedingungen und Informationen Im Prostituiertenschutzgesetz sind Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zum Zugang zu objektiven Informationsquellen für alle Prostituierten verankert, u.a.: objektive Beratung für alle Prostituierten durch die zuständige Behörde Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe und Arbeitsbedingungen Kontrollen und Betretungsrechte des Prostitutionsgewerbes durch Behörden und Gesundheitsberater das Recht der Prostituierten im Verhältnis zu Betreibern von Prostitutionsgewerben auf schriftliche Fixierung von Vereinbarungen, statt nur auf vage und wechselnde mündliche Auskünfte vertrauen zu müssen Kontakt zu Beratungsstellen kann bei sozialem und medizinischem Beratungsbedarf jederzeit aufgenommen bzw. muss vermittelt werden Anzeichen für Zwangsprostitution muss mit allen gebotenen Mitteln behördlich nachgegangen werden Schutz der Prostituierten Bereits mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 hat der Gesetzgeber mit dem Status »Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn« spezielle Regelungen für Prostituierte geschaffen. Mit dem Prostituiertenschutzgesetz erhalten Prostituierte nun auch weiter gehend einen eigenen Status »sui generis«, der den Besonderheiten der Ausübung der Prostitution Rechnung tragen soll. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz insbesondere auch die Betreiber von Prostitutionsgewerben in die Pflicht genommen. Wer aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll seinen Teil zur Verbesserung des Ist-Zustandes im Prostitutionsgewerbe beitragen. Dazu gehört für den Betreiber nun auch, die Verantwortung für die im jeweiligen Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten zu übernehmen. Dies bedeutet für den Betreiber, sich hinsichtlich der von ihm maßgeblich beeinflussten Arbeitsbedingungen, aber auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Prostituierten nicht durch Wegsehen oder sonst aus der Verantwortung stehlen zu können. Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Betreiber von Prostitutionsgewerben, ihre Planungen und deren Umsetzung im Zuge des Erlaubnisverfahrens durch das Betriebskonzept vergleichsweise weitgehend offenlegen zu müssen. Kombination aus Sozialrecht, Gewerberecht und Ordnungsrecht Das ProstSchG 2017 ist in seinen Zielen hinsichtlich der Rechtsmaterie als Sozialgesetz ausgestaltet. Etwa durch die Regelungen der gesundheitlichen Beratung, des Beratungs- und Informationsgesprächs usw. Ein überwiegender Teil ist aber dem speziellen Gewerberecht im weiteren Sinne mit ordnungsrechtlichem Charakter zuzuordnen, vergleichbar dem Gaststättenrecht und den Arbeitsschutzgesetzen. Die Ausführung des Gesetzes wird innerhalb der zuständigen Behörden vielfach im Bereich des Sozial- und Ordnungsrechtes bzw. bei den Gesundheitsbehörden angesiedelt sein. Darüber hinaus wird eine Einbindung des jeweiligen Polizeivollzugsdienstes durch landesrechtliche Bestimmungen erwartet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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London, Ende des 19. Jahrhunderts. Die Stadt erholt sich noch vom Terror durch den legendären Serienmörder Jack the Ripper, da wird das East End schon von einer neuen Mordwelle heimgesucht. Erneut sind junge Frauen aus dem Rotlichtmilieu die Opfer und Commissioner Barnes vermutet einen Nachahmungstäter. Er ist fest entschlossen, dem Monstrum schnellstmöglich das Handwerk zu legen, denn nachdem es Scotland Yard nicht gelungen ist, Jack the Ripper festzunehmen, ist die öffentliche Meinung Barnes und seinen Kollegen nicht wohlgesonnen. Dann führen ihn die Ermittlungen in das Etablissement der reizenden Madame Fleury, wo Wünsche wahr und Wahrheiten verschleiert werden …
Gabriele di Caro webt einen Erotik-Thriller in der Tradition britischer Kriminalromane, der stimmungsvolle Atmosphäre mit knisternder Spannung und Sinnlichkeit verknüpft.
Dieses Buch ist »Splitternackt« – ein erotischer Comic für Erwachsene ab 18 Jahren!
