Die Zulässigkeit der mehrfachen Beteiligung an einer Personengesellschaft.

Die Zulässigkeit der mehrfachen Beteiligung an einer Personengesellschaft. von Lamprecht,  Philipp
Die Bedeutung des Personengesellschaftsanteils als eigener Rechtsgegenstand wie auch die Zulässigkeit einer mehrfachen Beteiligung waren in Rechtsprechung und Literatur bislang ungeklärt. Der Autor schließt diese Lücke, indem er die Verdinglichung der Gesellschafterstellung zu einem eigenen Vermögensgegenstand nachzeichnet und die Funktion dieser Gegenständlichkeit aufweist. Auf dieser Grundlage gelingt die Lösung des bislang diffusen, aber praxisrelevanten Problems der mehrfachen Beteiligung: Eine solche ist zwar auch bei Personengesellschaften generell zulässig, der Hinzuerwerb eines weiteren Gesellschaftsanteils durch einen Mitgesellschafter zwingt aber zu einer Anpassung der Rechtslage im Innenverhältnis der Gesellschaft. Den sich hieraus ergebenden Problemen und Differenzierungen geht Philipp Lamprecht in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und im Vergleich mit der Rechtslage in benachbarten Rechtsgebieten im einzelnen nach. Die gleichzeitige Inhaberschaft eines Komplementär- und eines Kommanditanteils erweist sich demnach als ebenfalls zulässig, während die Entstehung einer Einmann-Personengesellschaft Ausnahmefällen vorbehalten bleibt. Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Dr.-Georg-F.-Rössler-Preis 2001.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht

Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht von Altenburg,  Stephan, Bengelsdorf,  Peter, Boewer,  Dietrich, Christ,  Florian, Cohnen,  Karl-Dietmar, Czycholl,  Roland Gerd Peter, Dendorfer-Ditges,  Renate, Eckhoff,  Frank, Eisenbeis,  Ernst, Felisiak,  Michaela, Gennen,  Klaus, Glaser,  Regina, Hexel,  Christoph, Ittmann,  Benjamin, Katerndahl,  Christoph, Kemna,  Annika Vanessa, Lachmann,  Maximilian, Leisbrock,  Thorsten, Lüders,  Holger, Ludwig,  Daniel, Melms,  Christopher, Mesters,  Philipp, Moll,  Wilhelm, Müntefering,  Michael, Reinartz,  Oliver, Reinfeld,  Roland, Reiserer,  Kerstin, Reufels,  Martin J., Schulz,  Thomas, Ulrich,  Anja, Ulrich,  Christoph, Vossen,  Reinhard, Wendel,  Karola
Aktualisiert: 2023-06-15
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Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages.

Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages. von Gersdorf,  Hubertus
Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks nimmt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der traumatischen Erinnerungen an die staatliche Meinungs- und Informationslenkung durch den nationalsozialistischen Propagandastaat einen herausragenden Platz innerhalb der grundgesetzlichen Kommunikationsverfassung ein. Rechtsprechung und Staatsrechtslehre sind sich einig, dass dem Staat die Veranstaltung von Rundfunk schlechthin untersagt ist. Einigkeit besteht auch darin, dass der Staat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit zur Selbstdarstellung berechtigt ist. Wo aber liegen die Grenzen zwischen unzulässigem Staatsrundfunk und zulässiger Öffentlichkeitsarbeit? Und ist das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages von der Befugnis des Staates zur (massenmedialen) Selbstdarstellung gedeckt? Diesen Fragen geht der Verfasser in der im Auftrag des Deutschen Bundestages erstellten Untersuchung nach.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Recht des Menschen in der Welt.

