Das Arbeitnehmererfindungsrecht in Deutschland und Großbritannien von Hausmann,  Hans-Christian

Das Arbeitnehmererfindungsrecht in Deutschland und Großbritannien

Eine Rechtsvergleichung

Das Arbeitnehmererfindungsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Hinblick auf Erfindungen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts steht das Arbeitsergebnis eines Arbeitnehmers dem Betrieb zu. Hingegen steht nach § 6 Abs. 1 PatG das Recht auf das Patent dem Erfinder zu. Diesen Interessenswiderstreit bezweckt das ArbNErfG zu lösen, indem es dem (Arbeitnehmer-) Erfinder das Recht an der Erfindung zugesteht und der Arbeitgeber, wenn er die Erfindung in Anspruch nimmt, dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zahlen muss. Das britische Patentgesetz, Patents Act 1977, sieht auch vor, dass letztlich der Arbeitgeber die Erfindung verwerten können soll. Auf der Ebene der Erfindervergütung besteht im britischen Recht eine Besonderheit insofern, als dass der Arbeitnehmer zwar einen Vergütungsanspruch ex lege hat. Dieser kann aber frei vereinbart werden (Incentive-Modelle = Vergütungsmodelle und Prämiensysteme). Der Vergleich des britischen mit dem deutschen Arbeitnehmererfindungsrecht offenbart den Unterschied zwischen dem auf dem common law beruhenden liberalen Verständnis der Vertragsfreiheit und einem vom Staat geregelten Vergütungssystem. Beide Regelungen greifen auf unterschiedliche Weise in das vertragliche Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein. Auch innerhalb des deutschen Rechts nimmt das ArbNerfG eine Sonderstellung ein. Das Urheberrecht verfolgt einen gegenteiligen Weg. Nach dem „Schöpfergrundsatz“ aus § 7 UrhG stehen die Verwertungsrechte grundsätzlich zwar dem Schöpfer des Werkes zu, also dem Arbeitnehmer. Allerdings hat der Arbeitgeber über die Verweisungsnorm des § 43 UrhG einen Anspruch auf die Einräumung von Nutzungsrechten, ohne dass dem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung eingeräumt wird. Damit überlässt das UrhG die Frage der Vergütung mit den Ausnahmen der §§ 32, 32a UrhG grundsätzlich der Privatonomie. Wenn der schöpferisch tätige Arbeitnehmer nomalerweise in Deutschland und in Großbritannien kein Recht an dem Ergebnis seiner Leistung hat, bedarf es einer besonderen Begründung für den Staat, warum er im ArbNErfG einzelne Ergebnisse über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch jedenfalls anteilig dem Arbeitnehmer zukommen lässt. Der Autor hinterfragt daher, welche Funktion die Heraushebung der zusätzlichen Vergütung des Arbeitnehmers als Erfinder eines Patents im ArbNErfG hat, und wodurch der Eingriff des Staates in die Entgeltfindung gerechtfertigt ist. In diesen Kontext werden Probleme bei der Entgeltfindung eingebettet.

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