Die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher von Hippler,  Robert

Die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher

Recht in Ausbildung und Praxis für den Gerichtsvollzieher

Der Bundestag hat im Oktober 2016 das sog. „Reparaturgesetz zur Reform der Sachaufklärung“ (EuKoPfVODG) erlassen, das sich auch auf das Pfändungsverfahren auswirkt. Dieses Gesetz wurde in die vorliegende (4.) Auflage eingearbeitet und gleichzeitig wurde die Auflage sprachlich und inhaltlich überarbeitet.
Die Pfändung körperlicher Sachen ist nach der Übertragung der Eidesstattlichen Offenbarungsversicherung, der nunmehrigen Vermögensauskunft, auf den Gerichtsvollzieher zum „vergessenen Instrument“ der Einzelzwangsvollstreckung geworden. Die Gründe dafür sind sicher vielfältig und maßgeblich dafür ist sicher die Praxis der Auftragserteilung durch den Gläubiger.
Aber die Sachpfändung ist zum einen auch ein aufwändiges Verfahren, denn der Gerichtsvollzieher muss den Gegenstand suchen, schätzen, auswählen, in Besitz nehmen, abholen (einschaffen), verwahren, versteigern um letztlich den Erlös an den Gläubiger auszahlen zu können. Zum anderen sind viele Gegenstände durch Pfändungsschutzbestimmungen geschützt und der Erfolg der Pfändung hängt auch letztlich in erheblichem Maße von den Möglichkeiten der Verwertung der gepfändeten Gegenstände ab.
Zudem ist die Vermögensauskunft, mit der Drohung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, ein viel schärferes Mittel der Zwangsvollstreckung, denn sie wirkt sich mit ihren vielfältigen Folgen einschneidend auf das tägliche Leben des Schuldners aus. Sie bringt Schuldner häufig eher dazu, freiwillig zu leisten. Und letztendlich suchen die meisten Gläubiger nach erfolgter Vermögensauskunft ihr Heil in der Forderungspfändung – mit relativ großer Erfolgsaussicht.
Nach dem Stand von 2016 verzeichnen die Schuldnerverzeichnisse der Länder derzeit insgesamt rund 8 Millionen Einträge. Sicher lässt dies nicht den Schluss zu, dass rund 10% der Bevölkerung Deutschlands eingetragen sind, denn manche Schuldner sind mehrmals verzeichnet. Aussagekräftiger ist die Zahl der hinterlegten Vermögensverzeichnisse, denn im Vermögensverzeichnisregister liegt pro Schuldner nur ein Verzeichnis. Die Zahl der dort bundesweit Verzeichneten liegt derzeit bei rund 1,6 Millionen und das ist doch ein erheblicher Teil der „vollstreckungsrelevanten Bevölkerung“ Deutschlands im Alter zwischen 18 und 75 Jahren. Andererseits ist es 2014 bei rd. 3,5 Millionen Zwangsvollstreckungsaufträgen nur in 0,09% der Fälle zu Versteigerungen gekommen, was ebenfalls ein Hinweis auf die rückläufige Bedeutung der Sachpfändung ist.
Eine der vielfältigen Ursachen der hohen Eintragungszahlen liegt nach Ansicht des Verfassers neben der Verschuldungslage auch darin, dass ein Teil der gerichtsvollzieherlichen Praxis zwischen Gütlicher Erledigung und Eintrag in das Schuldnerverzeichnis keine Zwischenstufen mehr nutzt. Wer nicht freiwillig leisten kann, gelangt mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.
Die Pfändung körperlicher Sachen sollte angesichts dieser Entwicklung in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen wieder eine größere Rolle spielen. Sie ist ursprüngliche Kernaufgabe des Gerichtsvollziehers und ein wichtiges Instrument der Zwangsvollstreckung, in dem Spektrum zwischen gütlicher Erledigung und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Die Pfändung körperlicher Sachen wirkt punktuell diskret und birgt weniger die Gefahr die wirtschaftliche Existenz des Schuldners nachhaltig zu beeinträchtigen.
Der „Meister seines Faches“ zeigt sich in dem verhältnismäßigen und virtuosen Einsatz seiner Instrumente. Dieses Buch soll einen Beitrag dazu leisten, dieses Mittel der Zwangsvollstreckung aus seinem „Dornröschenschlaf“ zu wecken.

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