Das Recht des Menschen in der Welt. von Wahl,  Rainer, Wieland,  Joachim
Ernst-Wolfgang Böckenförde ist einer der bekanntesten und profiliertesten Staatsrechtslehrer der Bundesrepublik Deutschland. Sein wissenschaftliches Werk beschränkt sich nicht auf das Staatsrecht im Sinne einer dogmatischen Disziplin der Rechtswissenschaft, sondern greift weit darüber hinaus. Böckenförde versteht Recht als etwas geschichtlich Gewordenes, sein eigentlicher Gehalt eröffnet sich nur der historisch angeleiteten Untersuchung. Recht weist aber auch enge Beziehungen zur Philosophie auf und bedarf der philosophisch geschulten Analyse. Die Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie hat Böckenförde denn auch gerade in den letzten Jahren intensiv beschäftigt. Daneben bilden Studien zu Religion und Kirche einen in seiner Bedeutung kaum zu unterschätzenden Schwerpunkt von Böckenfördes wissenschaftlichem Werk. Seine zwölfjährige Tätigkeit als Mitglied des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat es Böckenförde erlaubt, sein theoretisches Werk mit Erkenntnissen aus der richterlichen Praxis zu stärken. Umgekehrt hat seine Richtertätigkeit in Karlsruhe zugleich dazu beigetragen, daß die Verfassungsrechtsprechung durch wissenschaftliche Methode und Erkenntnis bereichert worden ist. Gegenstand des Kolloquiums aus Anlaß des 70. Geburtstags von E.-W. Böckenförde, dessen Beiträge im vorliegenden Band dokumentiert werden, war entsprechend den wissenschaftlichen Interessen des Jubilars das Recht des Menschen in der Welt aus der Blickrichtung der verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen, die ihn seit langem beschäftigen. Im Mittelpunkt steht der Mensch, die Person, der einzelne. Er bildet die Grundlage des Staatsrechts und der Staatsphilosophie. Die aktuellen Diskussionen über Fragen der Gentechnik und Biomedizin zeigen die Notwendigkeit, fächerübergreifend den Menschen in der Welt in den Blick der Wissenschaften zu nehmen und Zusammenhänge herauszuarbeiten. Dieser Aufgabe hat sich das Kolloquium unterzogen. Zu Wort kommen die Theologie, die Staatsphilosophie, die Staatsrechtslehre, die Geschichte und die rechtswissenschaftlich fundierte Verfassungsrechtsprechung. Damit ergibt sich ein facettenreiches Bild vom Recht des Menschen in der Welt, das von dem fächerübergreifenden Ansatz profitiert und damit Ernst-Wolfgang Böckenfördes wissenschaftlichem Werk in besonderer Weise gerecht wird. Seine Person und seine Verdienste verdeutlicht die Laudatio der seinerzeitigen Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, der heutigen Präsidentin des Goetheinstituts Jutta Limbach. Den Abschluß des Bandes bildet die Bibliographie der weitgefächerten Veröffentlichungen des Geehrten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen deutschen und englischen börsennotierten Aktiengesellschaften – ein Harmonisierungserfolg?

Grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen deutschen und englischen börsennotierten Aktiengesellschaften – ein Harmonisierungserfolg? von Zuhorn,  Dirk
Die Arbeit enthält eine umfassende Darstellung und Auswertung des bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen zwischen deutschen und englischen börsennotierten Aktiengesellschaften zur Anwendung kommenden deutschen und englischen Verschmelzungsrechts. Ein weiterer Mehrwert für Wissenschaft und Praxis findet sich insbesondere in der detaillierten, rechtsvergleichenden Untersuchung zum deutschen und englischen Minderheitenschutz.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Öffentliches Schulwesen und religiöse Vielfalt.

Öffentliches Schulwesen und religiöse Vielfalt. von Rathke,  Carola
In einer Gesellschaft, die in weltanschaulich-religiöser Hinsicht nicht mehr homogen ist, sondern sich zunehmend pluralistisch ausdifferenziert, stellt das Verhältnis von Staat und Religion ein dauerhaftes Problem dar. Carola Rathke greift in der vorliegenden Untersuchung aus der Gesamtproblematik einen besonders konfliktträchtigen Aspekt auf, der durch die zunehmende kulturelle und religiöse Vielfalt für die öffentlichen Schulen entstanden ist. Der Blick wird auf jene verfassungsrechtlichen Probleme gerichtet, die sich im Spannungsfeld von staatlichem Anspruch auf schulische Erziehung, individueller Religions- und Weltanschauungsfreiheit der Kinder und ihrer Eltern sowie weltanschaulich-religiöser Neutralität des Staates ergeben. Da der Gesamtkomplex durch folgenreiche Vorverständnisse geprägt ist, wird die Perspektive durch einen Blick auf die einschlägige politische Philosophie sowie einen Rechtsvergleich mit den USA erweitert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Wirtschaftsverfassung des MERCOSUR.

