Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren von Baier,  Roland, Brenner,  Tobias, Podolsky,  Johann, Veith,  Christian
Reform der Vermögensabschöpfung Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt. Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt. Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Bewährte Erläuterungen Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung. Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden. Aus dem Inhalt: Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anforderungen an die Ermittlungsbehörden Vermögensabschöpfung bei der Justiz Zusammenarbeit von Polizei und Justiz Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB Einziehung von Taterträgen Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem Mittäterschaft Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte Haftung von Mittätern Einziehung von Nutzungen und Surrogaten Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB "Außergerichtliche" Einziehung Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung Opferentschädigung Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes) Vermögensbeschlagnahme Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht Muster
Aktualisiert: 2023-05-10
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Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren von Baier,  Roland, Brenner,  Tobias, Podolsky,  Johann, Veith,  Christian
Reform der Vermögensabschöpfung Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt. Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt. Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Bewährte Erläuterungen Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung. Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden. Aus dem Inhalt: Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anforderungen an die Ermittlungsbehörden Vermögensabschöpfung bei der Justiz Zusammenarbeit von Polizei und Justiz Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB Einziehung von Taterträgen Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem Mittäterschaft Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte Haftung von Mittätern Einziehung von Nutzungen und Surrogaten Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB "Außergerichtliche" Einziehung Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung Opferentschädigung Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes) Vermögensbeschlagnahme Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht Muster
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Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Reform der Vermögensabschöpfung Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt. Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt. Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Bewährte Erläuterungen Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung. Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden. Aus dem Inhalt: Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anforderungen an die Ermittlungsbehörden Vermögensabschöpfung bei der Justiz Zusammenarbeit von Polizei und Justiz Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB Einziehung von Taterträgen Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem Mittäterschaft Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte Haftung von Mittätern Einziehung von Nutzungen und Surrogaten Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB "Außergerichtliche" Einziehung Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung Opferentschädigung Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes) Vermögensbeschlagnahme Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht Muster
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Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Reform der Vermögensabschöpfung Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt. Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt. Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Bewährte Erläuterungen Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung. Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden. Aus dem Inhalt: Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anforderungen an die Ermittlungsbehörden Vermögensabschöpfung bei der Justiz Zusammenarbeit von Polizei und Justiz Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB Einziehung von Taterträgen Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem Mittäterschaft Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte Haftung von Mittätern Einziehung von Nutzungen und Surrogaten Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB "Außergerichtliche" Einziehung Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung Opferentschädigung Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes) Vermögensbeschlagnahme Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht Muster
Aktualisiert: 2023-02-14
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Reform der Vermögensabschöpfung Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt. Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt. Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Bewährte Erläuterungen Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung. Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden. Aus dem Inhalt: Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anforderungen an die Ermittlungsbehörden Vermögensabschöpfung bei der Justiz Zusammenarbeit von Polizei und Justiz Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB Einziehung von Taterträgen Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem Mittäterschaft Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte Haftung von Mittätern Einziehung von Nutzungen und Surrogaten Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB "Außergerichtliche" Einziehung Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung Opferentschädigung Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes) Vermögensbeschlagnahme Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht Muster
Aktualisiert: 2023-02-14
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Reform der Vermögensabschöpfung Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt. Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt. Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Bewährte Erläuterungen Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung. Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden. Aus dem Inhalt: Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anforderungen an die Ermittlungsbehörden Vermögensabschöpfung bei der Justiz Zusammenarbeit von Polizei und Justiz Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB Einziehung von Taterträgen Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem Mittäterschaft Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte Haftung von Mittätern Einziehung von Nutzungen und Surrogaten Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB "Außergerichtliche" Einziehung Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung Opferentschädigung Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes) Vermögensbeschlagnahme Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht Muster
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Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht von Bannenberg,  Britta, Bär,  Wolfgang, Beck,  Siegfried, Bülte,  Jens, Dannecker,  Gerhard, Gehrmann,  Philipp, Gericke,  Stephan, Grube,  Ulrike, Hackner,  Thomas, Hilgendorf,  Eric, Hoffmann,  Jan Martin, Janovsky,  Thomas, Knierim,  Thomas C., Krause,  Juliane, Küchenhoff,  Benjamin, Möhrenschlager,  Manfred, Müller,  Nadja, Nickolai,  Matthias, Pelz,  Christian, Pflaum,  Ulrich, Podolsky,  Johann, Raum,  Rolf, Rettenmaier,  Felix, Riediger,  Denis, Rödl,  Christian, Röer,  Lennart, Sauer,  Dirk, Schilling,  Stefan, Schmitt,  Lothar, Schnabl,  Robert, Solf,  Peter, Veith,  Christian, Wabnitz,  Heinz-Bernd, Wimmer,  Renate
Zum Werk Umfassend behandelt das Handbuch alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte der Wirtschaftskriminalität. In anschaulicher Weise sind die typischen Betätigungsfelder, Organisationsformen, Vorgehensweisen und Zielrichtungen des Wirtschaftsstraftäters dargestellt. Jedes Kapitel beginnt in der Regel mit einer kurzen Darstellung der wirtschaftlichen Abläufe, soweit sie für die strafrechtlichen Verhaltensweisen von Bedeutung sind. Eine Erläuterung der spezifischen straf- und strafprozessrechtlichen Fragen schließt sich an; ermittlungstechnische Probleme werden stets berücksichtigt. Vorteile auf einen Blick - umfassende Darstellung des gesamten Spektrums der Wirtschaftskriminalität - anschauliche Schilderung der Deliktsfelder und wirtschaftlichen Abläufe - breit aufgestelltes Autorenteam aus Justiz, Anwaltschaft, Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung Zur Neuauflage Die 5. Auflage des Handbuchs trägt den sich wandelnden Erscheinungsformen wirtschaftskriminellen Handelns in besonderer Weise Rechnung durch: - zusätzliche Kapitel zur Compliance und zum Handels- und Gesellschaftsstrafrecht - umfassende Erläuterungen zur Strafbarkeit unternehmerischer Entscheidungen ("Managerkriminalität") - erweiterte Ausführungen zur Geldwäsche, organisierten Kriminalität und internationalen Rechtshilfe - vertiefte Darstellungen der Internetkriminalität - stärkere Berücksichtigung der Verständigung im Strafverfahren in Wirtschaftsstrafsachen - die Einarbeitung des neuen Rechts der Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren Das Werk befindet sich auf dem Bearbeitungsstand Sommer 2019. Zielgruppe Für Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Richter, Wirtschaftsunternehmen, Steuerrechtler, Polizei und Zoll.
Aktualisiert: 2023-04-04
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