Gutachten des 20. Österreichischen Juristentages 2018 in Salzburg.
Seit dem 1.1.2006 existiert im österreichischen Recht eine Verantwortlichkeit von Verbänden (insb juristischen Personen) im allgemeinen gerichtlichen Strafrecht (VbVG) sowie im Finanzstrafrecht (§ 28a FinStrG); mit § 99d BWG und § 48e BörseG wurden mittlerweile auch Vorschriften erlassen, die eine sektorale Verantwortlichkeit juristischer Personen für bestimmte Verwaltungsübertretungen vorsehen. Ohne Zweifel handelte es sich bei der Einführung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit um einen großen Paradigmenwechsel im österreichischen Recht, weil damit mit dem Grundsatz „societas non delinquere potest“ gebrochen wurde. Die Frage einer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit war von Anfang an umstritten; in einem Erkenntnis des VfGH vom Dezember 2016 wurde das VbVG – den dortigen Anfechtungsgegenstand betreffend – als nicht verfassungswidrig eingestuft. Ferner liegt aktuell auch ein thematisch einschlägiger Gesetzesprüfungsantrag durch das Bundesverwaltungsgericht vor (betreffend § 99d BWG). Bemerkenswert ist auch, dass die Verantwortlichkeit von Verbänden in der strafrechtlichen Praxis nicht die bedeutende Rolle spielt, die sich der Gesetzgeber wohl erwartet hätte. Aus diesen Gründen beschäftigt sich die Abteilung Strafrecht aus einer interdisziplinären Sichtweise (allgemeines Strafrecht; Finanzstrafrecht; Verwaltungsstrafrecht) mit der Verbandsverantwortlichkeit. Neben dogmatischen Problemfragen (zB passt das VbVG wirklich für Gebietskörperschaften?, „Organisationsverschulden“ bei Mitarbeiter-Straftaten, Konsequenzen von Rechtsirrtümern, Rückwirkungsverbots-Fragen) werden dabei auch die vorgesehenen Sanktionen (insb die vom VbVG vorgeschriebene Berechnung der Verbandsgeldbuße anhand der „Ertragslage“ des Verbandes) einer näheren Analyse unterzogen. Auch den verfahrensrechtlichen Aspekten des Themas soll gebührender Platz eingeräumt werden (insb Opportunitätsprinzip, nemo tenetur-Aspekte und die Frage, nach welchem Verfahrensrecht eigentlich eine Verbandsverantwortlichkeit nach § 99d BWG und § 48e BörseG verhängt wird). In den Vorträgen soll die praktische Seite dieses Themas von erfahrenen Praktikern und einem Legisten näher ausgeleuchtet werden, so etwa die Frage, wie eine mögliche Resozialisierung von Verbänden im Finanzstrafrecht eigentlich aussehen soll (kann Repression ein sachgerechter Strafzweck der Verbandsbuße sein?).
Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-05-09
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Aktualisiert: 2023-05-04
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Aktualisiert: 2021-07-26
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Aktualisiert: 2023-04-01
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Aktualisiert: 2023-04-01
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Aktualisiert: 2021-11-15
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Aktualisiert: 2018-11-01
Autor:
Artun Akar,
Klaus Hirschler,
Elisabeth Höltschl,
Heinz Jirousek,
Michael Lang,
Philipp Löser,
Christoph Marchgraber,
Stefan Melhardt,
Wolfgang Nolz,
Karl Hannes Stückler,
Franz Philipp Sutter,
Christoph Urtz,
Hans Zöchling
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Aktualisiert: 2020-12-22
Autor:
Nikolaus Arnold,
Martin Auer,
Alexander Babinek,
Julia Baier,
Walter Brugger,
Wilma Dehn,
Johannes Derntl,
Christoph Diregger,
Anna Doblhofer-Bachleitner,
Dieter Duursma,
Christian Feltl,
Martin Gelter,
Michael Gruber,
Friedrich Harrer,
Albert Heidinger,
Markus Heidinger,
Hubert Hinterhofer,
Gerhard Hochedlinger,
Barbara Hofer-Zeni-Rennhofer,
Matthias Neumayr,
Franz-Robert Pampel,
Johannes Pira,
Felix Prechtl,
Nicolas Raschauer,
Gerald Schmidsberger,
Alexander Schopper,
Helga Sprohar-Heimlich,
Philipp Stanek,
Christian Temmel,
Julia Told,
Christoph Urtz,
Patrick Warto,
Alexandra Winkler,
Johannes Zollner
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Printwerk wird im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.
Aktualisiert: 2020-12-01
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Gutachten des 20. Österreichischen Juristentages 2018 in Salzburg.