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der einzige Kurzkommentar zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) Der Aufbau des Buches folgt dem Aufbau des Gesetzes. Im Anschluss an den jeweiligen Paragrafen kommentiert der Verfasser die Regelung. Abgerundet wird der Kommentar durch ein Muster für den Aufbau eines Betriebskonzeptes, Hinweise zur Abgrenzung der selbständigen zur nichtselbständigen Tätigkeit der Prostituierten sowie Checklisten zum Erlaubnisverfahren. Mitwirkung am Gesetz Der Autor ist seit vielen Jahren u.a. Dozent für Gewerberecht im Bereich der kommunalen Fort- und Ausbildung und war lange Zeit Lehrbeauftragter an den Hochschulen für Polizei sowie für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Baden-Württemberg. Infolge seiner Beteiligung an Arbeitsgruppen zur Bekämpfung des Menschenhandels hat er seit 2013 am Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes mitgearbeitet. Bessere Arbeitsbedingungen und Informationen Im Prostituiertenschutzgesetz sind Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zum Zugang zu objektiven Informationsquellen für alle Prostituierten verankert, u.a.: objektive Beratung für alle Prostituierten durch die zuständige Behörde Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe und Arbeitsbedingungen Kontrollen und Betretungsrechte des Prostitutionsgewerbes durch Behörden und Gesundheitsberater das Recht der Prostituierten im Verhältnis zu Betreibern von Prostitutionsgewerben auf schriftliche Fixierung von Vereinbarungen, statt nur auf vage und wechselnde mündliche Auskünfte vertrauen zu müssen Kontakt zu Beratungsstellen kann bei sozialem und medizinischem Beratungsbedarf jederzeit aufgenommen bzw. muss vermittelt werden Anzeichen für Zwangsprostitution muss mit allen gebotenen Mitteln behördlich nachgegangen werden Schutz der Prostituierten Bereits mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 hat der Gesetzgeber mit dem Status »Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn« spezielle Regelungen für Prostituierte geschaffen. Mit dem Prostituiertenschutzgesetz erhalten Prostituierte nun auch weiter gehend einen eigenen Status »sui generis«, der den Besonderheiten der Ausübung der Prostitution Rechnung tragen soll. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz insbesondere auch die Betreiber von Prostitutionsgewerben in die Pflicht genommen. Wer aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll seinen Teil zur Verbesserung des Ist-Zustandes im Prostitutionsgewerbe beitragen. Dazu gehört für den Betreiber nun auch, die Verantwortung für die im jeweiligen Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten zu übernehmen. Dies bedeutet für den Betreiber, sich hinsichtlich der von ihm maßgeblich beeinflussten Arbeitsbedingungen, aber auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Prostituierten nicht durch Wegsehen oder sonst aus der Verantwortung stehlen zu können. Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Betreiber von Prostitutionsgewerben, ihre Planungen und deren Umsetzung im Zuge des Erlaubnisverfahrens durch das Betriebskonzept vergleichsweise weitgehend offenlegen zu müssen. Kombination aus Sozialrecht, Gewerberecht und Ordnungsrecht Das ProstSchG 2017 ist in seinen Zielen hinsichtlich der Rechtsmaterie als Sozialgesetz ausgestaltet. Etwa durch die Regelungen der gesundheitlichen Beratung, des Beratungs- und Informationsgesprächs usw. Ein überwiegender Teil ist aber dem speziellen Gewerberecht im weiteren Sinne mit ordnungsrechtlichem Charakter zuzuordnen, vergleichbar dem Gaststättenrecht und den Arbeitsschutzgesetzen. Die Ausführung des Gesetzes wird innerhalb der zuständigen Behörden vielfach im Bereich des Sozial- und Ordnungsrechtes bzw. bei den Gesundheitsbehörden angesiedelt sein. Darüber hinaus wird eine Einbindung des jeweiligen Polizeivollzugsdienstes durch landesrechtliche Bestimmungen erwartet.
Aktualisiert: 2023-06-14
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Aktualisiert: 2023-06-13
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Der einzige Kurzkommentar zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) Der Aufbau des Buches folgt dem Aufbau des Gesetzes. Im Anschluss an den jeweiligen Paragrafen kommentiert der Verfasser die Regelung. Abgerundet wird der Kommentar durch ein Muster für den Aufbau eines Betriebskonzeptes, Hinweise zur Abgrenzung der selbständigen zur nichtselbständigen Tätigkeit der Prostituierten sowie Checklisten zum Erlaubnisverfahren. Mitwirkung am Gesetz Der Autor ist seit vielen Jahren u.a. Dozent für Gewerberecht im Bereich der kommunalen Fort- und Ausbildung und war lange Zeit Lehrbeauftragter an den Hochschulen für Polizei sowie für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Baden-Württemberg. Infolge seiner Beteiligung an Arbeitsgruppen zur Bekämpfung des Menschenhandels hat er seit 2013 am Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes mitgearbeitet. Bessere Arbeitsbedingungen und Informationen Im Prostituiertenschutzgesetz sind Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zum Zugang zu objektiven Informationsquellen für alle Prostituierten verankert, u.a.: objektive Beratung für alle Prostituierten durch die zuständige Behörde Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe und Arbeitsbedingungen Kontrollen und Betretungsrechte des Prostitutionsgewerbes durch Behörden und Gesundheitsberater das Recht der Prostituierten im Verhältnis zu Betreibern von Prostitutionsgewerben auf schriftliche Fixierung von Vereinbarungen, statt nur auf vage und wechselnde mündliche Auskünfte vertrauen zu müssen Kontakt zu Beratungsstellen kann bei sozialem und medizinischem Beratungsbedarf jederzeit aufgenommen bzw. muss vermittelt werden Anzeichen für Zwangsprostitution muss mit allen gebotenen Mitteln behördlich nachgegangen werden Schutz der Prostituierten Bereits mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 hat der Gesetzgeber mit dem Status »Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn« spezielle Regelungen für Prostituierte geschaffen. Mit dem Prostituiertenschutzgesetz erhalten Prostituierte nun auch weiter gehend einen eigenen Status »sui generis«, der den Besonderheiten der Ausübung der Prostitution Rechnung tragen soll. