Die Pairing-Vereinbarung.

Die Pairing-Vereinbarung. von Schuldei,  Marcus
Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob die sogenannte Pairing-Vereinbarung nicht nur ein geeignetes und rechtmäßiges, sondern auch notwendiges Mittel ist, um die Folgen erzwungener Abwesenheit von Volksvertretern auszugleichen. Danach nimmt ein Abgeordneter infolge der Abwesenheit eines Kollegen der politisch gegenüberstehenden Fraktion an einer Abstimmung freiwillig nicht teil. Die Bundestagsmitglieder sowie das rechtswissenschaftliche Schrifttum betrachten ein Pairing als eine rein freundschaftliche Vereinbarung unter Kollegen, die sich kennen. Die Arbeit wirft aber erstmalig die Frage auf, ob eine rechtliche Pflicht zum Eingehen eines Pairings bei erzwungener Abwesenheit von Abgeordneten existiert, um Mehrheitsverhältnisse aufrechtzuerhalten. Die Antwort bietet das demokratische Prinzip des Grundgesetzes. Nach diesem müssen die in einem Parlament vom Volk gewählten Kräfteverhältnisse im Zeitpunkt einer Abstimmung von den Mandatsträgern zwingend betrachtet werden. Im Fall der erzwungenen Abstimmungsabstinenz kann eine verzerrte Kräftekon- stellation entstehen, die auf den Volkswillen nicht zurückführbar ist. Ein Abgeordneter darf zudem nicht aufgrund einer internationalen Verpflichtung oder einer Krankheit daran gehindert werden, sein freies Stimmrecht wahrzunehmen. Auch infolge des freien Mandats muß dafür Sorge getragen werden, daß der Einfluß eines Abgeordneten auf ein Abstimmungsergebnis erhalten bleibt und nicht mit der Abwesenheit zwangsläufig untergeht. Hierbei geht die Arbeit aber auch auf die rechtliche Zulässigkeit anderer Möglichkeiten ein, Zufallsabstimmungen mit Zufallsergebnissen zu verhindern. Im Mittelpunkt stehen das Nachrückverfahren, die Stimmrechtsdelegation und die Briefabstimmung für Parlamentarier. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, daß Mandatsträger mit einer Pairing-Vereinbarung nicht ihre Abgeordnetenpflichten verletzen, sondern vielmehr einer verfassungsrechtlichen Pflicht nachkommen. Auch die besonders relevanten Befangenheitsvorschriften auf kommunaler Ebene dürfen nicht zu einer Mehrheitsverschiebung im Gemeinderat führen. Es besteht eine Rechtspflicht zum Pairing.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Pairing-Vereinbarung.

Die Pairing-Vereinbarung. von Schuldei,  Marcus
Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob die sogenannte Pairing-Vereinbarung nicht nur ein geeignetes und rechtmäßiges, sondern auch notwendiges Mittel ist, um die Folgen erzwungener Abwesenheit von Volksvertretern auszugleichen. Danach nimmt ein Abgeordneter infolge der Abwesenheit eines Kollegen der politisch gegenüberstehenden Fraktion an einer Abstimmung freiwillig nicht teil. Die Bundestagsmitglieder sowie das rechtswissenschaftliche Schrifttum betrachten ein Pairing als eine rein freundschaftliche Vereinbarung unter Kollegen, die sich kennen. Die Arbeit wirft aber erstmalig die Frage auf, ob eine rechtliche Pflicht zum Eingehen eines Pairings bei erzwungener Abwesenheit von Abgeordneten existiert, um Mehrheitsverhältnisse aufrechtzuerhalten. Die Antwort bietet das demokratische Prinzip des Grundgesetzes. Nach diesem müssen die in einem Parlament vom Volk gewählten Kräfteverhältnisse im Zeitpunkt einer Abstimmung von den Mandatsträgern zwingend betrachtet werden. Im Fall der erzwungenen Abstimmungsabstinenz kann eine verzerrte Kräftekon- stellation entstehen, die auf den Volkswillen nicht zurückführbar ist. Ein Abgeordneter darf zudem nicht aufgrund einer internationalen Verpflichtung oder einer Krankheit daran gehindert werden, sein freies Stimmrecht wahrzunehmen. Auch infolge des freien Mandats muß dafür Sorge getragen werden, daß der Einfluß eines Abgeordneten auf ein Abstimmungsergebnis erhalten bleibt und nicht mit der Abwesenheit zwangsläufig untergeht. Hierbei geht die Arbeit aber auch auf die rechtliche Zulässigkeit anderer Möglichkeiten ein, Zufallsabstimmungen mit Zufallsergebnissen zu verhindern. Im Mittelpunkt stehen das Nachrückverfahren, die Stimmrechtsdelegation und die Briefabstimmung für Parlamentarier. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, daß Mandatsträger mit einer Pairing-Vereinbarung nicht ihre Abgeordnetenpflichten verletzen, sondern vielmehr einer verfassungsrechtlichen Pflicht nachkommen. Auch die besonders relevanten Befangenheitsvorschriften auf kommunaler Ebene dürfen nicht zu einer Mehrheitsverschiebung im Gemeinderat führen. Es besteht eine Rechtspflicht zum Pairing.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Pairing-Vereinbarung. von Schuldei,  Marcus
Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob die sogenannte Pairing-Vereinbarung nicht nur ein geeignetes und rechtmäßiges, sondern auch notwendiges Mittel ist, um die Folgen erzwungener Abwesenheit von Volksvertretern auszugleichen. Danach nimmt ein Abgeordneter infolge der Abwesenheit eines Kollegen der politisch gegenüberstehenden Fraktion an einer Abstimmung freiwillig nicht teil. Die Bundestagsmitglieder sowie das rechtswissenschaftliche Schrifttum betrachten ein Pairing als eine rein freundschaftliche Vereinbarung unter Kollegen, die sich kennen. Die Arbeit wirft aber erstmalig die Frage auf, ob eine rechtliche Pflicht zum Eingehen eines Pairings bei erzwungener Abwesenheit von Abgeordneten existiert, um Mehrheitsverhältnisse aufrechtzuerhalten. Die Antwort bietet das demokratische Prinzip des Grundgesetzes. Nach diesem müssen die in einem Parlament vom Volk gewählten Kräfteverhältnisse im Zeitpunkt einer Abstimmung von den Mandatsträgern zwingend betrachtet werden. Im Fall der erzwungenen Abstimmungsabstinenz kann eine verzerrte Kräftekon- stellation entstehen, die auf den Volkswillen nicht zurückführbar ist. Ein Abgeordneter darf zudem nicht aufgrund einer internationalen Verpflichtung oder einer Krankheit daran gehindert werden, sein freies Stimmrecht wahrzunehmen. Auch infolge des freien Mandats muß dafür Sorge getragen werden, daß der Einfluß eines Abgeordneten auf ein Abstimmungsergebnis erhalten bleibt und nicht mit der Abwesenheit zwangsläufig untergeht. Hierbei geht die Arbeit aber auch auf die rechtliche Zulässigkeit anderer Möglichkeiten ein, Zufallsabstimmungen mit Zufallsergebnissen zu verhindern. Im Mittelpunkt stehen das Nachrückverfahren, die Stimmrechtsdelegation und die Briefabstimmung für Parlamentarier. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, daß Mandatsträger mit einer Pairing-Vereinbarung nicht ihre Abgeordnetenpflichten verletzen, sondern vielmehr einer verfassungsrechtlichen Pflicht nachkommen. Auch die besonders relevanten Befangenheitsvorschriften auf kommunaler Ebene dürfen nicht zu einer Mehrheitsverschiebung im Gemeinderat führen. Es besteht eine Rechtspflicht zum Pairing.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Pairing-Vereinbarung. von Schuldei,  Marcus
Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob die sogenannte Pairing-Vereinbarung nicht nur ein geeignetes und rechtmäßiges, sondern auch notwendiges Mittel ist, um die Folgen erzwungener Abwesenheit von Volksvertretern auszugleichen. Danach nimmt ein Abgeordneter infolge der Abwesenheit eines Kollegen der politisch gegenüberstehenden Fraktion an einer Abstimmung freiwillig nicht teil. Die Bundestagsmitglieder sowie das rechtswissenschaftliche Schrifttum betrachten ein Pairing als eine rein freundschaftliche Vereinbarung unter Kollegen, die sich kennen. Die Arbeit wirft aber erstmalig die Frage auf, ob eine rechtliche Pflicht zum Eingehen eines Pairings bei erzwungener