Die Strafbarkeit der Geheimnishehlerei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GeschGehG von Ullrich,  Ines

Die Strafbarkeit der Geheimnishehlerei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GeschGehG

Der Abfluss von Geschäftsgeheimnissen durch Betriebsspionage und Geheimnishehlerei stellt heute, trotz oder auf Grund des technischen Fortschrittes, eine ernstere Bedrohung denn je für Unternehmen dar. Die teils existentielle Bedeutung derartiger Fälle für die betroffenen Unternehmen erweckte über einen langen Zeitraum aber weder das Interesse der strafrechtlichen Rechtsprechung noch des Gesetzgebers. § 17 UWG a.F., der den strafrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewährleisten sollte, führte ein wenig beachtetes Nischendasein. Erst infolge der EU-Geschäftsgeheimnisrichtlinie sah sich auch der deutsche Gesetzgeber gezwungen, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu reformieren. Dieser Verpflichtung ist er mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG v. 26.04.2019) nachgekommen, das mit § 23 GeschGehG auch eine strafrechtliche Vorschrift enthält. Ziel des Gesetzes sollte u.a. die Verbesserung des mit Blick auf § 17 UWG als unzureichend empfundenen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen sein. Ob dieses Ziel durch das GeschGehG erreicht werden kann, es also den erhofften „großen Wurf“ darstellt, wird in der vorliegenden Arbeit untersucht. Zu diesem Zweck erfolgt zunächst eine Auseinandersetzung mit dem erstmals legaldefinierten (§ 2 GeschGehG) Begriff des Geschäftsgeheimnisses nebst Vergleich der gefundenen Ergebnisse mit der durch Rechtsprechung und Literatur entwickelten Definition zu § 17 UWG. Schwerpunkte sind Konzernstrukturen, die Auslagerung von Unternehmensaufgaben an Dritte und das nun ausdrücklich geregelte Reverse Engineering. Hieran schließen sich eine Darstellung des Tatbestandes der Geheimnishehlerei nebst Vortatanalyse und der Auswirkungen des erstmals normierten Hinweisgeberschutzes an. Auf diesen Grundlagen aufbauend beleuchtet die Untersuchung abschließend anhand spezifischer Konstellationen, in welchen Fällen ehemalige Mitarbeiter, die Geschäftsgeheimisse verwerten, welche sie während ihres Beschäftigungsverhältnisses (redlich) erfahren haben, den Tatbestand der Geheimnishehlerei verwirklichen.

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