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz insbesondere auch die Betreiber von Prostitutionsgewerben in die Pflicht genommen. Wer aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll seinen Teil zur Verbesserung des Ist-Zustandes im Prostitutionsgewerbe beitragen. Dazu gehört für den Betreiber nun auch, die Verantwortung für die im jeweiligen Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten zu übernehmen. Dies bedeutet für den Betreiber, sich hinsichtlich der von ihm maßgeblich beeinflussten Arbeitsbedingungen, aber auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Prostituierten nicht durch Wegsehen oder sonst aus der Verantwortung stehlen zu können. Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Betreiber von Prostitutionsgewerben, ihre Planungen und deren Umsetzung im Zuge des Erlaubnisverfahrens durch das Betriebskonzept vergleichsweise weitgehend offenlegen zu müssen. Kombination aus Sozialrecht, Gewerberecht und Ordnungsrecht Das ProstSchG 2017 ist in seinen Zielen hinsichtlich der Rechtsmaterie als Sozialgesetz ausgestaltet. Etwa durch die Regelungen der gesundheitlichen Beratung, des Beratungs- und Informationsgesprächs usw. Ein überwiegender Teil ist aber dem speziellen Gewerberecht im weiteren Sinne mit ordnungsrechtlichem Charakter zuzuordnen, vergleichbar dem Gaststättenrecht und den Arbeitsschutzgesetzen. Die Ausführung des Gesetzes wird innerhalb der zuständigen Behörden vielfach im Bereich des Sozial- und Ordnungsrechtes bzw. bei den Gesundheitsbehörden angesiedelt sein. Darüber hinaus wird eine Einbindung des jeweiligen Polizeivollzugsdienstes durch landesrechtliche Bestimmungen erwartet.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Der einzige Kurzkommentar zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) Der Aufbau des Buches folgt dem Aufbau des Gesetzes. Im Anschluss an den jeweiligen Paragrafen kommentiert der Verfasser die Regelung. Abgerundet wird der Kommentar durch ein Muster für den Aufbau eines Betriebskonzeptes, Hinweise zur Abgrenzung der selbständigen zur nichtselbständigen Tätigkeit der Prostituierten sowie Checklisten zum Erlaubnisverfahren. Mitwirkung am Gesetz Der Autor ist seit vielen Jahren u.a. Dozent für Gewerberecht im Bereich der kommunalen Fort- und Ausbildung und war lange Zeit Lehrbeauftragter an den Hochschulen für Polizei sowie für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Baden-Württemberg. Infolge seiner Beteiligung an Arbeitsgruppen zur Bekämpfung des Menschenhandels hat er seit 2013 am Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes mitgearbeitet. Bessere Arbeitsbedingungen und Informationen Im Prostituiertenschutzgesetz sind Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zum Zugang zu objektiven Informationsquellen für alle Prostituierten verankert, u.a.: objektive Beratung für alle Prostituierten durch die zuständige Behörde Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe und Arbeitsbedingungen Kontrollen und Betretungsrechte des Prostitutionsgewerbes durch Behörden und Gesundheitsberater das Recht der Prostituierten im Verhältnis zu Betreibern von Prostitutionsgewerben auf schriftliche Fixierung von Vereinbarungen, statt nur auf vage und wechselnde mündliche Auskünfte vertrauen zu müssen Kontakt zu Beratungsstellen kann bei sozialem und medizinischem Beratungsbedarf jederzeit aufgenommen bzw. muss vermittelt werden Anzeichen für Zwangsprostitution muss mit allen gebotenen Mitteln behördlich nachgegangen werden Schutz der Prostituierten Bereits mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 hat der Gesetzgeber mit dem Status »Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn« spezielle Regelungen für Prostituierte geschaffen. Mit dem Prostituiertenschutzgesetz erhalten Prostituierte nun auch weiter gehend einen eigenen Status »sui generis«, der den Besonderheiten der Ausübung der Prostitution Rechnung tragen soll. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz insbesondere auch die Betreiber von Prostitutionsgewerben in die Pflicht genommen. Wer aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll seinen Teil zur Verbesserung des Ist-Zustandes im Prostitutionsgewerbe beitragen. Dazu gehört für den Betreiber nun auch, die Verantwortung für die im jeweiligen Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten zu übernehmen. Dies bedeutet für den Betreiber, sich hinsichtlich der von ihm maßgeblich beeinflussten Arbeitsbedingungen, aber auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Prostituierten nicht durch Wegsehen oder sonst aus der Verantwortung stehlen zu können. Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Betreiber von Prostitutionsgewerben, ihre Planungen und deren Umsetzung im Zuge des Erlaubnisverfahrens durch das Betriebskonzept vergleichsweise weitgehend offenlegen zu müssen. Kombination aus Sozialrecht, Gewerberecht und Ordnungsrecht Das ProstSchG 2017 ist in seinen Zielen hinsichtlich der Rechtsmaterie als Sozialgesetz ausgestaltet. Etwa durch die Regelungen der gesundheitlichen Beratung, des Beratungs- und Informationsgesprächs usw. Ein überwiegender Teil ist aber dem speziellen Gewerberecht im weiteren Sinne mit ordnungsrechtlichem Charakter zuzuordnen, vergleichbar dem Gaststättenrecht und den Arbeitsschutzgesetzen. Die Ausführung des Gesetzes wird innerhalb der zuständigen Behörden vielfach im Bereich des Sozial- und Ordnungsrechtes bzw. bei den Gesundheitsbehörden angesiedelt sein. Darüber hinaus wird eine Einbindung des jeweiligen Polizeivollzugsdienstes durch landesrechtliche Bestimmungen erwartet.
