Römisches Recht bei Titus Livius von Reimann,  Jörg

Römisches Recht bei Titus Livius

Das Werk des Livius auf Quellen über das römische Recht zu untersuchen ist schon deshalb schwierig, weil von den 142 Büchern Gesamtwerk von „ab urbe condita“ nur noch 35, die Bücher 1–10 bis 293 a. C. und 21–45 (ab 41 mit Lücken) von 218 bis 167 a. C., übrig sind und einige weitere Bruchstücke, die in den Periochae 1–142 (außer Buch 136 und 137) zusammengefasst sind. Zudem wurde der Historiker wegen seines oft als lässig angesehenen Umgangs mit seinen Quellen nicht selten kritisiert. Livius greift auch bei seinen Darstellungen über römisches Recht auf andere Autoren zurück ohne diese immer zu nennen. Hier ist aber nicht von Interesse, die Lücken im oder Quellen für das Werk des Livius kritisch zu untersuchen und erneut aufzuzeigen, sondern es soll die Herausarbeitung der für die Rechtswissenschaften relevanten Stellen im Vordergrund stehen. Römisches Recht bei Titus Livius zu thematisieren, heißt vor allem auch nicht außer acht zu lassen, dass die Wurzeln im altem Herkommen in Rom und in Rechtstraditionen, die bereits in Griechenland existierten, lagen und zur Grundlage des öffentlichen und privaten Rechts im Römischen Reich wurden. Diese Grundlage nahm ihren schriftlich fixierten Ausgang mit den Zehn- beziehungsweise Zwölftafelgesetzen, die nach Ausarbeitung durch gewählte Zehnmännerkommissionen und öffentliche Diskussion zur Kenntnisnahme ausgehängt wurden. Freilich entstand geschriebenes römisches Recht gemäß Livius aufgrund der Gegensätzlichkeiten zwischen Patriziern und Plebejern. Die anfangs allein im Senat vertretenen Patrizier agierten zunächst ohne festgeschriebenes Recht nach altem Herkommen oder willkürlich, ohne dass den Plebejern ein Mitsprache -, Einspruchs -, oder Berufungsrecht zustand. Livius zeigt schließlich beinahe beiläufig an einigen Beispielen den Weg auf, den ein Gesetz vom Antrag über die Abstimmung bis zur Gültigkeit nahm, er erwähnt außerdem die an der Gesetzgebung beteiligten Organe. Wenn ein Gesetz Gültigkeit erlangt hatte, musste für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gesorgt werden. Dafür schufen sich die Römer ebenfalls Organe, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen anklagten und Recht sprachen. Livius erwähnt das Berufungsrecht (provocatio) und Einspruchsrecht (veto). Die Prinzipien der Annuität, Kollegialität und das Verbot der Ämterhäufung wurden, wie noch zu zeigen sein wird, mehr als einmal durchbrochen. Allerdings traten diese Verstöße gehäuft vor allem während des Zweiten Punischen Krieges nicht zuletzt in Ermangelung geeigneter sonstiger Bewerber auf. Bei Livius lassen sich die Gattungsebenen Öffentliches Recht, Privatrecht, Militärrecht, Sakralrecht, Strafrecht, Eigentumsrecht und Internationales Recht gut unterscheiden. Namentlich bei Livius erwähnte Gesetze erhalten hier ein eigenes Kapitel und sie werden nicht in chronologischer, sondern alphabetischer Folge aufgeführt. Es geht ausdrücklich noch nicht um die Auslegung der livianischen Gesetzesdarstellungen und ihre Rezeptionen, sondern um die Vorstellung der bei Livius erwähnten juristischen Themen. Titus Livius, geboren 59 a. C. in Patavium (Padua) und auch dort gestorben 17 p. C., lebte vor der hochklassischen Phase der Jurisprudenz, die um die Wende zum 2. Jahrhundert eintrat. Die reiche Rechtsliteratur der Römer ist insofern erhalten, inwiefern sie aufgrund eines Befehls von Kaiser Iustinian im Corpus Iuris erfasst wurde und hier insbesondere im umfangreichsten und wichtigsten Teil Eingang fand, in die Digesten. Dass der Historiker Livius einer Juristenfamilie entstammte oder selbst als Jurist tätig war, lässt sich weder aus den erhaltenen Werkteilen noch aus Äußerungen über ihn schließen. Die verfügbaren Bücher des reichhaltigen Werkes des Historikers nach rechtsrelevanten Themen zu durchsuchen und diese auch hier vorzustellen war schon deshalb von besonderem Reiz, weil es hierzu über die Erwähnung von Einzeldarstellungen hinaus bisher keinerlei Publikationen gibt.

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