Seit dem 1.1.2006 existiert im österreichischen Recht eine Verantwortlichkeit von Verbänden (insb juristischen Personen) im allgemeinen gerichtlichen Strafrecht (VbVG) sowie im Finanzstrafrecht (§ 28a FinStrG); mit § 99d BWG und § 48e BörseG wurden mittlerweile auch Vorschriften erlassen, die eine sektorale Verantwortlichkeit juristischer Personen für bestimmte Verwaltungsübertretungen vorsehen. Ohne Zweifel handelte es sich bei der Einführung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit um einen großen Paradigmenwechsel im österreichischen Recht, weil damit mit dem Grundsatz „societas non delinquere potest“ gebrochen wurde. Die Frage einer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit war von Anfang an umstritten; in einem Erkenntnis des VfGH vom Dezember 2016 wurde das VbVG – den dortigen Anfechtungsgegenstand betreffend – als nicht verfassungswidrig eingestuft. Ferner liegt aktuell auch ein thematisch einschlägiger Gesetzesprüfungsantrag durch das Bundesverwaltungsgericht vor (betreffend § 99d BWG). Bemerkenswert ist auch, dass die Verantwortlichkeit von Verbänden in der strafrechtlichen Praxis nicht die bedeutende Rolle spielt, die sich der Gesetzgeber wohl erwartet hätte. Aus diesen Gründen beschäftigt sich die Abteilung Strafrecht aus einer interdisziplinären Sichtweise (allgemeines Strafrecht; Finanzstrafrecht; Verwaltungsstrafrecht) mit der Verbandsverantwortlichkeit. Neben dogmatischen Problemfragen (zB passt das VbVG wirklich für Gebietskörperschaften?, „Organisationsverschulden“ bei Mitarbeiter-Straftaten, Konsequenzen von Rechtsirrtümern, Rückwirkungsverbots-Fragen) werden dabei auch die vorgesehenen Sanktionen (insb die vom VbVG vorgeschriebene Berechnung der Verbandsgeldbuße anhand der „Ertragslage“ des Verbandes) einer näheren Analyse unterzogen. Auch den verfahrensrechtlichen Aspekten des Themas soll gebührender Platz eingeräumt werden (insb Opportunitätsprinzip, nemo tenetur-Aspekte und die Frage, nach welchem Verfahrensrecht eigentlich eine Verbandsverantwortlichkeit nach § 99d BWG und § 48e BörseG verhängt wird). In den Vorträgen soll die praktische Seite dieses Themas von erfahrenen Praktikern und einem Legisten näher ausgeleuchtet werden, so etwa die Frage, wie eine mögliche Resozialisierung von Verbänden im Finanzstrafrecht eigentlich aussehen soll (kann Repression ein sachgerechter Strafzweck der Verbandsbuße sein?).
Aktualisiert: 2023-04-01
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Aktualisiert: 2023-02-20
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Aktualisiert: 2020-10-14
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Aktualisiert: 2018-05-30
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Aktualisiert: 2018-07-09
Autor:
Franz Althuber,
Nikolaus Arnold,
Reinhold Beiser,
Sebastian Bergmann,
Hans Blasina,
Tina Ehrke-Rabel,
Barbara Gunacker-Slawitsch,
Johannes Heinrich,
Klaus Hirschler,
Susanne Jetschgo,
Sabine Kirchmayr-Schliesselberger,
Patrick Knörzer,
Georg Kofler,
Michael Kotschnigg,
Michael Lang,
Eduard Lechner,
Christian Lenneis,
Gunter Mayr,
Christian Oberkleiner,
Christoph Ritz,
Hans Georg Ruppe,
Christian Stangl,
Claus Staringer,
Gottfried Sulz,
Walter Summersberger,
Caroline Toifl,
Michael Tumpel,
Peter Unger,
Christoph Urtz,
Rudolf Wanke,
Josef Werndl,
Christian Widhalm
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Die neue Immobiliensteuer wurde durch das 1. StabG 2012 eingeführt und ist mit 1.4.2012 in Kraft getreten; sie brachte zahlreiche Neuerungen wie zB die Abschaffung der 10-jährigen Spekulationsfrist, einen Steuersatz von 25 % auf den Veräußerungsgewinn und Pauschalierungen mit 3,5% oder 15% für das sogenannte "Altvermögen". Mit dem AbgÄG 2012 erfolgte erneut eine Reform.
Im Juni 2013 wurden die neuen Einkommensteuerrichtlinien (EStR) erlassen.
Dieses Buch bietet für Einsteiger eine ausführliche Einleitung. Für Praktiker und Angehörige der rechtsberatenden Berufe werden sämtliche Neuerungen eingehend, praxisorientiert und mit zahlreichen Fallbeispielen dargestellt. Die EStR werden umfassend und kritisch kommentiert. Themen sind zB Kaufverträge, Erbteilungsübereinkommen, Realteilungen, Scheidungsvergleiche, Leibrentenverträge (zum Teil unter Hinweis auf Grunderwerbsteuer und Gerichtsgebühren), Grundstücksbegriff, unentgeltliche Übertragung (Erbschaft, Schenkung), Umwidmungstatbestände und Pauschalierung sowie eine umfangreiche Analyse der Befreiungsbestimmungen (zB Hauptwohnsitzbefreiung und Herstellerbefreiung). Die Besteuerung von Immobilien im betrieblichen Bereich wird ebenso ausführlich dargestellt wie Besonderheiten einzelner Rechtsformen zB bei Gemeinden und gemeinnützige Rechtsträger. Den Privatstiftungen ist ein Sonderkapitel gewidmet. Für die ab 1.1.2013 von Rechtsanwälten und Notaren zu erhebende Immobilienertragsteuer (ImmoESt) werden die Voraussetzungen und Befreiungen umfangreich und praxisgerecht erläutert; auch das Haftungsrisiko wird dargestellt.Die Erläuterung der Änderungen bei der Grunderwerbsteuer und der Umsatzsteuer sowie verfassungsrechtliche Probleme und eine volkswirtschaftliche Analyse runden die umfassende Darstellung ab.
Aktualisiert: 2018-07-09
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Aktualisiert: 2022-09-07
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