Aktualisiert: 2023-06-12
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Aktualisiert: 2023-06-10
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Der einzige Kurzkommentar zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) Der Aufbau des Buches folgt dem Aufbau des Gesetzes. Im Anschluss an den jeweiligen Paragrafen kommentiert der Verfasser die Regelung. Abgerundet wird der Kommentar durch ein Muster für den Aufbau eines Betriebskonzeptes, Hinweise zur Abgrenzung der selbständigen zur nichtselbständigen Tätigkeit der Prostituierten sowie Checklisten zum Erlaubnisverfahren. Mitwirkung am Gesetz Der Autor ist seit vielen Jahren u.a. Dozent für Gewerberecht im Bereich der kommunalen Fort- und Ausbildung und war lange Zeit Lehrbeauftragter an den Hochschulen für Polizei sowie für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Baden-Württemberg. Infolge seiner Beteiligung an Arbeitsgruppen zur Bekämpfung des Menschenhandels hat er seit 2013 am Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes mitgearbeitet. Bessere Arbeitsbedingungen und Informationen Im Prostituiertenschutzgesetz sind Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zum Zugang zu objektiven Informationsquellen für alle Prostituierten verankert, u.a.: objektive Beratung für alle Prostituierten durch die zuständige Behörde Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe und Arbeitsbedingungen Kontrollen und Betretungsrechte des Prostitutionsgewerbes durch Behörden und Gesundheitsberater das Recht der Prostituierten im Verhältnis zu Betreibern von Prostitutionsgewerben auf schriftliche Fixierung von Vereinbarungen, statt nur auf vage und wechselnde mündliche Auskünfte vertrauen zu müssen Kontakt zu Beratungsstellen kann bei sozialem und medizinischem Beratungsbedarf jederzeit aufgenommen bzw. muss vermittelt werden Anzeichen für Zwangsprostitution muss mit allen gebotenen Mitteln behördlich nachgegangen werden Schutz der Prostituierten Bereits mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 hat der Gesetzgeber mit dem Status »Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn« spezielle Regelungen für Prostituierte geschaffen. Mit dem Prostituiertenschutzgesetz erhalten Prostituierte nun auch weiter gehend einen eigenen Status »sui generis«, der den Besonderheiten der Ausübung der Prostitution Rechnung tragen soll. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz insbesondere auch die Betreiber von Prostitutionsgewerben in die Pflicht genommen. Wer aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll seinen Teil zur Verbesserung des Ist-Zustandes im Prostitutionsgewerbe beitragen. Dazu gehört für den Betreiber nun auch, die Verantwortung für die im jeweiligen Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten zu übernehmen. Dies bedeutet für den Betreiber, sich hinsichtlich der von ihm maßgeblich beeinflussten Arbeitsbedingungen, aber auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Prostituierten nicht durch Wegsehen oder sonst aus der Verantwortung stehlen zu können. Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Betreiber von Prostitutionsgewerben, ihre Planungen und deren Umsetzung im Zuge des Erlaubnisverfahrens durch das Betriebskonzept vergleichsweise weitgehend offenlegen zu müssen. Kombination aus Sozialrecht, Gewerberecht und Ordnungsrecht Das ProstSchG 2017 ist in seinen Zielen hinsichtlich der Rechtsmaterie als Sozialgesetz ausgestaltet. Etwa durch die Regelungen der gesundheitlichen Beratung, des Beratungs- und Informationsgesprächs usw. Ein überwiegender Teil ist aber dem speziellen Gewerberecht im weiteren Sinne mit ordnungsrechtlichem Charakter zuzuordnen, vergleichbar dem Gaststättenrecht und den Arbeitsschutzgesetzen. Die Ausführung des Gesetzes wird innerhalb der zuständigen Behörden vielfach im Bereich des Sozial- und Ordnungsrechtes bzw. bei den Gesundheitsbehörden angesiedelt sein. Darüber hinaus wird eine Einbindung des jeweiligen Polizeivollzugsdienstes durch landesrechtliche Bestimmungen erwartet.