Abwesenheit von Abgeordneten existiert, um Mehrheitsverhältnisse aufrechtzuerhalten. Die Antwort bietet das demokratische Prinzip des Grundgesetzes. Nach diesem müssen die in einem Parlament vom Volk gewählten Kräfteverhältnisse im Zeitpunkt einer Abstimmung von den Mandatsträgern zwingend betrachtet werden. Im Fall der erzwungenen Abstimmungsabstinenz kann eine verzerrte Kräftekon- stellation entstehen, die auf den Volkswillen nicht zurückführbar ist. Ein Abgeordneter darf zudem nicht aufgrund einer internationalen Verpflichtung oder einer Krankheit daran gehindert werden, sein freies Stimmrecht wahrzunehmen. Auch infolge des freien Mandats muß dafür Sorge getragen werden, daß der Einfluß eines Abgeordneten auf ein Abstimmungsergebnis erhalten bleibt und nicht mit der Abwesenheit zwangsläufig untergeht. Hierbei geht die Arbeit aber auch auf die rechtliche Zulässigkeit anderer Möglichkeiten ein, Zufallsabstimmungen mit Zufallsergebnissen zu verhindern. Im Mittelpunkt stehen das Nachrückverfahren, die Stimmrechtsdelegation und die Briefabstimmung für Parlamentarier. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, daß Mandatsträger mit einer Pairing-Vereinbarung nicht ihre Abgeordnetenpflichten verletzen, sondern vielmehr einer verfassungsrechtlichen Pflicht nachkommen. Auch die besonders relevanten Befangenheitsvorschriften auf kommunaler Ebene dürfen nicht zu einer Mehrheitsverschiebung im Gemeinderat führen. Es besteht eine Rechtspflicht zum Pairing.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Pairing-Vereinbarung. von Schuldei,  Marcus
Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob die sogenannte Pairing-Vereinbarung nicht nur ein geeignetes und rechtmäßiges, sondern auch notwendiges Mittel ist, um die Folgen erzwungener Abwesenheit von Volksvertretern auszugleichen. Danach nimmt ein Abgeordneter infolge der Abwesenheit eines Kollegen der politisch gegenüberstehenden Fraktion an einer Abstimmung freiwillig nicht teil. Die Bundestagsmitglieder sowie das rechtswissenschaftliche Schrifttum betrachten ein Pairing als eine rein freundschaftliche Vereinbarung unter Kollegen, die sich kennen. Die Arbeit wirft aber erstmalig die Frage auf, ob eine rechtliche Pflicht zum Eingehen eines Pairings bei erzwungener Abwesenheit von Abgeordneten existiert, um Mehrheitsverhältnisse aufrechtzuerhalten. Die Antwort bietet das demokratische Prinzip des Grundgesetzes. Nach diesem müssen die in einem Parlament vom Volk gewählten Kräfteverhältnisse im Zeitpunkt einer Abstimmung von den Mandatsträgern zwingend betrachtet werden. Im Fall der erzwungenen Abstimmungsabstinenz kann eine verzerrte Kräftekon- stellation entstehen, die auf den Volkswillen nicht zurückführbar ist. Ein Abgeordneter darf zudem nicht aufgrund einer internationalen Verpflichtung oder einer Krankheit daran gehindert werden, sein freies Stimmrecht wahrzunehmen. Auch infolge des freien Mandats muß dafür Sorge getragen werden, daß der Einfluß eines Abgeordneten auf ein Abstimmungsergebnis erhalten bleibt und nicht mit der Abwesenheit zwangsläufig untergeht. Hierbei geht die Arbeit aber auch auf die rechtliche Zulässigkeit anderer Möglichkeiten ein, Zufallsabstimmungen mit Zufallsergebnissen zu verhindern. Im Mittelpunkt stehen das Nachrückverfahren, die Stimmrechtsdelegation und die Briefabstimmung für Parlamentarier. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, daß Mandatsträger mit einer Pairing-Vereinbarung nicht ihre Abgeordnetenpflichten verletzen, sondern vielmehr einer verfassungsrechtlichen Pflicht nachkommen. Auch die besonders relevanten Befangenheitsvorschriften auf kommunaler Ebene dürfen nicht zu einer Mehrheitsverschiebung im Gemeinderat führen. Es besteht eine Rechtspflicht zum Pairing.
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