Die Wirtschaftsverfassung des MERCOSUR. von Fuders,  Felix
In der sich in drei Teile gliedernden Arbeit kommentiert Felix Fuders das Wirtschaftsverfassungsrecht des südamerikanischen Handelsblocks MERCOSUR, wobei rechtsdogmatische Fragestellungen anhand des Vergleichs mit dem EU-Recht beurteilt werden. Im ersten Teil widmet er sich der Verfassung im engeren Sinne und schafft damit die Grundlage, um das materielle Wirtschaftsrecht zu verstehen. Die Verwirklichung der Grundfreiheiten und das Wettbewerbsrecht sind Gegenstand des zweiten und dritten Teils. Ziel ist es, dem Leser den heutigen Stand des gesamten MERCOSUR-Wirtschaftsrechts in übersichtlicher Form zugänglich zu machen. In der interdisziplinären Untersuchung greift der Verfasser sowohl juristische als auch wirtschaftspolitische Aspekte auf. Daneben nahm die auf der Rechtsphilosophie Immanuel Kants beruhende Freiheits-, Rechts-, und Staatslehre K. A. Schachtschneiders Einfluss auf die Beurteilung und Interpretation der MERCOSUR-Vorschriften. Wer der Integration der Europäischen Union zu einem Bundesstaat skeptisch gegenübersteht, kann den MERCOSUR als Beispiel eines Gemeinsamen Marktes studieren, der die wirtschaftliche Integration nicht mit Defiziten an Demokratie und Rechtsstaat überzieht. Der Autor hat aufgrund familiärer Bindungen nach Südamerika einen besonderen Bezug zu diesem Thema.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mitbestimmungsvereinbarungen im grenzüberschreitenden Konzern

Mitbestimmungsvereinbarungen im grenzüberschreitenden Konzern von Krolop,  Ines
Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) gestattet es, die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer flexibel im Wege einer Vereinbarungslösung zu regeln. Deutschen Kapitalgesellschaften ist diese Möglichkeit verwehrt.°°Zahlreiche deutsche Gesellschaften haben sich aus diesem Grunde bereits in eine SE umgewandelt. Dabei geht es nicht nur darum, das Ausmaß der Arbeitnehmerbeteiligung zu reduzieren, sondern auch darum, dass die geltenden Mitbestimmungsgesetze die internationale Wirtschaftsverflechtung nicht hinreichend berücksichtigen. So ist es nach der bestehenden gesetzlichen Lage nicht möglich, die Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften in die Mitbestimmung im Aufsichtsrat einer deutschen Konzernmuttergesellschaft mit einzubeziehen. Die vorliegende Arbeit knüpft an diverse Vorstöße aus Wissenschaft und Praxis an, die Möglichkeit von Mitbestimmungsvereinbarungen auch für deutsche Kapitalgesellschaften zu eröffnen. Eine derartige Öffnungsklausel wirft eine Reihe rechtlicher und praktisch relevanter Probleme auf, die allenfalls ansatzweise geklärt sind. Die Arbeit zeigt Wege auf, wie eine derartige Vereinbarungslösung in den rechtlichen Rahmen von nationalem und europäischem Gesellschafts-, Arbeits- und Kollisionsrecht eingebettet werden kann. Dabei geht es nicht nur um die Gestaltung einer Öffnungsklausel de lege ferenda, sondern auch um Fragen, die de lege lata von großer Relevanz sind, etwa um das Verhältnis zum europäischen Betriebsrat, rechtliche Fragen bei der praktischen Durchführung von Verhandlungen über die Mitbestimmung sowie die Rechtsnatur und kollisionsrechtliche Behandlungen von Vereinbarungen über die Mitbestimmung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Entwicklungsgemeinschaften in der WTO.