Aktualisiert: 2023-06-11
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Der einzige Kurzkommentar zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) Der Aufbau des Buches folgt dem Aufbau des Gesetzes. Im Anschluss an den jeweiligen Paragrafen kommentiert der Verfasser die Regelung. Abgerundet wird der Kommentar durch ein Muster für den Aufbau eines Betriebskonzeptes, Hinweise zur Abgrenzung der selbständigen zur nichtselbständigen Tätigkeit der Prostituierten sowie Checklisten zum Erlaubnisverfahren. Mitwirkung am Gesetz Der Autor ist seit vielen Jahren u.a. Dozent für Gewerberecht im Bereich der kommunalen Fort- und Ausbildung und war lange Zeit Lehrbeauftragter an den Hochschulen für Polizei sowie für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Baden-Württemberg. Infolge seiner Beteiligung an Arbeitsgruppen zur Bekämpfung des Menschenhandels hat er seit 2013 am Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes mitgearbeitet. Bessere Arbeitsbedingungen und Informationen Im Prostituiertenschutzgesetz sind Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zum Zugang zu objektiven Informationsquellen für alle Prostituierten verankert, u.a.: objektive Beratung für alle Prostituierten durch die zuständige Behörde Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe und Arbeitsbedingungen Kontrollen und Betretungsrechte des Prostitutionsgewerbes durch Behörden und Gesundheitsberater das Recht der Prostituierten im Verhältnis zu Betreibern von Prostitutionsgewerben auf schriftliche Fixierung von Vereinbarungen, statt nur auf vage und wechselnde mündliche Auskünfte vertrauen zu müssen Kontakt zu Beratungsstellen kann bei sozialem und medizinischem Beratungsbedarf jederzeit aufgenommen bzw. muss vermittelt werden Anzeichen für Zwangsprostitution muss mit allen gebotenen Mitteln behördlich nachgegangen werden Schutz der Prostituierten Bereits mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 hat der Gesetzgeber mit dem Status »Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn« spezielle Regelungen für Prostituierte geschaffen. Mit dem Prostituiertenschutzgesetz erhalten Prostituierte nun auch weiter gehend einen eigenen Status »sui generis«, der den Besonderheiten der Ausübung der Prostitution Rechnung tragen soll. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz insbesondere auch die Betreiber von Prostitutionsgewerben in die Pflicht genommen. Wer aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll seinen Teil zur Verbesserung des Ist-Zustandes im Prostitutionsgewerbe beitragen. Dazu gehört für den Betreiber nun auch, die Verantwortung für die im jeweiligen Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten zu übernehmen. Dies bedeutet für den Betreiber, sich hinsichtlich der von ihm maßgeblich beeinflussten Arbeitsbedingungen, aber auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Prostituierten nicht durch Wegsehen oder sonst aus der Verantwortung stehlen zu können. Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Betreiber von Prostitutionsgewerben, ihre Planungen und deren Umsetzung im Zuge des Erlaubnisverfahrens durch das Betriebskonzept vergleichsweise weitgehend offenlegen zu müssen. Kombination aus Sozialrecht, Gewerberecht und Ordnungsrecht Das ProstSchG 2017 ist in seinen Zielen hinsichtlich der Rechtsmaterie als Sozialgesetz ausgestaltet. Etwa durch die Regelungen der gesundheitlichen Beratung, des Beratungs- und Informationsgesprächs usw. Ein überwiegender Teil ist aber dem speziellen Gewerberecht im weiteren Sinne mit ordnungsrechtlichem Charakter zuzuordnen, vergleichbar dem Gaststättenrecht und den Arbeitsschutzgesetzen. Die Ausführung des Gesetzes wird innerhalb der zuständigen Behörden vielfach im Bereich des Sozial- und Ordnungsrechtes bzw. bei den Gesundheitsbehörden angesiedelt sein. Darüber hinaus wird eine Einbindung des jeweiligen Polizeivollzugsdienstes durch landesrechtliche Bestimmungen erwartet.
Aktualisiert: 2023-06-10
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Ein alter Mann blickt zurück auf seine Kindheit: Als namenlose Waise wächst er in einem Bordell im Carthago Nova des 4. Jahrhunderts auf. Euterpe, eine der Prostituierten, wird seine Ziehmutter, »Sperling« nennt sie ihn liebevoll. Anfangs hilft er in der Küche, später schuftet er in der Taverne, bis er schließlich in das geheimnisvolle Obergeschoss geführt wird, wo ihn ein furchtbares Schicksal erwartet. Doch wie ein kleiner Sperling entfliegt er mit seiner Fantasie der harten Realität. James Hynes lässt eine dem Untergang geweihte Welt wiederauferstehen, in der unvorstellbare Brutalität und aufrichtige Liebe nebeneinander existieren.
Ungekürzte Lesung mit Walter Kreye
2 mp3-CDs |
Aktualisiert: 2023-06-09
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Der einzige Kurzkommentar zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) Der Aufbau des Buches folgt dem Aufbau des Gesetzes. Im Anschluss an den jeweiligen Paragrafen kommentiert der Verfasser die Regelung. Abgerundet wird der Kommentar durch ein Muster für den Aufbau eines Betriebskonzeptes, Hinweise zur Abgrenzung der selbständigen zur nichtselbständigen Tätigkeit der Prostituierten sowie Checklisten zum Erlaubnisverfahren. Mitwirkung am Gesetz Der Autor ist seit vielen Jahren u.a. Dozent für Gewerberecht im Bereich der kommunalen Fort- und Ausbildung und war lange Zeit Lehrbeauftragter an den Hochschulen für Polizei sowie für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Baden-Württemberg. Infolge seiner Beteiligung an Arbeitsgruppen zur Bekämpfung des Menschenhandels hat er seit 2013 am Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes mitgearbeitet. Bessere Arbeitsbedingungen und Informationen Im Prostituiertenschutzgesetz sind Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zum Zugang zu objektiven Informationsquellen für alle