Vorfeldschutz im Immaterialgüterrecht
Eine dogmatische Untersuchung der Haftung für die Gefährdung und mittelbare Verletzung von Marken-, Patent- und Urheberrechten
Philipp Dohnke
Oft liegt die „Wurzel des Übels“ im Vorfeld der unmittelbaren Verletzung. Plattformbetreiber, Produzenten und Veranstalter stellen Infrastruktur und Technologien bereit, die zur vielfachen und anonymen Verletzung von Immaterialgüterrechten genutzt werden können. Allerdings ist abzugrenzen zwischen „neutralen“ Angeboten, die in Einzelfällen für illegale Zwecke missbraucht werden, und Geschäftsmodellen, die bewusst auf die Verletzung von Rechten ausgerichtet sind.
Auf der Suche nach einem einheitlichen Haftungsrahmen werden zunächst die gesetzlich besonders geregelten Schutzinstrumente betrachtet. Neben den naheliegenden Verletzungstatbeständen des § 10 Abs. 1 PatG („Patentgefährdung“), des § 14 Abs. 4 MarkenG und des § 95a UrhG werden zum Beispiel auch die urheberrechtlichen Geräteabgaben gemäß §§ 54 ff. UrhG und die patentrechtlichen Neuheitsfiktionen gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4 PatG in das System des Vorfeldschutzes eingeordnet.
Anschließend werden die hergebrachten allgemeinen Haftungskonzepte, insbesondere die „Störerhaftung“, die Täter- und Teilnehmerhaftung und die im Wettbewerbsrecht entwickelte Haftung für die Verletzung von Verkehrspflichten in Frage gestellt. Unter Anwendung der allgemeinen deliktsrechtlichen Lehren vom Tatbestand wird sodann ein einheitlicher Haftungsrahmen entwickelt und anhand ausgewählter Fallgruppen mit inhaltlichen Haftungskriterien befüllt.