Entwicklungsgemeinschaften in der WTO. von Pellens,  Sabine
Entwicklungsländern wird zur Verbesserung ihres Lebensstandards sowohl empfohlen, aktiv am multilateralen Handelssystem der Welthandelsorganisation (WTO) teilzunehmen als auch sich an regionalen Handelsabkommen zu beteiligen. Tatsächlich sind die meisten Entwicklungsländer schon längst Mitglied der WTO und zugleich mindestens eines regionalen Handelsabkommens. Insbesondere bestehen etwa 30 regionale Integrationsgemeinschaften, an denen ausschließlich Entwicklungsländer beteiligt sind. Prominente Beispiele sind der Gemeinsame Markt des Südens (MERCOSUR) und die ASEAN-Freihandelszone (AFTA). Sabine Pellens führt für diese Gemeinschaften den Begriff "Entwicklungsgemeinschaften" ein und nimmt als erste eine umfassende Bestandsaufnahme und einen Vergleich der internen Rechtsordnungen dieser Gemeinschaften vor. Der WTO und ihren Mitgliedstaaten ist es bislang nicht gelungen zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Entwicklungsgemeinschaften mit dem Recht der WTO vereinbar sind. Auch in der aktuellen WTO-Handelsrunde von Doha zeichnet sich hierzu noch keine Einigung ab. Die Autorin untersucht das Konfliktpotential, die Ausnahmevorschriften des WTO-Rechts für Integrationsgemeinschaften und für Entwicklungsländer und den sich daraus ergebenden Streit um die Einordnung der Entwicklungsgemeinschaften. Im Wege der praktischen Konkordanz zwischen den Prinzipien der Nichtdiskriminierung und der Entwicklung entwickelt sie die Lösung des Konflikts im geltenden WTO-Recht sowie detaillierte Eckpunkte für eine Neuregelung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vorrang der Verfassung und konstitutionelle Monarchie.

Vorrang der Verfassung und konstitutionelle Monarchie. von Schmidt,  Christian Hermann
Der Grundsatz des Vorrangs der Verfassung und hier insbesondere die Verfassungsbindung des Gesetzgebers stellen - so selbstverständlich uns diese Prinzipien heute auch erscheinen mögen - höchst komplexe und in ihren politischen und rechtlichen Voraussetzungen vielschichtige Rechtsfiguren dar, die sich in Deutschland vollständig erst in der Mitte des 20. Jahrhunderts durchsetzen konnten. Noch die maßgebliche Kommentierung von Gerhard Anschütz zur Weimarer Reichsverfassung hielt an dem Satz fest, daß die Verfassung nicht über der Legislative, sondern »zur Disposition derselben« stehe. Auch gilt als gesichert, daß im Deutschen Reich nach 1871 ein Vorrang der Verfassung nicht anerkannt war. Welche Grundüberzeugungen dagegen die Zeit des deutschen Frühkonstitutionalismus prägten, erscheint bislang als nicht sicher beantwortet. Die Untersuchung Schmidts will diese Lücke schließen. Es zeigt sich hier zum einen, daß ein deutlich ausgeformter hierarchischer Vorrang in der Struktur der Verfassungen nicht angelegt war und daß sich auch eine überwiegende Mehrheit im Schrifttum und unter den Richtern zu einer klaren Anerkennung des Vorrangprinzips nicht durchringen konnte. Zum anderen wird aber auch deutlich, daß es durchaus Ansätze zu normhierarchisch konsequenten Lösungen gab - sowohl im positiven Verfassungsrecht selbst als auch in der Literatur und in der Praxis der Gerichte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bürgerbeeinflussung durch Berichterstattung staatlicher Stellen.

Bürgerbeeinflussung durch Berichterstattung staatlicher Stellen. von Kühn,  Marcel
Die Untersuchung bewertet Berichterstattung staatlicher Stellen als Element staatlicher Informationstätigkeit. Sie analysiert dazu die Berichterstattungspraxis, verortet Berichterstattung in der Handlungsformenlehre und behandelt die mit staatlichen Berichten verbundenen Rechtsprobleme wie die Vereinbarkeit mit staatlichen Neutralitätspflichten im Wahlkampf oder Vereinbarkeit negativer Berichterstattung wie etwa im Verfassungsschutzbericht mit den Grundrechten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung im Strafprozeß.