Prostituierten verankert, u.a.: objektive Beratung für alle Prostituierten durch die zuständige Behörde Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe und Arbeitsbedingungen Kontrollen und Betretungsrechte des Prostitutionsgewerbes durch Behörden und Gesundheitsberater das Recht der Prostituierten im Verhältnis zu Betreibern von Prostitutionsgewerben auf schriftliche Fixierung von Vereinbarungen, statt nur auf vage und wechselnde mündliche Auskünfte vertrauen zu müssen Kontakt zu Beratungsstellen kann bei sozialem und medizinischem Beratungsbedarf jederzeit aufgenommen bzw. muss vermittelt werden Anzeichen für Zwangsprostitution muss mit allen gebotenen Mitteln behördlich nachgegangen werden Schutz der Prostituierten Bereits mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 hat der Gesetzgeber mit dem Status »Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn« spezielle Regelungen für Prostituierte geschaffen. Mit dem Prostituiertenschutzgesetz erhalten Prostituierte nun auch weiter gehend einen eigenen Status »sui generis«, der den Besonderheiten der Ausübung der Prostitution Rechnung tragen soll. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz insbesondere auch die Betreiber von Prostitutionsgewerben in die Pflicht genommen. Wer aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll seinen Teil zur Verbesserung des Ist-Zustandes im Prostitutionsgewerbe beitragen. Dazu gehört für den Betreiber nun auch, die Verantwortung für die im jeweiligen Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten zu übernehmen. Dies bedeutet für den Betreiber, sich hinsichtlich der von ihm maßgeblich beeinflussten Arbeitsbedingungen, aber auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Prostituierten nicht durch Wegsehen oder sonst aus der Verantwortung stehlen zu können. Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Betreiber von Prostitutionsgewerben, ihre Planungen und deren Umsetzung im Zuge des Erlaubnisverfahrens durch das Betriebskonzept vergleichsweise weitgehend offenlegen zu müssen. Kombination aus Sozialrecht, Gewerberecht und Ordnungsrecht Das ProstSchG 2017 ist in seinen Zielen hinsichtlich der Rechtsmaterie als Sozialgesetz ausgestaltet. Etwa durch die Regelungen der gesundheitlichen Beratung, des Beratungs- und Informationsgesprächs usw. Ein überwiegender Teil ist aber dem speziellen Gewerberecht im weiteren Sinne mit ordnungsrechtlichem Charakter zuzuordnen, vergleichbar dem Gaststättenrecht und den Arbeitsschutzgesetzen. Die Ausführung des Gesetzes wird innerhalb der zuständigen Behörden vielfach im Bereich des Sozial- und Ordnungsrechtes bzw. bei den Gesundheitsbehörden angesiedelt sein. Darüber hinaus wird eine Einbindung des jeweiligen Polizeivollzugsdienstes durch landesrechtliche Bestimmungen erwartet.
Aktualisiert: 2023-06-09
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Aktualisiert: 2023-06-08
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London, Ende des 19. Jahrhunderts. Die Stadt erholt sich noch vom Terror durch den legendären Serienmörder Jack the Ripper, da wird das East End schon von einer neuen Mordwelle heimgesucht. Erneut sind junge Frauen aus dem Rotlichtmilieu die Opfer und Commissioner Barnes vermutet einen Nachahmungstäter. Er ist fest entschlossen, dem Monstrum schnellstmöglich das Handwerk zu legen, denn nachdem es Scotland Yard nicht gelungen ist, Jack the Ripper festzunehmen, ist die öffentliche Meinung Barnes und seinen Kollegen nicht wohlgesonnen. Dann führen ihn die Ermittlungen in das Etablissement der reizenden Madame Fleury, wo Wünsche wahr und Wahrheiten verschleiert werden …
Gabriele di Caro webt einen Erotik-Thriller in der Tradition britischer Kriminalromane, der stimmungsvolle Atmosphäre mit knisternder Spannung und Sinnlichkeit verknüpft.
Dieses Buch ist »Splitternackt« – ein erotischer Comic für Erwachsene ab 18 Jahren!
Aktualisiert: 2023-06-05
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Der einzige Kurzkommentar zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) Der Aufbau des Buches folgt dem Aufbau des Gesetzes. Im Anschluss an den jeweiligen Paragrafen kommentiert der Verfasser die Regelung. Abgerundet wird der Kommentar durch ein Muster für den Aufbau eines Betriebskonzeptes, Hinweise zur Abgrenzung der selbständigen zur nichtselbständigen Tätigkeit der Prostituierten sowie Checklisten zum Erlaubnisverfahren. Mitwirkung am Gesetz Der Autor ist seit vielen Jahren u.a. Dozent für Gewerberecht im Bereich der kommunalen Fort- und Ausbildung und war lange Zeit Lehrbeauftragter an den Hochschulen für Polizei sowie für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Baden-Württemberg. Infolge seiner Beteiligung an Arbeitsgruppen zur Bekämpfung des Menschenhandels hat er seit 2013 am Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes mitgearbeitet. Bessere Arbeitsbedingungen und Informationen Im Prostituiertenschutzgesetz sind Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zum Zugang zu objektiven Informationsquellen für alle Prostituierten verankert, u.a.: objektive Beratung für alle Prostituierten durch die zuständige Behörde Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe und Arbeitsbedingungen Kontrollen und Betretungsrechte des Prostitutionsgewerbes durch Behörden und Gesundheitsberater das Recht der Prostituierten im Verhältnis zu Betreibern von Prostitutionsgewerben auf schriftliche Fixierung von Vereinbarungen, statt nur auf vage und wechselnde mündliche Auskünfte vertrauen zu müssen Kontakt zu Beratungsstellen kann bei sozialem und medizinischem Beratungsbedarf jederzeit aufgenommen bzw. muss vermittelt werden Anzeichen für Zwangsprostitution muss mit allen gebotenen Mitteln behördlich nachgegangen werden Schutz der Prostituierten Bereits mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 hat der Gesetzgeber mit dem Status »Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn« spezielle Regelungen für Prostituierte geschaffen. Mit dem Prostituiertenschutzgesetz erhalten Prostituierte nun auch weiter gehend einen eigenen Status »sui generis«, der den Besonderheiten der Ausübung der Prostitution Rechnung tragen soll. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz insbesondere auch die Betreiber von Prostitutionsgewerben in die Pflicht genommen. Wer aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll seinen Teil zur Verbesserung des Ist-Zustandes im Prostitutionsgewerbe beitragen. Dazu gehört für den Betreiber nun auch, die Verantwortung für die im jeweiligen Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten zu übernehmen. Dies bedeutet für den Betreiber, sich hinsichtlich der von ihm maßgeblich beeinflussten Arbeitsbedingungen, aber auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Prostituierten nicht durch Wegsehen oder sonst aus der Verantwortung stehlen zu können. Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Betreiber von Prostitutionsgewerben, ihre Planungen und deren Umsetzung im Zuge des Erlaubnisverfahrens durch das Betriebskonzept vergleichsweise weitgehend offenlegen zu müssen. Kombination aus Sozialrecht, Gewerberecht und Ordnungsrecht Das ProstSchG 2017 ist in seinen Zielen hinsichtlich der Rechtsmaterie als Sozialgesetz ausgestaltet. Etwa durch die Regelungen der gesundheitlichen Beratung, des Beratungs- und Informationsgesprächs usw. Ein überwiegender Teil ist aber dem speziellen Gewerberecht im weiteren Sinne mit ordnungsrechtlichem Charakter zuzuordnen, vergleichbar dem Gaststättenrecht und den Arbeitsschutzgesetzen. Die Ausführung des Gesetzes wird innerhalb der zuständigen Behörden vielfach im Bereich des Sozial- und Ordnungsrechtes bzw. bei den Gesundheitsbehörden angesiedelt sein. Darüber hinaus wird eine Einbindung des jeweiligen Polizeivollzugsdienstes durch landesrechtliche Bestimmungen erwartet.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Der einzige Kurzkommentar zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) Der Aufbau des Buches folgt dem Aufbau des Gesetzes. Im Anschluss an den jeweiligen Paragrafen kommentiert der Verfasser die Regelung. Abgerundet wird der Kommentar durch ein Muster für den Aufbau eines Betriebskonzeptes, Hinweise zur Abgrenzung der selbständigen zur nichtselbständigen Tätigkeit der Prostituierten sowie Checklisten zum Erlaubnisverfahren. Mitwirkung am Gesetz Der Autor ist seit vielen Jahren u.a. Dozent für Gewerberecht im Bereich der kommunalen Fort- und Ausbildung und war lange Zeit Lehrbeauftragter an den Hochschulen für Polizei sowie für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Baden-Württemberg. Infolge seiner Beteiligung an Arbeitsgruppen zur Bekämpfung des Menschenhandels hat er seit 2013 am Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes mitgearbeitet. Bessere Arbeitsbedingungen und Informationen Im Prostituiertenschutzgesetz sind Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zum Zugang zu objektiven Informationsquellen für alle Prostituierten verankert, u.a.: objektive Beratung für alle Prostituierten durch die zuständige Behörde Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe und Arbeitsbedingungen Kontrollen und Betretungsrechte des Prostitutionsgewerbes durch Behörden und Gesundheitsberater das Recht der Prostituierten im Verhältnis zu Betreibern von Prostitutionsgewerben auf schriftliche Fixierung von Vereinbarungen, statt nur auf vage und wechselnde mündliche Auskünfte vertrauen zu müssen Kontakt zu Beratungsstellen kann bei sozialem und medizinischem Beratungsbedarf jederzeit aufgenommen bzw. muss vermittelt werden Anzeichen für Zwangsprostitution muss mit allen gebotenen Mitteln behördlich nachgegangen werden Schutz der Prostituierten Bereits mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 hat der Gesetzgeber mit dem Status »Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn« spezielle Regelungen für Prostituierte geschaffen. Mit dem Prostituiertenschutzgesetz erhalten Prostituierte nun auch weiter gehend einen eigenen Status »sui generis«, der den Besonderheiten der Ausübung der Prostitution Rechnung tragen soll. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz insbesondere auch die Betreiber von Prostitutionsgewerben in die Pflicht genommen. Wer aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll seinen Teil zur Verbesserung des Ist-Zustandes im Prostitutionsgewerbe beitragen. Dazu gehört für den Betreiber nun auch, die Verantwortung für die im jeweiligen Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten zu übernehmen. Dies bedeutet für den Betreiber, sich hinsichtlich der von ihm maßgeblich beeinflussten Arbeitsbedingungen, aber auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Prostituierten nicht durch Wegsehen oder sonst aus der Verantwortung stehlen zu können. Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Betreiber von Prostitutionsgewerben, ihre Planungen und deren Umsetzung im Zuge des Erlaubnisverfahrens durch das Betriebskonzept vergleichsweise weitgehend offenlegen zu müssen. Kombination aus Sozialrecht, Gewerberecht und Ordnungsrecht Das ProstSchG 2017 ist in seinen Zielen hinsichtlich der Rechtsmaterie als Sozialgesetz ausgestaltet. Etwa durch die Regelungen der gesundheitlichen Beratung, des Beratungs- und Informationsgesprächs usw. Ein überwiegender Teil ist aber dem speziellen Gewerberecht im weiteren Sinne mit ordnungsrechtlichem Charakter zuzuordnen, vergleichbar dem Gaststättenrecht und den Arbeitsschutzgesetzen. Die Ausführung des Gesetzes wird innerhalb der zuständigen Behörden vielfach im Bereich des Sozial- und Ordnungsrechtes bzw. bei den Gesundheitsbehörden angesiedelt sein. Darüber hinaus wird eine Einbindung des jeweiligen Polizeivollzugsdienstes durch landesrechtliche Bestimmungen erwartet.
Aktualisiert: 2023-06-06
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London, Ende des 19. Jahrhunderts. Die Stadt erholt sich noch vom Terror durch den legendären Serienmörder Jack the Ripper, da wird das East End schon von einer neuen Mordwelle heimgesucht. Erneut sind junge Frauen aus dem Rotlichtmilieu die Opfer und Commissioner Barnes vermutet einen Nachahmungstäter. Er ist fest entschlossen, dem Monstrum schnellstmöglich das Handwerk zu legen, denn nachdem es Scotland Yard nicht gelungen ist, Jack the Ripper festzunehmen, ist die öffentliche Meinung Barnes und seinen Kollegen nicht wohlgesonnen. Dann führen ihn die Ermittlungen in das Etablissement der reizenden Madame Fleury, wo Wünsche wahr und Wahrheiten verschleiert werden …
Gabriele di Caro webt einen Erotik-Thriller in der Tradition britischer Kriminalromane, der stimmungsvolle Atmosphäre mit knisternder Spannung und Sinnlichkeit verknüpft.
Dieses Buch ist »Splitternackt« – ein erotischer Comic für Erwachsene ab 18 Jahren!
Aktualisiert: 2023-06-05
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Der einzige Kurzkommentar zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) Der Aufbau des Buches folgt dem Aufbau des Gesetzes. Im Anschluss an den jeweiligen Paragrafen kommentiert der Verfasser die Regelung. Abgerundet wird der Kommentar durch ein Muster für den Aufbau eines Betriebskonzeptes, Hinweise zur Abgrenzung der selbständigen zur nichtselbständigen Tätigkeit der Prostituierten sowie Checklisten zum Erlaubnisverfahren. Mitwirkung am Gesetz Der Autor ist seit vielen Jahren u.a. Dozent für Gewerberecht im Bereich der kommunalen Fort- und Ausbildung und war lange Zeit Lehrbeauftragter an den Hochschulen für Polizei sowie für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Baden-Württemberg. Infolge seiner Beteiligung an Arbeitsgruppen zur Bekämpfung des Menschenhandels hat er seit 2013 am Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes mitgearbeitet. Bessere Arbeitsbedingungen und Informationen Im Prostituiertenschutzgesetz sind Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zum Zugang zu objektiven Informationsquellen für alle Prostituierten verankert, u.a.: objektive Beratung für alle Prostituierten durch die zuständige Behörde Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe und Arbeitsbedingungen Kontrollen und Betretungsrechte des Prostitutionsgewerbes durch Behörden und Gesundheitsberater das Recht der Prostituierten im Verhältnis zu Betreibern von Prostitutionsgewerben auf schriftliche Fixierung von Vereinbarungen, statt nur auf vage und wechselnde mündliche Auskünfte vertrauen zu müssen Kontakt zu Beratungsstellen kann bei sozialem und medizinischem Beratungsbedarf jederzeit aufgenommen bzw. muss vermittelt werden Anzeichen für Zwangsprostitution muss mit allen gebotenen Mitteln behördlich nachgegangen werden Schutz der Prostituierten Bereits mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 hat der Gesetzgeber mit dem Status »Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn« spezielle Regelungen für Prostituierte geschaffen. Mit dem Prostituiertenschutzgesetz erhalten Prostituierte nun auch weiter gehend einen eigenen Status »sui generis«, der den Besonderheiten der Ausübung der Prostitution Rechnung tragen soll. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz insbesondere auch die Betreiber von Prostitutionsgewerben in die Pflicht genommen. Wer aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll seinen Teil zur Verbesserung des Ist-Zustandes im Prostitutionsgewerbe beitragen. Dazu gehört für den Betreiber nun auch, die Verantwortung für die im jeweiligen Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten zu übernehmen. Dies bedeutet für den Betreiber, sich hinsichtlich der von ihm maßgeblich beeinflussten Arbeitsbedingungen, aber auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Prostituierten nicht durch Wegsehen oder sonst aus der Verantwortung stehlen zu können. Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Betreiber von Prostitutionsgewerben, ihre Planungen und deren Umsetzung im Zuge des Erlaubnisverfahrens durch das Betriebskonzept vergleichsweise weitgehend offenlegen zu müssen. Kombination aus Sozialrecht, Gewerberecht und Ordnungsrecht Das ProstSchG 2017 ist in seinen Zielen hinsichtlich der Rechtsmaterie als Sozialgesetz ausgestaltet. Etwa durch die Regelungen der gesundheitlichen Beratung, des Beratungs- und Informationsgesprächs usw. Ein überwiegender Teil ist aber dem speziellen Gewerberecht im weiteren Sinne mit ordnungsrechtlichem Charakter zuzuordnen, vergleichbar dem Gaststättenrecht und den Arbeitsschutzgesetzen. Die Ausführung des Gesetzes wird innerhalb der zuständigen Behörden vielfach im Bereich des Sozial- und Ordnungsrechtes bzw. bei den Gesundheitsbehörden angesiedelt sein. Darüber hinaus wird eine Einbindung des jeweiligen Polizeivollzugsdienstes durch landesrechtliche Bestimmungen erwartet.
Aktualisiert: 2023-06-05
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