Das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung im Strafprozeß. von Schulenburg,  Johanna
Das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung wird im Strafprozeß als ein Grundsatz angesehen, dessen Beachtung für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung unbedingt erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat jedoch mehrfach Änderungen des in der Strafprozeßordnung geregelten Beweisantragsrechts vorgenommen, die nach verbreiteter Auffassung zu einer Einschränkung dieses Verbots führen sollen und damit zu einer Erweiterung der Möglichkeiten des Gerichts, auf eine beantragte Beweiserhebung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung zu verzichten. Die Analyse des Verbots zeigt jedoch, daß eine solche Erweiterung in wesentlich geringerem Umfang möglich ist, als gemeinhin angenommen, weil es sich bei dem Verbot um einen eigenständigen, nur geringfügig einschränkbaren Grundsatz innerhalb der Beweisrechtsprinzipien handelt. Basierend auf einer präzisen Bestimmung der Funktion des Beweis-antizipationsverbots und des bislang noch uneinheitlich gehandhabten Begriffs der Beweisantizipation, der wiederum unmittelbare Bedeutung für die inhaltliche Differenziertheit des Verbots hat, wird die Zulässigkeit sämtlicher möglicher Varianten einer Beweisantizipation untersucht. Dadurch gelingt es der Autorin, die bisher nur ansatzweise geklärten Fragen nach inhaltlicher Struktur und Grenzen des Verbots sowie seiner Reichweite innerhalb von Amtsaufklärungspflicht und Beweisantragsrecht abschließend zu bestimmen. Eine daran anknüpfende Analyse der Ablehnungsgründe des Beweisantragsrechts und ihrer Handhabung ermöglicht den Vergleich, ob diese den Anforderungen des Beweisantizipationsverbots gerecht werden, dahinter zurückbleiben oder sogar eine über das Verbot hinausgehende Beweiserhebungspflicht statuieren. Für den Bereich der Amtsaufklärungspflicht wird deutlich, daß auch hier das Verbot grundsätzlich umfassend gilt, jedoch unter engen, im einzelnen konkretisierten Voraussetzungen (nur) die negative Antizipation des Beweisergebnisses in einem gegenüber dem Beweisantragsrecht erweiterten Umfang zulässig ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Normativität und Risikoentscheidung.

Normativität und Risikoentscheidung. von Schneider,  Karsten
Rechtsanwendung sieht sich zwei fundamentalen Schwierigkeiten ausgesetzt. Gibt es doch empirische Unschärfen der Wirklichkeit und normative Unschärfen der Rechtsordnung selbst. Beide Ungewißheitsbedingungen beeinflussen den Rechtsanwendungsprozeß. Kann dieser vollständig vorhersehbar sein, solange es am Wissen über die Wirklichkeit bzw. am Wissen über die Rechtsordnung mangelt? Oder gilt vielmehr das Gegenteil: Rechtsanwender müssen im Einzelfall eingreifen und verbleibende Ungewißheiten beheben? Früher hat man das Problem des Wissens naiv gelöst. In Bezug auf die Wirklichkeit müsse man die Augen öffnen und wahrnehmen, wie die Welt aussieht, das Wissen komme von der Beobachtung. Rechtsordnungen müsse man "lesen", um zu verstehen, wie sie beschaffen sind. Aber beides gelingt selten vollständig. Infolgedessen geht die heute weitgehend anerkannte Auffassung von der sog. Wertungsabhängigkeit der Rechtsanwendung aus. Normanwendung sei eben gleichzeitig immer auch "ein Stück weit" Rechtsetzung. Aber diese Position ist methodologisch ebenso voraussetzungs- wie folgenreich. Sie beantwortet vor allem nicht, ob die Unschärfen der Wirklichkeit und der Rechtsordnung notwendigerweise behoben werden müssen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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